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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/216

Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ver­kehrt her­um

Wie be­weist man sei­ne Ar­beits­fä­hig­keit?: Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 03.09.2009, 11 Sa 410/09
Bluttransfusion Der Ar­beit­ge­ber kann ei­ne Ar­beits­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung er­schüt­tern.
23.11.2009. Ein Ar­beit­neh­mer hat bis zu ei­ner Höchst­dau­er von 6 Wo­chen An­spruch auf Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG). Den Nach­weis sei­ner Ar­beits­un­fä­hig­keit kann er da­durch er­brin­gen, dass er dem Ar­beit­ge­ber ei­ne ent­spre­chen­de ärzt­li­che Be­schei­ni­gung vor­legt.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf hat­te in ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil zu ent­schie­den, wie es denn um­ge­kehrt zu sein hat, d.h. wie der Ar­beit­neh­mer sei­ne er­neu­te Ar­beits­fä­hig­keit be­wei­sen kann bzw. muss und in­wie­weit der Ar­beit­ge­ber die­se er­schüt­tern kann: LAG Düs­sel­dorf , Ur­teil vom 03.09.2009, 11 Sa 410/09.

Be­weis­wert der ärzt­li­chen Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung und ei­ner ärzt­li­chen Ar­beitsfähig­keits­be­schei­ni­gung (Ge­sund­schrei­bung)

Ar­beit­neh­mer ha­ben im All­ge­mei­nen kei­nen An­spruch auf die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Vergütung, wenn sie nicht ar­bei­ten. Es gilt der Grund­satz „Oh­ne Ar­beit kein Lohn“. Hier­von gibt es al­ler­dings Aus­nah­men. So ist im Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) fest­ge­legt, dass ein Ar­beit­neh­mer auch während sei­nes Ur­laubs sei­ne Vergütung erhält, und im Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) ist ge­re­gelt, dass der Ar­beit­neh­mer bis zur Höchst­dau­er von sechs Wo­chen sein Geld wei­ter erhält, wenn er auf­grund ei­ner krank­heits­be­ding­ten Ar­beits­unfähig­keit nicht zur Ar­beit er­schei­nen kann.

Ein wei­te­re wich­ti­ge Aus­nah­me von der Re­gel, dass der Vergütungs­an­spruch bei Nich­ter­brin­gung der Ar­beits­leis­tung entfällt, ist der in § 615 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) ge­re­gel­te An­nah­me­ver­zug des Ar­beit­ge­bers. Dies sind Fälle, in de­nen der Ar­beit­neh­mer ei­gent­lich ar­bei­ten möch­te, der Ar­beit­ge­ber ihn aber nicht beschäfti­gen kann oder will.

Häufig gerät der Ar­beit­ge­ber da­durch in An­nah­me­ver­zug, dass er dem Ar­beit­neh­mer kündigt und ihm nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist kei­ne Ar­beit mehr zu­weist, die Kündi­gung sich je­doch im Nach­hin­ein als un­wirk­sam her­aus­stellt.

Da­mit der Ar­beit­ge­ber in An­nah­me­ver­zug gerät, muss der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber im all­ge­mei­nen sei­ne Ar­beits­leis­tung an­bie­ten. Ein sol­ches Ar­beits­an­ge­bot führt aber nur dann zum An­nah­me­ver­zug des Ar­beit­ge­bers und da­mit zur Lohn­zah­lungs­pflicht, wenn der Ar­beit­neh­mer ar­bei­ten kann bzw. „leis­tungsfähig und leis­tungs­be­reit“ ist. Ist der Ar­beit­neh­mer ar­beits­unfähig er­krankt, gerät der Ar­beit­ge­ber da­her nicht in An­nah­me­ver­zug, auch wenn der Ar­beit­neh­mer sei­ne Ar­beit „an­bie­tet“.

In sol­chen, nicht all­zu häufi­gen Kon­stel­la­tio­nen kommt es al­so für den Ar­beit­neh­mer aus­nahms­wei­se ein­mal dar­auf an nach­zu­wei­sen, dass er ge­sund ist und ar­bei­ten kann.

In der Recht­spre­chung ist an­er­kannt, dass ein ärzt­li­ches At­test als Be­weis für die wie­der­er­lang­te Ar­beitsfähig­keit eben­so taug­lich ist wie im Re­gel­fall für die Ar­beits­unfähig­keit. Frag­lich ist, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ar­beit­ge­ber den „Be­weis­wert“ ei­ner ärzt­li­chen Be­schei­ni­gung über die Ar­beitsfähig­keit wi­der­le­gen kann. Dass dies nicht ein­fach ist, zeigt ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Düssel­dorf (Ur­teil vom 03.09.2009, 11 Sa 410/09).

Der Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düssel­dorf: Ar­beitsfähig­keit nach ein­ein­halb Jah­ren psy­chisch be­ding­ter Ar­beits­unfähig­keit

Der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer war als Ka­ros­se­rie­bau­er bei dem Ar­beit­ge­ber beschäftigt. Auf­grund ei­ner psy­chi­schen Er­kran­kung war er von De­zem­ber 2006 bis zum An­fang des Ju­ni 2008 ar­beits­unfähig krank­ge­schrie­ben. Er führ­te die Ur­sa­che sei­ner Er­kran­kung dar­auf zurück, dass er vom Geschäftsführer sei­nes Ar­beit­ge­ber ge­mobbt wur­de.

Der Ar­beit­ge­ber kündig­te dem Ar­beit­neh­mer mehr­mals, zunächst or­dent­lich zum 30.05.2008, doch ging der Ar­beit­neh­mer hier­ge­gen er­folg­reich ge­richt­lich vor.

Kurz nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist, nämlich am 04.06.2008, bot der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber sei­ne Ar­beits­leis­tung an. Dies wies der Ar­beit­ge­ber zurück und teil­te mit, dass er den Ar­beit­neh­mer, soll­te er wie­der bei der Ar­beit er­schie­nen, des Be­trie­bes ver­wei­sen wer­de. Er be­zweif­le die an­geb­li­che Ar­beitsfähig­keit des Ar­beit­neh­mers. Die Vergütung zahl­te der Ar­beit­ge­ber eben­falls nicht.

Der Ar­beit­neh­mer leg­te dar­auf­hin At­tes­te der ihn we­gen sei­ner psy­chi­schen Er­kran­kung be­han­deln­den Ärz­te vor. Die­se be­schei­nig­ten ihm, dass er wie­der ar­beitsfähig war.

Dar­auf­hin ver­lang­te er vom Ar­beit­ge­ber we­gen An­nah­me­ver­zugs die Vergütung für die Mo­na­te Ju­ni 2008 bis Ja­nu­ar 2009. Der Ar­beit­ge­ber mein­te, an­ge­sichts der Vor­ge­schich­te reich­ten die ärzt­li­chen At­tes­te nicht aus, um die an­geb­lich wie­der­er­lang­te Ar­beitsfähig­keit des Ar­beit­neh­mers zu be­wei­sen.

Das Ar­beits­ge­richt Ober­hau­sen gab dem Ar­beit­neh­mer recht und ver­ur­teil­te den Ar­beit­ge­ber zur Zah­lung der Vergütung (Ur­teil vom 05.02.2009, 4 Ca 1437/08). Al­lein die Tat­sa­che, dass der Ar­beit­neh­mer länge­re Zeit über krank war, las­se noch nicht den Schluss auf die strei­ti­ge wei­ter Ar­beits­unfähig­keit zu, so das Ar­beits­ge­richt. Mit den ärzt­li­chen „Ge­sund­schrei­bun­gen“ hat der Ar­beit­neh­mer sei­ne Ar­beitsfähig­keit aus­rei­chend be­wie­sen.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf: Be­weis­wert ei­ner ärzt­li­chen Ar­beitsfähig­keits­be­schei­ni­gung (Ge­sund­schrei­bung) ent­spricht dem ei­ner ärzt­li­chen Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung

Das LAG Düssel­dorf gab dem Ar­beit­neh­mer eben­falls recht.

Zwar kann der Ar­beit­ge­ber durch­aus ei­ne lan­ge vor­he­ri­ge Er­kran­kung als In­diz dafür anführen, dass ein Ar­beit­neh­mer wei­ter­hin ar­beits­unfähig ist, so dass LAG. Dann ist es Sa­che des Ar­beit­neh­mers, die­sen Ver­dacht zu ent­kräften.

Hier­zu reicht aber ein ärzt­li­ches At­test aus. In die­sem Fall muss der Ar­beit­ge­ber schon sehr gut be­gründen, war­um das ärzt­li­che At­test un­rich­tig sein soll. Der Ar­beit­ge­ber hat­te hier zwar ei­ne Rei­he von Gründen ge­nannt. Sie reich­ten dem Ge­richt aber nicht.

Das At­test muss nicht von ei­nem Be­triebs­arzt stam­men, um die Ar­beitsfähig­keit nach­zu­wei­sen.

Aus dem At­test muss auch nicht er­sicht­lich sein, aus wel­chem Grund sich der Ar­beit­neh­mer in Be­hand­lung be­gibt und ob der die Ar­beitsfähig­keit be­schei­ni­gen­de Arzt Kennt­nis von den Ar­beits­be­din­gun­gen hat­te, so das Ge­richt. Ein Arzt ist nämlich da­zu ver­pflich­tet, sich von dem Pa­ti­en­ten die Ar­beits­be­din­gun­gen schil­dern zu las­sen, um die Ar­beitsfähig­keit be­ur­tei­len zu können.

Der Grund für die psy­chi­sche Er­kran­kung muss in der Be­schei­ni­gung der Ar­beits­unfähig­keit nicht un­be­dingt ge­nannt wer­den.

Letzt­lich hätte der Ar­beit­ge­ber dem Ka­ros­se­rie­bau­er die Chan­ce ge­ben müssen, ver­blei­ben­de Zwei­fel an sei­ner wie­der er­lang­ten Ar­beitsfähig­keit durch ei­nen Ar­beits­ver­such zu be­sei­ti­gen. Dies hat­te der Ar­beit­ge­ber un­ter­las­sen.

Fa­zit: Die An­halts­punk­te, die aus Sicht der Ar­beits­ge­rich­te aus­rei­chend sind, um den „Be­weis­wert“ ei­ner ärzt­li­chen Ar­beits(un)fähig­keits­be­schei­ni­gung zu erschüttern, müssen sehr kon­kret und sehr gra­vie­rend sein. Bloße Ver­mu­tun­gen, ein ärzt­li­ches At­test könn­te womöglich nicht rich­tig sein, rei­chen dafür nicht aus.

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Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2016

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