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Arbeitsrecht aktuell: 09/216 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verkehrt herum




Wie beweist man seine Arbeitsfähigkeit?

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2009, 11 Sa 410/09

23.11.2009. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der hohe "Beweiswert", der einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Rechtsprechung zukommt, auch einer ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung (Gesundschreibung) zukommt: LAG Düsseldorf , Urteil vom 03.09.2009, 11 Sa 410/09.

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und einer ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung (Gesundschreibung)

Arbeitnehmer haben im Allgemeinen keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, wenn sie nicht arbeiten. Es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt, dass ein Arbeitnehmer auch während seines Urlaubs seine Vergütung erhält, und im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist geregelt, dass der Arbeitnehmer bis zur Höchstdauer von sechs Wochen sein Geld weiter erhält, wenn er aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erscheinen kann.

Ein weitere wichtige Ausnahme von der Regel, dass der Vergütungsanspruch bei Nichterbringung der Arbeitsleistung entfällt, ist der in § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelte Annahmeverzug des Arbeitgebers. Dies sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer eigentlich arbeiten möchte, der Arbeitgeber ihn aber nicht beschäftigen kann oder will.

Häufig gerät der Arbeitgeber dadurch in Annahmeverzug, dass er dem Arbeitnehmer kündigt und ihm nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Arbeit mehr zuweist, die Kündigung sich jedoch im Nachhinein als unwirksam herausstellt.

Damit der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im allgemeinen seine Arbeitsleistung anbieten. Ein solches Arbeitsangebot führt aber nur dann zum Annahmeverzug des Arbeitgebers und damit zur Lohnzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer arbeiten kann bzw. „leistungsfähig und leistungsbereit“ ist. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, gerät der Arbeitgeber daher nicht in Annahmeverzug, auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit „anbietet“.

In solchen, nicht allzu häufigen Konstellationen kommt es also für den Arbeitnehmer ausnahmsweise einmal darauf an nachzuweisen, dass er gesund ist und arbeiten kann.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein ärztliches Attest als Beweis für die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit ebenso tauglich ist wie im Regelfall für die Arbeitsunfähigkeit. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber den „Beweiswert“ einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit widerlegen kann. Dass dies nicht einfach ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 03.09.2009, 11 Sa 410/09).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: Arbeitsfähigkeit nach eineinhalb Jahren psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit

Der klagende Arbeitnehmer war als Karosseriebauer bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Aufgrund einer psychischen Erkrankung war er von Dezember 2006 bis zum Anfang des Juni 2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er führte die Ursache seiner Erkrankung darauf zurück, dass er vom Geschäftsführer seines Arbeitgeber gemobbt wurde.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer mehrmals, zunächst ordentlich zum 30.05.2008, doch ging der Arbeitnehmer hiergegen erfolgreich gerichtlich vor.

Kurz nach Ablauf der Kündigungsfrist, nämlich am 04.06.2008, bot der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung an. Dies wies der Arbeitgeber zurück und teilte mit, dass er den Arbeitnehmer, sollte er wieder bei der Arbeit erschienen, des Betriebes verweisen werde. Er bezweifle die angebliche Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Die Vergütung zahlte der Arbeitgeber ebenfalls nicht.

Der Arbeitnehmer legte daraufhin Atteste der ihn wegen seiner psychischen Erkrankung behandelnden Ärzte vor. Diese bescheinigten ihm, dass er wieder arbeitsfähig war.

Daraufhin verlangte er vom Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs die Vergütung für die Monate Juni 2008 bis Januar 2009. Der Arbeitgeber meinte, angesichts der Vorgeschichte reichten die ärztlichen Atteste nicht aus, um die angeblich wiedererlangte Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu beweisen.

Das Arbeitsgericht Oberhausen gab dem Arbeitnehmer recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung (Urteil vom 05.02.2009, 4 Ca 1437/08). Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer längere Zeit über krank war, lasse noch nicht den Schluss auf die streitige weiter Arbeitsunfähigkeit zu, so das Arbeitsgericht. Mit den ärztlichen „Gesundschreibungen“ hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsfähigkeit ausreichend bewiesen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung (Gesundschreibung) entspricht dem einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das LAG Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer ebenfalls recht.

Zwar kann der Arbeitgeber durchaus eine lange vorherige Erkrankung als Indiz dafür anführen, dass ein Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist, so dass LAG. Dann ist es Sache des Arbeitnehmers, diesen Verdacht zu entkräften.

Hierzu reicht aber ein ärztliches Attest aus. In diesem Fall muss der Arbeitgeber schon sehr gut begründen, warum das ärztliche Attest unrichtig sein soll. Der Arbeitgeber hatte hier zwar eine Reihe von Gründen genannt. Sie reichten dem Gericht aber nicht.

Das Attest muss nicht von einem Betriebsarzt stammen, um die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen.

Aus dem Attest muss auch nicht ersichtlich sein, aus welchem Grund sich der Arbeitnehmer in Behandlung begibt und ob der die Arbeitsfähigkeit bescheinigende Arzt Kenntnis von den Arbeitsbedingungen hatte, so das Gericht. Ein Arzt ist nämlich dazu verpflichtet, sich von dem Patienten die Arbeitsbedingungen schildern zu lassen, um die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.

Der Grund für die psychische Erkrankung muss in der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht unbedingt genannt werden.

Letztlich hätte der Arbeitgeber dem Karosseriebauer die Chance geben müssen, verbleibende Zweifel an seiner wieder erlangten Arbeitsfähigkeit durch einen Arbeitsversuch zu beseitigen. Dies hatte der Arbeitgeber unterlassen.

Fazit: Die Anhaltspunkte, die aus Sicht der Arbeitsgerichte ausreichend sind, um den „Beweiswert“ einer ärztlichen Arbeits(un)fähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, müssen sehr konkret und sehr gravierend sein. Bloße Vermutungen, ein ärztliches Attest könnte womöglich nicht richtig sein, reichen dafür nicht aus.

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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011

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