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Arbeitsrecht aktuell: 06/04 BAG urteilt zu Miles and More Bonusmeilen.




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. 04.2006 - 9 AZR 500/05

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?

Die Deutsche Lufthansa gewährt sog. Vielfliegern im Rahmen des Bonussystems "Miles and More" Bonusmeilen, d.h. sie schreibt die bei Lufthansa geflogenen Meilen einem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gut. Diese Bonusmeilen haben einen teilweise erheblichen wirtschaftlichen Wert. Insbesondere können sie zur Bezahlung von Flugreisen bei der Lufthansa eingesetzt werden.

Fraglich ist, ob Arbeitnehmer, die häufig vom Arbeitgeber finanzierte dienstliche Flugreisen unternehmen, über die Verwendung der Bonusmeilen, die ihrem "persönlichen" Meilenkonto gutgeschrieben werden, frei entscheiden können - oder ob vielmehr dem Arbeitgeber die Verfügung über die Bonusmeilen zusteht.

Für das Verfügungsrecht des Arbeitnehmers spricht, daß die Bonusmeilen gemäß den Regeln des Bonussystems "Miles and More" nun einmal den Fluggästen persönlich gutgeschrieben werden. Für das Verfügungsrecht des Arbeitgebers spricht dagegen, daß er ja schließlich "den Spaß bezahlt". Über diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 11.04.2006 zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BAG zugrunde?

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um folgenden Sachverhalt:

Der klagende Arbeitnehmer mußte als Verkaufsleiter häufig dienstliche Flugreisen unternehmen, die der Arbeitgeber bezahlte. Als Vielflieger nahm der Arbeitnehmer am Miles and More-Programm der Lufthansa teil. Aufgrund der persönlichen Ausrichtung dieses Bonussystems wurden die dienstlichen Flugmeilen seinem persönlichen Meilenkonto gutgeschrieben. Zuletzt wies das Meilenkonto des Klägers stolze 350.000 Bonuspunkte auf, die einem Wert von 9.700,00 EUR entsprechen.

Während der Kläger lange Zeit mit Duldung des Arbeitgebers seine Bonusmeilen für private Zwecke nutzen durfte, untersagte der Arbeitgeber dies im Januar 2003, d.h. er verlangte, daß die angesammelten Bonusmeilen künftig zur Bezahlung dienstlicher Flüge eingesetzt würden. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer mit dem Ziel der Feststellung, daß er auch weiterhin berechtigt sei, "seine" Bonusmeilen für private Zwecke zu nutzen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab, d.h. es gab dem Arbeitgeber recht.

Wie hat das BAG entschieden?

Das BAG hat sich der Meinung des LAG angeschlossen, d.h. es hat gegen den Arbeitnehmer entschieden. Zur Begründung berief sich das Bundesarbeitsgericht auf § 667 BGB. Diese Vorschrift lautet:

"§ 667 Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben."

Nach Auffassung des BAG stehen die Vorteile aus dem Miles and More-Programm gemäß § 667 Alt.2 BGB dem Arbeitgeber als dem "Auftraggeber" zu. Er nämlich ist es, der den Arbeitnehmer mit Flugreisen beauftragt und diese auch bezahlt.

Der Grundsatz des § 667 Alt.2 BGB findet dem Bundesarbeitsgericht zufolge auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Konkret gilt die Herausgabepflicht für alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer von einem Dritten aufgrund des ausgeführten Geschäfts gewährt worden sind.

Voraussetzung dieser Herausgabepflicht ist allerdings, daß der Auftragnehmer nicht nur rein zufällig bzw. "bei Gelegenheit" der Ausführung des Auftrags, sondern aufgrund eines "inneren Zusammenhangs" mit dem Auftrag etwas erlangt. Wer also aus Langeweile während einer Wartezeit auf dem Flughafen Lotto spielt und gewinnt, muß den Lottogewinn nicht herausgeben, da dieser nur zufällig, d.h. "bei Gelegenheit" der Ausführung des Auftrags angefallen ist. Anders verhält es sich dagegen mit den Bonusmeilen: Sie werden aufgrund eines "inneren Zusammenhangs" mit den Flugreisen bzw. unmittelbar aufgrund der Erledigung des Auftrags erworben.

Fazit: Dem Arbeitgeber, für dessen Rechnung und auf dessen Kosten ein Arbeitnehmer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem vom Arbeitnehmer ausgeführten Geschäft.

Daher durfte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer untersagen, die Bonusmeilen zu privaten Zwecken zu nutzen. Er konnte verlangen, daß sie in seinem wirtschaftlichen Interesse, d.h. zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt würden.


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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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