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Arbeitsrecht aktuell: 06/04 BAG urteilt zu Miles and More Bonusmeilen.




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. 04.2006 - 9 AZR 500/05

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?

Die Deutsche Lufthansa gewährt sog. Vielfliegern im Rahmen des Bonussystems "Miles and More" Bonusmeilen, d.h. sie schreibt die bei Lufthansa geflogenen Meilen einem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gut. Diese Bonusmeilen haben einen teilweise erheblichen wirtschaftlichen Wert. Insbesondere können sie zur Bezahlung von Flugreisen bei der Lufthansa eingesetzt werden.

Fraglich ist, ob Arbeitnehmer, die häufig vom Arbeitgeber finanzierte dienstliche Flugreisen unternehmen, über die Verwendung der Bonusmeilen, die ihrem "persönlichen" Meilenkonto gutgeschrieben werden, frei entscheiden können - oder ob vielmehr dem Arbeitgeber die Verfügung über die Bonusmeilen zusteht.

Für das Verfügungsrecht des Arbeitnehmers spricht, daß die Bonusmeilen gemäß den Regeln des Bonussystems "Miles and More" nun einmal den Fluggästen persönlich gutgeschrieben werden. Für das Verfügungsrecht des Arbeitgebers spricht dagegen, daß er ja schließlich "den Spaß bezahlt". Über diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 11.04.2006 zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BAG zugrunde?

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um folgenden Sachverhalt:

Der klagende Arbeitnehmer mußte als Verkaufsleiter häufig dienstliche Flugreisen unternehmen, die der Arbeitgeber bezahlte. Als Vielflieger nahm der Arbeitnehmer am Miles and More-Programm der Lufthansa teil. Aufgrund der persönlichen Ausrichtung dieses Bonussystems wurden die dienstlichen Flugmeilen seinem persönlichen Meilenkonto gutgeschrieben. Zuletzt wies das Meilenkonto des Klägers stolze 350.000 Bonuspunkte auf, die einem Wert von 9.700,00 EUR entsprechen.

Während der Kläger lange Zeit mit Duldung des Arbeitgebers seine Bonusmeilen für private Zwecke nutzen durfte, untersagte der Arbeitgeber dies im Januar 2003, d.h. er verlangte, daß die angesammelten Bonusmeilen künftig zur Bezahlung dienstlicher Flüge eingesetzt würden. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer mit dem Ziel der Feststellung, daß er auch weiterhin berechtigt sei, "seine" Bonusmeilen für private Zwecke zu nutzen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab, d.h. es gab dem Arbeitgeber recht.

Wie hat das BAG entschieden?

Das BAG hat sich der Meinung des LAG angeschlossen, d.h. es hat gegen den Arbeitnehmer entschieden. Zur Begründung berief sich das Bundesarbeitsgericht auf § 667 BGB. Diese Vorschrift lautet:

"§ 667 Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben."

Nach Auffassung des BAG stehen die Vorteile aus dem Miles and More-Programm gemäß § 667 Alt.2 BGB dem Arbeitgeber als dem "Auftraggeber" zu. Er nämlich ist es, der den Arbeitnehmer mit Flugreisen beauftragt und diese auch bezahlt.

Der Grundsatz des § 667 Alt.2 BGB findet dem Bundesarbeitsgericht zufolge auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Konkret gilt die Herausgabepflicht für alle Vorteile, die dem Arbeitnehmer von einem Dritten aufgrund des ausgeführten Geschäfts gewährt worden sind.

Voraussetzung dieser Herausgabepflicht ist allerdings, daß der Auftragnehmer nicht nur rein zufällig bzw. "bei Gelegenheit" der Ausführung des Auftrags, sondern aufgrund eines "inneren Zusammenhangs" mit dem Auftrag etwas erlangt. Wer also aus Langeweile während einer Wartezeit auf dem Flughafen Lotto spielt und gewinnt, muß den Lottogewinn nicht herausgeben, da dieser nur zufällig, d.h. "bei Gelegenheit" der Ausführung des Auftrags angefallen ist. Anders verhält es sich dagegen mit den Bonusmeilen: Sie werden aufgrund eines "inneren Zusammenhangs" mit den Flugreisen bzw. unmittelbar aufgrund der Erledigung des Auftrags erworben.

Fazit: Dem Arbeitgeber, für dessen Rechnung und auf dessen Kosten ein Arbeitnehmer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem vom Arbeitnehmer ausgeführten Geschäft.

Daher durfte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer untersagen, die Bonusmeilen zu privaten Zwecken zu nutzen. Er konnte verlangen, daß sie in seinem wirtschaftlichen Interesse, d.h. zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt würden.


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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

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Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Kündigung:

Namensliste - nicht in kirchlichen Betrieben

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung - Verhalten:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Kündigung - Verhalten:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung und Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung - Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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