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Arbeitsrecht aktuell: 10/056 Dienstreise oder Privatreise?
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Bundesfinanzhof entscheidet zu steuerlicher Abzugsfähigkeit
Bundesfinanzhof, Großer Senat, Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06
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22.03.2010. Wer eine Dienstreise antritt, verlängert diese oft um ein paar privat genutzte Tage.
Bei der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit war in diesem Fall einer gemischt privat und dienstlich veranlassten Reise bisher umstritten, ob die Kosten für diese Reise im Umfang der beruflichen Veranlassung steuerlich geltend gemacht werden können oder nicht.
Diesen Streit hat nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden: Bundesfinanzhof (Großer Senat), Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin
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Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Bei der Ermittlung der Einkünfte werden betrieblich veranlasste Aufwendungen (Betriebsausgaben) und Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten) abgezogen, d.h. zu versteuern ist das Einkommen, das sich als Ergebnis nach Abzug von Aufwendungen zur Einkommenserzielung errechnet (sog. Nettoprinzip).
Gemäß § 12 Nr.1 EStG sind allerdings Aufwendungen der privaten Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie (auch) der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Daraus folgert die Finanzverwaltung seit jeher, dass Aufwendungen mit „gemischter“, d.h. teils privater und teils beruflicher Veranlassung in der Regel vollständig dem Privatbereich zuzurechnen sind. Diese Handhabung hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige der Dumme ist, da er den nicht privaten Anteil seiner gemischten Aufwendung nicht als Werbungskosten geltend machen kann.
Anders als bei der Finanzverwaltung ist in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der steuerrechtlichen Literatur ist die Frage umstritten, ob aus § 12 Nr.1 EStG ein allgemeines Verbot folgt, gemischte Aufwendungen aufzuteilen (sog. „Aufteilungsverbot“). Selbst Entscheidungen des Großen Senates des Bundesfinanzhofes brachten keine dauerhafte Rechtssicherheit, obwohl ihm als eine Art repräsentative "Generalversammlung" der verschiedenen Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) eine besondere Bedeutung zukommt.
Praktisch besonders bedeutsam ist diese Diskussion bei Reisekosten. Geschäftsreisen bieten oft die Gelegenheit für private Aktivitäten, beispielsweise für einen vor oder nach den geschäftlichen Terminen liegenden Urlaubsaufenthalt. Da sich die Geschäftsreisekosten aus verschiedenen Positionen zusammensetzen, z.B. aus Transportkosten, Tagungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten, fragt sich z.B., ob die Rückflugkosten nach einem Urlaub, der sich direkt an ein mehrtägiges Seminar anschließt, privat oder dienstlich veranlasst sind.
Die Rechtsprechung ging bisher überwiegend - im Sinne der Finanzverwaltung - von einer einheitlichen Betrachtung der Reise je nach dem Schwerpunkt der Reise aus und sah von einer Aufteilung nach Zeitabschnitten oder einzelnen Kostenpositionen meist ab. Wie gesagt kann aber von einer einheitlichen Linie kaum nicht die Rede sein. Zu dieser Frage hat sich nunmehr der Große Senat des Bundesfinanzhofs geäußert (Beschlus vom 21.09.2009, GrS 1/06).
1994 flog ein kaufmännischer Angestellter aus dem Bereich Informationstechnologie im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an einem Freitag zu einer Computer-Messe in Las Vegas. Die Messe wurde ganztägig von Montag bis Donnerstag Mittag durchgeführt. Am darauffolgenden Samstag flog der Angestellte zurück und traf am Sonntag wieder in Deutschland ein.
Danach machte er seine Flugkosten, Tagungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Hotelkosten für sechs Nächte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Tagungskosten. Hiergegen setzte sich der Angestellte gerichtlich zur Wehr, d.h. er zog vor das Finanzgericht.
Das Finanzgericht gab seiner Klage teilweise statt. Vier der sieben Reisetage seien eindeutig beruflich veranlasst. Daher teilte es die Gesamtkosten der Reise, insbesondere auch die Flug- und Übernachtungskosten, entsprechend auf. Eine solche Aufteilung hielt das Finanzgericht für möglich, weil an den einzelnen Messetagen ganztägig berufliche Veranstaltungen stattgefunden hatten.
Das Finanzamt mochte sich mit dieser Einschätzung nicht abfinden und legte die Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der für den Fall zuständige sechste Senat wollte die erste Instanz im Kern inhaltlich bestätigen, sah sich hieran aber durch die Rechtsprechung anderer Senate gehindert, die sich in früheren Entscheidungen gegen eine Aufteilung ausgesprochen hatten.
Wie in solchen Fällen vorgesehen rief der sechste Senat daher Mitte 2006 den Großen Senat des BFH an (BFH, Beschluss vom 13.09.2006, VI R 94/01).
Die Mühlen der Finanzbürokratie mahlen langsam, aber fein: Gut drei Jahre nach dem Vorlagebeschluss des sechsen Senats entschied der gemeinsame Große Senat des BFH, dass der Auffassung des vorlegenden sechsten Senates (und daher auch der Auffassung des Klägers und des Finanzgerichts) zu folgen ist (Beschlus vom 21.09.2009, GrS 1/06). Damit wurde der auf das Veranlagungsjahr 1994 bezogene Streit Ende 2009 (!) im Grundsatz höchstrichterlich entschieden.
Der Große Senat spricht sich dafür aus, dass bei gemischt veranlassten Reisen die betrieblich bzw. beruflich veranlassten Teile der Reisekosten steuerlich absetzbar sind. Außerdem gibt er für die Aufteilung der Kosten bestimmte Eckpunkte vor.
Dieser Beschluss markiert eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung: Bisher gingen die Gerichte (überwiegend) davon aus, bei gemischten Reisen sei eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht zulässig. Das ist nunmehr anders. Sachgerecht ist nach Auffassung des Großen Senats im Regelfall eine Aufteilung der Reise nach beruflichen (oder betrieblichen) und privaten zeitlichen Anteilen. Ausnahmsweise könne es jedoch erforderlich sein, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen.
Damit sind eindeutig berufliche oder betriebliche Kostenanteile vom zu versteuernden Einkommen absetzbar. Zweifel gehen aber nach wie vor zu Lasten des Steuerpflichtigen. Eine gute Dokumentation des Reiseablaufes, beispielsweise durch Flugtickets und Seminarunterlagen, ist daher wichtiger den je. Soweit nicht der Anteil, sondern nur die Höhe der Kosten unklar ist, kommt nach allgemeinen Grundsätzen eine Schätzung in Betracht.
Fazit: Auf die Finanzgerichte und die Finanzgerichte kommt nunmehr die Aufgabe zu, sich mit den liebevoll aufbereiteten Einzelheiten von teils dienstlichen und teils privaten Reisen auseinanderzusetzen. Um diese Aufgabe ist zwar niemand zu beneiden, doch muss sie eben bewältigt werden, da sonst das der Besteuerung zugrunde liegende Nettoprinzip missachtet würde. Zwar werden gewisse Pauschalisierungen zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe auf allen Rechtsgebieten angewandt, doch müssen sie sich in vernünftigen Grenzen halten und dürfen im Steuerrecht nicht so rabiat zu Lasten des Bürgers gehen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Großen Senats des BFH zu begrüßen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Bundesfinanzhof (Großer Senat), Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06
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Letzte Überarbeitung: 9. August 2010
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
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Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
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Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
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