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Mitbestimmung beim Einsatz von Fremdfirmen
16.01.2017. Das Ausgliedern bzw. Outsourcen von betrieblichen Funktionen auf Fremdfirmen ist ein beliebtes Mittel, Kosten zu sparen.
Werden Fremdfirmen-Mitarbeiter im Betrieb tätig, stellt sich für dessen Betriebsrat die Frage, ob sie nicht in Wahrheit zu den Arbeitnehmern des Betriebs gehören. Dann nämlich hätte er bei der Einstellung dieser Arbeitnehmer mitzubestimmen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) deutlich gemacht, dass eine enge Zusammenarbeit von hauseigenen Kräften und Fremdpersonal in einer Krankenhauspforte noch kein ausreichender Beleg dafür ist, dass die Fremdfirmen-Mitarbeiter zu den Stammkräften gehören: BAG, Beschluss vom 08.11.2016, 1 ABR 57/14.
- Wann kann der Betriebsrat beim Einsatz von Fremdpersonal mitbestimmen?
- Im Streit: Einsatz von Fremdfirmen-Mitarbeitern in der Pförtnerloge eines Krankenhauses
- BAG: Erhalten Fremdfirmen-Mitarbeiter keine Weisungen zu Arbeitszeiten oder Dienstplänen, liegt keine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor
Wann kann der Betriebsrat beim Einsatz von Fremdpersonal mitbestimmen?
Gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) braucht der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats, wenn er neue Mitarbeiter einstellen möchte. Auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern unterliegt der Mitbestimmung. Mitbestimmungsfrei ist dagegen der Einsatz von Fremdpersonal.
Beauftragt der Arbeitgeber daher eine Fremdfirma mit werkvertraglichen Leistungen, kann diese Fremdfirma ihre Leute im Betrieb des Arbeitgebers einsetzen, ohne dass der dortige Betriebsrat vor dem Fremdpersonal-Einsatz informiert und um Zustimmung gebeten werden muss.
Zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern kommt es immer wieder zum Streit über die Frage, ob der Arbeitgeber wirklich Fremdpersonal einstellt, d.h. die Mitarbeiter einer Dritt- oder Fremdfirma, oder ob es sich dabei in Wahrheit Mitarbeiter handelt, die wie Stammkräfte in den Betrieb eingegliedert sind, so dass der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Entscheidend ist hier nach der Rechtsprechung des BAG, wer den neuen Mitarbeitern gegenüber weisungsberechtigt ist - der Arbeitgeber oder die Fremdfirma bzw. deren Inhaber.
Leider ist auch diese Frage nicht immer leicht zu beantworten, da die Mitarbeiter einer Fremdfirma und die betriebseigenen Arbeitnehmer oft Hand in Hand arbeiten müssen. Dann stellt sich die Frage, ob Vorgaben, Aufträge und „Weisungen“ von Seiten betriebsinterner Arbeitnehmer, die die Mitarbeiter der Fremdfirma befolgen müssen,
- als Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen sind, die dem Betriebsinhaber und Auftraggeber als Arbeitgeber zuzurechnen sind, oder aber
- als Vorgaben des Betriebsinhabers, die dieser als Auftraggeber eines Werkvertrags oder Dienstvertrags macht (denn nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Werkbesteller können ihrem Vertragspartner Weisungen erteilen).
Hat der Arbeitgeber z.B. eine Fremdfirma mit dem Pförtnerdienst beauftragt, müssen die in der Pförtnerloge eingesetzten Mitarbeiter zwangsläufig die Bitten der Stammarbeitnehmer befolgen, da sonst eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht möglich ist. Aber führt das allein schon dazu, dass die im Pförtnerdienst eingesetzten Fremdfirmen-Mitarbeiter als Arbeitnehmer des (Stamm-)Betriebs anzusehen sind?
Im Streit: Einsatz von Fremdfirmen-Mitarbeitern in der Pförtnerloge eines Krankenhauses
Im Streitfall setzte eine Göttinger Klinik mit etwa 1.100 Arbeitnehmern ab Ende März 2013 keine eigenen Kräfte mehr in ihrer Pförtnerloge ein, sondern vergab dazu einen Werkvertrag an eine Fremdfirma, die sich künftig um den Pförtnerdienst kümmern sollte.
Der „Werkvertrag Pforte“ listete 18 verschiedene Aufgaben der Fremdfirma auf, so z.B. die Bedienung der zentralen Telefonanlage, die Entgegennahme und Weiterleitung von Post und die Frankierung der Ausgangspost. Dazu setzte die Fremdfirma vier eigene Mitarbeiter ein.
Da die Klinik ihren Betriebsrat vor dem Einsatz dieser vier Fremdfirmen-Mitarbeiter nicht gemäß § 99 BetrVG beteiligt hatte, zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht Göttingen und beantragte, die Klinik dazu zu verpflichten, die „Einstellung“ der vier neuen Mitarbeiter im Pförtnerdienst rückgängig zu machen.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Betriebsrats zurück (Beschluss vom 01.08.2013, 1 BV 4/13) und auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte der Betriebsrat keinen Erfolg (Beschluss vom 28.08.2014, 7 TaBV 83/13).
Argument des LAG: Die Klinikmitarbeiter erteilten zwar den vier Pförtnern „regelmäßig ablauf- und personenbezogene Weisungen“, doch waren dies nur arbeitsbezogene Vorgaben, die auch ein Werkbesteller dem Werkunternehmer erteilen kann. Einen arbeitsrechtlichen Inhalt hatten diese Weisungen nicht, so das LAG.
Dabei geht das LAG unter Berufung auf die BAG-Rechtsprechung (Beschluss vom 13.05.2014, 1 ABR 50/12, S.5) offenbar davon aus, dass arbeitsrechtliche Weisungen nur dann vorliegen, wenn sie sich auch auf Arbeitszeiten, Dienstpläne, Vertretungsregelungen usw. beziehen.
BAG: Erhalten Fremdfirmen-Mitarbeiter keine Weisungen zu Arbeitszeiten oder Dienstplänen, liegt keine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück, der damit in allen drei Instanzen den Kürzeren gezogen hatte.
Zur Begründung heißt es in dem BAG-Beschluss im Wesentlichen nur, dass sich das LAG im Rahmen seiner Beurteilungsspielräume gehalten hat. Dabei wird aber deutlich, dass die Erfurter Richter die Entscheidung ihrer LAG-Kollegen auch inhaltlich abgesegnet haben. Das betrifft vor allem die Frage, wie die Vorgaben der Ärzte und des Pflegepersonals arbeitsrechtlich zu bewerten sind.
Der Betriebsrat hatte hier argumentiert, dass die täglichen Weisungen gegenüber den vier Pförtnern als arbeitsrechtliche Weisungen anzusehen seien. Hier macht das BAG nicht mit. Denn, so das BAG (Urteil, Rn.21):
„Die Erteilung von Anweisungen an die vier Arbeitnehmer der ASG führt nicht zwingend zur Annahme einer Eingliederung. Auch ein Werkbesteller kann, wie sich aus § 645 Abs.1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführungen des Werks erteilen.“
Fazit: Leiharbeitnehmer unterliegen dem Weisungsrecht des entleihenden Betriebes, Mitarbeiter von Fremdfirmen und freie Mitarbeiter dagegen nicht. Beim Weisungsrecht wiederum kommt es darauf an, wer den Mitarbeitern Arbeitszeiten, Dienstpläne oder Vertretungsregelungen vorgibt. Solange sich der Arbeitgeber in diese Angelegenheiten der von ihm beauftragten Fremdfirmen nicht einmischt, hat der Betriebsrat schlechte Karten, wenn er ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG in Anspruch nimmt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.11.2016, 1 ABR 57/14
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2014, 7 TaBV 83/13
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.05.2014, 1 ABR 50/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
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Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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