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Arbeitsrecht aktuell: 09/111 BAG: Keine Pflicht zu Gespräch über Vertragsänderung




Zur Rechtmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen Anordnung zur Führung von Personalgesprächen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

29.06.2009. Arbeitnehmer werden oft zu Personalgesprächen „gebeten“, da der Arbeitgeber hofft, auf diesem Wege eine von ihm gewünschte Vertragsänderung durchsetzen zu können. Rechtlich fragwürdig sind solche Aufforderungen zu Vertragsverhandlungen, wenn der Arbeitgeber auf sein Direktions- oder Weisungsrecht hinweist, d.h. auf dem Standpunkt steht, der Arbeitnehmer sei zu Gesprächen über eine Vertragsänderung verpflichtet.

Wenn solche Gespräche - zumindest nebenher - der Durchführung des Arbeitsverhältnisses dienen, d.h. die Aufgaben des Arbeitnehmers oder sein Verhalten im Betrieb betreffen, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Teilnahme am Gespräch verlangen. Immerhin hat er gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach seinem Ermessen näher zu bestimmen und auch Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb auf diesem Wege, d.h. einseitig festzulegen.

Fraglich ist jedoch, ob das auch dann noch gilt, wenn die vom Arbeitgeber angeordnete Unterredung ausschließlich die Vertragsänderung zum Inhalt hat. Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23.06.2009 (2 AZR 606/08) zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1982 zunächst im öffentlichen Dienst und später aufgrund entsprechender Veränderungen auf der Arbeitgeberseite bei einer zur Diakonie gehörenden Einrichtung als Altenpflegerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis war aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) - Bund und Länder - in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Ende 2006 trat der Arbeitgeber an die Klägerin heran und bat aufgrund wirtschaftlicher Probleme um ihr Einverständnis zu einer Vertragsänderung des Inhalts, dass das gemäß den BAT-Regelungen zu zahlende Weihnachtsgeld gekürzt würde. Diesem Ansinnen widersetzte sich die Arbeitnehmerin, die daraufhin zu einem offiziellen Personalgespräch für den 13.11.2006 geladen wurde. Dieses wollte sie nicht, wie vom Arbeitgeber gewünscht, allein bzw. als Einzelgespräch führen, sondern nur zusammen mit ihren ebenfalls betroffenen Kollegen.

Daraufhin erteilte ihr der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung, da sie durch die Verweigerung des Einzelgesprächs gegen ihre Dienstpflichten verstoßen und die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung verweigert habe.

Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht und begehrte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgericht Hannover wies die Klage ab (Urteil vom 11.05.2007, 1 Ca 82/07), wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen der Klägerin recht gab (Urteil vom 03.06.2008, 3 Sa 1041/07). Nähere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Entscheidung des LAG Niedersachsen finden Sie unter Arbeitsrecht aktuell: 08/091 Keine Vertragspflicht zum Führen von Vertragsverhandlungen.

Wie hat das Bundesarbeitsgerichts entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des LAG Niedersachsen, d.h. es wies die Revision des beklagten Arbeitgebers zurück.

Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG, dass die Klägerin zur Teilnahme an dem Personalgespräch vom 13.11.2006 nicht verpflichtet gewesen sei. Die Weisung des Arbeitgebers, an diesem Gespräch teilzunehmen, betraf nämlich nach Ansicht des BAG keinen der von § 106 GewO genannten Gegenstände des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts. Weder war die Arbeitsleistung der Klägerin noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb betroffen. Es ging vielmehr ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.

Fazit: Der Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er einer vom Arbeitgeber gewünschten Änderung des Arbeitsvertrags zustimmen möchte oder nicht. Diese Freiheit hat eine zeitliche Vorwirkung, d.h. der Arbeitnehmer ist auch frei in der Entscheidung darüber, ob er solche die Vertragsänderung betreffenden Gespräche mit seinem Arbeitgeber überhaupt führen möchte. Ein Recht, solche Gespräche einseitig per Direktions- bzw. Weisungsrecht anzuordnen, hat der Arbeitgeber nicht.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 23. März 2011

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Berlin, 19.05.2012
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Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

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Stuttgart, 12.04.2012
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Frankfurt, 26.03.2012
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Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
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Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

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