|
|
 |
Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
|
 |

|
Informationen zum Thema Befristung von Vertragsbestandteilen
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Fragen, was eine Befristung von Vertragsbestandteilen ist und wozu sie dient, wodurch sich eine solche Teilbefristung von einem Widerrufsvorbehalt und von der Befristung des (gesamten) Arbeitsvertrags unterscheidet und welche rechtlichen Grenzen für Teilbefristungen gelten.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Teilbefristung in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sein kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Unter der Befristung von Vertragsbestandteilen versteht man die arbeitsvertraglich nur für eine bestimmte Zeit vereinbarte Geltung
- bestimmter zusätzlicher Vergütungsbestandteile,
- einer bestimmten zusätzlichen und/oder herausgehobenen Aufgabe oder
- einer zusätzlichen Anzahl von Wochenarbeitsstunden mit der Folge einer erhöhten Vergütung.
Statt von Befristung von Vertragsbestandteilen spricht man auch von einer Teilbefristung.
Mit einer Teilbefristung will der Arbeitgeber einerseits einen zeitlich befristeten betrieblichen Bedarf an Arbeitsleistungen mit Hilfe vorhandener Arbeitnehmer decken. Andererseits will er eine „Zementierung“ der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verhindern.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber überträgt einem Mitarbeiter für ein Jahr befristet die Aufgaben eines Abteilungsleiters, weil die Abteilungsleiterin für ein Jahr Elternzeit in Anspruch nimmt und die Stelle daher vorübergehend unbesetzt ist. Für die Dauer dieser zeitlich befristeten Sonderaufgabe erhält der Arbeitnehmer eine erhöhte Vergütung.
Während ein Widerrufsvorbehalt die einseitige Beseitigung bestehender vertraglicher Ansprüche des Arbeitnehmers ermöglicht, d.h. einen Widerruf solcher Ansprüche durch den Arbeitgeber vorbereiten soll, erübrigt sich im Fall einer Teilbefristung ein solcher Widerruf, da der Anspruch mit dem Ende der Befristung automatisch endet.
So hätte der Arbeitgeber in dem obigen Beispiel der Vertretungsregelung auch eine Ergänzung des Arbeitsvertrags vereinbaren können, d.h. den Arbeitnehmer auf Dauer zum Abteilungsleiter befördern, sich dabei aber zugleich den Widerruf der Beförderung vorbehalten können für den Fall der Rückkehr der in Elternzeit befindlichen eigentlichen Stelleninhaberin.
Der Vorteil eines Widerrufsvorbehalts gegenüber einer Teilbefristung aus der Sicht des Arbeitgebers besteht darin, dass er den Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs flexibel bestimmen kann, da er den Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs wählen kann. Der Nachteil eines Widerrufsvorbehalts liegt darin, dass er durch eine entsprechende Erklärung, eben den Widerruf, umgesetzt werden muss, was zu Fehlern führen kann. So kann die Personalabteilung schlicht vergessen, von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen.
Anders als bei der Befristung des Arbeitsvertrags geht es bei der Teilbefristung nicht um die Dauer des Arbeitsverhältnisses selbst, das in den meisten Fällen einer Teilbefristung auf Dauer besteht. Befristet werden eben nur bestimmte Teile des Arbeitsvertrags. Daher sind die zugunsten des Arbeitnehmers geltenden Schutzvorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Allgemeinen nicht auf Teilbefristungen anzuwenden, da sie auf die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses zugeschnitten sind.
Daraus folgt, dass eine Teilbefristung nicht unbedingt schriftlich vereinbart werden muss (das aber ist für eine wirksame Befristung des gesamten Arbeitsvertrags erforderlich, § 14 Abs. 4 TzBfG) und auch einer der in § 14 Abs. 1 TzBfG genannten Sachgründe nicht vorliegen muss, damit eine Teilbefristung wirksam ist. Auch Ketten-Teilbefristungen unterliegen nicht den Beschränkungen des § 14 Abs. 2 TzBfG, d.h. sie sind ohne formellen Sachgrund nicht nur für zwei Jahre, sondern für eine längere Gesamtdauer zulässig.
Nicht nur das TzBfG, sondern auch die Vorschriften des Kündigungsschutzes, insbesondere des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), gelten nicht für Teilbefristungen, da der Arbeitgeber aufgrund der Befristung einzelner Vertragsbestandteile keine Kündigung aussprechen muss: Weder der gesamte Arbeitsvertrag noch auch die befristet geltenden Bestandteile werden bei einer Teilbefristung gekündigt.
Von daher stellt sich die Frage, ob Vereinbarungen über die befristete Geltung von Vertragsbestgandteilen schrankenlos zulässig sind, was aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung von bestimmten Vertragsbestandteilen und der daraus abzuleitenden Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers nicht denkbar ist.
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung beschränkt daher seit jeher die Wirksamkeit von Teilbefristungen. Hier gilt die Regel, dass die Teilbefristung höchstens 25 bis 30 Prozent der gesamten Vergütung des Arbeitnehmers betreffen darf, da sie ansonsten in unzulässiger Weise in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreift.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist unbefristet für 20 Stunden pro Woche eingestellt. Sein Gehalt beträgt dementsprechend die Hälfte der Vergütung einer Vollzeitkraft. Trotz dieser zeitlichen und das Gehalt betreffenden Begrenzung im Arbeitsvertrag wird der Arbeitseinsatz im Wege der Teilbefristung mehrmals hintereinander für jeweils sechs Monate auf 40 Stunden heraufgesetzt, da der Arbeitgeber auf diese Weise flexibel auf einen Mehrbedarf an Arbeitsleistung reagieren möchte.
Eine solche Teilbefristung ist unwirksam, da sie den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betrifft und damit letztlich auf eine Umgehung des KSchG und des TzBfG hinausläuft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Partei, der „Verwender“, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese in § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltene Definition zeigt, dass aufgrund der Übermacht des AGB-Verwenders eine Kontrolle der Wirksamkeit des „Kleingedruckten“ zugunsten seines Vertragspartners erforderlich ist.
Das BGB enthält daher Vorschriften, die die Einbeziehung von AGB in den Vertrag begrenzen und eine inhaltliche Kontrolle von AGB durch die Gerichte ermöglichen. Da Arbeitsverträge in aller Regel vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verwendungsfällen vorformuliert und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss zur Annahme einseitig vorgegeben werden, sind sie AGB im Sinne des Gesetzes.
Teilbefristungen können in solchen (AGB-)Arbeitsverträgen enthalten sein,
- wenn sie nicht an versteckter Stelle auftauchen (sonst werden sie als „überraschende Klauseln“ gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht in den Vertrag einbezogen),
- wenn sie klar und verständlich formuliert sind, d.h. die sachlichen Gründe für die nur befristete Geltung von Vertragsbestandteilen schlagwortartig benennen (sonst sind sie aufgrund ihrer Unklarheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam) und
- wenn der von der Befristung betroffene Anteil der Vergütung nicht mehr als höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers einschließlich variabler Komponenten wie Provisionen oder Zielvereinbarungsprämien beträgt, da ansonsten eine „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 2 BGB vorliegt und die Teilbefristung aus diesem Grunde unwirksam ist.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Befristung von Vertragsbestandteilen interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Befristung von Vertragsbestandteilen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Befristung von Vertragsbestandteilen haben oder vor der Entscheidung stehen, einen Arbeitsvertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag mit befristeten Bestandteilen abzuschließen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch gerne, wenn es Probleme mit der Durchführung, Änderung oder der Beendigung eines Arbeits- oder Geschäftsführvertrags mit befristeten Komponenten gibt.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Gehaltsnachweise
- Änderungsangebot (falls vorhanden)
|

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 10. August 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|