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Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen




Informationen zum Thema Befristung von Vertragsbestandteilen

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Fragen, was eine Befristung von Vertragsbestandteilen ist und wozu sie dient, wodurch sich eine solche Teilbefristung von einem Widerrufsvorbehalt und von der Befristung des (gesamten) Arbeitsvertrags unterscheidet und welche rechtlichen Grenzen für Teilbefristungen gelten.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Teilbefristung in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sein kann.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was versteht man unter der Befristung von Vertragsbestandteilen?

Unter der Befristung von Vertragsbestandteilen versteht man die arbeitsvertraglich nur für eine bestimmte Zeit vereinbarte Geltung

  • bestimmter zusätzlicher Vergütungsbestandteile,
  • einer bestimmten zusätzlichen und/oder herausgehobenen Aufgabe oder
  • einer zusätzlichen Anzahl von Wochenarbeitsstunden mit der Folge einer erhöhten Vergütung.

Statt von Befristung von Vertragsbestandteilen spricht man auch von einer Teilbefristung.

Wozu dient die Befristung von Vertragsbestandteilen?

Mit einer Teilbefristung will der Arbeitgeber einerseits einen zeitlich befristeten betrieblichen Bedarf an Arbeitsleistungen mit Hilfe vorhandener Arbeitnehmer decken. Andererseits will er eine „Zementierung“ der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verhindern.

BEISPIEL: Der Arbeitgeber überträgt einem Mitarbeiter für ein Jahr befristet die Aufgaben eines Abteilungsleiters, weil die Abteilungsleiterin für ein Jahr Elternzeit in Anspruch nimmt und die Stelle daher vorübergehend unbesetzt ist. Für die Dauer dieser zeitlich befristeten Sonderaufgabe erhält der Arbeitnehmer eine erhöhte Vergütung.

Wodurch unterscheidet sich eine Teilbefristung von einem Widerrufsvorbehalt?

Während ein Widerrufsvorbehalt die einseitige Beseitigung bestehender vertraglicher Ansprüche des Arbeitnehmers ermöglicht, d.h. einen Widerruf solcher Ansprüche durch den Arbeitgeber vorbereiten soll, erübrigt sich im Fall einer Teilbefristung ein solcher Widerruf, da der Anspruch mit dem Ende der Befristung automatisch endet.

So hätte der Arbeitgeber in dem obigen Beispiel der Vertretungsregelung auch eine Ergänzung des Arbeitsvertrags vereinbaren können, d.h. den Arbeitnehmer auf Dauer zum Abteilungsleiter befördern, sich dabei aber zugleich den Widerruf der Beförderung vorbehalten können für den Fall der Rückkehr der in Elternzeit befindlichen eigentlichen Stelleninhaberin.

Der Vorteil eines Widerrufsvorbehalts gegenüber einer Teilbefristung aus der Sicht des Arbeitgebers besteht darin, dass er den Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs flexibel bestimmen kann, da er den Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs wählen kann. Der Nachteil eines Widerrufsvorbehalts liegt darin, dass er durch eine entsprechende Erklärung, eben den Widerruf, umgesetzt werden muss, was zu Fehlern führen kann. So kann die Personalabteilung schlicht vergessen, von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen.

Wodurch unterscheidet sich eine Teilbefristung von der Befristung des Arbeitsvertrags?

Anders als bei der Befristung des Arbeitsvertrags geht es bei der Teilbefristung nicht um die Dauer des Arbeitsverhältnisses selbst, das in den meisten Fällen einer Teilbefristung auf Dauer besteht. Befristet werden eben nur bestimmte Teile des Arbeitsvertrags. Daher sind die zugunsten des Arbeitnehmers geltenden Schutzvorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Allgemeinen nicht auf Teilbefristungen anzuwenden, da sie auf die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses zugeschnitten sind.

Daraus folgt, dass eine Teilbefristung nicht unbedingt schriftlich vereinbart werden muss (das aber ist für eine wirksame Befristung des gesamten Arbeitsvertrags erforderlich, § 14 Abs. 4 TzBfG) und auch einer der in § 14 Abs. 1 TzBfG genannten Sachgründe nicht vorliegen muss, damit eine Teilbefristung wirksam ist. Auch Ketten-Teilbefristungen unterliegen nicht den Beschränkungen des § 14 Abs. 2 TzBfG, d.h. sie sind ohne formellen Sachgrund nicht nur für zwei Jahre, sondern für eine längere Gesamtdauer zulässig.

Welche rechtlichen Grenzen gelten für Teilbefristungen?

Nicht nur das TzBfG, sondern auch die Vorschriften des Kündigungsschutzes, insbesondere des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), gelten nicht für Teilbefristungen, da der Arbeitgeber aufgrund der Befristung einzelner Vertragsbestandteile keine Kündigung aussprechen muss: Weder der gesamte Arbeitsvertrag noch auch die befristet geltenden Bestandteile werden bei einer Teilbefristung gekündigt.

Von daher stellt sich die Frage, ob Vereinbarungen über die befristete Geltung von Vertragsbestgandteilen schrankenlos zulässig sind, was aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung von bestimmten Vertragsbestandteilen und der daraus abzuleitenden Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers nicht denkbar ist.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung beschränkt daher seit jeher die Wirksamkeit von Teilbefristungen. Hier gilt die Regel, dass die Teilbefristung höchstens 25 bis 30 Prozent der gesamten Vergütung des Arbeitnehmers betreffen darf, da sie ansonsten in unzulässiger Weise in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreift.

BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist unbefristet für 20 Stunden pro Woche eingestellt. Sein Gehalt beträgt dementsprechend die Hälfte der Vergütung einer Vollzeitkraft. Trotz dieser zeitlichen und das Gehalt betreffenden Begrenzung im Arbeitsvertrag wird der Arbeitseinsatz im Wege der Teilbefristung mehrmals hintereinander für jeweils sechs Monate auf 40 Stunden heraufgesetzt, da der Arbeitgeber auf diese Weise flexibel auf einen Mehrbedarf an Arbeitsleistung reagieren möchte.

Eine solche Teilbefristung ist unwirksam, da sie den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betrifft und damit letztlich auf eine Umgehung des KSchG und des TzBfG hinausläuft.

Kann eine Teilbefristung in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sein?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Partei, der „Verwender“, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese in § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltene Definition zeigt, dass aufgrund der Übermacht des AGB-Verwenders eine Kontrolle der Wirksamkeit des „Kleingedruckten“ zugunsten seines Vertragspartners erforderlich ist.

Das BGB enthält daher Vorschriften, die die Einbeziehung von AGB in den Vertrag begrenzen und eine inhaltliche Kontrolle von AGB durch die Gerichte ermöglichen. Da Arbeitsverträge in aller Regel vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verwendungsfällen vorformuliert und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss zur Annahme einseitig vorgegeben werden, sind sie AGB im Sinne des Gesetzes.

Teilbefristungen können in solchen (AGB-)Arbeitsverträgen enthalten sein,

  • wenn sie nicht an versteckter Stelle auftauchen (sonst werden sie als „überraschende Klauseln“ gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht in den Vertrag einbezogen),
  • wenn sie klar und verständlich formuliert sind, d.h. die sachlichen Gründe für die nur befristete Geltung von Vertragsbestandteilen schlagwortartig benennen (sonst sind sie aufgrund ihrer Unklarheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam) und
  • wenn der von der Befristung betroffene Anteil der Vergütung nicht mehr als höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers einschließlich variabler Komponenten wie Provisionen oder Zielvereinbarungsprämien beträgt, da ansonsten eine „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 2 BGB vorliegt und die Teilbefristung aus diesem Grunde unwirksam ist.

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Befristung von Vertragsbestandteilen haben oder vor der Entscheidung stehen, einen Arbeitsvertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag mit befristeten Bestandteilen abzuschließen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch gerne, wenn es Probleme mit der Durchführung, Änderung oder der Beendigung eines Arbeits- oder Geschäftsführvertrags mit befristeten Komponenten gibt.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Änderungsangebot (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 10. August 2011

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Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

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Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09