|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/219 TzBfG gilt nicht für befristete Erhöhung der Arbeitszeit
|
 |

|
Bundesarbeitsgericht verneint auch Verstoß gegen AGB-Recht
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.09.2009, 7 AZR 233/08
26.11.2009. Um die Befristung einer "aufgestockten" Arbeitszeit in einem ansonsten unbefristeten Arbeitsverhältnis geht es in der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.09.2009, 7 AZR 233/08.
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
|
Um Arbeitsverträge wirksam zu befristen, sind eine Reihe von Voraussetzungen zu beachten. So ist eine Befristung nur bis zu zwei Jahren möglich, wenn sie ohne einen sachlichen Grund erfolgt (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Soll der Arbeitsvertrag mehr als zwei Jahre befristet werden, muss ein sachlicher Grund vorliegen, von denen die wichtigsten in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgezählt werden. Eine Befristung ist zudem nur dann wirksam, wenn sie gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich erfolgt. Das beinhaltet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem selben Dokument unterschreiben. Durch diese engen Voraussetzungen soll eine Umgehung des Kündigungsschutzes vermieden werden. Eine unwirksame Befristung führt dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (§ 16 TzBfG).
Statt einen insgesamt befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch möglich, nur einzelne Vertragsbedingungen zu befristen, zum Beispiel einzelne zu verrichtende Tätigkeiten, die Arbeitszeit oder eine Vergütungsregelung. Wird eine derartige Teilbefristung vereinbart, fragt sich, ob auch hier die im TzBfG geregelten Anforderungen, insbesondere das Schriftformerfordernis, zu erfüllen sind.
Wenn die Teilbefristung in einseitig vom Arbeitgeber gestellten Vertragsbedingungen, also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), enthalten ist, richtet sich ihre Wirksamkeit zudem nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klausel muss dann klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 BGB) und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs.2 BGB). In diesem Fall stellt sich ebenfalls die Frage, ob es für die Wirksamkeit einer Teilbefristung auch auf die Voraussetzungen des TzBfG ankommt.
Mit diesen Fragen setzt sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 02.09.2009, 7 AZR 233/08) auseinander.
Klagender Arbeitnehmer war ein Redakteur einer Nachrichtenredaktion eines Radiosenders, der dort unbefristet beschäftigt war. Eingestellt wurde der Redakteur mit einer Arbeitszeit, die die Hälfte der tariflich festgelegten Arbeitszeit betrug. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses erhöhten die Parteien die Arbeitszeit in einer Vielzahl von Verträgen auf 75 %, schließlich auf 100 % der tariflichen Vollarbeitszeit.
Die Aufstockung der Arbeitszeit war jeweils befristet. Zuletzt hatte der Redakteur seinen Arbeitgeber mit dem Wunsch angeschrieben, dass die Befristung der auf 100 Prozent aufgestockten Arbeitszeit nochmals verlängert würde. Dies sagte der Arbeitgeber in einem standardisierten Antwortschreiben zu und verlängerte die Befristung der Vollarbeitszeit bis Ende 2006. Dem lag zugrunde, dass der Redakteur eine freigestellte Mitarbeiterin der Nachrichtenredaktion vertrat, die im Januar 2007 ihre Arbeit halbtags wieder aufnehmen sollte. Der Grund für die nur befristete Aufstockung der Arbeitszeit wurde nicht schriftlich festgehalten.
Der Redakteur wollte auch nach dem Dezember 2006 weiter in Vollzeit arbeiten. Dies lehnte der Arbeitgeber aber ab. Der Redakteur erhob deshalb Klage. Er war der Ansicht, die Befristung seiner „aufgestockten“ Arbeitszeit sei unwirksam.
Die ersten Instanzen wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 03.12.2007, 14 Sa 989/07) als Berufungsinstanz argumentierte damit, dass das TzBfG auf eine Teilbefristung nicht anwendbar sei. Auch einen Verstoß gegen AGB-Recht vermochte das LAG nicht zu erkenne. Die Regelung ist nicht deshalb unklar, weil der Befristungsgrund nicht schriftlich aufgeführt war, so das LAG. Eine unangemessene Benachteiligung des Redakteurs lag nach Auffassung des LAG deshalb nicht vor, weil mit der geplanten Rückkehr der freigestellten Mitarbeiterin tatsächlich kein Bedarf für eine Vollzeitstelle des Redakteurs mehr vorlag.
Das Bundesarbeitsgericht folgte im Ergebnis der Ansicht der Vorinstanzen. Es hielt die Befristung für wirksam. Für den Redakteur bedeutete dies, dass er ab Januar 2007 nur noch halbtags bei dem Radiosender arbeiten konnte.
Ob bei der befristeten „Aufstockung“ der Arbeitszeit die Voraussetzungen des TzBfG erfüllt waren, spielt nach Ansicht des BAG keine Rolle, da es das TzBfG nur für die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags für anwendbar hält. Dementsprechend kann gar kein Verstoß gegen das in § 14 Abs. 4 TzBfG geregelte Schriftformerfordernis vorliegen, meint das BAG. Das für das gesamte Arbeitsverhältnis geltende tarifliche Schriftformerfordernis hatte der Arbeitgeber dagegen beachtet.
Ein Verstoß gegen AGB-Recht lag nach Auffassung des BAG ebenfalls nicht vor. Es zweifelte schon daran, ob die letzte Teilbefristung überhaupt durch AGB des Arbeitgebers erfolgte, weil sie auf Wunsch des Redakteurs zustande gekommen war.
Ob es sich um AGB handelte, ließ das BAG aber letztlich offen, weil die Teilbefristung den für AGB geltenden Grundsätzen genügte. Die Vereinbarung hielt es für klar und verständlich, obwohl der Befristungsgrund nicht genannt wurde. Denn dies sei gar nicht erforderlich. Der Redakteur könne nämlich eindeutig erkennen, wann die Befristung enden sollte, weil das Datum der Beendigung ausdrücklich genannt war, so das BAG. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Redakteurs im Sinne des § 307 BGB schloss das BAG aus. Sogar wenn man die Voraussetzungen des TzBfG im vorliegenden Fall auch bei der AGB-Kontrolle heranziehen würde, wäre die Regelung nicht zu beanstanden. Denn für die befristete „Aufstockung“ der Arbeitszeit liegt nach Ansicht des BAG ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vor, so dass die Befristung auch keine unangemessene Benachteiligung darstellen kann. Als Sachgrund sieht das BAG die geplante Rückkehr der Mitarbeiterin an, deren Vertretung der Redakteur übernommen hatte.
Fazit: Es steht also im Belieben von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Teilbefristungen zu vereinbaren. Jedenfalls wenn das Datum, an dem die Befristung enden soll, angegeben wird und es sogar einen sachlichen Grund für die befristete Regelung gibt, kann die Wirksamkeit kaum zu bezweifeln sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 10. August 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|