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Arbeitsrecht aktuell: 10/091 Anspruch auf Erhöhung von Teilzeit auf Vollzeit




Arbeitnehmerin erhält Schadensersatz wegen Weigerung des Arbeitgebers

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2010, 12 Sa 44/09

12.05.2010. Wer in Teilzeit beschäftigt ist und seine Arbeitszeit aufstocken möchte, ist nicht allein auf den guten Willen seines Arbeitgebers angewiesen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf dessen Wunsch bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung dann nämlich bevorzugt berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Mit den Voraussetzungen eines Anspruchs darauf, eine Teilzeit- auf eine Vollzeitstelle zu erhöhen und mit den Folgen für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm zu Unrecht eine Vollzeitstelle verweigert, befasst sich die vorliegende Entscheidung. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2010, 12 Sa 44/09

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Erhöhung von Teilzeit auf Vollzeit

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine dauerhafte Verringerung ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit, d.h. auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer entsprechenden Vertragsänderung, wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten und dort schon länger als sechs Monate beschäftigt sind (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Demgegenüber besteht ein Anspruch „in umgekehrter Richtung“ nicht, d.h. Teilzeitkräfte können im Allgemeinen keine Aufstockung ihrer Arbeitszeit vom Arbeitgeber „verlangen“. Das müssen vor allem Arbeitnehmer bedenken, die ihre Arbeitszeit nach einer Elternzeit verringert haben: Hier gibt es im Allgemeinen nur dann einen Weg zurück zur Vollzeittätigkeit, wenn der Arbeitgeber mitspielt.

Allerdings können Teilzeitkräfte verlangen, bei der Vergabe freier Vollzeitstellen im Betrieb auf ihren Wunsch hin bevorzugt berücksichtigt zu werden. § 9 TzBfG verlangt vom Arbeitgeber (unabhängig von der Größe des Betriebs), eine Teilzeitkraft bei entsprechendem Aufstockungsverlangen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen - es sei denn, dass „dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen“.

Fraglich ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Aufstockungswunsch einer Teilzeitkraft Vorrang vor den Interessen anderer Arbeitnehmer hat. Hierzu und zu der Frage, welche Folgen die Missachtung eines Aufstockungswunsches für den Arbeitgeber haben kann, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung geäußert (Urteil vom 27.01.2010, 12 Sa 44/09).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg: In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerin verlangt Vollzeitstelle. Arbeitgeber besetzt Stelle mit Kollegin

Eine Teilzeitkraft und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern war seit 1983 an einer Universität des beklagten Landes als Fremdsprachensekretärin beschäftigt. Sie war Diplomübersetzerin und arbeitete halbtags in einem Sekretariat der Abteilung Wirtschafts- und Entwicklungspolitik.

Im Januar 2005 beantragte sie die Heraufsetzung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit. Diesem Wunsch kam der Arbeitgeber vorübergehend nach, indem er der Arbeitnehmerin mit einer Reihe ergänzender Arbeitsverträge zusätzliche Arbeiten übertrug, so dass sie insgesamt auf eine Vollzeitstelle kam. Diese Aufstockungen ihrer Arbeitszeit waren allerdings allesamt nur zeitlich befristet im Rahmen von Vertretungen abwesender Arbeitskollegen.

Als die zuletzt von der Arbeitnehmerin vertretene Kollegin ausschied, wurde die befristete Aufstockungstätigkeit nicht mehr verlängert.

Die Arbeitnehmerin forderte die Universitätsverwaltung dazu auf, sie unbefristet auf der frei gewordenen Stelle der ausgeschiedenen Arbeitskollegin einzusetzen. Dennoch wurde die Stelle mit einer anderen Kraft besetzt. Deren dadurch Anfang 2009 frei gewordene Vollzeitstelle erhielt die Teilzeitkraft ebenfalls nicht. An ihrer Stelle kam hier eine erst 2007 eingestellte und bis dahin befristet beschäftigte Arbeitnehmerin zum Zuge.

Daraufhin zog die Übersetzerin vor das Arbeitsgericht mit dem Ziel, das Bestehen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. Für den Fall der Abweisung dieses Antrags begehrte sie die Verurteilung ihres Arbeitgebers zur Annahme ihres Aufstockungsangebots. Höchst hilfsweise wollte sie Zahlung von Annahmeverzugslohn bzw. von Schadensersatz in Höhe des ihr entgangenen Vollzeitarbeitslohns.

Damit unterlag sie vor dem Arbeitsgericht Mannheim (Urteil vom 19.05.2009, 5 Ca 576/08).

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Arbeitgeber hätte Arbeitnehmerin berücksichtigen müssen. Anspruch auf Schadensersatz.

Die Klägerin hatte zwar mit ihrem eigentlichen Klageziel - Beschäftigung auf einem Vollzeitarbeitsplatz - auch vor dem LAG keinen Erfolg, doch verurteilte das LAG den Arbeitgeber immerhin für einen Streitzeitraum von sieben Monaten zu einem Schadensersatzanspruch von 9.202,79 EUR brutto.

Dass die Teilzeitkraft mit ihren vorrangigen Begehren keinen Erfolg hatte, lag an der zwischenzeitlich vorgenommenen Besetzung der von ihr begehrten beiden Stellen mit anderen Arbeitnehmerinnen. Auf diesen beiden Stellen konnte der Arbeitgeber die Klägerin daher nach Ansicht des LAG nicht (mehr) beschäftigen, so dass er dazu, d.h. zu einer unmöglichen Leistung, auch nicht verurteilt werden konnte.

Andererseits war das LAG aber auch der Meinung, dass der Arbeitgeber der Klägerin aufgrund ihres Aufstockungsbegehrens bei der Vergabe der Stelle, die er mit der erst 2007 eingestellten und bis dahin befristet beschäftigten Arbeitnehmerin besetzt hatte, den Vorzug hätte geben müssen. Denn die Klägerin sei für diese Stelle fachlich mindestens genauso gut geeignet wie ihre konkurrierende Kollegin. Angesichts dieser Sachlage hätte sich der Arbeitgeber nur noch auf „dringende betriebliche Gründe“ stützen können. Die aber gab es nicht.

Zwar hatte sich der Arbeitgeber auf § 99 Abs. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) berufen. Danach müssen Arbeitgeber zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer diese vorrangig bei der Stellenvergabe zum Zuge kommen lassen. Allerdings war für das beklagte Land diese Vorschrift der Betriebsverfassung gar nicht anwendbar, sondern vielmehr das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg. Dieses enthält aber eine solche Regelung gerade nicht.

Andere Gründe, die dem Aufstockungswunsch der Teilzeitsekretärin entgegenstehen könnten, waren im Streitfall nicht erkennbar. Und nicht nur das: Für die Klägerin sprach, dass sie aufgrund ihrer langen Beschäftigungszeit und ihrer Unterhaltspflicht für zwei Kinder wesentlich stärker auf die Vollzeitstelle angewiesen war als ihre Konkurrentin. Daher schieden dringende betriebliche Gründe aus.

Fazit: Arbeitgeber sollten Aufstockungsanträge gemäß § 9 TzBfG ernster nehmen als hier im Streitfall das beklagte Land. Andernfalls tragen sie das Risiko, mit der Besetzungsentscheidung zulasten der Teilzeitkraft deren Rechte aus § 9 TzBfG zu verletzen, was die dauerhafte Belastung mit Schadensersatzforderungen in Form von Lohnmehrkosten zur Folge hat.

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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Berlin, 21.03.2012
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