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Urteile zum Arbeitsrecht: 3 Sa 1041/07
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| Schlagworte: |
Direktionsrecht,Abmahnung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Niedersachsen |
| Aktenzeichen: |
3 Sa 1041/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
03.06.2008 |
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| Leitsätze: |
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrages.
Daher ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, auf Weisung des Arbeitgebers an einem Personalgespräch teilzunehmen, in dem es ausschließlich um Verhandlungen über vom Arbeitgeber gewünschte Änderungen des Arbeitsvertrages gehen soll.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung, die er wegen der Nichtteilnahme an einem solchen Personalgespräch ausgesprochen hat, aus der Personalakte entfernt. |
| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Hannover |
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.05.2007 - 1 Ca 82/07 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die am 03.01.2007 ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Mit der vorliegenden Klage setzt sich die Klägerin gegen
eine Abmahnung vom 03.01.2007 zur Wehr. |
| 2 |
Die Klägerin ist seit 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin
als Altenpflegehelferin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom
08.03.2005 ist für das Dienstverhältnis die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags
- Bund und Länder - in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. |
| 3 |
Nachdem die Beklagte für das Kalenderjahr 2005 bei der für
die AVR-K zuständigen arbeitsrechtlichen Kommission wegen erheblicher wirtschaftlicher
Schwierigkeiten eine Notlagenregelung erwirkt hatte, aufgrund der das 13.
Monatsgehalt mit Ausnahme der Mitarbeiter mit BAT-Verträgen um 46 % vermindert
wurde, versuchte sie für das Kalenderjahr 2005 eine ähnliche Regelung zu
erzielen, wobei es ihr darum ging, diesmal auch die Mitarbeiter mit BAT-Verträgen
einzubeziehen. Zu diesem Zweck fand am 01.11.2006 ein gemeinsames Gespräch
mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit BAT-Verträgen statt. Dieses
Gespräch führte nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis. Mit
Schreiben vom 03.11.2006 lud die Beklagte die Klägerin für Montag, den 13.
November 2006 zu einem Personalgespräch in Anwesenheit der Mitarbeitervertretung
im Büro des Personalleiters ein. Die Klägerin erschien zwar zu dem vorgegebenen
Zeitpunkt im Büro des Personalleiters. Ebenso wie andere Mitarbeiter machte
sie aber deutlich, dass sie nur bereit sei, ein gemeinsames Gespräch zu
führen. Dies lehnte die Geschäftsleitung der Beklagten ab. Nachdem sie der
Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, erklärte die Beklagte
unter dem 03.01.2007 eine Abmahnung mit folgendem Inhalt: |
| 4 |
„Abmahnung |
| 5 |
Sehr geehrte Frau A., |
| 6 |
mit Schreiben vom 03.11.2006 wurden Sie durch Herrn P., handelnd
im Auftrag der Geschäftsführung der D. A. A-Stadt gGmbH, für den 13.11.2006
zu einem Personalgespräch eingeladen. |
| 7 |
Ausweislich des Anschreibens war die Teilnahme an dem Gespräch
verbindlich und wurde als Arbeitszeit behandelt. |
| 8 |
Gem. § 106 Gewerbeordnung sind Inhalt, Ort und Zeit der Leistungserbringung
Bestandteil des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes. |
| 9 |
Sie haben durch Frau Z. von der Mitarbeitervertretung erklären
lassen, dass Sie zu einem Gespräch nur bereit seien in Anwesenheit aller
anderen ebenfalls zu Einzelgesprächen eingeladenen Mitarbeiterinnen. |
| 10 |
Herr P. hat dies zulässigerweise abgelehnt, daraufhin waren
Sie - ebenfalls durch Frau Z. in Ihrem Auftrag erklärt - zu einem Gespräch
nicht bereit. |
| 11 |
Sie haben mit Ihrem Verhalten gegen Ihre Allgemeinen Dienstpflichten
verstoßen und die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (hier in
Form eines Personalgespräches) verweigert, ohne dass dafür Rechtfertigungsgründe
bestanden. |
| 12 |
Sie sind mit Schreiben vom 20.11.2006 zu einer Stellungnahme
aufgefordert worden, diese haben sie mit Schreiben vom 27.11.2006 fristgerecht
eingereicht. |
| 13 |
In dem Schreiben räumen Sie den Sachverhalt ein, vertreten
aber die Auffassung, dass eine Abmahnung unberechtigt wäre, weil Sie nicht
verpflichtet seien zur Teilnahme an einem Gespräch, das eine befristete
Vertragsänderung zum Ziel habe. Dieses sei durch das arbeitgeberseitige
Leistungsbestimmungsrecht nicht erfasst. |
| 14 |
Der von Ihnen vorgebrachte Einwand ist nach eingehender Prüfung
unbeachtlich. |
| 15 |
Ihr Verhalten wird hiermit abgemahnt. |
| 16 |
Ich fordere Sie auf, an Personalgesprächen, die von Ihrem
Arbeitgeber oder in seinem Auftrag Handelnder angesetzt werden, zu erscheinen
oder für den Fall, dass Ihnen aus begründetem Anlass eine Teilnahme nicht
möglich sein sollte, dies unverzüglich mitzuteilen. |
| 17 |
Ich weise Sie darauf hin, dass im Wiederholungsfall die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. |
| 18 |
Die Abmahnung und Ihre hierzu abgegebene Stellungnahme werden
zu Ihrer Personalakte genommen. ...“ |
| 19 |
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, in ihrem Verhalten
liege keine Verletzung der Dienstpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Das Direktionsrecht
des Arbeitgebers beziehe sich nur auf die Arbeitsinhalte und nicht auf die
Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regelungen. Das Gespräch am 03.11.2006
habe aber mit der Ausführung des Arbeitsverhältnisses nichts zu tun gehabt. |
| 20 |
Die Klägerin hat beantragt, |
| 21 |
die Beklagte zu verurteilen, die am 03.01.2007 ausgesprochene
Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. |
| 22 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 23 |
die Klage abzuweisen. |
| 24 |
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Direktionsrecht
des Arbeitgebers umfasse nach § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung.
Diese seien durch die Einladung zum Personalgespräch konkretisiert worden. |
| 25 |
Durch Urteil vom 11.05.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen
der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
(Blatt 56 bis 58 d. A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 06.06.2007
zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 06.07.2007 Berufung eingelegt und
diese am 19.07.2007 begründet. |
| 26 |
Die Klägerin ist der Ansicht, Inhalt des Direktionsrechts
des Arbeitgebers sei alles, was zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Leistungspflicht gehöre. Es gehe also um das Erfüllungsgeschäft. Dies müsse
aber vom Verpflichtungsgeschäft, nämlich dem Abschluss arbeitsvertraglicher
Vereinbarungen getrennt werden. Insoweit gelte der Grundsatz der Vertragsfreiheit,
der insbesondere auch das Recht Verhandlungen abzulehnen beinhalte. |
| 27 |
Die Klägerin beantragt, |
| 28 |
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Hannover
vom 11.05.2007 (Aktenzeichen 1 Ca 82/07) die Beklagte zu verurteilen, die
am 03.01.2007 ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. |
| 29 |
Die Beklagte beantragt, |
| 30 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 31 |
Die Beklagte ist der Ansicht, die Teilnahme an Personalgesprächen
gehöre zum selbstverständlichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers. Hierbei
sei auch zu berücksichtigen, dass sie (die Beklagte) das Gespräch mit der
Klägerin im Beisein der Mitarbeitervertretung habe führen wollen. Es sei
auch nicht von Anfang an klar gewesen sei, dass das Personalgespräch nur
den Zweck gehabt habe, über eine Gehaltsreduzierung zu sprechen. Auch wenn
Gesprächsanlass die Situation hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsolidierung
gewesen sei, „entwickelten“ sich derartige Gespräche häufig, mit der Folge,
dass im Rahmen der Erörterungen auch über weitere Punkte gesprochen werde. |
Entscheidungsgründe |
| 32 |
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig
(§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO). |
| 33 |
Die Berufung ist auch begründet, weil der Klage stattzugeben
war. |
| 34 |
Die Klägerin hat in entsprechender Anwendung der §§ 242,
1004 BGB einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 03.01.2007 aus
ihrer Personalakte. Da eine zur Personalakte genommene Abmahnung geeignet
ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht
zu beeinträchtigen, darf ein verständiger Arbeitgeber nicht ohne ausreichenden
Anlass eine Abmahnung erteilen. Daher kann der Arbeitnehmer im Klagewege
die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte
verlangen (st. Rspr. des BAG; vgl. BAG, Urteil vom 30.05.1996 - 6 AZR 537/95
- AP 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit = NZA 1997, 145 m. w. N.). |
| 35 |
Die Abmahnung gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2007
ist zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin hat durch das von der Beklagten gerügte
Verhalten nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen,
weil sie nicht verpflichtet war, am 13.11.2006 an dem Personalgespräch mit
der Geschäftsführung der Beklagten teilzunehmen. |
| 36 |
Thema dieses Gesprächs sollte ausschließlich eine Verhandlung
darüber sein, ob sich die Klägerin mit einer Kürzung des 13. Monatsgehalts
einverstanden erklären würde. Die Beschränkung auf dieses Thema ergibt sich
zum einen aus der Vorgeschichte des geplanten Gesprächs, nämlich dem Scheitern
der in einer gemeinsamen Besprechung mit allen betroffenen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern versuchten vertraglichen Einigung und zum anderen aus der
schriftlichen Einladung der Beklagten zu dem Gespräch am 13.11.2006 mit
Schreiben vom 03.11.2006. Hierin heißt es: |
| 37 |
„... die im vergangenen Jahr auf Grund der wirtschaftlichen
Situation der D. A. A-Stadt abgeschlossene Notlagendienstvereinbarung muss
zur wirtschaftlichen Konsolidierung fortgesetzt werden. |
| 38 |
Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung der D.A. haben
sich daher über eine Fortführung der Notlagenregelung verständigt. |
| 39 |
Mitarbeiter mit BAT-Verträgen werden von dieser Dienstvereinbarung
zwar nicht erfasst, über 75 % der BAT-Mitarbeiter haben allerdings bereits
einer entsprechenden einzelvertraglichen Regelung zugestimmt. |
| 40 |
Ich möchte mit Ihnen daher ein Gespräch führen und lade Sie
in Abstimmung mit der Geschäftsführung der D.A. für |
| 41 |
Montag, den 13. November 2006 um 10.45 Uhr in mein Büro im
Personalservice |
| 42 |
ein. |
| 43 |
Die Mitarbeitervertretung wird ebenfalls an dem Gespräch
teilnehmen. |
| 44 |
Die Teilnahme an dem Gespräch ist Dienstzeit und verbindlich.
...“ |
| 45 |
Damit ist der Gesprächsgegenstand unmissverständlich klargestellt.
Demgegenüber kann die Beklagte nicht etwa mit der Erfolg geltend machen,
dass sich derartige Gespräche häufig „entwickeln“ und im Rahmen der Erörterung
über einen zunächst temporären Gehaltsverzicht weitere Punkte angesprochen
werden könnten. Wenn die Beklagte die Absicht gehabt hätte, in dem Personalgespräch
auch andere Themen anzusprechen, und zwar solche Themen, die die Erfüllung
der Arbeitspflicht der Klägerin betreffen, hätte dies gegenüber der Klägerin
klargestellt werden müssen. Darüber hinaus gilt die Aussage, dass sich Gespräche
häufig „entwickeln“ können und in dem Verlauf der Unterredung andere Themen
angesprochen werden können, für jede Unterhaltung von Menschen, auch für
eine Unterhaltung im privaten Bereich. Auf Grund der vorhergehenden Einladung
und der Gesamtumstände konnte die Klägerin jedoch am 13.11.2006 nicht absehen,
dass in dem Personalgespräch auch andere, die Arbeitspflicht selbst betreffende
Fragen besprochen werden sollten. |
| 46 |
Gegenstand des für den 13.11.2006 vorgesehenen Personalgesprächs
mit der Klägerin war damit ausschließlich das Angebot der Beklagten auf
Abschluss einer Vertragsänderung. |
| 47 |
Zu einer Teilnahme an einer solchen Verhandlung über den
Inhalt des Arbeitsvertrags war die Klägerin jedoch nicht verpflichtet. Nach
dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der letztlich Ausfluss der allgemeinen
Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss
vom 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. - BVerfGE 8, 274 = NJW 1959, 475; BVerfG,
Beschluss vom 16.05.1961 - 2 BvF 1/60 - BVerfGE 12, 341 = NJW 1961, 1395),
steht es jedermann frei zu entscheiden, ob er einen Vertrag abschließt oder
einer inhaltlichen Abänderung eines bestehenden Vertrages zustimmt. Die
Vertragsfreiheit ist Teil der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Es
ist dem Einzelnen überlassen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung
eigenverantwortlich zu gestalten, Rechte und Pflichten zu begründen, zu
ändern oder aufzuheben. Es war damit Sache der Klägerin zu entscheiden,
ob sie der von der Beklagten gewünschten Vertragsänderung, nämlich der Absenkung
des Weihnachtsgeldes, zustimmen wollte oder nicht. Zur Vertragsfreiheit
gehört dabei auch die freie Entscheidung darüber, ob man überhaupt Verhandlungen
über den Abschluss oder die Änderung eines Vertrages aufnehmen will. Soweit
es keinen gesetzlichen Kontrahierungszwang gibt, kann es auch keinen Zwang
geben, Verhandlungen zu führen. Damit kommt - hierauf weist die Klägerin
in ihrer Berufung zutreffend hin - auch kein Anspruch des anderen Vertragsteils
auf das Führen von Vertragsverhandlungen in Betracht. |
| 48 |
Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten
sowie des Arbeitsgerichts auch nicht aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers
gemäß § 106 S. 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Ort und Zeit der Arbeitsleistung
nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen
nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,
eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt
sind. Nach § 106 S. 2 GewO gilt dies auch hinsichtlich der Ordnung und des
Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang
geltend, sie habe durch ihr Schreiben vom 03.11.2006 in Ausübung des Direktionsrechts
eine Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung vorgenommen, und zwar in der
Weise, dass die Klägerin sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten
Ort zu einem Gespräch mit der Geschäftsführung einzufinden habe. Wie die
Klägerin jedoch zu Recht ausführt, lässt sich das Weisungsrecht in Bezug
auf Ort und Zeit der Arbeitsleistung nicht vom Inhalt der Weisung, hier:
Inhalt des geplanten Personalgesprächs trennen. Gegenstand der Weisung war
nicht die Konkretisierung der Arbeitspflicht, sondern die Aufforderung zum
Führen von Vertragsverhandlungen über eine Änderung der geltenden arbeitsvertraglichen
Bestimmungen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO umfasst
aber nur die Festlegung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Rahmen
des geltenden Arbeitsvertrags, nicht dagegen den Inhalt des Arbeitsvertrags
selbst bzw. dessen Änderung. Ebenso wenig wie die Beklagte verpflichtet
gewesen wäre, mit der Klägerin auf deren Wunsch in Verhandlungen über eine
etwaige Gehaltserhöhung einzutreten, war die Klägerin verpflichtet, auf
Wunsch der Beklagten Verhandlungen über die Abänderung der arbeitsvertraglichen
Regelungen aufzunehmen. Inhalt des Weisungsrechts ist nicht die Gestaltung
der arbeitsvertraglichen Regelungen, sondern lediglich ihre Ausfüllung,
soweit die bestehenden Verpflichtungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen
einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche
Vorschriften festgelegt sind. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der
von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm
(Urteil vom 23.05.2001 - 14 Sa 497/01 - MDR 2001, 1361). Zwar hat das Landesarbeitsgericht
Hamm in dieser Entscheidung festgehalten, dass von der Arbeitgeberin angeordnete
Personalgespräche grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen sind. In dem
zugrunde liegenden Fall ging es jedoch um ein Personalgespräch über die
Arbeitsleistung bzw. über die Frage, ob der betreffende Arbeitnehmer noch
in der Lage war, die Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen. Ein derartiges
Gespräch betrifft anders als im vorliegenden Fall die Arbeitsleistung selbst
und nicht eine Regelung des Inhalts der geltenden Vertragsvereinbarungen. |
| 49 |
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Personalgespräch
am 13.11.2006 folgt ferner nicht aus einer Nebenpflicht zur Rücksichtnahme
auf die berechtigten Interessen des anderen Vertragsteils (zumeist noch
als Treuepflicht bezeichnet). Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere
nicht als Pendant zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, in bestimmten
Situationen mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über eine etwaige einvernehmliche
Änderung des Arbeitsvertrags zu führen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht
in seiner früheren Rechtsprechung eine Obliegenheit des Arbeitgebers angenommen,
mit dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Beendigungskündigung Verhandlungen
über die Vereinbarung veränderter Arbeitsbedingungen zu führen, nämlich
dann, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen
in Wegfall geraten war, gleichzeitig aber ein freier Arbeitsplatz zu geänderten
Bedingungen zur Verfügung stand. (BAG, Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83
- AP 8 zu § 2 KSchG 1969 = NZA 1985, 455; BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 2
AZR 391/99 - AP 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 2001,
495). Inzwischen hält das Bundesarbeitsgericht an der beschriebenen Rechtsprechung
nicht mehr fest und verlangt in derartigen Fällen grundsätzlich den Ausspruch
einer Änderungskündigung statt einer Beendigungskündigung (vgl. BAG, Urteil
vom 21.04.2005 - 2 AZR 244/04 - AP 80 zu § 2 KSchG 1969 = NZA 2005, 1294).
Erforderlich ist damit also weiterhin ein Vertragsangebot an den Arbeitnehmer.
Hieraus folgt aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Führen von
mündlichen Vertragsverhandlungen. Zum einen erscheint es bereits zweifelhaft,
ob aus einer bloßen Obliegenheit des Arbeitgebers zum Führen von Verhandlungen
mit dem Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Verpflichtung des Arbeitnehmers
zur Teilnahme an solchen Verhandlungen geschlossen werden. Zum anderen kann
(bzw. muss) der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesen Fällen ein schriftliches
Vertragsangebot unterbreiten, das dieser annehmen oder ablehnen kann. Erklärt
sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten
Frist nicht zu dem Angebot auf Vertragsänderung, kommt die entsprechende
Vereinbarung nicht zu Stande. Auf diese Weise ist der Obliegenheit ebenfalls
Genüge getan. |
| 50 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. |
| 51 |
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1. ArbGG zuzulassen. |
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