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ARBEITSRECHT AKTUELL // 17/081

Füh­rungs­kräf­teent­wick­lung und Mit­be­stim­mung

Ist die Teil­nah­me an ei­nem För­der­pro­gramm für Nach­wuchs­füh­rungs­kräf­te kei­ne zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für ei­ne Be­för­de­rung, kann der Be­triebs­rat ihr nicht wi­der­spre­chen: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 11.10.2016, 1 ABR 49/14
Polier mit Bauarbeitern

20.03.2017. Hat der Be­triebs­rat ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung zum The­ma Füh­rungs­kräf­teent­wick­lung durch­ge­setzt oder gibt es ei­ne Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung zu die­sem The­ma, ist es für ihn är­ger­lich, wenn der Ar­beit­ge­ber an ei­nem dar­in ge­re­gel­ten För­der­pro­gramm vor­bei Mit­ar­bei­ter zu Füh­rungs­kräf­ten be­för­dert.

In sol­chen Fäl­len ist es trotz­dem nicht oh­ne wei­te­res mög­lich, ei­ner Be­för­de­rung bzw. der dar­in lie­gen­den Ver­set­zung ge­mäß § 99 Abs.2 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) zu wi­der­spre­chen.

Das zeigt ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG): BAG, Be­schluss vom 11.10.2016, 1 ABR 49/14.

Wann kann der Be­triebs­rat der Beförde­rung zur Führungs­kraft gemäß § 99 Be­trVG un­ter Ver­weis auf ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung zur Per­so­nal­ent­wick­lung wi­der­spre­chen?

Gemäß § 95 Abs.2 Satz 1 Be­trVG kann der Be­triebs­rat in Be­trie­ben mit mehr als 500 Ar­beit­neh­mern die Auf­stel­lung von Per­so­nal­aus­wahl­richt­li­ni­en ver­lan­gen, die der Ar­beit­ge­ber un­ter an­de­rem bei Ver­set­zun­gen und da­mit bei Beförde­rungs­ent­schei­dun­gen be­ach­ten muss.

In klei­ne­ren Be­trie­ben sind sol­che Per­so­nal­aus­wahl­richt­li­ni­en sel­ten. Hier sind Be­triebsräte dar­auf an­ge­wie­sen, dass das der Ar­beit­ge­ber von sich aus be­sch­ließt, ei­ne sol­che Aus­wahl­richt­li­nie ein­zuführen. Nur wenn der Ar­beit­ge­ber ei­ne sol­che Richt­li­nie ha­ben möch­te, braucht er da­zu die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats gemäß § 95 Abs.1 Be­trVG.

In Be­trie­ben mit bis zu 500 Ar­beit­neh­mern ent­hal­ten Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen zum The­ma Per­so­nal­ent­wick­lung da­her meist kei­ne kla­ren Aus­wahl­kri­te­ri­en, die der Ar­beit­ge­ber bei Beförde­rungs­ent­schei­dun­gen be­ach­ten müss­te. Se­hen sie da­her zum Bei­spiel vor, dass an­ge­hen­de Nach­wuchs-Führungs­kräfte ein be­trieb­li­ches Förder­pro­gramm durch­lau­fen sol­len, ist da­mit noch nicht ge­sagt, dass der Ar­beit­ge­ber an der Beförde­rung ei­nes Mit­ar­bei­ters ge­hin­dert wäre, der das Pro­gramm nicht mit­ge­macht hat.

In sol­chen Fällen kann der Be­triebs­rat der Beförde­rung und Höher­grup­pie­rung ei­nes Mit­ar­bei­ters, der nach Mei­nung des Ar­beit­ge­bers aus an­de­ren Gründen Führungs­qua­litäten mit­bringt, nicht oh­ne wei­te­res gemäß § 99 Abs.2 Be­trVG wi­der­spre­chen. Die­se frus­trie­ren­de Er­fah­rung muss­te vor kur­zem der Be­triebs­rat ei­nes Ein­rich­tungs­hau­ses ma­chen.

Der Fall des BAG: Streit in ei­nem Ein­rich­tungs­haus über die Beförde­rung zum Team­lei­ter oh­ne vor­he­ri­ge Teil­nah­me am Führungs­kräfte-Förder­pro­gramm

In dem Fall des BAG hat­ten ein Möbel­haus und der in der Fi­lia­le Chem­nitz ge­bil­de­te Be­triebs­rat darüber ge­strit­ten, ob der Be­triebs­rat der ge­plan­ten Beförde­rung ei­nes Mit­ar­bei­ters zum Team­lei­ter und der ent­spre­chen­den Höher­grup­pie­rung gemäß § 99 Abs.2 Nr.1 Be­trVG un­ter Be­ru­fung dar­auf wi­der­spre­chen konn­te, dass der künf­ti­ge Team­lei­ter das be­trieb­li­che Förder­pro­gramm „Busi­ness & Lea­dership Com­pe­tence“ (BLC) nicht durch­lau­fen hat­te.

Das Förder­pro­gramm war Teil ei­ner Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung „Mit­ar­bei­ter­be­ur­tei­lun­gen, -gespräche, -ent­wick­lung“. In die­ser Be­triebs­ver­ein­ba­rung bzw. ei­ner ergänzen­den Klar­stel­lung hieß es: Die Ent­wick­lung vom Tea­m­as­sis­ten­ten zum Team­lei­ter „er­folgt durch das BLC Pro­gramm“. Teil­neh­mer des BLC ha­ben, so heißt es hier wei­ter, be­reits ei­ne Tea­m­as­sis­ten­ten-Funk­ti­on in­ne.

Als die Geschäfts­lei­tung den Be­triebs­rat gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 Be­trVG um Zu­stim­mung zur ge­plan­ten Beförde­rung und bes­se­ren Be­zah­lung der künf­ti­gen Führungs­kraft bat, d.h. um Zu­stim­mung zur Ver­set­zung und zur Um­grup­pie­rung, ver­wei­ger­te der Be­triebs­rat die Zu­stim­mung.

Dies be­gründe­te er da­mit, dass der be­trof­fe­ne Mit­ar­bei­ter das Förder­pro­gramm BLC nicht mit­ge­macht hat­te. Der Ar­beit­ge­ber hielt ent­ge­gen, dass der Mit­ar­bei­ter be­reits in ei­nem an­de­ren Un­ter­neh­men Führungs­er­fah­run­gen ge­sam­melt hat­te.

Dar­auf­hin führ­te der Ar­beit­ge­ber die Beförde­rung und Höher­grup­pie­rung als vorläufi­ge Maßnah­me gemäß § 100 Be­trVG durch und be­an­trag­te beim Ar­beits­ge­richt Chem­nitz, die ver­wei­ger­te Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zu er­set­zen und fest­zu­stel­len, dass die Maßnah­me aus sach­li­chen Gründen drin­gend er­for­der­lich war.

Da­mit hat­te der Ar­beit­ge­ber erst ein­mal kei­nen Er­folg, denn das Ar­beits­ge­richt wies sei­ne Anträge zurück (Be­schluss vom 13.02.2014, 3 BV 44/13). In der Be­schwer­de vor dem Säch­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) zog da­ge­gen der Be­triebs­rat den Kürze­ren (Säch­si­sches LAG, Be­schluss vom 18.07.2014, 2 TaBV 11/14).

BAG: Ist die Teil­nah­me an ei­nem Förder­pro­gramm gemäß ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung zur Führungs­kräfteent­wick­lung kei­ne not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für ei­ne Beförde­rung und Höher­grup­pie­rung, kann der Be­triebs­rat ihr nicht wi­der­spre­chen

Auch vor dem BAG konn­te sich der Be­triebs­rat mit sei­ner In­ter­pre­ta­ti­on der Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung nicht durch­set­zen. Das BAG wies da­her die Rechts­be­schwer­de des Be­triebs­rats zurück. Zur Be­gründung heißt es:

Der Be­triebs­rat konn­te die Zu­stim­mung zu der strei­ti­gen Ver­set­zung nicht un­ter Be­ru­fung auf § 99 Abs.2 Nr.1 Be­trVG ver­wei­gern. Die Beschäfti­gung des Mit­ar­bei­ters als Team­lei­ter verstößt nicht ge­gen die Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung, denn die­se setzt ei­ne Teil­nah­me am Förder­pro­gramm BLC für die Tätig­keit nicht not­wen­dig vor­aus, so die Er­fur­ter Rich­ter.

Die Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung re­gel­te zwar die Aus­wahl von Ar­beit­neh­mern für die Teil­nah­me am BLC Pro­gramm und des­sen Durchführung, ent­hielt aber kei­ne An­halts­punk­te dafür, dass die Per­so­nal­aus­wah­l­ent­schei­dun­gen des Ar­beit­ge­bers beim Ein­satz von Team­lei­tern durch ir­gend­wel­che Aus­wahl­kri­te­ri­en ein­ge­schränkt wer­den soll­ten.

Fa­zit: Nicht je­de Be­triebs­ver­ein­ba­rung zur Führungs­kräfteent­wick­lung, zu Trainee­pro­gram­men und dgl. ist auch ei­ne Per­so­nal­aus­wahl­richt­li­nie gemäß § 95 Abs.2 Satz 1 Be­trVG. Nur dann, wenn ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung zu sol­chen The­men die vom Ar­beit­ge­ber „zu be­ach­ten­den fach­li­chen und persönli­chen Vor­aus­set­zun­gen“ (§ 95 Abs.2 Satz 1 Be­trVG) klar re­gelt, kann der Be­triebs­rat ei­ner Beförde­rung, die der Ar­beit­ge­ber an ei­ner sol­chen Be­triebs­ver­ein­ba­rung vor­bei vor­neh­men möch­te, un­ter Be­ru­fung auf § 99 Abs.2 Nr.2 Be­trVG und/oder auf § 99 Abs.2 Nr.1 Be­trVG wi­der­spre­chen.

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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021

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