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Handbuch Arbeitsrecht: Fortbildung
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Informationen zum Thema Fortbildung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter beruflicher Fortbildung versteht, welche Rechtsvorschriften bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen zu beachten sind und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer einen Anspruch auf berufliche Fortbildung haben.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob Bildungsurlaub zum Zwecke der beruflichen Fortbildung genommen werden kann, was in einem Fortbildungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt sein sollte und unter welchen Umständen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Rückzahlung von Fortbildungskosten verlangen kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Maßnahmen der beruflichen Fortbildung zielen darauf ab, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Diese Definition findet sich in § 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Keine berufliche Fortbildung sind dagegen Umschulungen, die einer beruflichen Umorientierung dienen, d.h. zu einer anderen als der bisherigen beruflichen Tätigkeit befähigen sollen (§ 1 Abs. 5 BBiG).
Ebenfalls nicht als berufliche Fortbildung sind gewöhnliche Einarbeitungsmaßnahmen anzusehen. Sie sollen den Arbeitnehmer auf der Grundlage einer bereits bestehenden, ausreichenden beruflichen Qualifikation lediglich dazu in die Lage versetzen, die konkreten betrieblichen Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen.
Die berufliche Fortbildung wird zwar im BBiG an verschiedenen Stellen erwähnt, aber anders als die Berufsausbildung (die sog. Lehre) nicht wirklich geregelt. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung (§§ 10 ff. BBiG) finden daher - jedenfalls in aller Regel - keine Anwendung auf Maßnahmen der beruflichen Fortbildung. Daran ändert auch § 26 BBiG nichts, da diese Vorschrift auf die erstmalige Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zugeschnitten ist.
Für Maßnahmen der beruflichen Fortbildung sind daher daher Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgeblich, falls solche Regelungen vorhanden und auf den Arbeitnehmer Anwendung finden.
Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten im Falle einer Fortbildung nach dem Fortbildungsvertrag. In der Regel wird ein Fortbildungsvertrag auf der Grundlage eines bereits bestehenden oder eines zusammen mit dem Fortbildungsvertrag begründeten Arbeitsverhältnisses abgeschlossen. Das bedeuteut, dass die fortzubildende Person Arbeitnehmer ist und sein Vertragspartner Arbeitgeber.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können einen Anspruch des Arbeitnehmers auf berufliche Fortbildungsmaßnahmen vorsehen.
Sind Regelungen dieser Art auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden, besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die berufliche Fortbildung fördert, d.h. Lehrgänge finanziert und/oder den Arbeitnehmer zu diesem Zweck von der Arbeit freistellt.
Eine Ausnahme von der Regel, dass berufliche Fortbildungsmaßnahmen nicht beansprucht werden können, stellen die in den meisten Bundesländern geltenden Landesgesetze über den Bildungsurlaub dar.
Der Bildungsurlaub dient nach näherer Ausgestaltung der Landesbildungsurlaubsgesetze neben der politischen oder allgemeinen Bildung immer auch der beruflichen Weiterbildung. Soweit daher ein landesgesetzlicher Anspruch auf die Gewährung von Bildungsurlaub besteht, ist der Arbeitgeber zu einer zusätzlichen, d.h. über den normalen Urlaubsanspruch hinausgehenden bezahlten Freistellung von der Arbeit verpflichtet, damit der Arbeitnehmer während dieser Zeit berufliche Fortbildungsmaßnahmen durchführen kann. Kursgebühren muss der Arbeitgeber allerdings nicht bezahlen. Der Anspruch besteht im Umfang von fünf Tagen pro Jahr oder von zehn Tagen pro Doppeljahr.
Bildungsurlaubsgesetze gibt es
- in Berlin (Berliner Bildungsurlaubsgesetz,
- in Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz),
- in Bremen (Bremisches Bildungsurlaubsgesetz),
- in Hamburg (Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz),
- in Hessen (Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub),
- in Niedersachsen (Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer),
- in Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern),
- in Nordrhein-Westfalen (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen),
- in Rheinland-Pfalz (Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung),
- im Saarland (Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz),
- in Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung) und
- in Schleswig-Holstein (Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz).
In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen bestehen keine Bildungsurlaubsgesetze.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Fortbildungsvertrag, so sollten dort die wesentlichen Pflichten beider Parteien geregelt sein.
Dies sind auf seiten des Arbeitgebers der Umfang seiner Pflicht, den Arbeitnehmer fortzubilden und/oder fortbilden zu lassen. Da hiermit Kosten verbunden sind wie beispielsweise Lehrgangskosten, Reise- und Übernachtungskosten sowie - falls der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird - Kosten für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers, werden diese Kosten üblicherweise im Fortbildungsvertrag geregelt, d.h. es wird vereinbart, in welchem Umfang der Arbeitgeber zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist.
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Fortbildungsvertrag besteht darin, sich um den Erwerb der ihm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu bemühen.
Regulär endet das Fortbildungsverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Hat der Arbeitnehmer die Prüfungen innerhalb dieser Zeit nicht erfolgreich absolviert, obwohl dies möglich gewesen wäre, besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Fortbildungsverhältnisses.
Ist eine feste Vertragslaufzeit nicht vereinbart, endet das Fortbildungsverhältnis mit der erfolgreichen Beendigung der Fortbildungsmaßnahme, in der Regel also mit dem Bestehen von abschließenden Prüfungen.
Die ordentliche Kündigung des Fortbildungsverhältnisses ist in der Regel ausdrücklich, ansonsten nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen und daher nicht möglich.
Wie jedes Dauerschuldverhältnis kann auch das Fortbildungsverhältnis aus wichtigem Grunde außerordentlich gekündigt werden.
Für den Arbeitgeber ist die Finanzierung einer Fortbildung eine Investition - in seinen Arbeitnehmer. In der Regel ist er daher zur Finanzierung einer Fortbildung nur bereit, wenn der Arbeitnehmer alle Anstrengungen unternimmt, die Fortbildung erfolgreich zu absolvieren, und wenn er sich nach Abschluss der Fortbildung für eine mehr oder weniger lange Zeit an den Arbeitgeber bindet, so dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Arbeitgeber zugute kommen und sich die vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten "rechnen".
Daher lassen sich Arbeitgeber im Zusammenhang mit Fortbildungsvereinbarungen oft versprechen, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten ganz oder zeitanteilig zurückzuzahlen hat,
- wenn er die Fortbildung vorzeitig abbricht und/oder
- wenn er nach Abschluss der Fortbildung nicht für eine gewisse Zeit im bestehenden Arbeitsverhältnis tätig ist, d.h. das Arbeitsverhältnis vor einer vertraglich festgelegten Zeit kündigt.
Solche Rückzahlungsvereinbarungen werden in aller Regel auf der Grundlage arbeitgeberseitig vorformulierter Vertragsklauseln getroffen. Die Dauer der mit einer solchen Rückzahlungsklausel erreichten Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitsvertrag beträgt meist zwei bis drei, zuweilen auch bis zu fünf Jahren. Häufig ist die vereinbarte Bindungsdauer angesichts des begrenzten Nutzens und/oder der eher geringen Kosten zu lang bemessen, so dass die Vereinbarung rechtlich nicht tragfähig ist.
Ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die unter bestimmten Umständen gegebene Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers besteht eine solche Pflicht nicht, d.h. weder der Abbruch einer Bildungsmaßnahme noch das Abwandern nach Abschluss der Maßnahme berechtigen den Arbeitgeber automatisch dazu, die Erstattung der von ihm getätigten Aufwendungen vom Arbeitnehmer zu verlangen.
Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Rückzahlungsvereinbarungen wirksam sind, finden Sie unter dem Stichwort Rückzahlungsklausel.
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Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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