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Arbeitsrecht aktuell: 08/057 Bildungsprämie




Bundeskabinett beschließt Einführung einer Bildungsprämie.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

29.05.2008. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 23.04.2008 hat das Bundeskabinett die Einführung einer Bildungsprämie beschlossen. Sie soll ab Herbst dieses Jahres für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren gelten. Als Teil einer umfassenden Qualifizierungsoffensive und einer von drei Maßnahmen des „Weiterbildungssparens“ hat sie als Zielgruppe die Geringverdiener im Visier, die bislang von der Möglichkeit individueller beruflicher Weiterbildung mangels Finanzierungsmöglichkeiten ausgegrenzt waren.

Die Weiterbildungsprämie ist gemäß dem beschlossenen Eckpunktepapier des BMBF „Wachstumspotential der Weiterbildung nutzen.“ für Alleinstehende mit einem zu versteuerndem Jahreseinkommen von bis zu 17.900 EUR bzw. für Zusammenveranlagte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 35.800 EUR vorgesehen. Ihnen soll nun einmal jährlich eine Weiterbildungsprämie von max. 154,00 EUR zur Verfügung gestellt werden, die unter Berücksichtigung einer Bagatellgrenze von 30,00 EUR zur hälftigen Finanzierung einer Weiterbildungsmaßnahme genutzt werden kann, die der beruflichen Weiterbildung dient. Sie wird erst bei anfallenden Weiterbildungskosten in Höhe von 338,00 EUR voll ausgeschöpft.

Die Inanspruchnahme der Weiterbildungsprämie soll durch eine Förderrichtlinie geregelt werden, die gegenwärtig durch das Bildungsministerium erarbeitet wird. Das Eckpunktepapier sieht vor, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Weiterbildungsprämie geben soll. Die Förderungswürdigkeit einer Maßnahme soll einer Einzelfallprüfung obliegen, die als Teil einer obligatorischen Beratung vorgesehen ist. Die Geldleistungen sollen ausschließlich mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) erbracht werden.

Als weitere Bestandteile des Weiterbildungssparens sind vorfristige Entnahmemöglichkeiten aus dem nach dem Vermögensbildungsgesetz geförderten Sparguthaben in Höhe der entstehenden Weiterbildungskosten ohne Einbuße der Arbeitnehmersparzulage vorgesehen. Dazu soll das Vermögensbildungsgesetz novelliert werden. Gerichtet ist diese Maßnahme an die gleiche Einkommensgruppe, für die auch die Bildungsprämie gedacht ist.

Als drittes Element des Weiterbildungssparens ist ein Weiterbildungsdarlehen geplant, mit dem kostenintensive Maßnahmen unabhängig von der Einkommenshöhe, aber „nach beschränkter Bonitätsprüfung“ unterstützt werden sollen.

Die einzelnen Maßnahmen können jeweils ergänzend in Anspruch genommen werden.

So kann etwa der Eigenanteil an der Bildungsprämie durch Rückgriff auf das geförderte Sparguthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz erbracht werden. Angesichts der sehr kleinkariert definierten Voraussetzungen für eine eher gering bemessene Förderung, die noch dazu als Ermessensleistung, d.h. ohne Rechtsanspruch gewährt werden soll, hat man den unangenehmen Eindruck, dass hier in erster Linie der Amtsschimmel und weniger die eigentlichen Adressaten der Förderungen „gefüttert“ werden soll. Problematisch dürfte sich insbesondere der Zeitaufwand erweisen, der bei der Inanspruchnahme der Bildungsprämie aufgrund diverser Bescheinigungen und der obligatorischen Beratung des Bildungshungrigen in Kauf genommen werden muss.

Man darf also seine Zweifel daran haben, ob sich der gewünschte Erfolg tatsächlich einstellen wird, zumindest bezüglich der Bildungsprämie.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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Berlin, 19.05.2012
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Frankfurt, 04.05.2012
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Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

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Diskriminierung:

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Gleichbehandlung:

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Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10