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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 13|2021

Update Arbeitsrecht 13|2021 vom 30.06.2021

Leitsatzreport

LAG Stuttgart: Ausschluss der Kündigung durch einen Arzt in der Weiterbildung

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2021, 1 Sa 12/21

§§ 307 Abs.1 Satz 1; 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 15 Abs.4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); Art.6; Art.12 Grundgesetz (GG); § 35 Abs.1 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA); § 34 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)

Leitsatz des Gerichts:

Eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, benachteiligt den in der Weiterbildung befindlichen Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam.

Hintergrund:

Eine angestellte Ärztin kündigte ihr Arbeitsverhältnis, das sie mit dem Betreiber eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zur Facharztweiterbildung im Februar 2016 eingegangen war, im Januar 2018 „fristgerecht“ zu Ende Februar 2018, weil sie zu ihrem Ehemann ziehen wollte. Der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden und berief sich auf eine vom ihm einseitig vorformulierte Vertragsklausel, der zufolge das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der fünfmonatigen Probezeit bis Ende Juli 2019 ordentlich nicht gekündigt werden konnte. Dieser Zeitraum betrug 42 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und 37 Monate ab dem Ende der Probezeit. Für den Fall der vorfristigen bzw. vertragswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses war eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern vereinbart. Die Ärztin klagte auf Zahlung des (teilweise einbehaltenen) Februargehalts 2018, der Arbeitgeber verlangte per Widerklage Verurteilung der Ärztin zur Zahlung der Vertragsstrafe. Das Arbeitsgericht Ulm gar der Klage statt und wies die Widerklage ab (Urteil vom 07.02.2019, 2 Ca 127/18), und so entschied auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Denn der Ausschluss der Kündbarkeit überstieg sowohl die gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen (§ 622 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), als auch die einschlägigen tariflichen Kündigungsfristen von sechs Wochen zum Quartalsende nach über einjähriger Beschäftigung (§ 35 Abs.1 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern - TV-Ärzte/VKA; § 34 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - TV-Ärzte). Daher meinte das LAG, dass die Klausel angestellte Ärzte in der Weiterbildung unangemessen benachteiligt, v.a. weil sie es ihnen erheblich erschwert, bei Unzufriedenheit mit der Weiterbildung den Arbeitgeber zu wechseln.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2021, 1 Sa 12/21

 

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe

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