|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/152 Rückzahlungsklauseln mit überlanger Bindungsdauer sind insgesamt unwirksam.
|
 |

|
Unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern durch Rückzahlungsklauseln mit überlanger Bindungsdauer
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 900/07
|
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
25.08.2009. In Arbeitsrecht aktuell 09/019 berichteten wir über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.01.2009, mit dem das BAG entschied, dass formularvertragliche Rückzahlungsklauseln insgesamt unwirksam sind, wenn sich der Arbeitnehmer darin für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten verpflichtet und wenn die vereinbarte Dauer der Vertragsbindung des Arbeitnehmers unangemessen lang ist. In der Zwischenzeit hat das BAG die Urteilsgründe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie werden im Folgenden kurz besprochen.
Worüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden?
Arbeitsvertragliche Nebenabreden werden oft vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verträgen einseitig vorformuliert und dem Arbeitnehmer zur Annahme gestellt, ohne dass der Arbeitnehmer durch Vertragsverhandlungen auf den Inhalt der Klauseln Einfluss nehmen kann. Solche Klauseln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen. Sie werden von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung seit jeher auf ihre inhaltliche Angemessenheit hin überprüft.
Seit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform gelten die gesetzlichen Vorschriften über die AGB-Kontrolle auch für Arbeitsverhältnisse (zuvor war der gesamte Bereich des Arbeitsrechts von diesen Gesetzesvorschriften ausgenommen). Durch diese Gesetzesänderung kam es in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Änderungen der Rechtsprechung des BAG zur AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht: Viele vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen, die vor der Schuldrechtsreform als rechtens angesehen wurden, sind mittlerweile als unzulässig bewertet worden.
Eine der Rechtsänderungen betrifft die Frage, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn eine als AGB anzusehende Vertragsklausel zu weitgehend bzw. unangemessen ist: Das BAG stutzte zu weitgehende Klauseln vor der Schuldrechtsreform in ständiger Rechtsprechung auf das rechtlich gerade noch zulässige Maß zurecht. Eine solche „geltungserhaltende Reduktion“ unzulässiger Vertragsklauseln begünstigt den AGB-Verwender bzw. den Arbeitgeber, da sie ihn von dem Risiko der völligen Unwirksamkeit seiner Klausel bewahrt.
Seit der Schuldrechtsreform ist diese Vorgehensweise (geltungserhaltende Reduktion) aber fragwürdig geworden, da im AGB-Recht immer schon der Grundsatz galt, dass AGB-Verwender das volle Risiko der rechtlichen Zulässigkeit ihrer Klauseln tragen müssen. Dementsprechend bestimmt § 306 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Fall der vollständigen oder teilweisen Unwirksamkeit von AGB, dass sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften richtet (und nicht etwa nach der inhaltlich auf das gerade noch zulässige Maß reduzierten Vertragsklausel).
In der Praxis oft umstritten sind vorformulierte Vertragsklauseln, die denen der Arbeitnehmer für den Fall der Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten verpflichtet wird. In der Regel überzieht der Arbeitgeber mit seiner Rückzahlungsklausel bzw. mit der darin vereinbarten Dauer der Vertragsbindung des Arbeitnehmers die von der Rechtsprechung gezogenen Höchstgrenzen. Diese sind seit Jahrzehnten bereits schematisch festgelegt, indem je nach Dauer der vom Arbeitgeber finanzierten Freistellung zum Zwecke der Fortbildung eine mehr oder weniger lange Vertragsbindung des Arbeitnehmers zulässig ist.
Mit Urteil vom 14.01.2009 (3 AZR 900/07) hatte das BAG über eine vorformulierte Rückzahlungsklausel zu entscheiden, die nach den Maßstäben der Rechtsprechung unangemessen war, da die Bindungsdauer von fünf Jahren offensichtlich viel zu lang war. Hier hatte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin einen von der Handwerkskammer angebotenen betriebswirtschaftlichen Lehrgang finanziert. Die Lehrgangsdauer betrug etwa drei Monate, von denen die Hälfte vom Arbeiteber bezahlt und die andere Hälfte von der Arbeitnehmerin durch Verwendung ihres Urlaubsanspruchs beigesteuert wurde. Nach den Maßstäben der Rechtsprechung hätte hier eine höchstens zwei Jahre dauernde Vertragsbindung vereinbart werden können.
Der Arbeitgeber verlangte von der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmerin Rückzahlung eines Teils der Lehrgangskosten und berief sich darauf, dass jedenfalls ein Teil seiner Forderung berechtigt sei, da eine zweijährige Bindung rechtlich zulässig gewesen wäre und die Arbeitnehmerin bereits vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden war. Das Arbeitsgericht Dessau (Urteil vom 25.01.2007, 10 Ca 150/06), das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 06.09.2007, 10 Sa 142/07) und zuletzt das BAG gaben der Klägerin recht, da sie eine geltungserhaltende Reduktion der Rückzahlungsklausel für unzulässig hielten.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht sein Urteil begründet?
Das BAG stellt in den Urteilsgründen klar, dass rechtlich unzulässige Rückzahlungsklauseln insgesamt unwirksam sind. Damit gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf. Hierzu heißt es in einem der Leitsätze der Entscheidung (Leitsatz 3.)):
„Gibt der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer vor, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel grundsätzlich insgesamt unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.“
Darüber hinaus wird in den Urteilsgründen die bisherige Rechtsprechung, nach der die Dauer der formularvertraglich möglichen Bindungsdauer von der Dauer der vom Arbeitgeber finanzierten Freistellung des Arbeitnehmers abhängig ist, nochmals bestätigt. Diese „Regelwerte“ lauten: Bei einer Fortbildungs- bzw. Freistellungsdauer von bis zu einem Monat ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungs- bzw. Freistellungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungs- bzw. Freistellungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung usw.
Diese Argumente wären für eine Urteilsbegründung eigentlich ausreichend: Der Arbeitgeber hatte die Bindungsdauer überzogen, daher war die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam und somit auch die (rechtlich mögliche, hier aber nicht vereinbarte) Bindungsdauer für eine Zeit von bis zu zwei Jahren, folglich musste die Arbeitnehmerin gar nichts zurückzahlen.
Über diese Überlegungen hinaus weist das BAG allerdings darauf hin, dass je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine „ergänzende Vertragsauslegung“ in Betracht kommen kann, wenn der totale Wegfall der Rückzahlungsklausel für den Arbeitgeber eine „unzumutbare Härte“ darstellen würde. Das wiederum kann nach Ansicht des BAG ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber die Dauer der im konkreten Fall zulässigen Vertragsbindung nicht hat erkennen können. „Es wäre unangemessen und würde den Interessen beider Parteien nicht gerecht“, so das BAG, „das sich daraus ergebende Prognoserisiko dem Arbeitgeber aufzuerlegen, wenn es für ihn objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen.“ Da im vorliegenden Fall die Dauer der zulässigen Höchstbindung allerdings deutlich überzogen war, konnte sich der Arbeitgeber hier nicht auf eine Schwierigkeit bei der „Prognose“ berufen.
Kritisch ist anzumerken, dass es für die hier vom BAG angenommene Ausnahme (Prognoseproblemfall) von der Regel (keine geltungserhaltende Reduktion) aller Voraussicht nach kaum Anwendungsfälle geben wird, da der Arbeitgeber die Dauer der zulässigen Vertragsbindung auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten „Regelwerte“ deutlich erkennen kann. Zumindest besteht darin der Sinn und Zweck der Regelwerte. Von daher fragt sich auch, welchen Wert die schematische Zuordnung von Lehrgangsdauer (Tatbestand) und Bindungsdauer (Rechtsfolge) eigentlich hat, wenn das vom Arbeitgeber zu tragende „Prognoserisiko“ dadurch nicht deutlich verringert wird.
Fazit: Die Rechtmäßigkeit einer Rückzahlungsklausel in Fällen der vom Arbeitgeber bezahlten Weiterbildung ist nach denselben Regeln zu beurteilen wie bisher. Im „Normalfall“ kommt es daher entscheidend auf die Dauer der vom Arbeitnehmer finanzierten Freistellung an. Anders sind allerdings die Rechtsfolgen einer rechtlich nicht zulässigen Dauer der Vertragsbindung. Überzieht der Arbeitgeber an dieser Stelle, hat er von seiner Klausel nichts, da sie insgesamt wegfällt. Die vom BAG angesprochene Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die rechtliche Höchstdauer der Vertragsbindung nicht hat erkennen können, wird demgegenüber voraussichtlich keine große Bedeutung bei der Rechtsanwendung haben.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 19. September 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|