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Urteile zum Arbeitsrecht: 10 Sa 142/07
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt |
| Aktenzeichen: |
10 Sa 142/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
06.09.2007 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Dessau |
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Tenor
Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 25. Januar 2007 – 10 Ca 150/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren noch
von Bedeutung, über die Rückzahlung von Ausbildungskosten. |
| 2 |
Die Klägerin und Widerbeklagte (fortan: Klägerin) war bei der
Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden: Beklagte) seit dem 18. Januar
2002 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19. Dezember 2001 (Bl.
5 bis 8. d. A.) zunächst entsprechend ihrer Berufsausbildung als Bürokauffrau
zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.600,– DM (= 1.329,36 €) zuzüglich 200,–
DM als Leistungslohn bei der 40-Stundenwoche beschäftigt. Zuletzt betrug
das Arbeitsentgelt 1.329,36 €. In § 14 des Arbeitsvertrages ist eine dreimonatige
Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag vereinbart.
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| 3 |
Die Parteien schlossen am 26. September 2003 einen "Fortbildungsvertrag
mit Rückzahlungsklausel für gewerbliche Arbeitnehmer der U A GmbH" (Bl.
132 f. d. A.), der von der Beklagten vorformuliert wurde, ohne das die Klägerin
hierauf Einfluss nehmen konnte. Dieser lautet wörtlich: |
| 4 |
"Zwischen ... wird folgender Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel
als Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag angenommen. |
| 5 |
§ 1 1. Die Arbeitnehmerin nimmt in der Zeit vom 26.09.2003
– 30.10.2004 an einem Lehrgang mit dem Ausbildungsziel Betriebswirtin (HWK)
28 – WE teil. |
| 6 |
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Teilnahme
auf eigenen Wunsch der Arbeitnehmerin im Interesse ihrer beruflichen Fort-
und Weiterbildung erfolgt und den Interessen der Firma entspricht. |
| 7 |
§ 2 1. Die Firma stellt der Arbeitnehmerin die Lehrgangskosten,
bestehend aus 3.100,00 € Lehrgangsgebühr und 260,00 € Prüfungsgebühr zur
Verfügung. |
| 8 |
2. Die Firma wird die Arbeitnehmerin für die Zeit der Ausbildung
freistellen. Der Ausbildungsplan ist Anlage des Vertrages. Die Firma wird
die Arbeitnehmerin 50 % der Werktage unter Fortzahlung der Bezüge freistellen.
Die anderen 50 % der Ausbildungstage nimmt die Arbeitnehmerin Urlaub. |
| 9 |
3. Die Kosten zur Verpflegung, Unterbringung und Fahrtkosten
werden von der Arbeitnehmerin getragen. |
| 10 |
§ 3 Hat die Firma die Bezahlung obiger Kosten übernommen, so
ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Bezüge und Lehrgangskosten verpflichtet,
wenn sie das Arbeitsverhältnis kündigt oder wenn sie seitens der Firma aus
einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund gekündigt wird. Für je
einen Monat der Beschäftigung nach Ende des Lehrgangs werden 1/60 des gesamten
Rückzahlungsbetrages erlassen." |
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Gegenstand der Ausbildung waren Volkswirtschaftslehre; Betriebswirtschaftslehre,
Personalmanagement und Recht mit einer Gesamtausbildungsdauer von 500 Stunden
zuzüglich Prüfungsstunden (Aufstellung gemäß Anlage zum Fortbildungsvertrag,
Bl. 134 d. A.). |
| 12 |
Die Beklagte stellte die Klägerin danach für insgesamt 32 Tage
von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts
frei, von denen sie 16 Tage auf den Jahresurlaubsanspruch anrechnete. Am
26. November 2004 legte die Klägerin vor der Handwerkskammer H die Fortbildungsprüfung
mit dem anerkannten Abschluss Betriebswirtin HWK ab (Prüfungszeugnis, Bl.
135 d. A.; Urkunde, Bl. 136 d. A.). Dieser Abschluss des Betriebswirtes
des Handwerks vermittelt den Nachweis von Führungskompetenz und betriebswirtschaftlicher
Handlungsweise. Er eröffnet die Möglichkeit, unter Anrechnung bisheriger
Leistungen ein fünfsemestriges kaufmännisches FH-Studium mit dem Abschluss
"Bachelor of Arts" (Unternehmensführung) an der Fachhochschule Z in Kooperation
mit dem Europäischen Institut für postgraduale Bildung der Technischen Universität
D zu absolvieren. Des Weiteren ist er bundesweit anerkannt. |
| 13 |
Die Beklagte benötigte diese Qualifikation der Klägerin zur
Unterstützung ihrer Geschäftsleitung. Dementsprechend setzte sie die Klägerin
zuletzt auch als Assistentin der Geschäftsleitung ein. |
| 14 |
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
14. Juli 2006 zum 14. August 2006 (Bl. 9. d. A.). Mit Schreiben vom 4. August
2006 (Bl. 312 d. A.) erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen
der Klägerin aufgrund der Rückzahlungsklausel unter Hinweis auf die Lehrgangs-
und Prüfungskosten und noch zu beziffernde Entgeltfortzahlungskosten. |
| 15 |
Mit der am 7. Dezember 2006 bei dem Arbeitsgericht Dessau eigegangenen
und der Klägerin am 12. Dezember 2006 zugestellten Widerklage macht die
Beklagte die Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten geltend. |
| 16 |
Sie ist der Ansicht, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam.
Insbesondere werde die Klägerin durch die Bindungsdauer von fünf Jahren
nicht unangemessen benachteiligt. Maßgeblich für diese Bewertung sei zum
einen, dass die Klägerin durch den erworbenen Abschluss aus Betriebswirtin
HWK eine besonders wertvolle und bundesweit anerkannte Zusatzqualifikation
erworben habe und zum anderen, dass die Höhe der übernommenen Kosten für
ein kleines mittelständisches Unternehmen wie die Beklagte erheblich ins
Gewicht falle. Aufgrund des Ausscheidens einundzwanzig Monate nach Abschluss
der Fortbildung sei die Klägerin zur Erstattung von 39/60 der entstandenen
Kosten, die die Beklagte mit 4.427,76 € – bestehend aus 3.360,– € Lehrgangs-
und Prüfungskosten sowie 1.067,76 € Entgeltfortzahlungskosten für 16 Arbeitstage,
wegen deren Berechnung auf Bl. 137 d. A. Bezug genommen wird – beziffert,
so dass sich ein Rückzahlungsanspruch von 2.878,20 € ergebe. |
| 17 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 18 |
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 2.878,20 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.
Dezember 2006 zu zahlen. |
| 19 |
Die Klägerin hat beantragt, |
| 20 |
die Widerklage abzuweisen. |
| 21 |
Sie hält die vereinbarte Rückzahlungsklausel für unwirksam.
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| 22 |
Das Arbeitsgericht hat die Widerklage mit Urteil vom 25. Januar
2007, wegen dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Übrigen gemäß §
69 Abs. 2 ArbGG auf Bl. 216 bis 233 d. A. Bezug genommen wird, abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die absolvierte Fortbildung
allenfalls eine Bindung von einem Jahr rechtfertige. Die vereinbarte Bindungsdauer
von fünf Jahren sei deshalb völlig unverhältnismäßig und damit wegen einer
unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die Aufrechterhaltung der unwirksamen Klausel im zulässigen Umfange sei
gemäß § 306 BGB nicht möglich. |
| 23 |
Gegen das der Beklagten am 20. Februar 2007 zugestellte Urteil
wendet sich die – jeweils per Telefax bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen
– am 19. März 2007 eingelegte und am 20. April 2007 begründete Berufung.
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| 24 |
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, dass sie von der Klägerin die
anteilige Rückzahlung der aufgewendeten Fortbildungskosten beanspruchen
könne. |
| 25 |
Die Beklagte beantragt, |
| 26 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 25. Januar 2007 –
10 Ca 150/06 – teilweise abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an
die Beklagte 2.878,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2006 zu zahlen. |
| 27 |
Die Klägerin beantragt, |
| 28 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 29 |
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. |
| 30 |
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll
verwiesen. |
Entscheidungsgründe |
| 31 |
A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und
nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 lit. b)
ArbGG) Berufung der Beklagten ist von ihr form- und fristgerecht eingelegt
und auch begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 6 ArbGG i. V. m.
§§ 519, 520 ZPO). Die Monatsfrist zur Berufungseinlegung begann gemäß §
66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts
Naumburg am 20. Februar 2007 und endete gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m.
§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 20. März 2007. Die Einreichung
der Berufungsschrift am 19. März 2007 per Fax genügte zur Fristwahrung (vgl.
BAG 19. Mai 1999 – 8 AUB 8/99 – AP ZPO § 518 Nr. 72 = NZA 1999, 895, zu
II 1 der Gründe = Rn. 5; BAG 27. März 1996 – 5 AZR 576/94 – AP ZPO § 518
Nr. 67 = NZA 1996, 1115, zu I 1 der Gründe = Rn. 12) . Die Begründung der
Berufung erfolgte ebenfalls fristgemäß. Die Zweimonatsfrist zur Begründung
endete gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf
des 20. April 2007, dem Eingangsdatum der Berufungsbegründung. |
| 32 |
B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht
hat die Widerklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin aus dem Fortbildungsvertrag vom 26.
September 2003 keinen Rückzahlungsanspruch. Die Rückzahlungsklausel ist
wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs.
1 BGB unwirksam. |
| 33 |
I. Die §§ 306 und 307 BGB finden auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien Anwendung. Sie gelten auch für Arbeitsverhältnisse, § 310 Abs.
4 Satz 2 BGB. Der Fortbildungsvertrag vom 26. September 2003 ist ausweislich
der ausdrücklichen Vereinbarung in seinem Einleitungsteil Teil des Arbeitsvertrages
geworden und unterliegt allein aufgrund des Zeitpunkts seines Abschlusses
den seit dem 1. Januar 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Bestimmungen
über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne dass es eines Rückgriffs
auf die Übergangsregelung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bedarf. |
| 34 |
II. Bei den Bestimmungen der Fortbildungsvereinbarung handelt
es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 306 und 307 BGB.
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| 35 |
1. Das folgt noch nicht aus § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es kann
nicht festgestellt werden, dass die Beklagte diesen Text in mindestens drei
Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht hat (vgl. zu dieser
Anforderung nur: BAG 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – AP BGB § 310 Nr. 1 =
NZA 2005, 1111, zu VII1 der Gründe) . |
| 36 |
2. Die Anwendung dieser Vorschriften folgt aber aus § 310 Abs.
3 Nr. 2 BGB. Danach finden die Vorschriften der § 305c Abs. 2 und die §
306 und §§ 307 bis 309 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung,
wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher
aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. |
| 37 |
a) Der Arbeitnehmer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB,
der Arbeitsvertrag mithin Verbrauchervertrag (vgl. BT-Drs. 14/7052, S. 190;
BAG 25. Mai 2005, aaO, zu V. 1 der Gründe; BAG 31. August 2005 – 5 AZR 545/04
– AP ArbZG § 6 Nr. 8 = NZA 2006, 324, zu II. 3c der Gründe = Rn. 46) . |
| 38 |
b) Die Klägerin konnte aufgrund der Vorformulierung keinen
Einfluss auf den Inhalt der Klausel nehmen. Das hat sie im Schriftsatz vom
3. Januar 2007 dargelegt, in dem sie vorgetragen hat, dass der Fortbildungsvertrag
von der Beklagten vorformuliert und insofern gestellt sei. Dieses Vorbringen
hat die Beklagte nicht bestritten. Es gilt damit als zugestanden (§ 138
Abs. 3 ZPO). Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht in der Kammerverhandlung
darauf hingewiesen, dass es von einer Vorformulierung im Sinne von § 310
Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeht. Auch dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Letztlich streiten die Parteien hierüber auch nicht. |
| 39 |
III. Die Rückzahlungsklausel in dem Fortbildungsvertrag benachteiligt
die Klägerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. |
| 40 |
1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich
eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht,
ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und
ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen
Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung
rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem
Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten.
Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender,
vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle
sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen
Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der
in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung
der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene
Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG 4. März 2004 – 8 AZR
196/03 – AP BGB § 309 Nr. 3 = NZA 2004, 727, zu III.2 der Gründe = Rn. 56;
BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – AP BGB § 307 Nr. 16 = NZA 2006, 1042,
zu II3d der Gründe = Rn. 23) . |
| 41 |
2. Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen
den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Nach der vor Geltung der §§
305 ff. BGB zur allgemeinen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln ergangenen
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren einzelvertragliche
Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom
Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf
bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich
zulässig (BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 383/03 – AP BGB § 6111 Ausbildungsbeihilfe
Nr. 34 = NZA 2004, 1035, zu II. 2 der Gründe = Rn. 20 mwN) . Daran ist auch
unter der Geltung der §§ 305 ff BGB festzuhalten (BAG 11. April 2006, aaO,
zu II3e der Gründe = Rn. 24; Lakies, AR-Blattei SD AGB-Kontrolle Nr. 35,
Rn. 369) . |
| 42 |
a) Ausnahmsweise können jedoch derartige Zahlungsverpflichtungen
wegen einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit
des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unwirksam sein. So muss einerseits
eine Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten
Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits der Arbeitnehmer
mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung
erhalten haben. Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind nach
der Rechtsprechung vor Geltung der §§ 305 ff BGB auf Grund einer Güter-
und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5.
Dezember 2002 – 6 AZR 539/01 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 =
NZA 2003, 559, zu 2 der Gründe = Rn. 15) . Das Interesse des Arbeitgebers,
der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin,
die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen
Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 – 6 AZR 552/02 – AP BGB §
611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 33, zu 2a aa der Gründe = Rn. 24) . Dieses grundsätzlich
berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine
finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer
die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Die
berechtigten Belange des Arbeitgebers sind gegen das Interesse des Arbeitnehmers
abzuwägen, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kosten frei wählen zu
können. Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und
inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Fortbildung einen geldwerten
Vorteil erlangt, also inwieweit durch die Bildungsmaßnahme der Marktwert
seiner Arbeitskraft erhöht wird (ständige Rechtsprechung, BAG 16. März 1994
– 5 AZR 339/92 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 18 = NZA 1994, 937,
zu III.1 der Gründe = Rn. 62; vgl. zum Ganzen: BAG 11. April 2006, aaO,
zu II3e aa der Gründe = Rn. 25; Lakies, aaO, Rn. 374) . Eine Kostenbeteiligung
ist dem Arbeitnehmer umso eher zuzumuten, je größer der mit der Bildungsmaßnahme
verbundene berufliche Vorteil ist. Die Gegenleistung für die durch die Rückzahlungsklausel
bewirkte Bindung kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer durch die Fort-
und Weiterbildungsmaßnahme eine Qualifikation erhält, die ihm auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt oder bei seinem gegenwärtigen Arbeitgeber berufliche Möglichkeiten
eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren. Auch Fortbildungsmaßnahmen können
für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sein, der eine Bindung rechtfertigen
kann, sei es, dass er bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen
einer höheren Vergütung erfüllt oder sich die erworbenen Kenntnisse auch
anderweitig nutzbar machen lassen. Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung
des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich
von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder
der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche
Gegebenheiten dient (vgl. BAG 5. Dezember 2002, aaO, zu 2 der Gründe = Rn.
16) . |
| 43 |
b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass
eine Rückzahlungsklausel für die im Streitfall aufgewendeten Fortbildungskosten
grundsätzlich zulässig war. Die Klägerin hat durch den Abschluss der Betriebswirtin
HWK sowohl einen geldwerten Vorteil als auch berufliche Vorteile erlangt,
ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob sie hierdurch bei der Beklagten
aufgrund des "Aufstiegs" zur Assistentin der Geschäftsleitung eine höhere
Vergütung erzielt hat. Die Beklagte hat eingehend aufgezeigt, dass die Fortbildung
mit dem anerkannten Abschluss nicht nur innerbetrieblich von Nutzen war
und auch nicht lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der
Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste oder zu vertretende
neuere betriebliche Gegebenheiten dient, denn dies würde eine Kostenbeteiligung
der Klägerin ausschließen (vgl. nur: BAG 5. Dezember 2002, aaO, Rn. 16)
. Vielmehr können die erworbenen zusätzlichen Kenntnisse der Volkswirtschaftslehre,
der Betriebswirtschaftslehre, des Personalmanagements und des Rechts fraglos
auch bei anderen Arbeitgebern eingesetzt werden und erhöhen damit auch die
Chancen auf dem Arbeitsmarkt, weil der Arbeitnehmer sich mit dieser Zusatzqualifikation
aus dem Kreis potentieller Mitbewerbern heraushebt, die lediglich eine bürokaufmännische
Ausbildung haben. Des Weiteren ermöglicht diese Fortbildung die weitere
Qualifizierung durch ein FH-Studium. |
| 44 |
c) Die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Rückzahlungsklausel
ergibt sich hier aber daraus, dass sie hinsichtlich der Bindungsdauer zu
weit gefasst ist. |
| 45 |
aa) Auch bei beruflichen Vorteilen für den Arbeitnehmer müssen
Fortbildungs- und Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und die Qualität der erworbenen Qualifikation
hängen regelmäßig von der Dauer der Fortbildung ab (BAG 21. November 2001
– 5 AZR 158/00 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31 = NZA 2002, 551,
zu I.2b bb der Gründe = Rn. 39) . Obwohl gerade die Dauer der Fortbildung
ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann
im Einzelfall auch bei kürzerer Fortbildung eine verhältnismäßig lange Bindung
gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet
oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich
große Vorteile bringt (BAG 15. Dezember 1993 – 5 AZR 279/93 – AP BGB § 611
Ausbildungsbeihilfe Nr. 17 = NZA 1994, 835, zu II.2 b der Gründe = Rn. 42)
. |
| 46 |
bb) Zur Bemessung der zulässigen Dauer kann auch weiterhin
auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Geltung der §§ 305
ff BGB zurückgegriffen werden. |
| 47 |
(1) Danach ist bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem
Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge
eine Bindungsdauer von höchstens sechs Monaten zulässig (BAG 5. Dezember
2002, aaO, zu 5. der Gründe = Rn. 20 ff) ; bei einer Fortbildungsdauer von
bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung (BAG 15. Dezember 1993, aaO,
zu II.2 b der Gründe = Rn. 42) ; bei einer Fortbildungsdauer von drei bis
vier Monaten eine zweijährige Bindung (BAG 6. September 1995 – 5 AZR 241/94
– AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = NZA 1996, 314, zu 5 der Gründe
= Rn. 33 ff) ; bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem
Jahr keine längere Bindung als drei Jahre (BAG 23. Februar 1983 – 5 AZR
531/80 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, zu II und III der Gründe
= Rn. 26 ff; BAG 11. April 1984 – 5 AZR 430/82 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe
Nr. 8 = NZA 1984, 288, zu II.3 der Gründe = Rn. 20; BAG 23. April 1986 –
5 AZR 159/85 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 10 = NZA 1986, 741,
zu II.1 der Gründe = Rn. 16 ff) und bei einer mehr als zweijährigen Dauer
von fünf Jahren (BAG 19. Juni 1974 – 5 AZR 299/73 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe
Nr. 1, zu I.1 a der Gründe = Rn. 15; BAG 12. Dezember 1979 – 5 AZR 1056/77
– AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4, zu II.2 der Gründe = Rn. 31 ff)
. |
| 48 |
(2) Gemessen an diesen für den Regelfall entwickelten Grundsätzen
des Bundesarbeitsgerichts war im Streitfall eine Bindungsdauer von allenfalls
zwei Jahren gerechtfertigt. Die Fortbildung der Klägerin umfasste lediglich
500 Stunden, von denen wiederum nur etwa die Hälfte auf die gewährte Freistellung
entfielen (32 Arbeitstage x 8 Stunden = 256 Stunden). Diese 500 Stunden
entsprechen ungefähr der Arbeitszeit von drei Monaten. Aufgrund der Anrechnung
von Urlaubstagen entsprach die geleistete Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers
aber nur einem Anteil von 25 % der Ausbildungszeit. Lediglich unter Berücksichtigung
der übernommenen Lehrgangs- und Prüfungskosten entsprachen die geleisteten
Zahlungen in etwa drei Bruttomonatsentgelten der Klägerin. |
| 49 |
(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt die
konkrete Konstellation auch bei typisierender Betrachtungsweise keine längere
Bindungsdauer als für den Regelfall vorgesehen. |
| 50 |
(3.1) Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen
Bildungsmaßnahme beruht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zwar nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich
entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich
sind (BAG 6. September 1995 – 5 AZR 241/94 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe
Nr. 23 = NZA 1996, 314, zu 4b der Gründe = Rn. 31; BAG 5. Dezember 2002,
aaO, zu 3. der Gründe = Rn. 17; BAG 21. Juli 2005 – 6 AZR 452/04 – AP BGB
§ 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 = NZA 2006, 542, zu 3b der Gründe = Rn.
21) . |
| 51 |
(3.2) Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die die geltend
gemachte Bindungsdauer von fünf Jahren rechtfertigen könnten. Weder hat
die Beklagte ganz erhebliche Kosten übernommen noch hat die Klägerin eine
herausragende Qualifikation erworben, die eine solche Annahme rechtfertigen
könnte. |
| 52 |
(3.2.1) Im Gegensatz zur bisherigen, am konkreten Einzelfall
ausgerichteten Rechtsprechung beruht die hier vorzunehmende Inhaltskontrolle
nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer typisierenden
Betrachtung der Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten
der Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 11. April 2006, aaO, zu II.3 f
der Gründe = Rn. 28; Schmidt, NZA 2004, 1002, 1008; Lakies, aaO, Rn. 382)
. |
| 53 |
(3.2.2) Die aufgezeigten Kosten von 4.427,76 € stellen keinen
besonders erheblichen Aufwand dar. Sie entsprechen der Größenordnung nach
dem Betrag, der der Entscheidung des BAG vom 5. Dezember 2002 (aaO; dort
3.805,25 €) zugrunde gelegen hat und der zur Anerkennung einer Bindungsdauer
von lediglich sechs Monaten geführt hat. Der Verweis der Beklagten, dass
es sich bei ihr um ein mittelständisches Unternehmen handelt kann schon
wegen der typisierenden Betrachtungsweise keine Berücksichtigung finden.
Der von der Klägerin erworbene Abschluss hat auch nicht zu einem höheren
Vergütungsanspruch geführt. Nach den von der Beklagten nicht substantiiert
angegriffenen Feststellung des Arbeitsgerichts betrug die Vergütung der
Klägerin bei ihrem Ausscheiden 1.329,36 €. Das entspricht exakt der bei
der Einstellung vereinbarten Grundvergütung von 2.600,– DM. Auch die Verbesserung
der Chancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt keine andere Beurteilung.
In den von dem Bundesarbeitsgericht anerkannten Fällen einer Bindungsdauer
von fünf Jahren (BAG 19. Juni 1974 und 12. Dezember 1979, aaO) erfolgten
Ausbildungen, die zum Lehramt berechtigten und damit einen akademischen
Abschluss vermittelten. Eine solche erhebliche Steigerung der Qualifikation
liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die
absolvierte Fortbildung keinen akademischen Abschluss vermittelte, sondern
lediglich die Möglichkeit eines fünfsemestrigen Aufbaustudiums an einer
Fachhochschule eröffnete. Von überdurchschnittlichen Vorteilen kann danach
keine Rede sein. Es kann nach alledem deshalb auch nicht zweifelhaft sein,
dass eine fünfjährige Bindungsdauer nicht gerechtfertigt ist und die Klägerin
daher unangemessen benachteiligt. |
| 54 |
3. Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit der zulässigen Bindungsdauer
aufrechtzuerhalten. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten
Klausel scheidet aus. |
| 55 |
Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt
zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine
Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck
der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen
Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken.
Dem Verwendungsgegner soll die Möglichkeit sachgerechter Information über
die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten
verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten
könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren
durfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der
Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen
Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er dann den Umfang
seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen
kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko
einer Klauselunwirksamkeit tragen (BAG 28. September 2005 – 5 AZR 52/05
– AP BGB § 307 Nr. 7 = NZA 2006, 149, zu II.6 der Gründe = Rn. 38 ff; BAG
11. April 2006, aaO, zu II. 4 der Gründe = Rn. 29 f) . Anderenfalls liefe
das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (BAG 28.
September 2005, aaO, zu II.6a der Gründe = Rn. 39) . Der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts zur Aufrechterhaltung der Klausel mit dem zulässigen
Maß in entsprechender Anwendung des § 139 BGB (vgl. BAG 6. September 1995,
aaO; BAG 5. Dezember 2002, aaO, zu 5a der Gründe = Rn. 21) ist mit der Einbeziehung
der Arbeitsverträge in den Anwendungsbereich der §§ 305 ff BGB (vgl. § 310
Abs. 4 Satz 2 BGB) die Grundlage entzogen und kann deshalb nicht mehr angewandt
werden (in diesem Sinne auch Schmidt, NZA 2004, 1002, 1010) . |
| 56 |
4. Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze,
die nach § 306 Abs. 2 BGB anstelle der unwirksamen Rückzahlungsklausel zur
Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch begründen könnten, bestehen
nicht. Die durch Richterrecht entwickelten Maßstäbe sind keine gesetzesvertretenden
Mindestvorgaben, sondern bloße Orientierungshilfen (Schmidt, NZA 2004, 1002,
1010; a. A. wohl ErfK/Preis, 7. Aufl., § 611 BGB Rn. 562) . |
| 57 |
5. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet ebenfalls aus.
Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (so zutreffend:
Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rn. 755; a. A. wohl insoweit Schmidt NZA 2004,
1002, 1010) . |
| 58 |
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der
Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel
entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist nur dann anzunehmen,
wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene,
den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners
Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 – AP
BGB § 308 Nr. 1 = NZA 2005, 465, zu II. 1. der Gründe = Rn. 34; BAG 25.
Mai 2005, aaO, zu IV.8 der Gründe = Rn. 33 ff) . Allerdings rechtfertigt
nicht jede Verschiebung der Gewichte zu Lasten des Verwenders die Annahme
einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann
dann in Frage kommen, wenn sich das Festhalten am Vertrag für den Verwender
als unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde. Im
Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist dann zu fragen, was die Parteien
vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der
Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 –
aaO zur ergänzenden Vertragsauslegung eines gegen § 308 Nr. 4, § 307 BGB
verstoßenden unbeschränkten Widerrufsvorbehalts für übertarifliche Lohnbestandteile
in einem vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Formulararbeitsvertrag) .
|
| 59 |
Es gilt, in Ausrichtung am hypothetischen Parteiwillen und
am Maßstab von Treu und Glauben eine lückenausfüllende Ersatzregelung zu
finden. Während bei der geltungserhaltenden Reduktion nach der Grenze des
am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu beurteilenden "gerade noch Zulässigen"
gesucht wird, erstrebt die ergänzende Vertragsauslegung einen beiden Seiten
soweit wie möglich gerecht werdenden Ausgleich. Grundsätzlich sind die Gerichte
weder zu einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt
noch dazu, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen
Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit
der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BAG 11. April 2006, aaO,
zu II. 7 der Gründe = Rn. 34 ff) . |
| 60 |
b) Eine ergänzende Auslegung der Rückzahlungsklausel dahin
gehend, dass eine Bindungsdauer von zwei Jahren als vereinbart gilt, würde
der Beklagten das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig
nehmen und eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten darstellen (Lakies,
AGB im Arbeitsrecht, Rn. 755) . Die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel
führt nicht zu einer derart krassen Störung des Gleichgewichts, dass eine
ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Beklagten geboten wäre. Es hätte
an ihr gelegen, sich die erforderliche Kenntnis über den Umfang der Zulässigkeit
einer Rückzahlungsklausel zu verschaffen. Dazu hätte schon deshalb besondere
Veranlassung bestanden, da schon vor Geltung der AGB-Kontrolle im Arbeitsverhältnis
über die §§ 138, 242 BGB durch die Arbeitsgerichte eine Inhaltskontrolle
zur zulässigen Bindungsdauer stattfand und das Bundesarbeitsgericht dazu
in gefestigter Rechtsprechung entsprechende Grundsätze aufgestellt hat.
Nach den von dem Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen musste die
Beklagte bereits im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel mit deren Unwirksamkeit
und dem ersatzlosen Wegfall gemäß § 306 Abs. 2 BGB rechnen (vgl. BAG 12.
Januar 2005, aaO, zu II.1 der Gründe = Rn. 34) . Sie konnte auch nicht mit
vertretbaren Gründen von der Wirksamkeit der Klausel ausgehen. |
| 61 |
6. Aufgrund der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel war nicht
mehr zu entscheiden, ob die Beklagte den Rückzahlungsanspruch rechtzeitig
nach Grund und Höhe im Sinne von § 14 des Arbeitsvertrages geltend gemacht
hat. |
| 62 |
C. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs.
2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen. |
| 63 |
I. Diese ist dann gegeben, wenn die Klärung der entscheidungserheblichen
Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist
oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines
größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Dabei ist unter Rechtsfrage eine
Frage zu verstehen, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit
oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 23. Januar 2007 – 9 AZN
792/06 – AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 66, zu II 1 der Gründe = Rn. 5) . |
| 64 |
II. Gemessen an diesen Grundsätzen war die entscheidungserhebliche
Frage der Rückführung der Bindungsdauer auf das zulässige Maß von allgemeiner
Bedeutung. Diese Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig, weil sie bislang
nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
vom 11. April 2006 (aaO) und 23. Januar 2007 (aaO) , in denen sowohl die
geltungserhaltende Reduktion als auch die ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt
wurden, betrafen nicht die vorliegende Fallkonstellation zu den Rechtsfolgen
einer zu langen Bindungsdauer. |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
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Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
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Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
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Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
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Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
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Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
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Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
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Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
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Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
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Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
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Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
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Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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