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Arbeitsrecht aktuell: 01/04 Landesarbeitsgericht Thüringen schützt Mobbingopfer
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von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Gibt es Gerichtsurteile, auf die sich Mobbingopfer berufen können?
Bislang sind die einschlägigen Urteil zum Thema "Mobbing" leider recht dünn gesät. Das bislang wichtigste Urteil stammt vom Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG Thüringen, Urteil vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00).
In diesem diesem Urteil gab das Gericht dem Kläger, der sich gegen Mobbing wehrte, in wesentlichen Punkten Recht. Im folgenden finden Sie eine kurze Einschätzung dieses Urteils. Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
Worum ging es in dem Fall des LAG Thüringen?
Der klagende Arbeitnehmer war als Marktbereichsleiter und Filialleiter einer Sparkasse beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach BAT II. Seine Arbeitsleistungen wurden von Kunden sowie - zunächst - auch von der Beklagten als sehr gut bewertet. Nach einem Wechsel im Vorstand der beklagten Sparkasse zum 1.1.2000 sah er sich massiven, von mehreren Mitgliedern des Sparkassenvorstandes systematisch gesteuerten Angriffen ausgesetzt, die seine Tätigkeit betrafen. Aufgrund anonymer Beschwerden und nicht konkreter Vorwürfe entzog man ihm seinen Arbeitsplatz und bot ihm eine Tätigkeit an, die mehrere Stufen unter seiner bisher ausgeübten Arbeit lag. Dies hat der Kläger abgelehnt, woraufhin er von seiner Tätigkeit entbunden und sodann mit einer Fülle unsinniger Maßnahmen und offenkundig rechtswidriger Abmahnungen überzogen wurde.
Der Kläger wehrte sich gegen diese Maßnahmen im Wege des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht und das LAG Thüringen in seinem Urteil vom 10.04.2001 gaben ihm in wesentlichen Punkten Recht.
Von welchen Grundsätzen hat sich das LAG Thüringen leiten lassen?
Das LAG Thüringen hat sich in seiner Entscheidung von folgenden Grundsätzen leiten lassen (Auszug):
"1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluß hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterläßt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen ist. 2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen. 3. Aus dem Umstand, daß bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden. 4. Bei dem Begriff >Mobbing< handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten läßt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff >Mobbing< gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einer die Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können. 5. Ob ein Fall von >Mobbing< vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfaßt der Begriff des >Mobbing< fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefaßter Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität [= eine Verbindung, M.Hensche] zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozeß, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zuläßt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen. 6. Die vielfach dadaurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art.6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 1412 Abs.1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Dabei muß die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden."
Welche praktische Bedeutung hat das Urteil des LAG Thüringen?
Da die bisher veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zum Thema Mobbing an einer Hand abgezählt werden können und sich außerdem nur am Rande mit dem Problem beschäftigen, hat das Urteil des LAG Thüringen allein schon deshalb große Bedeutung, weil es die erste Entscheidung eines deutschen Arbeitsgerichts ist, die sich systematisch mit dem Problem des Mobbing auseinander setzt.
Weil es bisher keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, die Mobbing betreffen, stellt das LAG zunächst richtig fest, daß >Mobbing< bislang (noch) kein Rechtsbegriff ist. Es handelt sich daher bislang (noch) nicht um einen juristischen Tatbestand, aus dem sich konkrete Rechtsfolgen herleiten lassen. Wenn es daher im Rahmen des Mobbings z.B. zu Beleidigungen kommt oder dem Arbeitnehmer Arbeiten zugewiesen werden, die er gemäß seinem Arbeitsvertrag nicht übernehmen muß, kann er sich gegen diese (einzelnen) Maßnahmen nur wehren, indem er seinen Unterlassungsanspruch (gegen die Beleidigung) und seinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch (auf Zuweisung einer vertragsgemäßen Arbeit) geltend macht.
Dennoch kann es für die Durchsetzung der Rechte des gemobbten Arbeitnehmers wichtig sein, das Arbeitsgericht davon zu überzeugen, daß sein Problem ein Fall von Mobbing ist, wie sich an folgenden - wichtigen - Feststellungen des LAG Thüringen zeigt:
Erstens können die Rechtsansprüche, die der Arbeitnehmer nach bisher geltendem Recht hat (als zum Beispiel der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung), unter erleichterten Voraussetzungen gerichtlich geltend gemacht werden, wenn deutlich wird, daß der Arbeitnehmer Mobbingopfer ist. So wäre der Arbeitgeber - in der Konsequenz der Entscheidung des LAG Thüringen - etwa dazu verpflichtet, den gemobbten Arbeitnehmer mit anderen Aufgaben zu betrauen und / oder ggf. zu versetzen, wenn er nur dadurch vor dem Mobbing geschützt werden kann - und zwar auch dann, wenn dem Arbeitnehmer "an sich" (ohne Mobbing) einer solcher Anspruch nicht bzw. nicht eindeutig zustünde.
Zweitens findet sich in der Entscheidung des LAG Thüringen eine (natürlich nicht völlig "trennscharfe") Definition von "Mobbing" (siehe oben unter Punkt 5 der Leitsätze). Dieser Definitionsversuch ist deshalb wichtig, weil der Begriff "Mobbing" arg in Mode gekommen ist und daher nicht wenige alltägliche Probleme mit dem Chef oder mit Kollegen, die noch im Rahmen des üblichen liegen und rechtlich hinzunehmen sind, ohne viel Federlesen mit dem Schlagwort "Mobbing" belegt werden.
Drittens hat das LAG Thüringen die Beweislage des Gemobbten im Prozeß verbessert, indem es klargestellt hat, daß die Anhörung einer Partei (als z.B. des Mobbingopfers) als Beweismittel herangezogen werden kann und muß.

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Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008
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Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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