Arbeitsrecht Online
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Rechtsanwaltskanzlei
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Rechtsanwälte
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2009


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 01/04 Landesarbeitsgericht Thüringen schützt Mobbingopfer




von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Gibt es Gerichtsurteile, auf die sich Mobbingopfer berufen können?

Bislang sind die einschlägigen Urteil zum Thema "Mobbing" leider recht dünn gesät. Das bislang wichtigste Urteil stammt vom Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG Thüringen, Urteil vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00).

In diesem diesem Urteil gab das Gericht dem Kläger, der sich gegen Mobbing wehrte, in wesentlichen Punkten Recht. Im folgenden finden Sie eine kurze Einschätzung dieses Urteils. Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Worum ging es in dem Fall des LAG Thüringen?

Der klagende Arbeitnehmer war als Marktbereichsleiter und Filialleiter einer Sparkasse beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach BAT II. Seine Arbeitsleistungen wurden von Kunden sowie - zunächst - auch von der Beklagten als sehr gut bewertet. Nach einem Wechsel im Vorstand der beklagten Sparkasse zum 1.1.2000 sah er sich massiven, von mehreren Mitgliedern des Sparkassenvorstandes systematisch gesteuerten Angriffen ausgesetzt, die seine Tätigkeit betrafen. Aufgrund anonymer Beschwerden und nicht konkreter Vorwürfe entzog man ihm seinen Arbeitsplatz und bot ihm eine Tätigkeit an, die mehrere Stufen unter seiner bisher ausgeübten Arbeit lag. Dies hat der Kläger abgelehnt, woraufhin er von seiner Tätigkeit entbunden und sodann mit einer Fülle unsinniger Maßnahmen und offenkundig rechtswidriger Abmahnungen überzogen wurde.

Der Kläger wehrte sich gegen diese Maßnahmen im Wege des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht und das LAG Thüringen in seinem Urteil vom 10.04.2001 gaben ihm in wesentlichen Punkten Recht.

Von welchen Grundsätzen hat sich das LAG Thüringen leiten lassen?

Das LAG Thüringen hat sich in seiner Entscheidung von folgenden Grundsätzen leiten lassen (Auszug):

"1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluß hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterläßt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen ist.
2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.
3. Aus dem Umstand, daß bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.
4. Bei dem Begriff >Mobbing< handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten läßt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff >Mobbing< gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einer die Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.
5. Ob ein Fall von >Mobbing< vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfaßt der Begriff des >Mobbing< fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefaßter Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität [= eine Verbindung, M.Hensche] zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozeß, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zuläßt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.
6. Die vielfach dadaurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art.6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 1412 Abs.1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Dabei muß die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden."

Welche praktische Bedeutung hat das Urteil des LAG Thüringen?

Da die bisher veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zum Thema Mobbing an einer Hand abgezählt werden können und sich außerdem nur am Rande mit dem Problem beschäftigen, hat das Urteil des LAG Thüringen allein schon deshalb große Bedeutung, weil es die erste Entscheidung eines deutschen Arbeitsgerichts ist, die sich systematisch mit dem Problem des Mobbing auseinander setzt.

Weil es bisher keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, die Mobbing betreffen, stellt das LAG zunächst richtig fest, daß >Mobbing< bislang (noch) kein Rechtsbegriff ist. Es handelt sich daher bislang (noch) nicht um einen juristischen Tatbestand, aus dem sich konkrete Rechtsfolgen herleiten lassen. Wenn es daher im Rahmen des Mobbings z.B. zu Beleidigungen kommt oder dem Arbeitnehmer Arbeiten zugewiesen werden, die er gemäß seinem Arbeitsvertrag nicht übernehmen muß, kann er sich gegen diese (einzelnen) Maßnahmen nur wehren, indem er seinen Unterlassungsanspruch (gegen die Beleidigung) und seinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch (auf Zuweisung einer vertragsgemäßen Arbeit) geltend macht.

Dennoch kann es für die Durchsetzung der Rechte des gemobbten Arbeitnehmers wichtig sein, das Arbeitsgericht davon zu überzeugen, daß sein Problem ein Fall von Mobbing ist, wie sich an folgenden - wichtigen - Feststellungen des LAG Thüringen zeigt:

Erstens können die Rechtsansprüche, die der Arbeitnehmer nach bisher geltendem Recht hat (als zum Beispiel der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung), unter erleichterten Voraussetzungen gerichtlich geltend gemacht werden, wenn deutlich wird, daß der Arbeitnehmer Mobbingopfer ist. So wäre der Arbeitgeber - in der Konsequenz der Entscheidung des LAG Thüringen - etwa dazu verpflichtet, den gemobbten Arbeitnehmer mit anderen Aufgaben zu betrauen und / oder ggf. zu versetzen, wenn er nur dadurch vor dem Mobbing geschützt werden kann - und zwar auch dann, wenn dem Arbeitnehmer "an sich" (ohne Mobbing) einer solcher Anspruch nicht bzw. nicht eindeutig zustünde.

Zweitens findet sich in der Entscheidung des LAG Thüringen eine (natürlich nicht völlig "trennscharfe") Definition von "Mobbing" (siehe oben unter Punkt 5 der Leitsätze). Dieser Definitionsversuch ist deshalb wichtig, weil der Begriff "Mobbing" arg in Mode gekommen ist und daher nicht wenige alltägliche Probleme mit dem Chef oder mit Kollegen, die noch im Rahmen des üblichen liegen und rechtlich hinzunehmen sind, ohne viel Federlesen mit dem Schlagwort "Mobbing" belegt werden.

Drittens hat das LAG Thüringen die Beweislage des Gemobbten im Prozeß verbessert, indem es klargestellt hat, daß die Anhörung einer Partei (als z.B. des Mobbingopfers) als Beweismittel herangezogen werden kann und muß.


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 710 330 04
Fax: 069 – 710 330 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 2. Dezember 2008

© 1997 - 2010:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Arbeitsrecht 14tägig:

Informationsdienst Arbeitsrecht

Fachinformationen unserer Kanzlei für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"

Betriebsrat-Seminare

Wir führen Schulungen für Betriebsräte durch

Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat

Datenschutz:

Gesetzesentwurf zum Schutz der Daten von Beschäftigten und Bewerbern

Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25.08.2010

Mindestlohn:

KiK poliert sein Image

Pressemitteilung vom 23.08.2010

Diskriminierung:

Zwangsrente ist unwirksam

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2010, 22 Ca 33/10

Betriebsübergang:

Ohne Klage gegen Erwerber kein Widerspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, 8 AZR 805/07

Betriebsrat:

Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26.04.2010, 16 Sa 59/10

Betriebsänderung:

Berechnung des Schwellenwerts nach § 111 Satz 3 Nr.1 BetrVG

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21.09.2009, 4 Sa 41/08

Betriebsrat:

BAG stärkt Meinungsfreiheit des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08

Arbeitsunfähigkeit:

Arbeitsunfähig oder doch "physisch und psychisch topfit"?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 890/09

Fristlose Kündigung:

Kundenbeleidigung kostet nicht immer den Job

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, 4 Sa 474/09

Diskriminierung:

Ausschlussfrist für Entschädigung und EU-Recht

EuGH, Urteil vom 08.07.2010, Rs. C-246/09

Arbeitsschutz:

Hitzefrei!?



Transferleistungen:

Neue Regelungen für Transfergesellschaften und Transferkurzarbeitergeld

BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454

Existenzgründung:

Freiwillige Weiterversicherung wird einfacher

BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454

Kurzarbeit:

Sonderregelung wird verlängert

BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454

Diskriminierung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10

Fristlose Kündigung:

Emmely II?

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2 Sa 509/10

Betriebsrat:

Kein Beschluss in eigener Sache

Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09

Befristung:

Nachträgliche Vereinbarung einer Befristung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 1032/09

Arbeitsmarkt:

OECD-Beschäftigungsausblick 2010



Probezeit:

Probezeit mit zu kurzer Kündigungsfrist

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09

Betriebsrat:

Internet und E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08

Kündigung:

Schichtwechsel statt Kündigung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2010, 16 Sa 1280/09

Verdachtskündigung:

Kündigung wegen vermuteten Spesenbetrugs

Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09

Kündigung - Krankheit:

Keine Kündigung wegen Krankheit bei Möglichkeit leidensgerechter Beschäftigung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09

Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Privat-Mails am Arbeitsplatz

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, 12 Sa 875/09

Fristlose Kündigung:

Skandalpresse als Kündigungsgrund?

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09

Betriebsrat:

Benachteilung von Betriebsräten durch Prozesskosten?

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08

Betriebsrat:

In Teilzeit Arbeitnehmer - in Vollzeit Betriebsrat

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10

Einigungsstelle:

Vorsitzender der Einigungsstelle - Teil II

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10

Vergütung:

Neues Gesetz zur Vergütung in Banken und Versicherungen

BGBl I 2010, 950

Urlaub:

Verfall von krankheitsbedingt angesammelten Urlaubsansprüchen?/a>

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10

Annahmeverzug:

Vorlage zu §§ 615 BGB, 11 KSchG unzulässig

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10

Kündigung:

Kündigung wegen Alkoholsucht

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09

Ausschlussfrist:

Ausschlussklauseln auch für Ansprüche auf Rückzahlung überbezahlter Vergleichsabfindung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09

Annahmeverzug:

Freistellung durch den Betriebsveräußerer wirkt fort

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09

Befristung:

Sind Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen europarechtswidrig?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09

Urlaub:

Zusatzurlaub bei krankem Kind?

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10

Aufhebungsvertrag:

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages meist chancenlos

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09

Fristlose Kündigung

Keine Kündigung wegen „Verpfeifens“ des Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09

Bagatell-Kündigung

Emmely arbeitet wieder als Kassiererin

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09

Urlaub:

Urlaubsabgeltung auch für Beamte?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG

Tarifeinheit:

Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10

Leiharbeit:

Bezahlung für Verleiher muss flexibel sein

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09

Kündigung:

Kündigung einer Compliance-Beauftragten der Deutschen Bahn wegen internem Datenskandal

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09

Betriebsübergang:

Umgehung von § 613a BGB durch Transfergesellschaft und Losverfahren?

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09

Weiterbeschäftigung:

Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10

Aufhebungsvertrag:

Wiedereinstellungsanspruch beim Rücktritt vom Aufhebungsvertrag?

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09

Tarifeinheit:

LAG nimmt Ende der Lehre von der Tarifeinheit vorweg

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09

Betriebsrat:

Keine Bezahlung für Betriebsratsarbeit im Restmandat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08

Kündigung:

Keine Streichung behindertengerechten Arbeitsplatzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10

Betriebsrat:

Arbeitgeber muss Mietmöbel für Betriebsversammlung zahlen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09

Kündigungsschutz:

Lohnanspruch bei offenbar unbegründeter Kündigung

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10

Abfindung:

Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08

Kündigung - Abfindung:

Vergleich im Kündigungsschutzprozess

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09

Kündigung:

Namensliste mit Änderungsvorbehalt

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09

Kündigung:

Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09

Änderungskündigung:

Per Weisungsrecht kein Entzug von Personalverantwortung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09

Kündigung:

Verstoß gegen Datenschutz-Betriebsvereinbarung: Kündigung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09

Kündigung - Krankheit:

Anforderungen an betriebliches Eingliederungs-
management

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08

Kündigung:

Vor Rücknahme der Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

Kündigung:

Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09

Kündigung:

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Abfindungsangebot:

Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Kündigung:

Namensliste - nicht in kirchlichen Betrieben

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung - Verhalten:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Kündigung - Verhalten:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung und Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung - Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

Hier finden Sie mehr:
mehr