- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Köln: Beweislast bei Schmerzensgeldklage wegen Mobbings
28.05.2006. Wer im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz Opfer von Mobbingattacken wird, erleidet bei fortgesetzten Schikanen oft Gesundheitsschäden und verliert nicht selten am Ende sogar seinen Arbeitsplatz.
Dann überlegt sich mancher Betroffene, vor Gericht zu ziehen, um durch eine Klage eine Geldentschädigung oder Schadensersatz zu erlangen. In einem solchen Prozess tragen Mobbingbetroffene allerdings, weil sie Kläger sind, die Beweislast für die von ihnen behaupteten Mobbingvorwürfe.
Da typischerweise "hinten herum" gemobbt wird, ist die Beweislage von Betroffenen vor Gericht schlecht. Um hier Waffengleichheit herzustellen, d.h. ein faires Verfahren zu ermöglichen, wird daher in letzter Zeit darüber diskutiert, ob Klägern in Mobbingverfahren nicht bestimmte Beweiserleichterungen zuzugestehen sind.
Diesen Überlegungen hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil eine Absage erteilt: LAG Köln, Urteil vom 21.04.2006, 12 (7) Sa 64/06.
- Wer muss was bei Mobbingklagen vor Gericht beweisen?
- Der Streitfall: Angebliche verbale Entgleisungen gegenüber einer Arbeitskollegin
- LAG Köln: Keine Beweiserleichterungen für den Kläger in Mobbingverfahren
Wer muss was bei Mobbingklagen vor Gericht beweisen?
Unter Mobbing versteht man das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Von "Mobbing" kann nur gesprochen werden, wenn die feindseligen Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg und systematisch vorgenommen werden. Außerdem muß sich das Opfer in einer unterlegenen Position befinden. Ein solches Verhalten ist rechtswidrig.
Will der Betroffene hiergegen gerichtlich vorgehen, also zum Beispiel bei mobbingbedingter Erkrankung und einem daraus folgenden Arbeitsplatzverlust eine Verurteilung des Verantwortlichen auf Zahlung von Schmerzensgeld oder von Schadensersatz erlangen, dann hat er dem Gericht eine Vielzahl von Tatsachen möglichst genau vorzutragen und diesen Vortrag zugleich unter Beweis zu stellen, also etwa Zeugen zu benennen, die die Einzelaspekte des Mobbinggeschehens bestätigen können.
Hierbei gerät der Mobbingbetroffene oft in Beweisnot, d.h. er kann seine Darlegungs- und Beweislast oft nicht erfüllen.
Fraglich ist, ob dem Mobbingbetroffenen vor Gericht Beweiserleichterungen zugute kommen. Über diese Frage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Urteil vom 21.04.2006 entschieden.
Der Streitfall: Angebliche verbale Entgleisungen gegenüber einer Arbeitskollegin
In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall arbeiteten die Klägerin und die Beklagte als Arbeitskolleginnen in einem Altenheim. Sie gerieten erstmals wegen einer durch die Klägerin gegen die Beklagte erhobene Anschuldigung in Streit. Dieser Anschuldigung zufolge, die die Klägerin beim Arbeitgeber vortrug, soll sich die Beklagte nicht an die geltenden Desinfektions -und Hygienevorschriften gehalten haben. Daraufhin erstattete die Beklagte gegen die Klägerin Strafanzeige wegen Verleumdung; das Strafverfahren wurde eingestellt.
Über diesen unstreitigen Teil des Konflikts hinaus behauptete die Klägerin weiterhin, sie sei von der Beklagten beschimpft und bedroht worden. Konkret habe die Beklagte einmal zu ihr gesagt:
"Du bist eine dreckige Mitarbeiterin, daß du so hinterhältig hinter meinem Rücken über mich solche Lügen verbreitest. Das zahle ich dir zurück, du verlogenes Luder."
Dies bestritt die Beklagte. Einen Beweis für diese angebliche Äußerungen - also etwa einen Zeugen - konnte die Klägerin hierfür nicht beibringen.
Weiterhin behauptete die Klägerin: Über diese Drohungen hinaus habe die Beklagte versucht, den Konflikt mit der Klägerin auszuweiten und ihre Stellung im Betrieb zu untergraben. So soll die Beklagte versucht haben, sich auf Kosten der Klägerin zu profilieren.
Konkert habe die Beklagte an einem bestimmten Tag gegenüber Mitarbeiterinnen vorgegeben, Arbeit geleistet zu haben, die eigentlich sie die Klägerin erbracht hatte. Auch diese Behauptungen wurden durch die Beklagte bestritten. Eine genauere Schilderungen der angeblichen Verhaltensweisen und Äußerungen der Beklagten konnte die Klägerin nicht liefern; auch konnte sie für diese Behauptungen keinen Beweis anbieten.
Weiterhin behauptete die Klägerin: Es sei zwar nie zu handgreiflichen Übergriffen gekommen, doch habe sie sich durch das Verhalten der Beklagten zunehmend bedroht gefühlt. Die Beklagte habe ihr gesagt, sie solle von der Arbeit verschwinden, da sie sonst dafür sorgen würde, daß sie die Arbeit verliere.
Sollte sie weiterhin kommen, werde sie ihr fremde Sachen zustecken und sie des Diebstahls bezichtigen. Die Klägerin habe die Androhungen ernst genommen und Angst um ihren Arbeitsplatz gehabt. Auch diese Behauptungen bestritt die Beklagte. Auch diese Behauptungen konnte die Klägerin nicht unter Beweis stellen.
Darüber hinaus behauptete die Klägerin: Am 11.05.2004 gegen 12:55 Uhr habe die Beklagte ihr gedroht, sie werde ihr "etwas in den Kaffee reintun", falls sie nicht endlich von der Arbeit verschwinde. Aufgrund dieser Drohung habe die Klägerin zunehmend Angst gehabt, zur Arbeit zu gehen. Außerdem hätten sie Albträume und Lebensängste geplagt.
Zum Beleg ihres angegriffenen Gesundheitszustandes verwies die Klägerin auf verschiedene ärztliche Atteste. Auch diese Behauptungen hat die Beklagte bestritten. Die angebliche Drohung der Beklagten, der Klägerin etwas in den Kaffee reinzutun, wurde durch die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
Auf der Grundlage dieses in wesentlichen Punkten zwischen den Parteien streitigen Sachverhaltes erhob die Klägerin, die im weiteren Verlauf durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 EUR wegen des fortgesetzten Mobbings sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 492,96 EUR wegen der Klägerin entstandener Rechtsberatungskosten zu verurteilen.
Das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab.
LAG Köln: Keine Beweiserleichterungen für den Kläger in Mobbingverfahren
Das LAG Köln hat diese Entscheidung bestätigt, d.h. die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Ansicht des LAG Köln war es der Klägerin nicht gelungen, in einem ausreichendem Umfang und mit ausreichender Genauigkeit Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein durch die Beklagte verübtes Mobbing schlußfolgern ließe.
Soweit einzelne Tatsachen ausreichend präzise geschildert worden seien, fehlt es nach Ansicht des Gerichts an einem Beweisangebot. Mit dieser Begründung hatte bereits das Arbeitsgericht Bonn die Klage abgewiesen.
Somit hat die Klägerin dem LAG Köln zufolge kein durch die Beklagte verübtes systematisches Schikanieren und Diskriminieren (= "Mobbing") in einer "prozessual erheblichen Weise vorgetragen".
Daher wollte sich das Landesarbeitsgericht auch nicht der Meinung der Klägerin anschließen, daß die von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie in verschiedenen ärztlichen Attesten bescheinigt wurden, betriebliche Ursachen hätten. Soweit in den Attesten nämlich davon die Rede sei, die Ursache der Gesundheitsstörungen liege in einem systematisch auf die Klägerin ausgeübten Druck am Arbeitsplatz, handele es sich - so das Landesarbeitsgericht Köln - nicht um eigene Wahrnehmungen der behandelnden Ärzte, sondern um eine Wiedergabe der den Ärzten gegenüber gemachten Angaben der Klägerin.
Schließlich setzt sich das LAG Köln mit der Rechtsansicht auseinander, daß dem Mobbingopfer vor Gericht Beweiserleichterungen zugute kommen müßten. In dieser Weise hat sich das Landesarbeitsgericht Thüringen positioniert (Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00).
Dieser Entscheidung zufolge kommt es darauf ab, ob falltypische "Indiztatsachen" vorliegen wie zum Beispiel "mobbingtypische" Erkrankungen, d.h. etwa Schlafstörungen, Magengeschwüre etc. Aus solchen "Indiztatsachen" kann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Thüringen auf das Vorliegen von Mobbing geschlossen werden, falls eine "Konnexität" zwischen diesen Indiztatsachen und den vom Opfer vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht.
Darüber hinaus kommt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Thüringen auch dem sich verschlechternden Gesundheitszustand des Mobbingopfers eine auf Mobbing hinweisende Indizwirkung zu, wenn vorher keine vergleichbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Opfers bestanden haben.
Diese Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Thüringen lehnt das Landesarbeitsgericht Köln ab. Gegen die o.g. Indiztatsachenlehre wendet das Landesarbeitsgericht Köln ein, daß es sich hierbei um einen Zirkelschluß handele, da die Krankheit des (angeblichen) Mobbingopfers die (angeblichen) Mobbinghandlungen des Täters und diese wieder die Kausalität für die Krankheit indizieren soll.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln können "mobbingtypische" Gesundheitsbeschwerden auch Ursachen im privaten Bereich haben, d.h. sie lassen keinen zwingenden Schluß auf ein Mobbing am Arbeitsplatz zu.
Fazit des Landesarbeitsgerichts Köln: Solange nicht feststeht, daß die Ursache von Gesundheitsbeeinträchtigungen in den betrieblichen Gegebenheiten liegt, kann der vom Landesarbeitsgericht Thüringen gezogene Schluß nicht greifen. Eine solche betriebliche Ursache der Gesundheitsbeschwerden stehe im vorliegenden Fall aber gerade nicht fest.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.04.2006, 12 (7) Sa 64/06
- Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Arbeitsrecht aktuell: 07/17 Bundesarbeitsgericht: Mobbingklagen ohne Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 01/04 Thüringer LAG schützt Mobbingopfer
Letzte Überarbeitung: 5. März 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de