|
|
 |
Home: Mobbing - Tipps für Betroffene
|
 |

|
Informationen zum Thema Mobbing - Tipps für Betroffene
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Wenn Sie von Mobbing am Arbeitsplatz betroffen sind, sollten Sie einige praktische Empfehlungen befolgen, um Ihre Situation dauerhaft zu verbessern. Die wichtigsten Tipps sind im folgenden genannt.
Sie sollten Fakten sammeln, am besten schriftliche Belege, Beweise sichern, von Ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen, Ihre Probleme nicht voreilig als Mobbing bezeichnen und Kontakt zu Beratungsstellen aufnehmen. Führen diese Schritte nicht zum Erfolg, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und mit ihm zusammen überlegen, ob die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder eine arbeitsgerichtliche Klage in Betracht kommt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Wer gemobbt wird, leidet oft unter vielen kleinen Nackenschlägen, die für sich betrachtet harmlos erscheinen können. Ein realistisches Bild der Lage ergibt sich oft erst dann, wenn man alle einschlägigen Vorkommnisse in Betracht zieht. Auch die verschiedenen Definitionen von "Mobbing" gehen davon aus, daß der Betroffene über eine längere Zeit und systematisch angefeindet wird.
Wenn Sie den Eindruck gewinnen, daß Sie gemobbt werden, sollten Sie deshalb zunächst einmal alle einschlägigen Vorfälle genau notieren, also insbesondere Datum, Uhrzeit und die näheren Umstände des Vorfalls schriftlich festhalten. Sie sollten ein regelrechtes "Mobbingtagebuch" verfassen.
Wenn Sie Gespräche protokollieren, sollten Sie sich Ort, Datum, Uhrzeit, die anwesenden Personen, das Thema und den Wortlaut wesentlicher Äußerungen notieren.
Auch wenn Sie derzeit (noch) nicht daran denken, einen Prozeß zu führen, sollten Sie dafür Sorge tragen, daß Sie Ihre Version des Geschehens notfalls auch vor Gericht beweisen können. Es ist immer beruhigend zu wissen, daß man einen Prozeß nicht allein aus Mangel an Beweisen für den eigenen Tatsachenvortrag verlieren würde.
Außerdem muß man als Betroffener einer Mobbing-Kampagne damit rechnen, daß die Situation sehr schnell eskalieren kann: Im Falle einer - auch unberechtigten! - fristlosen Kündigung hat man nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Da man innerhalb dieser Frist aber in der Regel von der Arbeit freigestellt ist oder sogar einem Hausverbot unterliegt, hat man zumeist keinen Zugang mehr zu den relevanten Unterlagen, da diese sich im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz befinden. Daher muß man sich auf das Material stützen, das man in der Vergangenheit bereits gesammelt hat.
Soweit dies möglich ist, sollten Sie daher als Mobbing-Betroffener für einen später vielleicht einmal nötigen Prozeß Beweismaterial sammeln, also mögliche Zeugen ansprechen und Unterlagen sammeln.
Sinnvoll und jederzeit rechtlich zulässig ist es weiterhin, sich möglichst frühzeitig beim Vorgesetzten oder - falls der Vorgesetzte selbst Mobbing betreibt - beim Arbeitgeber selbst bzw. bei der Personalabteilung zu beschweren. Dieses Recht folgt aus § 84 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Falls im Betrieb ein Betriebsrat besteht, kann man sich auch bei diesem jederzeit beschweren. Dieses Recht folgt aus § 85 Abs.1 BetrVG.
Beschwerden gegenüber dem Arbeitgeber und / oder dem Betriebsrat sollte man zu Beweiszwecken schriftlich vorbringen und sich die Übergabe des Beschwerdeschreibens abzeichnen lassen. Bei der Beschwerde sollte man außerdem möglichst konkrete Maßnahmen verlangen, die dazu geeignet sind, das Mobbing zu unterbinden. Hier kommen vor allem eine Abmahnung und ggf. auch eine Versetzung der Mobber in Betracht.
Wer sich beim Vorgesetzten, beim Arbeitgeber oder beim Betriebsrat über "Mobbing" beschwert, muß mittlerweile damit rechnen, in die "falsche Schublade" gesteckt zu werden. Aber auch dann, wenn man den Vorwurf des Mobbing ernst nimmt, kommt es letztlich auf die konkreten Schikanen an, denen man ausgesetzt ist. Sind diese Schikanen gravierend, kann man vom Arbeitgeber Abhilfe verlangen, sind sie nicht gravierend, muß man sich irgendwie arrangieren.
Wer von "Mobbing" spricht, sollte daher zuvor geprüft haben, ob sein Problem wirklich ein Fall von Mobbing ist. Anderenfalls sollte man auf dieses Schlagwort verzichten, da es mittlerweile - leider - recht oft mißbraucht wird.
Wer gemobbt wird, ist heute mit seinem Problem nicht mehr so allein, wie dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Um den eigenen Mobbingfall besser einordnen zu können, ist es daher oft nützlich, mit Beratungsstellen Kontakt aufzunehmen. Je nach Qualität und Engagement der Beratungsstelle erhält man dort
- Adressen von Rechtsanwälten, Psychologen und Ärzten,
- eine Einschätzung bzw. Bewertung des eigenen Falles,
- Tipps und Rückenstärkung durch Leidensgenossen.
Wenn es in Ihrer Stadt Beratungsstellen für Mobbingopfer gibt, sollten Sie auf jeden Fall sämtliche dieser Stellen anrufen, um sich einen Überblick zu verschaffen, wo Sie am ehesten konkrete Hilfe erhalten.
Wenn Beschwerden nicht helfen, besteht die weitere Möglichkeit, die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung für den Fall anzudrohen, daß der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Unterbindung des Mobbings nicht innerhalb einer bestimmten Frist ergreift.
Auch diese Ankündigung sollte schriftlich und im übrigen so erfolgen, daß der Zugang des Schreibens später bewiesen werden kann. Bevor man einen solchen Schritt unternimmt, sollte man sich allerdings unbedingt rechtlich beraten lassen, da eine unberechtigte Verweigerung der Arbeit einen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber darstellt.
Unternimmt der Arbeitgeber dann immer noch nichts, kann der Gemobbte von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, d.h. die weitere Arbeitsleistung verweigern.
Im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bleibt der Arbeitgeber auch für die Zeit, während der der Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheint, zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 615 BGB. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort "Vergütung bei Arbeitsausfall". Bei sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz im Sinne von § 3 Abs.4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das Recht zur Einstellung der Arbeit ohne Verlust des Arbeitsentgeltes speziell geregelt (§ 14 AGG).
Schließlich können Betroffene ihre Rechte auch gerichtlich geltend machen. Informationen zu der Frage, welche Rechte Ihnen im Falle von Mobbing zustehen, finden Sie unter dem Stichwort "Mobbing - Rechte von Mobbingopfern".
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Mobbing interessieren könnten, finden Sie hier:
Aktuelle Informationen unseres Anwaltsteams zum Thema Mobbing finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einem zu Ihren Lasten gehenden Mobbing am Arbeitsplatz haben, selbst dem Vorwurf des Mobbing ausgesetzt sind oder wenn Sie in einer sachlich nicht nachvollziehbaren Weise von einer anderen Arbeitnehmern gewährten Vergünstigung ausgeschlossen werden, beraten und unterstützen wir Sie gerne.
Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Ihnen je nach Lage des Falles nur eine begrenzte Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, so dass Ansprüche infolge längeren Zuwartens verloren gehen können.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die Sie aufgrund des Mobbings geltend machen können. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsabrechnungen
- Unterlagen im Zusammenhang mit den Mobbingvorfällen (falls vorhanden)
|

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 24. Januar 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|