Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 10/059 Vorsitzender für Einigungsstelle




Gericht ist an Vorschlag gebunden

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010, 10 TaBV 2829/09

25.03.2010. Erzielen Arbeitgeber und Betriebsrat in regelungsbedürftigen Angelegenheiten keine Einigung, wird eine Einigungsstelle eingesetzt, notfalls gerichtlich. Dabei schlägt die antragstellende Partei (in der Regel der Betriebsrat) auch den Vorsitzenden der Einigungsstelle vor.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klargestellt, dass das Arbeitsgericht im Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle in der Regel an diese zuerst gemachten personellen Vorschläge einer Betriebspartei gebunden ist. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010, 10 TaBV 2829/09

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Einsetzung einer Einigungsstelle und Rolle des Vorsitzenden

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sieht § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Bildung einer Einigungsstelle vor. Sie besteht aus Beisitzern, die in gleicher Anzahl vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen sollen. Der Vorsitzende ist in aller Regel ein Richter am Arbeitsgericht, am Landesarbeitsgericht oder – dies aber nur in seltenen Ausnahmefällen mit außergewöhnlich großer wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung - ein Richter am Bundesarbeitsgericht.

Die Auswahl des Vorsitzenden ist eine heikle Angelegenheit, denn der Vorsitzende hat oft wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens.

Zunächst nämlich verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat „nur“ unter Moderation des Einigungsstellenvorsitzenden, d.h. sie stellen Forderungen auf und begründen diese, während der Vorsitzende zuhört und die Argumente sammelt und sichtet. Die Aufgabe des Vorsitzenden in diesem Stadium der Verhandlungen ist vergleichbar mit der des Richters im arbeitsgerichtlichen Gütetermin: Es gibt zwar keine rechtliche Pflicht bzw. keinen Zwang, sich zu einigen, doch wäre dies beiden Streitparteien zu raten, um im Rahmen einer gütlichen Einigung ihre Vorstellungen bestmöglich durchzusetzen. Je nachdem, wie der Vorsitzende die beiderseitigen Forderungen bewertet und je nachdem, welche konkreten Vorschläge er selbst bereits macht, kann er der einen oder anderen Konfliktpartei helfen oder schaden.

Kommt es im Einigungsstellenverfahren nicht zu einer gütlichen Einigung, d.h. zu einer „freiwilligen“ Betriebsvereinbarung oder Regelungsabsprache, fällt die Einigungsstelle einen Spruch. Dieser ersetzt in den Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung in sozialen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Da beide Betriebspartner in der Einigungsstelle mit derselben Anzahl von Beisitzern bzw. Stimmen vertreten sind, kommt es im ersten Abstimmungsgang oft zur Stimmengleichheit.

Für diesen Fall schreibt § 76 Abs.3 S.2 Halbs.2 BetrVG vor, dass der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teilnimmt. In diesem Fall hat er unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens, da er den Spruch der Einigungsstelle durch seine Stimme maßgeblich beeinflusst.

Einigen sich die Betriebsparteien nicht auf die Errichtung einer Einigungsstelle und/oder auf die Person des Vorsitzenden, kann die Einigungsstelle in einem zügig ausgestalteten Verfahren auf Antrag einer Betriebspartei gemäß § 98 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vom Arbeitsgericht bestellt werden. Damit das Besetzungsverfahren schnell erledigt werden kann, kann der Antrag auf Einigungsstellenbesetzung wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Unzuständigkeit „offensichtlich“ ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat (auch) über die Person des Vorsitzenden streiten.

Da Einigungsstellenbesetzungsverfahren nur über zwei Instanzen geführt werden können bzw. das Landesarbeitsgericht (LAG) letzte Instanz ist (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG), gibt es hier keine vom Bundesarbeitsgericht (BAG) geprägte einheitliche Rechtsprechung. Das LAG Hamburg und das LAG Bremen sind der Ansicht, dass von einem personellen Vorschlag des Antragstellers (meist ist das der Betriebsrat) nur bei erheblichen Gründen abgewichen werden kann, z.B. bei Befangenheit des vorgeschlagenen Vorsitzenden. Demgegenüber meinen das LAG Schleswig-Holstein und das LAG Baden-Württemberg, dass bei Streitigkeiten über die Person des Vorsitzenden eine von keinem Beteiligten genannte dritte Person zu bestellen ist.

Zu dieser Streitfrage hat sich nunmehr das LAG Berlin-Brandenburg geäußert (Beschluss vom 22.01.2010, 10 TaBV 2829/09).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Betriebsrat beantragt Einsetzung einer Einigungsstelle. Arbeitgeber auch mit dem vorgeschlagenen Vorsitzenden nicht einverstanden

Der in der Filiale eines Einzelhandelsunternehmens bestehende Betriebsrat und der Arbeitgeber stritten über die vom Betriebsrat verlangte Einsetzung einer Einigungsstelle. Sie sollte über die Auszahlungsmodalitäten einer tariflichen Leistung entscheiden. Der Arbeitgeber meinte, eine Vereinbarung der Betriebsparteien zu diesem Thema sei wegen einer abschließenden tariflichen Regelung rechtlich nicht möglich.

Der Betriebsrat zog vor das Arbeitsgericht Berlin und beantragte gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG die Einigungsstelle einzusetzen zu dem Thema „Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten bei der Umsetzung des Tarifvertrages zur befristeten Vorsorgeleistung zwischen dem Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. und der Gewerkschaft ver.di vom 04.09.2008“. Außerdem beantragte der Betriebsrat, einen Richter am Arbeitsgericht a.D. zum Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Mit diesen Anträgen hatte er in erster Instanz Erfolg (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.11.2009, 19 BV 20301/09).

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Vorgeschlagener Vorsitzender ist zu bestellen

Das LAG wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück (Beschluss vom 22.01.2010, 10 TaBV 2829/09). Die Einigungsstelle wurde wie von dem Betriebsrat beantragt unter Vorsitz des ehemaligen Richters am Arbeitsgericht eingesetzt.

Dabei berücksichtigt das LAG die Gefahr, dass beide Betriebsparteien nach dem Müllerprinzip verfahren, d.h. nach dem Motto „wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“, und daher möglicherweise vorschnell die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle beantragen.

Andererseits ist diese Gefahr nicht Grund genug, um von der Bindung des Gerichts an die Anträge der Prozessbeteiligten abzusehen, die auch im Beschlussverfahren und damit auch im Einigungsstellenbesetzungsverfahren gilt. Und wenn es, so das LAG, keine sachlichen Bedenken gegen den von einer Partei vorgeschlagenen Vorsitzenden gibt, dann gibt es auch keinen vom Gericht zu beachtenden Grund, ihn nicht zu bestellen.

Außerdem, so das LAG, entgeht das Arbeitsgericht durch die Stattgabe des auf eine bestimmte Person gerichteten Antrags dem Verdacht, selbst eigene Interessen zu verfolgen, indem es eine dritte Person bestellt. Ein solcher Rückgriff auf einen Dritten wäre für die Parteien nicht transparent und könnte den Verdacht aufkommen lassen, dass sich die Arbeitsrichter gegenseitig zu Einigungsstellenvorsitzenden bestellen, nach der Devise „Gibst du mir eine Einigungsstelle, gebe ich dir auch eine.“.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber keine Tatsachen vorgetragen, die Misstrauen gegen den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden und damit dessen Ablehnung rechtfertigen würden. Die vom Arbeitgeber hier angeführten Bedenken, er stehe rechtlich und politisch im Arbeitnehmerlager, ließ das LAG nicht gelten.

Fazit: Lehnt der Arbeitgeber eine vom Betriebsrat verlangte Einigungsstelle ab, muss er befürchten, dass der Betriebsrat ein gerichtliches Einigungsstellenbesetzungsverfahren in Gang setzt. In einem solchen Fall wird der Betriebsrat, jedenfalls nach der Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte und nunmehr auch des LAG Berlin-Brandenburg, im Obsiegensfall auch den von ihm gewünschten Vorsitzenden durchbringen.

Hat der Arbeitgeber keinen Grund für die Hoffnung, der Besetzungsantrag des Betriebsrats werde wegen „offensichtlicher Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle zurückgewiesen, sollte er sich nicht länger darum verkämpfen, die Einigungsstelle abzuwehren, sondern sich mit dem Betriebsrat „freiwillig“ und rasch auf einen Vorsitzenden einigen. Ein weiteres Aussitzen des Problems kann ansonsten zur Folge haben, dass der Einigungsstellenbesetzungsantrag des Betriebsrats aufgrund des Müllerprinzips zum Durchmarsch wird bzw. zum Desaster für den Arbeitgeber.

Nähere Informationen finden sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10