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Arbeitsrecht aktuell: 10/147 Vorsitzender der Einigungsstelle - Teil II
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Windhundprinzip in Berlin und Brandeburg - oder nicht?
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
30.07.2010. In Arbeitsrecht aktuell: 10/059 Vorsitzender für Einigungsstelle berichteten wir von einer Entscheidung der zehnten Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.01.2010, 10 TaBV 2829/09). Gestritten wurde dort über die Besetzung einer betrieblichen Einigungsstelle, insbesondere über die Person des Vorsitzenden. Er wird in solchen Fällen vom Arbeitsgericht bestellt. Hierfür ist ein Antrag einer der beiden Betriebsparteien nötig, in dem auch der Wunsch-Vorsitzende genannt wird. Die zehnte Kammer war der Meinung, dass hier das "Windhundprinzip" gilt - Wer zuerst im Ziel (d.h. vor Gericht) landet, darf den Vorsitzenden auswählen.
Die Kammer steht mit ihrer Entscheidung zwar nicht allein dar, die Frage ist aber zwischen den verschiedenen Gerichten umstritten. Nun hat die sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg einen weiteren, überraschenden Beitrag zum Streit geleistet.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien, also Arbeitgeber und Betriebsrat, sieht § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Bildung einer Einigungsstelle vor. Sie besteht aus Beisitzern und einem Vorsitzenden. Jede Betriebspartei stellt die gleiche Anzahl Beisitzer. Auf den Vorsitzenden müssen sie sich einigen. In aller Regel wird ein Arbeitsrichter gewählt.
Der Vorsitzende ist nicht nur Leiter der Einigungsstelle, er kann auch zum Zünglein an der Waage werden: Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht, dann fällen die Beisitzer eine Entscheidung. Da die Beisitzer naturgemäß für ihre jeweilige Partei abstimmen, kommt es dabei regelmäßig zu Stimmengleichheit. Für diesen Fall schreibt § 76 Abs.3 S.2 Halbs.2 BetrVG vor, dass der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Entscheidung teilnimmt. Seine Stimme ist damit typischerweise ausschlaggebend.
Jede Betriebspartei möchte daher "ihren" Vorsitzenden durchsetzen. Wenn keine Einigung erzielt wird, dann kann die Einigungsstelle in einem zügig ausgestalteten Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß § 98 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vom Arbeitsgericht bestellt werden. Gesetzlich geregelt ist jedoch nicht, nach welchen Kriterien die gerichtliche Bestellung erfolgen soll.
Da das Einigungsstellenverfahren nur über zwei Instanzen geführt werden kann (vgl. § 98 Abs.2 S.4 ArbGG), ist das jeweilige Landesarbeitsgericht (LAG) die letzte Instanz. Deshalb ist die Rechtsprechung zu den maßgeblichen Kriterien uneinheitlich.
Das LAG Hamburg und das LAG Bremen meinen, der Vorschlag des Antragsstellers sei grundsätzlich entscheidend. Nur ausnahmsweise, wenn erhebliche Gründe vorliegen, könne von ihm abgewichen werden. Letztlich ist hier also ausschlaggebend, ob Betriebsrat oder Arbeitgeber schneller vor Gericht gehen. Auch die zehnte Kammer des "neuen" LAG Berlin-Brandenburg ist dieser Auffassung (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/059 Vorsitzender für Einigungsstelle).
Diese als "Windhundprinzip" oder "Müllerprinzip" (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.) bezeichnete Ansicht wird vom LAG Schleswig-Holstein, vom LAG Baden-Württemberg und vom LAG Rheinland-Pfalz nicht geteilt. Die sechste Kammer des "alten" LAG Berlin war ebenfalls dieser Auffassung. Diese Gerichte bevorzugen bzw. bevorzugten einen neutralen Vorsitzenden. Nun entschied erneut das "neue" LAG Berlin-Brandenburg über den Streit, dieses Mal allerdings die sechste Kammer (Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10).
Zwischen den Arbeitgeberinnen eines Berliner Unternehmens und ihrem Betriebsrat gab es Streit über das Thema "Fälligkeit der Vergütung". Für die Besetzung der notwendig gewordenen Einigungsstele schlug der Betriebsrat einen Berliner Arbeitsrichter vor. Die Arbeitgeberinnen hingegen wollten die Position - vermutlich ebenfalls aus taktischen Gründen - mit einem Arbeitsrichter besetzen, der niemals am Berliner Arbeitsgericht tätig war. Der Betriebsrat setzte eine Frist.
Die Arbeitgeberinnen kannten die jüngste Rechtsprechung der zehnten Kammer des LAG Berlin-Brandenburg offenbar sehr gut - einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist riefen die Arbeitgeberinnen das Arbeitsgericht Berlin an und schlugen den Vorsitzenden ihrer Wahl vor. Der Betriebsrat reagierte mit einem Widerantrag, in dem er seinen eigenen Vorsitzenden benannte.
Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass der zuerst vorgeschlagene Kandidat gerichtlich zu bestimmen sei. Es bezog sich damit aber überraschenderweise nicht auf den Kandidaten, der zuerst vor Gericht (also im Antrag) namentlich benannt wurde, sondern auf den Vorsitzenden, der außergerichtlich zuerst erwähnte wurde. Statt Neutralität oder gerichtlichem Windhundprinzip entschied es sich damit für ein außergerichtliches Windhundprinzip.
Trotz des (Erst-)Antrags der Arbeitgeberinnen gewann folglich in erster Instanz der Betriebsrat, denn er hatte außergerichtlich den ersten Vorschlag unterbreitet und die Arbeitgeberinnen gegen diesen keine vernünftigen Argumente vorgebracht.
Die Arbeitgeberinnen, ganz im Vertrauen auf das LAG Berlin-Brandenburg, legten Rechtsmittel ein.
Der Betriebsrat argumentierte hier sinngemäß, da der Arbeitgeber stets die Kosten von gerichtlichen Verfahren mit dem Betriebsrat zu tragen hat, sei er motiviert, zuerst vor Gericht zu gehen. Das "Windhundprinzip" sei daher eigentlich ein "Arbeitgeberprinzip".
Die sechste Kammer des LAG Berlin-Brandenburg wandte sich gegen die zehnte Kammer und entschied sich pro Neutralität (Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10).
Im Bestellungsverfahren sind die entscheidenden Gerichte nicht an die Anträge gebunden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 76 Abs.2 S.2 BetrVG und dem Zweck des Verfahrens.
Deshalb, so die sechste Kammer "kann es auch nicht darauf ankommen, welche Seite nach dem sog. Windhundprinzip zuerst einen Einsetzungsantrag bei Gericht angebracht oder etwa schon bei den vorangegangenen Verhandlungen einen personellen Vorschlag unterbreitet hat. Dies muss selbst dann gelten, wenn die Gegenseite keine konkreten Bedenken gegen die vorgeschlagene Person geltend gemacht hat ... Denn die Vorschläge beider Seiten sind Ausdruck besonderen Vertrauens, das zugleich für die jeweils andere Seite einen entsprechenden Vorbehalt gegen die vorgeschlagene Person zu begründen pflegt, den es zu respektieren gilt. Nur so lässt sich die erforderliche Akzeptanz eines notfalls stimmberechtigten Verhandlungsführers erreichen, dessen vornehmliche Aufgabe darin besteht, eine Einigung herbeizuführen ... und eine unnötige Belastung des nachfolgenden Verfahrens vor der Einigungsstelle vermeiden ... Damit wird zugleich einer sonst zu befürchtenden Diskreditierung der Kandidaten beider Seiten vorgebeugt ... Diesen Aspekten Rechnung zu tragen, erscheint vordringlicher, als einem latenten Vorwurf der Pfründenwirtschaft innerhalb der Richterschaft im Wege wechselseitiger Einsetzungen ... Rechnung tragen zu wollen."
Folglich entschied sich das Gericht für einen Kandidaten, den weder Arbeitgeberinnen noch Betriebsrat vorgeschlagen hatten. Dieser stammte übrigens aus Berlin. Den allgemeinen und nicht näher begründeten Wunsch der Arbeitgeberinnen nach einem ortsfremden Richter hielt die sechste Kammer für rechtlich bedeutungslos.
Fazit: Zwei Kammern, zwei Meinungen. Der sicherste Weg in Berlin bleibt damit grundsätzlich weiter das (gerichtliche) Windhundprinzip. Vielleicht bekommt die beantragende Betriebspartei auf diese Weise nicht mehr ihren Wunschvorsitzenden. Sie kann aber immerhin jedenfalls verhindern, dass die andere Betriebspartei ihren Kandidaten durchsetzt.
Diese taktische Möglichkeit ist zugleich der größte Kritikpunkt an der "Neutralitätslösung". Ob nämlich ein ursprünglich von niemandem gewollter Verhandlungsführer tatsächlich "die erforderliche Akzeptanz" erreichen kann, ist zumindest ähnlich zweifelhaft wie die Entscheidung für einen der vorgeschlagenen Kandidaten.
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Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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