- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Vorsitzender der Einigungsstelle - wer wirds?

Besteht Streit über ein vom Betriebsrat behauptetes Mitbestimmungsrecht, können Betriebsrat oder Arbeitgeber die Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) errichten lassen, wobei das Gericht auch einen Vorsitzenden bestimmt. Ob das Gericht hier an den vom Antragsteller genannten Vorsitzenden gebunden ist, ist streitig. Falls ja, hat die Partei größeren Einfluss auf die Auswahl des Vorsitzenden, die zuerst zu Gericht zieht. Zu dieser Frage nahm kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Stellung (Beschluss vom 30.09.2010, 15 TaBV 4/10).
Die Betriebsparteien stritten über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden. Den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Arbeitsrichter wollte der Arbeitgeber nicht, obwohl er fachlich besonders qualifiziert war. Das LAG meinte zwar, den im Antrag des Betriebsrats genannten Richter nicht unbedingt bestellen zu müssen. Da der Arbeitgeber aber keine Einwände gegen die Eignung des Richters (!) vorgebracht hatte und auch keinen eigenen Kandidaten nannte, entschied das LAG im Sinne des Betriebsrats.
Fazit: Der Arbeitgeber hätte den vom Betriebsrat genannten Richter vor diesem LAG durch einen begründeten Gegenvorschlag verhindern können; dann hätte das LAG eine dritte Person benannt. Andere Gerichte folgen dem Vorschlag des Antragstellers, d.h. dem Müllerprinzip ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.") - falls die mangelnde Eignung (!) des vom Antragsteller genannten Vorsitzenden von der Gegenpartei nicht nachgewiesen wird. Der Beschluss des LAG zeigt, dass sich ein eigener Vorschlag stets lohnt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2010, 15 TaBV 4/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 20/082 Unzulässige Anrufung der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 17/302 Vergütung externer Beisitzer der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 11/093 Einigungsstelle: Befangenheit des Vorsitzenden
- Arbeitsrecht aktuell: 10/241 LAG Hamm folgt Windhundprinzip bei Streit um Vorsitzenden einer Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 10/147 Vorsitzender der Einigungsstelle - Teil II
Letzte Überarbeitung: 9. Oktober 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de