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Arbeitsrecht aktuell: 10/011 Einigungsstelle für Auskunft von Konzernmutter
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Gericht schließt Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss einer Konzerntochter nicht aus
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2009, 1 TaBV 63/09
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18.01.2010. Der in Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten zu errichtende Wirtschaftsausschuss (§ 106 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) ist rechtzeitig und umfassend über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten. Außerdem hat der Arbeitgeber ihm die nötigen Unterlagen vorzulegen und muss die aus den wirtschaftlichen Angelegenheiten resultierenden Folgen für die Personalplanung erläutern.
Fraglich ist, ob der Wirtschaftsausschuss unter Umständen auch Informationsrechte gegenüber der Konzernmutter hat, falls diese bei personellen Entscheidungen in dem Betrieb, für den der Wirtschaftsausschuss zuständig ist, das Sagen hat. Dazu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen eine interessante Entscheidung gefällt: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2009, 1 TaBV 63/09.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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In Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten ist gemäß § 106 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Wirtschaftsausschuss zu errichten. Er soll dafür Sorge tragen, dass der Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten die nötigen Informationen erhält, um sein Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten (effektiv) ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen (§ 106 Abs. 2 BetrVG).
Da die Informationspflicht des Arbeitgebers nur in dem Maße besteht, soweit dadurch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, besteht häufig Streit darüber, ob der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss ausreichend informiert hat oder zu Unrecht Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zurückhält. Dann muss gemäß § 109 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden. Sie entscheidet dann über die eventuell zu gebenden Informationen und Unterlagen, wobei ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
Rechtlich problematisch ist dabei die Frage, ob der Wirtschaftsausschuss auch Informationen von einer Konzernobergesellschaft bzw. Konzernmutter verlangen kann, wenn diese den Betrieb des Tochterunternehmens, für den der Wirtschaftsaussuss zuständig ist, faktisch leitet. Der Wirtschaftsausschuss einer Tochtergesellschaft hat häufig ein nachvollziehbares Interesse an Informationen durch die Konzernmutter, weil diese wichtige und folgenreiche wirtschaftliche Entscheidungen trifft, die auch die Tochtergesellschaft betreffen. Um die Frage, ob ein solcher „Informationsdurchgriff“ rechtlich begründet ist, geht es in der vorliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Beschluss vom 03.11.2009, 1 TaBV 63/09).
Eine Konzernmutter hatte nach einem Betriebsübergang acht Tochtergesellschaften gebildet, die einen Betrieb mit etwa 270 Arbeitnehmern unter einheitlicher Leitung führten. Der Mutterkonzern entschied im laufenden Geschäftsbetrieb, auch bei Personalfragen, des Betriebes mit.
Im Bereich eines Tochterunternehmens waren Massenentlassungen vorgesehen und diesbezüglich Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geführt und abgeschlossen worden. Gleichzeitig verlangte der Wirtschaftsausschuss, dass die Muttergesellschaft ihre Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, eine Aufstellung der auf die Tochtergesellschaften übertragenen Vermögenswerte und Auskunft über den Verbleib der erworbenen Assets.
Dem kam die Muttergesellschaft nicht nach. Der Betriebsrat rief deshalb gemäß § 109 BetrVG die Einigungsstelle an. Der Arbeitgeber verweigert jedoch auch die Einsetzung einer Einigungsstelle, so dass der Betriebsrat gemäß § 98 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gerichtlich die Einsetzung einer Einigungsstelle begehrte. Das Arbeitsgericht Hildesheim wies den Antrag des Betriebsrats zurück (Beschluss vom 20.07.2009, 3 BV 3/09).
Das LAG Niedersachsen gab dagegen dem Betriebsrat recht und befand, dass eine Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Im Allgemeinen, so argumentierte das LAG, besteht zwar nur eine Informationspflicht des Wirtschaftsausschusses innerhalb des Betriebes, vorliegend also im Gemeinschaftsbetrieb der acht Konzerntöchter, ausnahmsweise kommt jedoch ein „Informationsdurchgriff“ auf die Muttergesellschaft in Frage, wenn sie Teil des Gemeinschaftsbetriebes ist und bei der Unternehmensleitung, vor allem in Personalfragen, das Sagen hat.
Dabei weist das LAG auch auf die durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.08.2008 im Betriebsverfassungsgesetz eingeführten erweiterten Auskunftspflichten im Falle einer Unternehmensübernahme (§ 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG), die auch bezüglich der Absichten des Unternehmenserwerbers bestehen (§ 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Das LAG hielt es dabei zumindest für nicht ausgeschlossen, dass die Konzernobergesellschaft zusammen mit ihren Tochtergesellschaften einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielt. Darauf deutete auch hin, dass der Vorstandsvorsitzende der Muttergesellschaft an den Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen der Tochtergesellschaft teilgenommen hatte.
Genügend Anhaltspunkte für eine „offensichtliche“ rechtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Entscheidung über die Informationspflichten der Muttergesellschaft gab es nach Auffassung des LAG also nicht, so dass es dem Einigungsstellenbesetzungsantrag gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG stattgeben musste: Ob die Einigungsstelle dann auch tatsächlich zuständig ist oder nicht, entscheidet nicht das Gericht, sondern die eingesetzte Einigungsstelle selber.
Fazit: Das LAG Niedersachsen spricht sich zwar nicht eindeutig zu einem „Informationsdurchgriff“ auf die Konzernmutter aus. Die Entscheidung stärkt jedoch dennoch die Informationsrechte des Betriebsrats gegenüber einer Konzernobergesellschaft, da an die Begründung einer „offensichtlichen“ Unzuständigkeit der Einigungsstelle in der Entscheidung hohe Hürden gestellt werden.
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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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