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Verfahrensfehler beim Betriebsratsbeschluss

28.07.2013. Wenn der Vorsitzende eines Betriebsrats seine Mitstreiter zu einer Sitzung einberuft, muss er sorgfältig arbeiten, denn er muss in der Ladung die einzelnen Punkte der Tagesordnung (TOPs) benennen.
Macht der das nicht richtig, d.h. vergisst er einen der Tagesordnungspunkte, über den die Mitglieder des Betriebsrats dann aber in ihrer Sitzung gerne beschließen würden, wird es eng:
Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Betriebsrat dann in der Sitzung vollzählig vorhanden sein, d.h. bei einem aus neun Personen bestehenden Betriebsrat müssen auch neun Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sein. Und alle vollzählig anwesenden Betriebsratsmitglieder müssen die Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschließen.
Diese strengen Anforderungen an eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung möchte der erste Senat des BAG gerne lockern: BAG, Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 2/13 (A).
- Wann kann der Betriebsrat in einer Sitzung die in der Ladung enthaltene Tagesordnung ergänzen?
- Der Fall des BAG: Betriebsrat bestreitet die Wirksamkeit einer vom Vorgänger-Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über Torkontrollen
- Anfrage des ersten BAG-Senats an den siebten BAG-Senat: Soll die Rechtsprechung zur Ergänzung der Tagesordnung gelockert werden?
Wann kann der Betriebsrat in einer Sitzung die in der Ladung enthaltene Tagesordnung ergänzen? 
§ 33 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt vor, dass der Betriebsrat seine Beschlüsse in einer Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder fasst. Beschlussfähig ist der Betriebsrat, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied verhindert, kann es durch ein Ersatzmitglied vertreten werden (§ 25 Abs.1 BetrVG).
Ein solcher Beschluss ist aber nur dann wirksam, wenn die Betriebsratsmitglieder zu der Sitzung, in der der Beschluss gefasst wird, zuvor ordnungsgemäß geladen wurden. Denn gemäß § 29 Abs.2 Satz 3 BetrVG muss der Betriebsratsvorsitzende sämtliche Betriebsratsmitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) rechtzeitig zu der bevorstehenden Sitzung laden, und zwar unter Mitteilung der Tagesordnung.
Nach der Rechtsprechung ist § 29 Abs.2 Satz 3 BetrVG eine sehr wichtige Vorschrift. Denn ohne vorherige Mitteilung der Tagesordnung können sich die Betriebsratsmitglieder nicht vernünftig auf die Sitzung vorbereiten.
Dementsprechend hoch sind die Anforderungen, die das BAG an eine wirksame Änderung der Tagesordnung stellt, die der Betriebsrat erst in der Sitzung selbst beschließt: Es müssen alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vollzählig anwesend sein, d.h. bei einem neunköpfigen Betriebsrat auch wirklich neun (Ersatz-)Mitglieder, und alle müssen mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden sein.
Das ist allerdings ein ziemlicher Bürokratismus, der den Betriebsrat im Ergebnis oft angreifbar macht: Denn der Arbeitgeber kann im Prinzip jeden Beschluss des Betriebsrats anzweifeln, indem er den Betriebsrat auffordert, er möge doch einmal nachweisen, dass der Beschluss auch auf der Grundlage einer vorherigen Einladung gefasst wurde, die den im Beschluss enthaltenen Tagesordnungspunkt konkret nennt.
Es fragt sich daher, ob die Gerichte diese strengen Anforderungen an eine kurzfristige Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung nicht lockern sollten, um die Arbeit des Betriebsrats nicht unnötig zu behindern.
Der Fall des BAG: Betriebsrat bestreitet die Wirksamkeit einer vom Vorgänger-Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über Torkontrollen 
Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über Torkontrollen, die der Vorgängerbetriebsrat mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hatte.
Der neu gewählte Betriebsrat war der Ansicht, dass diese Betriebsvereinbarung unwirksam sei und berief sich dabei unter anderem auf einen Verfahrensfehler: Die Zustimmung zu der streitigen Betriebsvereinbarung sei nämlich in einer Betriebsratssitzung beschlossen worden, zu der ohne Mitteilung einer Tagesordnung geladen worden sei.
Und weil damals nicht alle Betriebsmitglieder bei der Sitzung anwesend waren, hätte der ehemalige Betriebsrat diesen Ladungsmangel in seiner Sitzung nicht ausbügeln können, obwohl der Betriebsrat an sich beschlussfähig war und auch alle anwesenden Mitglieder einstimmig der Betriebsvereinbarung zugestimmt hatten.
Daher zog der neue Betriebsrat vor das Arbeitsgericht und beantragte festzustellen, dass die von seinem Vorgänger "geerbte" Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Damit hatte er vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Erfolg (Beschluss vom 17.09.2012, 16 TaBV 109/11). Da der Arbeitgeber Rechtsbeschwerde einlegte, liegt der Fall beim BAG.
Anfrage des ersten BAG-Senats an den siebten BAG-Senat: Soll die Rechtsprechung zur Ergänzung der Tagesordnung gelockert werden? 
Nach Ansicht des mit dem Fall befassten ersten BAG-Senats sollte das BAG seine bisherige Rechtsprechung lockern. Künftig sollte eine Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung bereits dann zulässig sein,
- wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind,
- wenn der Betriebsrat beschlussfähig gemäß § 33 Abs.2 BetrVG, d.h. wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, und
- wenn die anwesenden Betriebsratsmitglieder die Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschließen.
Künftig soll es daher nicht mehr erforderlich sein, dass in einer solchen Betriebsratssitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind.
Allerdings hat auch der Siebte BAG-Senat bislang die strenge Auffassung vertreten, dass alle Betriebsratsmitglieder anwesend sein müssen (BAG, Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 51/06; BAG, Beschluss vom 28.10.1992, 7 ABR 14/92). Von dieser Rechtsprechung eines anderen BAG-Senats kann der erste Senat nicht abweichen, ohne den anderen Senat offiziell zu fragen, ob er an seiner Rechtsauffassung weiterhin festhält (§ 45 Abs.3 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG). Bleibt der vom Ersten Senat angefragte Siebte Senat bei seiner Rechtsprechung, muss der Große Senat des BAG entscheiden.
Fazit: Es wäre im Interesse einer raschen und effektiven Arbeit des Betriebsrats und auch im Interesse der Rechtssicherheit gut, wenn der Vorstoß des Ersten BAG-Senats von den Richtern des Siebten Senats abgesegnet würde. Denn gerade kleinere Betriebsräte sind mit den bisher geltenden strengen Verfahrensvorschriften oft überfordert.
Betriebsräte sind in aller Regel keine juristischen Fachleute und üben ihr Amt nebenher, d.h. als Ehrenamt aus. Die bisherige Rechtsprechung führt daher schon bei einfachen Vorgängen wie der Beauftragung einer Anwaltskanzlei durch einen Betriebsrat zu Zeitverzögerungen und unnötig komplizierten Verfahrensabläufen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 2/13 (Pressemitteilung)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.09.2012, 16 TaBV 109/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 15/233 Was muss der Betriebsrat beachten, wenn er einem Anwalt einen Auftrag erteilt?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/066 Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/114 Betriebsrat und Anwaltskosten: Vor Gericht sind korrekte Beschlüsse wichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 11/090 Betriebsrat: Beschlussfassung bei Verhinderung eines Mitglieds
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat der Erste BAG-Senat seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Außerdem hat der Siebte BAG-Senat erklärt, dass er der Rechtsauffassung des Ersten Senats zustimmt (Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6/13). Die Entscheidungen des Ersten und des Siebten BAG-Senats sowie einen Kommentar zu der Entscheidung des Siebten Senats finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.07.2013, 1 ABR 2/13 (A)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6/13
- Arbeitsrecht aktuell: 14/066 Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung
Letzte Überarbeitung: 2. April 2018
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