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BAG, Beschluss vom 28.10.1992, 7 ABR 14/92
Schlagworte: | Betriebsratssitzung | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 7 ABR 14/92 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 28.10.1992 | |
Leitsätze: | Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann der Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlußfassung widerspricht. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht München, Beschluß vom 03.10.1989 - 33 BV 168/88 Landesarbeitsgericht München, Beschluß vom 28.11.1991 - 6 TaBV 5/90 |
|
7 ABR 14/92
6 TaBV 5/90 München
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
28. Oktober 1992
Beschluß
Höhmann,
Reg.-Obersekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Beschlußverfahren
unter Beteiligung
pp.
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hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Sitzung vom 28. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Seidensticker, die Richter Prof. Dr. Steckhan und Kremhelmer sowie die ehrenamtlichen Richter Metzinger und Prof. Dr. Knapp für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 28. November 1991 - 6 TaBV 5/90 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
V o n R e c h t s w e g e n !
G r ü n d e :
A. Das Betriebsratsmitglied Peter R (Beteiligter zu 2) nahm in der Zeit vom 15. Mai 1988 bis 21. Mai 1988 am Betriebsrätekurs B 4 (Thematik: Flexible Arbeitszeiten und ungeschützte Arbeitsverhältnisse) des Bildungswerks der antragstellenden Gewerkschaft (Beteiligte zu 1) in H teil. Dafür wurden ihm von der Antragstellerin für Unterkunft und Verpflegung, anteilige Kursgebühr, Fahrt und Spesen insgesamt 806,00 DM in Rechnung gestellt. Der Beteiligte zu 2) hat den Kostenerstattungsanspruch
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gegen seine Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 21. Mai 1988 an die Antragstellerin abgetreten.
Der Teilnahme des Beteiligten zu 2) an der Schulungsveranstaltung lag ein Beschluß des Betriebsrats (Beteiligter zu 3) vom 10. September 1987 zugrunde, der durch die acht anwesenden Mitglieder des elfköpfigen Betriebsrats einstimmig gefaßt worden war. In der Ladung zu dieser Betriebsratssitzung waren als Tagesordnungspunkte aufgeführt:
"1. Geschäftsordnung
2. Arbeitszeitverkürzung
3. Verschiedenes"
In der folgenden Betriebsratssitzung vom 8. Oktober 1987 wurde das Protokoll über die Sitzung vom 10. September 1987 verlesen. Hierbei waren die Betriebsratsmitglieder, die am 10. September 1987 entschuldigt gefehlt hatten, anwesend. Eine Abänderung des Protokolls vom 10. September 1987 erfolgte nicht.
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Beschlußfassung des Betriebsrats über die Entsendung des beteiligten Betriebsratsmitglieds zur Schulungsveranstaltung sei rechtswirksam erfolgt. Diese Beschlußfassung habe unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" stattfinden dürfen, wie dies beim beteiligten Betriebsrat seit Jahren üblich gewesen sei. Jedenfalls sei dadurch, daß in der Betriebsratssitzung vom 8. Oktober 1987 gegen das verlesene Protokoll aus der Sitzung vom 10. September 1987 auch von den damals abwesenden Betriebsratsmitgliedern keine Einwendungen erhoben worden seien, ein etwaiger Ladungsmangel geheilt worden.
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Die Antragstellerin hat beantragt:
Die Arbeitgeberin wird verpflichet, der Antragstellerin die an sie abgetretenen Schulungskosten für die Betriebsräteschulung vom 15. Mai bis 21. Mai 1988 in Höhe von 806,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 31. Juli 1988 zu bezahlen.Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zu-rückzuweisen. Sie hält die Beschlußfassung des Betriebsrats über die Entsendung des beteiligten Betriebsratsmitglieds für unwirksam, weil dieser Tagesordnungspunkt in der Ladung nicht enthalten gewesen sei; unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" sei eine Beschlußfassung nicht möglich. Dieser Mangel sei auch durch die Verlesung des Protokolls in der nächsten Sitzung und das Unterbleiben von Einwendungen nicht geheilt worden.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) bis 3) den Antrag weiter, während die beteiligte Arbeitgeberin um Zurückweisung der. Rechtsbeschwerde bittet.
B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
I. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, daß sich
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die Antragstellerin, die I , im Jahre 1989 aufgelöst hat.
Durch den (etwa am 14. April 1989 gefaßten, vergleiche den Sachverhalt des BAG Urteils vom 25. September 1990 - 3 AZR 266/89 - AP Nr. 8 zu § 9 TVG 1969) Auflösungsbeschluß ist die Antragstellerin, ein nichtrechtsfähiger Verein, lediglich in das Liquidationsstadium getreten. Bis zur Beendigung der Liquidation gilt der Verein als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert (5 49 Abs. 2 BGB bzw. § 54 Satz 1 i. V. m. § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB). Solange der Verein noch einen Rechtsstreit im eigenen Namen führt, ist die Liquidation noch nicht beendet. Daß die Antragstellerin durch ihre Auflösung und die Abtretung ihrer Forderungen und Rechte aus den von ihr abgeschlossenen Tarifverträgen auf eine andere Gewerkschaft ihre Tariffähigkeit verloren hat (BAG Urteil vom 25. September 1990, aaO), ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil die Antragstellerin hier nicht ihre Rechtsstellung als Tarifvertragspartei, sondern eine gewöhnliche schuldrechtliche Forderung geltend macht.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil das Landesarbeitsgericht die erforderliche Prüfung unterlassen hat, ob der Betriebsrat seinen zunächst fehlerhaften Beschluß, den Beteiligten zu 2) zur Schulungsveranstaltung vom 15. bis 21. Mai 1988 zu entsenden, später in wirksamer Weise rechtsgültig gefaßt hat.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die geltend gemachte Forderung
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des Betriebsrats über die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an der Schulungsveranstaltung gefehlt habe. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt, die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, nach der der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden hat, gehöre zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse abhänge. Die Mitteilung eines Tagesordnungspunktes "Verschiedenes" stehe insoweit dem Fehlen einer Tagesordnung gleich. Denn der gesetzgeberische Zweck, die zur Sitzung erscheinenden Betriebsratsmitglieder nicht mit ihnen unbekannten Tagesordnungspunkten zu überraschen oder verhinderte Betriebsratsmitglieder zu übergehen, werde durch den Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" verfehlt. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß schon bisher von Fall zu Fall unter dem Punkt "Verschiedenes" Beschlüsse über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungen gefaßt worden seien, weil es insoweit an einem generellen Beschluß zur Geschägtsordnung fehle. Auch sei keine Heilung des Mangels der fehlenden Tagesordnung er-folgt. Am 10. September .1987 sei der Betriebsrat nicht vollzählig gewesen, was eine ordnungsgemäße Ergänzung der Tagesordnung aus-schließe. In der Sitzung vom 8. Oktober 1987 sei keine erneute Beschlußfassung erfolgt.
2. Der Senat teilt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, daß es in den ‚Betriebsratssitzungen vom 10. September 1987 und 8. Oktober 1987 nicht zu einer wirksamen Beschlußfassung über die Entsendung des Beteiligten zu 2) gekommen war.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BAG Urteil vom 28. April 1988, BAGE 58, 221 = AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972) ist die Einhaltung der Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG un-verzichtbare Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses. Die vorherige Mitteilung der Tagesordnung soll den Betriebsratsmitgliedern Gelegenheit geben, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und es ihnen ermöglichen, sich auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorzubereiten. Nur bei Kenntnis der Tagesordnung hat ein verhindertes Betriebsratsmitglied die Möglichkeit, seine Betriebsratskollegen schon vorher über seine Auffassung zu unterrichten und sie zu überzeugen oder sie gegebenenfalls auch nur zu bitten, seine Argumente in der Betriebsratssitzung zumindest vorzutragen.
b) Im Hinblick auf den Zweck dieser Vorschrift leistet der Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nichts; er unterrichtet die Betriebsratsmitglieder allenfalls davon, daß von der zeitlichen Planung der Sitzung her gesehen noch mit allgemeinen Erörterungen zu rechnen ist bzw. Zeit für weitere Anregungen zur Verfügung steht. Das Landesarbeitsgericht hat daher richtig gesehen, daß im Hinblick auf eine vom Betriebsratsvorsitzenden geplante Beschlußfassung der Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dem Fehlen einer Tagesordnung gleichsteht. Auch in Rechtsprechung und Schrifttum außerhalb des Betriebsverfassungsrechts ist ganz vorherrschende Auffassung, daß der Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nur Diskussionen, aber keine verbindliche Beschlußfassung ermöglicht (vgl. für das Vereinsrecht z. B. KG OLGZ 1974, 399, 400; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 32 Rz 4; Reichert/Dannecker/
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Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 3. Aufl., Rz 547; für das Aktienrecht Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, § 124 Rz 16; für das GmbH-Recht Hachenburg, Großkommentar zum GmbH-Gesetz, § 51 Rz 8; Roth, GmbHG, 2. Aufl., § 51 Rz 3).
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung besteht gerade auch für das Betriebsverfassungsrecht kein Anlaß, diese strengen Maßstäbe aufzulockern und etwa zwischen "wesentlichen" und "unwesentlichen" Beschlüssen zu unterscheiden. Beschlüsse des Betriebsrats haben in aller Regel unmittelbare Auswirkungen auch auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers; das trifft auch im vorliegenden Falle eines Entsendungsbeschlusses nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu. Insoweit ist eine Grenzziehung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beschlüssen praktisch nicht möglich. Es dient daher der Rechtsklarheit und damit gerade auch dem reibungslosen Ablauf der Betriebsratsarbeit, wenn auch im Betriebsverfassungsrecht unter dem Tagesordnungsmunkt "Verschiedenes" grundsätzlich keine Beschlüsse gefaßt werden können, die unmittelbare Rechtswirkungen erzeugen.
d) Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ist eine Heilung des damit vorliegenden Ladungsmangels auch nicht dadurch eingetreten, daß keines der in der Sitzung vom 10. September 1987 anwesenden Betriebsratsmitglieder der Beschlußfassung über die Entsendung des Beteiligten zu 2) widersprochen hat und daß die Beschlußfassung einstimmig erfolgte. Eine derartige Heilung wäre vielmehr nur möglich gewesen, wenn alle Betriebsratsmitglieder an der Sitzung teilgenommen hätten (BAG Urteil vom 28. April 1988, BAGE 58, 221 = AP Nr. 2 zu § 29
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BetrVG 1972). Dies aber war in der Sitzung vom 10. September 1987 nicht der Fall.
e) Eine Heilung des Ladungsmangels ist schließlich auch nicht in der Betriebsratssitzung vom 8. Oktober 1987 erfolgt. Abgesehen davon, daß auch in der Ladung zu dieser Sitzung ein entsprechender Tagesordnungspunkt nicht angegeben worden war, ist ein erneuter Beschluß über die Entsendung des Beteiligten zu 2) zur Schulungsveranstaltung in dieser Sitzung nicht gefaßt worden. Die Verlesung und Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung steht einer erneuten Beschlußfassung nicht gleich. Auch ist unerheblich, daß die Betriebsratsmitglieder, die in der Sitzung vom 10. September 1987 gefehlt hatten, nunmehr anwesend waren und keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben. Denn eine erneute Beschlußfassung kann darin nicht gesehen werden.
3. Das Landesarbeitsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der Betriebsrat in einer späteren Sitzung die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an der Schulungsveranstaltung in rechtswirksamer Weise gebilligt hat. Zu dieser Prüfung besteht schon deshalb Anlaß, weil sich der Betriebsrat auf der Seite der antragstellenden Gewerkschaft am vorliegenden Beschlußverfahren beteiligt hat. Sollte dieser Beteiligung eine wirksame Beschlußfassung des Betriebsrats zugrunde liegen, so hätte der Betriebsrat damit auch zu erkennen gegeben, daß die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an der Schulungsveranstaltung von seinem Willen getragen wird und er die Arbeitgeberin für verpflichtet ansieht, die erforderlichen Kosten dieser Teilnahme zu tragen. Denn wäre dem Betriebsrat die Unwirksamkeit seiner bisherigen Beschlußfassung bewußt gewesen, so hät-
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te er auch die Teilnahme des Beteiligten zu 2) an einer gleichartigen Schulungsveranstaltung erneut beschließen können. Die Arbeitgeberin hätte dann, sofern die Voraussetzungen von § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG vorliegen sollten, die Kosten dieser Teilnahme tragen müssen.
4. Im erneuten Beschwerdeverfahren, in dem neuer Sachvortrag wieder uneingeschränkt zulässig ist, wird das Landesarbeitsgericht daher zunächst zu prüfen haben, ob der Beteiligung des Betriebsrats im vorliegenden Beschlußverfahren eine wirksame Beschlußfassung zugrunde liegt, insbesondere ob unter Angabe dieses/ Tagesordnungspunktes wirksam zu einer Sitzung eingeladen wurde. Sollte dies der Fall sein, so ist weiter zu prüfen, ob in dieser Beschlußfassung die Stellungnahme des Betriebsrats gesehen werden kann, er sehe die Schulungsteilnahme des Beteiligten zu 2) als im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich an und halte deshalb die Arbeitgeberin für zur Kostentragung verpflichtet. Sollte auch dies zu bejahen sein, wird das Landesarbeitsgericht schließlich zu prüfen haben, ob sich der Betriebsrat bei dieser Würdigung im Rahmen des ihm zustehenden BeurteilungsspielrauMs g@halten hat, insbesondere ob er vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten aus die Schulungsteilnahme des Beteiligten zu 2) für erforderlich halten durfte (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 7. Juni 1989 - 7 ABR 26/88 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 98, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.).
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