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Arbeitsrecht aktuell: 10/193 Zeitdruck bei Betriebsänderungen
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LAG München schränkt Recht des Betriebsrates auf externe Beratung ein
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24.06.2010, 2 TaBV 121/09
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04.10.2010. Betriebsänderungen können einschneidende Veränderungen für alle Beschäftigten eines Unternehmens mit sich bringen. Ab einer gewissen Größe sieht das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat informiert und sich mit ihm berät, bevor er seine Planung umsetzt. Dabei können unter erleichterten Bedingungen externe Berater hinzugezogen werden. Das Landesarbeitsgericht München hat diese Möglichkeit mit wenig überzeugender Begründung zeitlich begrenzt: Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24.06.2010, 2 TaBV 121/09.
von Rechtsanwalt Dr.Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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In größeren Unternehmen müssen Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Beispielsweise bei größeren Kündigungswellen oder gar einer (Teil-)Stilllegung hat besteht diese Informations- und Beratungspflicht damit schon vor Abschluss der Planungen.
In dieser Situation muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat mit dem Ziel einer Verständigung, dem so genannten Interessenausgleich, über alle Fragen der anstehenden Betriebsänderung verhandeln. Anders als ein Sozialplan ist dieser Interessenausgleich jedoch rechtlich nicht erzwingbar. Gesetzlich wird hier nur der Arbeitgeber gemaßregelt, der die geplante Betriebsänderung ohne ausreichende vorherige Verhandlungen umsetzt. In diesem Fall muss er gemäß § 113 BetrVG den Arbeitgebern, die durch die Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile erleiden, Abfindungen oder andere Varianten eines "Nachteilsausgleichs" zahlen.
Ausreichend ist über den Interessenausgleich erst verhandelt, wenn der Arbeitgeber nach Information des Betriebsrats und gemeinsamen Beratungen vergeblich die Einigungsstelle anruft. Die Einigungsstelle ist für weitere Verhandlungen deshalb besonders geeignet, weil sich durch einen neutralen Vorsitzenden geleitet wird.
Da die Zeitspanne zwischen Information, Beratung und Einsetzung der Einigungsstelle zumeist sehr kurz bemessen ist, müssen Betriebsräte sich bei wesentlichen Betriebsänderungen möglichst rasch und gut über die Planung und (zumeist wirtschaftliche) Motivation des Arbeitgebers informieren. In größeren Betrieben kann das schnell zu einer extrem anspruchsvollen Aufgabe werden. In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern können Betriebsräte daher zu ihrer Unterstützung einen Berater hinzuziehen (§ 111 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG). In diesem Zusammenhang wird nicht einmal eine Zustimmung des Arbeitgebers oder eine Vereinbarung mit ihm benötigt.
Zu der Frage, ob dieses Recht auf externe Beratung zeitlich begrenzt ist, hat kürzlich das (LAG) München Stellung genommen (Beschluss vom 24.06.2010, 2 TaBV 121/09).
Die Leitung eines Unternehmens mit mehr als 300 Arbeitnehmern unterrichtete den Wirtschaftsausschuss Ende Mai 2008 über eine für Oktober geplante Betriebsänderung. Anfang Juni stellte der Geschäftsführer dem für die Verhandlungen zuständigen Gesamtbetriebsrat (GBR) mit einer 70seitigen Power-Point-Präsentation Umfang und Folgen der geplanten Betriebsänderung vor. Der GBR machte Gespräche von der Übermittlung eines Interessenausgleichsentwurfs abhängig. Den legte der Arbeitgeber Mitte Juli vor.
Wenige Tage später fasste der GBR den Beschluss, eine Kölner Beratungsgesellschaft als Berater gemäß § 111 und § 92a BetrVG zur Unterstützung hinzuzuziehen, und zwar zur Erarbeitung alternativer Vorschläge zur Kosteneinsparung und Effizienzsteigerung im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung. Die Beratungsgesellschaft machte Anfang August ein Kostenangebot. Der Arbeitgeber lehnte eine Kostenübernahme ab.
Mitte September wurde die Einigungsstelle durch Gerichtsbeschluss auf Betreiben des Arbeitgebers eingerichtet. Zwei Tage danach beauftragte der GBR die Beratungsgesellschaft. Diese führte vom 29.10. bis zum 04.11.2008 Interviews mit verschiedenen Gesprächspartnern und beriet den GBR. Dafür stellte sie 70.687,69 EUR brutto in Rechnung. Der Arbeitgeber zahlte nicht, so dass der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht München auf Kostenübernahme klagte, allerdings ohne Erfolg (Arbeitsgericht München, Beschluss vom 11.11.2009, 34 BV 53/09).
Auch in der zweiten Instanz hatte der Gesamtbetriebsrat keinen Erfolg.
Das LAG war der Auffassung, aus dem Zweck der §§ 111 Satz 2, 112 BetrVG ergebe sich, dass einen Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG vom Betriebsrat nur bis zur Einsetzung der Einigungsstelle hinzugezogen werden könne. Danach sei die vom Gesetz gewünschte schnelle und unabhängige Beratung nicht mehr erforderlich. Wegen der "intensiven Kommunikation" der Betriebspartnern in der Einigungsstelle sei es ausreichend, dem Betriebsrat einen Berater auf Grundlage von § 80 Abs.3 BetrVG zur Seite zu stellen, d.h. nur wenn der Arbeitgeber zustimmt. Dieses Verfahren könne zwar zeitaufwendig sein und biete keine Gewähr, dass es vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen tatsächlich zu einer Beratung des Betriebsrats kommt. Häufig werde allerdings der Arbeitgeber einer Vereinbarung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen schon deshalb aufgeschlossen gegenüberstehen, weil er selbst ein Interesse an einem baldigen Abschluss der Verhandlungen über den Interessenausgleich habe.
Diese Auffassung des LAG München ist nicht überzeugend. Das Gesetz sieht eine Zeitgrenze schlicht nicht vor.
Zwar wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Soweit ersichtlich wurde sie aber nicht eingelegt. Das heißt aber nicht, dass andere Arbeitsgerichte der Auffassung des LAG München folgen, insbesindere weil diesee auch in der arbeitsrechtlichen Literatur kaum vertreten wird. Wer als Betriebsräte dennoch "auf Nummer sicher gehen" will, sollte externe Berater bei anstehenden Betriebsänderungen vor der Einsetzung der Einigungsstelle beauftragen. In dem hierfür zu fassenden Beschluss sollte genau benannt werden, wer welche Beratungsleistungen zu welchen Preisen erbringen soll. Ein Kostenangebot mit Stunden- oder Tagessätzen und einer summenmäßigen Obergrenze bietet hier eine gute Orientierung.
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Letzte Überarbeitung: 1. Februar 2011
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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