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Arbeitsrecht aktuell: 09/107 Einigungsstelle bei Streit über Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses setzt aktuelles Auskunftsverlangen voraus.




Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 02.03.2009, 2 TaBV 111/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?

23.06.2009. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu errichten, der als Hilfsorgan des Betriebsrats Ansprechpartner des Arbeitgebers in wirtschaftlichen Fragen ist.

Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Bei Streit über den Umfang der Pflicht des Arbeitgebers, dem Wirtschaftsausschuss Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, entscheidet aus Gründen der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gemäß § 109 BetrVG nicht das Arbeitsgericht, sondern die Einigungsstelle.

Allerdings ist das Arbeitsgericht gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) dafür zuständig, über die Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle im Sinne von § 109 BetrVG zu entscheiden, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht nur über den Umfang der dem Wirtschaftsausschuss zu erteilenden Informationen streiten, sondern auch über die Frage, ob nunmehr die Einigungsstelle tätig werden soll.

Aufgrund der mit einem Verfahren vor der Einigungsstelle verbundenen Kosten genügt in der Regel bereits die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat bzw. die damit verbundene Drohung mit einem gerichtlichen Einigungsstellenbesetzungsverfahren, um den Arbeitgeber zur Erteilung von Informationen und zur Vorlage von Unterlagen zu bewegen. Ärgerlich ist aus Sicht des Betriebsrats nur hin und wieder, dass diese Kooperation des Arbeitgebers mit mehr oder weniger erheblicher Zeitverzögerung erfolgt.

Fraglich ist daher, ob ein laufendes Gerichtsverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG auch dann noch aufrechterhalten werden kann, wenn der Arbeitgeber unter dem Druck des laufenden Gerichtsverfahrens und zur Vermeidung der (gerichtlichen Einsetzung der) Einigungsstelle Informationen und Unterlagen herausrückt. Kann die Einigungsstelle dann nachträglich feststellen, dass bestimmte Informationen früher hätten erteilt werden können?

Mit dieser Frage befasst sich ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 02.03.2009, 2 TaBV 111/08.

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln zugrunde?

Ein bundesweit tätiges Unternehmen plante beginnend ab September 2008 eine Betriebsänderung in Form der Zusammenlegung bzw. Konzentration von Standorten. Hierüber informierte sie im Laufe des September und des Oktober 2008 mehrfach sowohl den Wirtschaftsausschuss als auch den Betriebsrat. Dieser war trotzdem mit der Informationspolitik des Unternehmens nicht zufrieden und beantragte am 10. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht Bonn die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Am 16.10.2008 übermittelte der Wirtschaftsausschusses dem Arbeitgeber einen 18 Punkte umfassenden Fragenkatalog, der am 21.10.2008 per E-Mail beantwortet wurde. Daraufhin stellte der Betriebsrat am 22.10.2008 ergänzende Fragen, die am 24.10.2008 beantwortet wurden.

Mit Blick auf dieses Hin und Her erweiterte er am 31.10.2008 im Gerichtsverfahren die dort anhängigen Anträge im Beschlussverfahren dahingehend, dass die Einigungsstelle auch dazu eingesetzt werden solle, um festzustellen, dass die vom Wirtschaftsausschuss mit Schreiben vom 16.10.2008 verlangten Auskünfte ungenügend erteilt worden seien.

Das Arbeitsgericht gab den zuletzt gestellten Anträgen des Betriebsrats teilweise statt, indem es mit Beschluss vom 05.11.2008 einen Einigungsstellenvorsitzenden bestellte, und zwar zu einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG zu den Themen

  1. Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Wirtschaftsausschuss den vollständigen Business-Case zum Projekt "FIT" nebst der Wirtschaftlichkeitsberechnung dieses Projekts vorzulegen und die beabsichtigten Maßnahmen umfassend zu erläutern und zu begründen sowie
  2. festzustellen, dass die vom Wirtschaftsausschuss mit Schreiben vom 16.10.2008 verlangte Auskunft (Fragenkatalog) ungenügend erteilt worden ist.

Hiergegen legen der Arbeitgeber Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Köln ein.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn auf. Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf § 98 Abs.1 Satz 2 ArbGG, wonach ein Antrag auf Einigungsstellenbesetzung vom Gericht wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen werden kann, wenn die Einigungsstelle offenkundig unzuständig ist. Das war hier nach Ansicht des LAG Köln der Fall.

Dazu verweist das LAG Köln zum einen darauf, dass eine Verpflichtung zur Vorlage des „Business-Case“ zu der geplanten Betriebsänderung zwischen den Parteien zuletzt nicht mehr streitig war, da der Arbeitgeber die mit Business-Case gemeinten Dokumente bereits vorgelegt und erläutert hatte. Falls der Betriebsrat, so das LAG, hier ergänzende oder zusätzliche Erläuterungen begehrt, so müsste er zunächst einmal außergerichtlich mit diesem Begehren an den Arbeitgeber herantreten. Erst im Weigerungs- bzw. Streitfall wäre dann das Arbeitsgericht zuständig, um über eine Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG zu entscheiden.

Im übrigen ist das LAG Köln der Ansicht, dass auch die zweite, der Einigungsstelle im Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.11.2008 zugewiesene Aufgabe kein ausreichender Grund für eine gerichtliche Einigungsstellenbesetzung sein könne. Die Einigungsstelle hat im Falle des § 109 BetrVG nämlich nicht die Aufgabe, so das Gericht, einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt im Wege einer Feststellung rechtlich zu klären. Daher liegt die vom Arbeitsgericht Bonn der Einigungsstelle zugewiesene Aufgabe einer rückwirkenden Klärung, dass bzw. ob die vom Wirtschaftsausschuss mit Schreiben vom 16.10.2008 verlangte Auskunft (Fragenkatalog) ungenügend erteilt worden ist, von vornherein außerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne von § 109 BetrVG.

Dem Landesarbeitsgericht Köln ist zuzustimmen, da die Einigungsstelle in den Fällen des § 109 BetrVG den Zweck hat, aktuelle bzw. andauernde Streitigkeiten um den Umfang der Informationspflichten des Arbeitgebers zu klären. In diesen Fällen ist der direkte Wege zum Arbeitsgericht versperrt. Hat sich der Arbeitgeber dagegen aus Sicht des Betriebsrats in der Vergangenheit nicht korrekt verhalten, also z.B. Informationen zu spät erteilt oder Unterlagen verzögert überreicht, kann dies unmittelbar in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt werden. Hier wäre eine Einigungsstelle daher überflüssig..

Fazit: Die Drohung mit der Einigungsstelle und mit einem gerichtlichen Verfahren der Einigungsstellenbesetzung ist für den Betriebsrat ein sinnvolles Druckmittel, solange Streit über Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss besteht. Hat sich ein solcher Streit faktisch erledigt, sollte der Betriebsrat auch ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren nicht mehr weiter betreiben.

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Letzte Überarbeitung: 22. September 2011

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