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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 Ca 3632/08 |
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| Gericht: |
Arbeitsgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
2 Ca 3632/08 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
21.08.2008 |
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| Leitsätze: |
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
Auch der dringende Verdacht einer Straftat bezogen auf geringwertige Vermögensnachteile zu Lasten des Arbeitgebers stellt nach ständiger Rechtsprechung des BAG an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB). (Rn.28) |
| Vorinstanzen: |
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.852,92 € festgesetzt
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen
Kündigung seitens der Beklagten. Die am ... 1958 geborene Klägerin war bei
der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 25. April 1977 zu einem
Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.713,23 EUR als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit
beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer
ausschließlich der Auszubildenden. In dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin
in Berlin ist ein Betriebsrat errichtet. |
| 2 |
In der Beschäftigungsfiliale der Klägerin bestand die Arbeitsanweisung,
dass sofern Mitarbeiter Leergut von zu Hause mitbringen, um dieses in der
Filiale einzulösen, die Mitarbeiter das Leergut beim Betreten der Filiale
dem Filialverantwortlichen vorzeigen und nach Erhalt des Pfandbons diesen
abzeichnen lassen müssen. Auf diese Weise lassen sich nicht entsprechend
abgezeichnete Leergutbons als Kundenbons identifizieren. Am 22. Januar 2008
war die Klägerin als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit in der Zeit von 7.30
bis 14.30 Uhr tätig. Um 14.45 Uhr ließ sie an der Kasse einer Kollegin -
der Zeugin K. - einen Personaleinkauf abkassieren. Im Rahmen des Personaleinkaufs
wurden von der Klägerin Leergutbons vorgelegt, die von der Zeugin im Kassensystem
registriert wurden und damit den Wert des Personaleinkaufs entsprechend
minderten. Das E-Journal über sämtliche an der Kasse der Zeugin K. am 22.
Januar 2008 eingelösten Leergutbons wies um 14:45:48 Uhr zwei eingereichte
Leergutbons auf, die einen Wert von 48 Cent und einen Wert von 82 Cent hatten.
Weitere Leergutbons mit diesen Beträgen wurden nach dem E-Journal am 22.
Januar 2008 an der Kasse der Zeugin K. nicht eingelöst. Hinsichtlich der
Einzelheiten des E-Journals wird auf Bl. 105 d. A. verwiesen. Hinsichtlich
sämtlicher an dem Tag an der Kasse der Zeugin eingelösten Leergutbons wird
auf die Aufstellung Bl. 195 d. A. verwiesen. Die am 22. Januar 2008 an der
Kasse der Zeugin K. eingereichten Leergutbons wurden von der Beklagten im
Original zur Akte gereicht. Hinsichtlich der Originale sämtlicher an dem
Tag an der Kasse der Zeugin eingelösten Leergutbons - mit Ausnahme der nach
Behauptung der Beklagten von der Klägerin eingelösten Leergutbons - wird
auf Bl. 214 d. A. verwiesen. Hinsichtlich der Leergutbons, die nach Behauptung
der Beklagten von der Klägerin am 22. Januar 2008 eingelöst worden sind,
wird auf Bl. 215 d. A. verwiesen. Die von der Beklagten im Original eingereichten
Leergutbons (Bl. 215 d. A.) tragen beide das Datum vom 12. Januar 2008.
Der eine Bon weist einen Betrag von 0,82 EUR und eine Ausstellungszeit von
09:21 Uhr aus. Der andere Bon weist einen Betrag von 0,48 EUR und eine Ausstellungszeit
von 10:06 Uhr aus. Am 12. Januar 2008 um 10:06 war die Klägerin selbst an
der Kasse tätig und konnte deswegen kein Leergut abgeben. |
| 3 |
Die Beklagte schöpfte den Verdacht, dass es sich bei den eingelösten
Leergutbons um von Kunden am 12. Januar 2008 verlorene Leergutbons handelte,
die seitens der Beklagten aufbewahrt wurden. Der Verdacht gründete sich
auf folgende von der Klägerin bestrittene und damit zwischen den Parteien
streitigen Vorgänge: Am 12. Januar 2008 wurden nach Darstellung der Beklagten
an der Kasse des Backstops zwei Leergutbons aufgefunden worden, die von
Kunden verloren waren. Beider Bons waren nicht als Mitarbeiterbons gekennzeichnet,
einer der Bons habe auf 0,48 EUR gelautet. Beide vom 12. Januar 2008 datierenden
Leergutbons seien der Klägerin seitens des Filialleiters am 12. Januar 2008
mit der Maßgabe übergeben worden, zunächst abzuwarten, ob sich ein Kunden
meldet, dem die Bons gehören. Beide Leergutbons seien sodann auf die Ablage
des Kassenbüros gelegt worden. Die beiden von der Klägerin am 22. Januar
2008 eingereichten Leergutbons wiesen beide das Datum vom 12. Januar 2008
und einen Wert von 0,48 EUR sowie von 0,82 EUR auf. Bei einer Überprüfung,
ob die fraglichen von den Kunden verlorenen Bons noch vorhanden waren, sei
festgestellt worden, dass die entsprechenden Leergutbons nicht mehr im Kassenbüro
lagen. |
| 4 |
Über diesen Sachverhalt wurde zuerst die zuständige Distriktmanagerin
informiert, die weitergehende Recherchen durchführte. Im Rahmen dessen stellte
sich heraus, dass der eine Leergutbons am 12. Januar 2008 um 10:06 erstellt
wurde, einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin selbst an der Kasse tätig war
und deswegen kein Leergut abgeben konnte. Am 25. Januar 2008 wurde die Klägerin
erstmals durch die Distriktmanagerin angehört. Dabei wurde sie befragt,
ob sie am 12. Januar 2008 Leergut mit in die Filiale gebracht habe. Dies
konnte seitens der Klägerin nicht beantwortet werden. Auf den Vorhalt, die
Klägerin habe am 12. Januar 2008 um 10:06 gearbeitet, räumte die Klägerin
ein, dass es in der Tat nicht möglich gewesen sei, dass sie selbst den fraglichen
Bon erstellt habe. Als Ergebnis des Gespräches vom 25. Januar 2008 wurde
eine Anhörung der Klägerin in der Personalabteilung der Beklagten im Beisein
des Betriebsrats vereinbart. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der
Klägerin wurde auf deren ausdrücklichen Wunsch hin der Gesprächstermin für
den 6. Februar 2008 vereinbart. In dem Gespräch wurde die Klägerin befragt,
wie die fraglichen Leergutbons in ihren Besitz gelangt sein konnten. Die
Klägerin gab als Möglichkeiten an, die Leergutbons könnten ihr von ihrer
Tochter in das Portemonnaie gesteckt worden sein. Der Klägerin wurde Gelegenheit
gegeben, dies mit ihrer Tochter zu besprechen; danach wurde die Anhörung
am 11. Februar 2008 fortgeführt. Ob die Klägerin in diesem Gespräch behauptete,
ihre Tochter habe ihr die fraglichen Leergutbons zugesteckt, ist zwischen
den Parteien streitig. Nach Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom
17. März 2008 (Bl. 46 d. A.) hat die Klägerin geäußert, ihre Tochter könne
bestätigen, dass sie an einem ihr nicht genau erinnerlichen Tag, der Klägerin
Leergutbons in das Portemonnaie gesteckt habe. Demgegenüber trägt die Klägerin
nunmehr im Schriftsatz vom 13. August 2008 (Bl. 255 d. A.) vor, sie habe
nie behauptet, ihre Tochter habe ihr die Leergutbons in das Portemonnaie
gesteckt. Als weitere Möglichkeit gab die Klägerin in dem Gespräch an, eine
weitere Mitarbeiterin der Beklagten - Frau V. -, der sie am 21. oder 22.
Januar 2008 ihr Portemonnaie mit der Bitte, dies in den Spind zu tun, gegeben
habe, könne ihr die Leergutbons zugesteckt haben. Es wurde ein weiterer
Gesprächstermin für den 15. Februar 2008 vereinbart, in dem auch der Tochter
der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden sollte zu bestätigen, dass die
fraglichen Bons von ihr stammten. Zu dem Gespräch brachte die Klägerin ihre
Tochter nicht mit, überreichte aber eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter
vom 14. Februar 2008 (Bl. 53 d. A.). Diese lautet wie folgt: |
| 5 |
"Hiermit bestätige ich, J. E., die Angaben meiner Mutter, dass
ich bei K. TAG einkaufe und auch hin und wieder Einkäufe für sie erledige,
Leergut einlöse und Umgang mit ihrer Geldbörse pflegen darf." |
| 6 |
Weitere Angaben machte die Tochter nicht. Die Mitarbeiterin
V. wurde ebenfalls zur Darstellung der Klägerin angehört. Sie erklärte ausdrücklich,
dass sie zu keinem Zeitpunkt die Geldbörse der Klägerin erhalten hatte. |
| 7 |
Am 18. Februar 2008 wurde der bei der Beklagten im Beschäftigungsbetrieb
der Klägerin errichtete Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung
der Klägerin angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anhörungsschreibens
wird auf Bl. 54 - 57 d. A. verwiesen. Parallel zu der Kündigungsanhörung
für die fristlose Kündigung wurde der Betriebsrat zu einer hilfsweise ordentlichen
Kündigung angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Anhörungsschreibens
wird auf Bl. 58 - 62 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008
äußerte der Betriebsrat sich zu beiden Kündigungen abschließend. Hinsichtlich
der Stellungnahme des Betriebsrats wird auf Bl. 150 - 151 d. A. verwiesen. |
| 8 |
Mit Schreiben vom 22. Februar 2008, der Klägerin am selben
Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin
fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30. September 2008. |
| 9 |
Mit bei Gericht am 27. Februar 2008 eingegangener Klage wendete
sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2008. |
| 10 |
Sie ist der Auffassung die Vorwürfe der Beklagten könnten -
selbst wenn sie zuträfen - eine Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen.
Bagatellstraftaten gegen das Eigentum und das Vermögen des Arbeitgebers
seien nicht so gravierend, als dass eine Kündigung überhaupt in Betracht
käme. Dies gelte erst Recht soweit lediglich der dringende Verdacht einer
Straftat bestehe. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
"sei ein Skandal" (Schriftsatz vom 14. August 2008, S. 12, Bl. 238 und 265
d. A.). Sie verweist darauf, dass nach einer Arbeitsanweisung der Beklagten
erst bei Fundgeldern ab 1 EUR diese stets zu melden seien. Hinsichtlich
der Einzelheiten der von der Klägerin angeführten Arbeitsanweisung wird
auf Bl. 88 d. A. verwiesen. Im Übrigen werde durch das behauptete Verhalten
der Klägerin auch gar nicht das Vermögen des Beklagten, sondern das Vermögen
des Kunden geschädigt, der den Bon verloren habe. Des Weiteren werde die
Sachverhaltsdarstellung der Beklagten umfassend bestritten. Es sei davon
auszugehen, dass die Kündigung der Klägerin allein wegen ihrer Teilnahme
an einem Streik erfolgt sei. Die Klägerin sei wegen ihrer Streikteilnahme
auch seitens der Marktleitung nicht zu einer Party mit anschließendem Bowling
am 19. Januar 2008 eingeladen worden. Zu dieser Party seien alle Mitarbeiter,
die am Streik teilgenommen hatten, nicht eingeladen worden. Die Klägerin
ist weiterhin der Auffassung, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs.
2 BGB sei nicht eingehalten, da sich der Vorfall am 22. Januar 2008 ereignet
hat, die Kündigung der Klägerin aber erst am 22. Januar 2008 zugegangen
ist. |
| 11 |
Die Klägerin beantragt, |
| 12 |
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin
weder durch die fristlose Kündigung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2008 beendet wurde noch beendet
wird. |
| 13 |
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend
der arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkäuferin zu beschäftigen. |
| 14 |
Die Beklagte beantragt, |
| 15 |
die Klage abzuweisen. |
| 16 |
Sie trägt vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass die
Klägerin bei ihrem Personaleinkauf am 22. Januar 2008 zu Lasten der Beklagten
ein Vermögensdelikt begangen habe. Am 12. Januar 2008 seien in der Beschäftigungsfiliale
der Klägerin zwei Leergutbons mit Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008
an der Kasse des Backstops von der Zeugin Ke. aufgefunden worden. Beide
Leergutbons seien nicht als Mitarbeiterbon abgezeichnet gewesen. Einer der
Bons habe auf 0,48 EUR gelautet. Beide vom 12. Januar 2008 datierenden Leergutbons
seien der Klägerin seitens des Filialleiters - des Zeugen C. - in Anwesenheit
der Zeugin K. und Ke. am 12. Januar 2008 mit der Maßgabe übergeben worden,
zunächst abzuwarten, ob sich ein Kunden meldet, dem die Bons gehören. Andernfalls
sollten die Bons als Fehlgutbons bei der Leergutabrechnung ausgewiesen werden.
Beide Leergutbons seien sodann auf die Ablage des Kassenbüros gelegt worden.
Es bestehe der dringende Verdacht, die Klägerin habe bei dem Personaleinkauf
die beiden von der Zeugin Ke. am 12. Januar 2008 aufgefundenen Kundenleergutbons
im Rahmen des Personaleinkaufs für sich verwendet. Die Klägerin habe bei
dem Personaleinkauf zwei Leergutbons vorgelegt, die nicht als Mitarbeiterbons
abgezeichnet waren. Diese Leergutbons wiesen beide das Datum vom 12. Januar
2008 und einen Wert von 0,48 EUR sowie von 0,82 EUR auf. Bei der Vorlage
der beiden Leergutbons durch die Klägerin sei der Zeugin K. aufgefallen,
dass keiner der beiden Bons abgezeichnet war. Des Weiteren sei die Zeugin
stutzig geworden, weil beide Bons das Datum vom 12. Januar 2008 trugen und
der Wert des einen Bons dem ihr erinnerlichen Wert des einen am 12. Januar
2008 aufgefunden Bons von 0,48 EUR entsprach. Gemeinsam mit der Mitarbeiterin
D. habe die Zeugin K. deswegen nachgeprüft, ob die fraglichen Bons noch
vorhanden waren. Dabei sei festgestellt worden, dass die entsprechenden
Leergutbons nicht mehr im Kassenbüro lagen. |
| 17 |
Die Beklagte weist den Vorwurf, die Kündigung sei wegen der
Streikteilnahme der Klägerin erfolgt, zurück. Sie verweist darauf, dass
der Markleiter wegen der Nichteinladung der Streitteilnehmer zu der Feier
am 19. Januar 2008 abgemahnt und später versetzt worden sei. Das der Klägerin
vorgeworfenen Verhalten hätte bei jedem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung
zur Folge gehabt. Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber könnten und würden
im Einzelhandel generell nie geduldet werden. Etwas anderes ergebe sich
auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Arbeitsanweisung. Diese
sehe klar vor, dass Fundsachen - wie die Leergutbons - unabhängig vom Wert
aufzubewahren seien. Die Beklagte verweist weiter darauf, dass das Arbeitsverhältnis
der Klägerin nicht unbeanstandet verlief, sondern die Klägerin mit Datum
vom 23. Februar 2005 wegen einer Kundenbeschwerde abgemahnt worden ist.
Im Nachgang zu der Kündigung habe die Beklagte weiterhin in Erfahrung gebracht,
dass die Klägerin am 22. November 2007 sich einen bei einem Einkauf einen
Digitcoupon von 100 Punkten gleich dreimal hintereinander über die Kasse
gezogen habe. Eine Einlösung von Digitcoupons sei bei dem Wert des Einkaufs
auch gar nicht zulässig gewesen. Dadurch sei der Beklagten ein Schaden von
3 EUR entstanden. |
| 18 |
Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin mit dem umfassenden
Bestreiten ihre prozessuale Wahrheitspflicht verletzt. Sie verweist insoweit
darauf, dass die Klägerin - wie sich aus der Betriebsratstellungnahme vom
20. Februar 2008 ergebe - das Auffinden der Leergutbons am 12. Januar 2008
gegenüber dem Betriebsrat nicht in Abrede gestellt habe, dies jedoch nunmehr
im Prozess bestreite. Des Weiteren habe die Klägerin im Schriftsatz vom
5. Juni 2008 (Bl. 123 d. A.) vortragen lassen, seien durch die Markleitung
als Mitarbeiterbon abgezeichnet gewesen. Im Schriftsatz vom 13. August 2008
(Bl. 256 d. A.) lasse sie demgegenüber vortragen, es sei nicht auszuschließen,
dass sich in ihrem Portemonnaie zwei nicht abgezeichnete Bons befunden haben. |
| 19 |
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni 2008 und
ergänzenden Beweisbeschluss vom 21. August 2008 Beweis erhoben über die
Behauptung der Beklagten, am 12. Januar 2008 seien zwei Leergutbons mit
Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 in der Filiale der Klägerin aufgefunden
worden, die nicht abgezeichnet waren und von denen ein Leergutbons über
0,48 EUR ausgestellt war und dass diese der Klägerin am selben Tag mit der
Maßgabe übergeben worden sind, zunächst abzuwarten, ob sich ein Kunde meldet
und andernfalls die Bons als Fehlbons bei der Leergutabrechnung auszuweisen
sowie über die Behauptung der Beklagten, die Leergutbons seien in den Tagen
nach dem 12. Januar 2008 auf der Ablage des Kassenbüros gelegen und vorhanden
gewesen. Das Gericht hat des Weiteren gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni
2008 Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe
im Rahmen eines Personaleinkaufs am 22. Januar 2008 zwei Leergutbons mit
einem Wert von 0,48 EUR und 0,82 EUR, die jeweils das Datum vom 12. Januar
2008 trugen und nicht als Mitarbeiterbons abgezeichnet waren, eingelöst.
Das Gericht hat des Weiteren gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni 2008 i.
d. F. des Beweisbeschlusses vom 21. August 2008 Beweis erhoben über die
Behauptung der Beklagten, bei einer Überprüfung am 22. Januar 2008 der fraglichen
Leergutbons vom 12. Januar 2008 sei festgestellt worden, dass die Leergutbons
nicht mehr im Kassenbüro lagen. Hinsichtlich des Inhalts der Beweiserhebung
wird Bl. 307 - 313 d. A. verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens
der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle
der mündlichen Verhandlungen vom 19. Juni 2008 (Bl. 183 - 185) und vom 21.
August 2008 (Bl. 307 - 313 d. A.) verwiesen. |
Entscheidungsgründe |
| 20 |
Die Klage hat keinen Erfolg. |
| 21 |
A. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. zulässig aber unbegründet. |
| 22 |
I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitgerichten
ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG eröffnet; die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 17 und
§ 29 ZPO. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt
sich schon aufgrund der Präklusionswirkung der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4, 7
KSchG. |
| 23 |
II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis wurde
durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2008 bereits fristlos
beendet. Soweit die Klägerin auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche
Kündigung angreift, war die Klage bereits wegen des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses
nach Zugang der fristlosen Kündigung unbegründet. |
| 24 |
Die Klägerin hat die etwaige Unwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig
innerhalb der Fristen der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4, 7 KSchG i. V. m. § 167
ZPO geltend gemacht. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. Februar
2008 erweist sich jedoch als wirksam. |
| 25 |
1. Die Kündigung wird den Anforderungen des § 626 BGB gerecht.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung
des BAG wird der der wichtige Grund durch eine abgestufte Prüfung in zwei
systematisch selbständigen Abschnitten konkretisiert. Es ist zunächst zu
prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles
an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben (1. Stufe). Sodann
ist zu untersuchen, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung
die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (2. Stufe). |
| 26 |
a. Ein Sachverhalt, der ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles
an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, liegt vor. |
| 27 |
aa. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums
oder Vermögens des Arbeitgebers ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG
stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund
zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet ( BAG 11. Dezember 2003
- 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5, zu II
1 c der Gründe; BAG 06. September 2007 - 2 AZR 264/06 - AP Nr. 208 zu §
626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18, B I 1. c. aa. der Gründe; BAG 17. Mai
1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung,
zu II 1 der Gründe (Verzehr eines Stücks Bienenstich ); BAG 20. September
1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB, zu I 3 der Gründe; BAG 13.
Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81 zu § 626 BGB, zu III 2 der Gründe;
BAG 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer
Handlung, zu I 1 der Gründe; BAG 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 - RzK I
6 d Nr. 5, zu I 2 der Gründe; BAG 2. April 1987 - 2 AZR 204/86 - RzK I 6
d Nr. 7, zu II 2 der Gründe; BAG vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP
Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 2 a der Gründe ). Ein Betrug bildet an
sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB
(1. Stufe). Betrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung
ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen
Betrag handelt (BAG 06. September 2007 - 2 AZR 264/06 - AP Nr. 208 zu §
626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18, B I 1 c aa der Gründe ). Auf Grund
der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat
der Arbeitnehmer auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht
zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, den Arbeitgeber
rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Der Arbeitnehmer
bricht durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in
erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers ( BAG 12. August 1999 -
2 AZR 923/98 , BAGE 92, 184, zu I. 2 b bb der Gründe ). Die Klägerin kann
auch nicht die von ihr zitierte Arbeitsanweisung zu ihren Gunsten anführen.
Aus der Arbeitsanweisung ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte das
Auffinden von Leergutbons bei einem Wert von unter einem Euro als nicht
regelungsbedürftig angesehen hat. Entsprechend hat auch die Zeugin Ke. die
aufgefundenen Leergutbons bei der Beklagten abgegeben. Im Übrigen wäre aus
einer entsprechenden Arbeitsanweisung einer Rechtfertigung von Vermögensdelikten
gegen den Arbeitgeber auch nicht herzuleiten. |
| 28 |
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur eine
erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht
einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen
Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Auch der dringende Verdacht
einer Straftat auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers
stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar
(Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB). Erst die Würdigung,
ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann
zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen
( BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 BAGE 92, 184, zu II 2 b bb der Gründe
). Eine entsprechende Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der
Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht
erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine
Verdachtskündigung ist dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente
auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das
für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu
zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung
des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr zuletzt BAG 13. März 2008 - 2 AZR
961/06 - NZA 2008, 809, zu B I 1 der Gründe; BAG 6.Dezember 2001 - 2 AZR
496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626
Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11, zu B I 1 der Gründe; BAG 29. November
2007 - 2 AZR 724/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.
5, zu B I 2 a der Gründe; BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72
; 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 -
AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3) . Dabei
sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente
besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung
immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist (vgl. bereits
BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 ; BAG 26. September 2002 -
2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB
2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 mwN) . Der notwendige, schwerwiegende
Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen
begründet sein. Er muss ferner dringend sein, dh., bei einer kritischen
Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit
für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen
(vgl. zu dem Maßstab und den Anforderungen: BAG 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81
- n. v.; BAG 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1 ; BAG 26. September
2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 =
EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1; BAG 6. Dezember 2001
- 2 AZR 496/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA
BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; BAG 6. November 2003
- 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA
BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2.). Bloße auf mehr oder
weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend
zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus ( BAG 30. Juni
1983 - 2 AZR 540/81 -; BAG 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969
§ 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3) . Schließlich muss
der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan
haben ( BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 ; BAG 10. Februar
2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung
Nr. 3) . Insbesondere muss er zunächst selbst eine Aufklärung des Sachverhalts
unternommen haben. Möglichen Fehlerquellen muss er nachgehen. Der Umfang
der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles
(BAG 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer
Handlung Nr. 5, zu B I 2 a der Gründe ). |
| 29 |
bb. Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein wichtiger Grund
zur außerordentlichen Kündigung, nämlich (zumindest) der schwerwiegende
Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung zu Lasten
des Arbeitgebers vor. Unabhängig davon, dass es auf die strafrechtliche
Einordnung des Verhaltens nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gar
nicht ankommt, geht die Kammer davon aus, dass zumindest der dringende Verdacht
besteht, dass die Klägerin einen Betrug i. S. d. § 263 StGB begangen hat.
Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin in der Absicht, sich
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Beklagten
dadurch beschädigt hat, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
einen Irrtum erregt. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin
von Kunden verlorene Leergutbons, die seitens der Beklagten aufbewahrt wurden,
im Rahmen eines Personaleinkaufs eingelöst hat. Die Klägerin hat durch die
Einlösung der Leergutbons die Inhaberschaft einer gegen die Beklagte gerichteten
Forderung vorgetäuscht. Dadurch hat die Beklagten gegenüber der Klägerin
auf die Erhebung des vollen auf Grund des Mitarbeitereinkaufs nach § 433
Abs. 2 BGB geschuldeten Kaufpreises verzichtet und einen Vermögensschaden
erlitten. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe keinen Vermögensschaden
erlitten, trifft dies nicht zu. Die Beklagte hatte den vollen Kaufpreisanspruch,
auf den sie in Höhe der vorgetäuschten Gegenforderung verzichtet hat. Aus
diesem Grund liegt ein Vermögensschaden in Höhe der geringeren Einnahme
in Erfüllung des Kaufpreisanspruchs vor. |
| 30 |
(1) Hierfür hat die Beklagte starke Verdachtsmomente dargelegt,
die auf objektive Tatsachen gegründet waren. Die von der Beklagten vorgetragenen
Tatsachen, die Gegenstand der Beweiserhebung waren, begründen das starke
Verdachtsmoment, dass die Klägerin im Sinne der obigen Ausführungen einen
Betrug zu Lasten der Beklagten begangen hat. |
| 31 |
(a) Nach der Beweiserhebung stand zur vollen Überzeugung der
Kammer fest, dass |
| 32 |
- am 12. Januar 2008 zwei nicht abgezeichnete Leergutbons mit
Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008, die nicht abgezeichnet waren und
von denen ein Leergutbon über 0,48 EUR und ein anderer über 0,82 EUR lautete,
aufgefunden worden sind, |
| 33 |
- diese Leergutbons an die Klägerin übergeben worden sind und
zunächst im Kassenbüro deponiert worden sind, |
| 34 |
- die Klägerin bei ihrem Personaleinkauf um 14:45 Uhr an der
Kasse der Zeugin K. zwei nicht abgezeichnete Leergutbons eingelöst hatte,
die ebenfalls das Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 aufwiesen und über
0,48 und 0,82 EUR lauteten, |
| 35 |
- die am 12. Januar 2008 aufgefundenen Leergutbons bei einer
Überprüfung nach dem Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr auffindbar
waren. |
| 36 |
Des Weiteren ergab sich aus dem eingereichten E-Journal, dass
am 22. Januar 2008 an der Kasse der Zeugin K. nur ein Leergutbons über 0,48
und nur ein Leergutbons über 0,82 EUR jeweils um 14:45 Uhr eingelöst worden
sind. Die Beklagte hatte diese Leergutbons im Original zur Akte gereicht
(Bl. 215 d. A.). Beide Bons weisen als Ausstellungsdatum den 12. Januar
2008 aus. Der eine Bon weist einen Betrag von 0,82 EUR und eine Ausstellungszeit
von 09:21 Uhr aus. Der andere Bon weist einen Betrag von 0,48 EUR und eine
Ausstellungszeit von 10:06 Uhr aus. Weiterhin steht fest, dass am 12. Januar
2008 um 10:06 Uhr die Klägerin selbst an der Kasse tätig war und deswegen
kein Leergut abgeben konnte. |
| 37 |
(b) Die Zeugen haben insgesamt die Sachverhaltsdarstellung
der Beklagten bestätigt. |
| 38 |
(aa) Die Zeugin K. hat das Auffinden der Leergutbons am 12.
Januar 2008 bestätigt. Sie hat ebenfalls bestätigt, dass die Leergutbons
das Datum vom 12. Januar 2008 trugen und dass zumindest ein Leergutbons
über 48 Cent lautete. Das Auffinden der Leegutbons wurde auch von der Zeugin
Ke. und dem Zeugen C. bestätigt. Der Zeuge C. hat zwar erklärt, dass nach
seiner Erinnerung der weitere Bon einen Wert von 84 Cent und nicht - wie
von der Beklagten vorgetragen - von 82 Cent hatte. Dies zieht aber weder
die Glaubhaftigkeit der Aussage noch die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel.
Gerade die - geringfügige - Abweichung der Aussage des Zeugen von der Sachverhaltsdarstellung
der Beklagten spricht vielmehr dafür, dass es keinerlei Einflussnahme der
Beklagten auf den Zeugen, die den Beweiswert in Frage gestellt hätte, gegeben
hat. Der Zeuge hat ebenfalls bestätigt, dass die Leergutbons der Klägerin
übergeben wurden und danach erst einmal auf der Kabelleiste im Kassierbüro
lagen. Alle drei Zeugen haben auch bestätigt, dass die aufgefundenen Bons
von Kunden verloren sein mussten. Der Zeuge C. hat hierzu auch das Verfahren
bei Rückgabe von Leergut durch Mitarbeiter erläutert und erklärt, dass die
Leergutbons anders als Leergutbons, die bei Abgabe von Leergut durch Mitarbeitern
ausgestellt werden, keine Abzeichnung eines Kassenverantwortlichen trugen. |
| 39 |
(bb) Die Zeugin K. hat weiterhin bestätigt, dass die Klägerin
im Rahmen eines Personaleinkaufs am 22. Januar 2008 zwei Leergutbons eingereicht
hat. Sie hat bestätigt, dass ein Bon über einen Betrag von 48 Cent lautete
und nicht als Mitarbeiterbon abgezeichnet war. Auch an der Glaubhaftigkeit
dieser Aussage ergeben sich keine Zweifel, ebenso wenig an der Glaubwürdigkeit
der Zeugin. Die Aussage der Zeugin wird auch durch das vorgelegte E-Journal
bestätigt. Aus diesem ergibt sich, dass an der Kasse der Zeugin am 22. Januar
2008 um 14:45:48 zeitgleich zwei Leergutbons eingereicht wurden, die einen
Wert von 48 Cent und einen Wert von 82 Cent hatten. Daraus ergibt sich weiterhin,
dass nicht nur der der Zeugin erinnerliche Leergutbon mit einem Wert von
48 Cent, sondern zeitgleich ein weiterer Leergutbon mit einem Wert von 82
Cent durch die Klägerin eingereicht worden ist. Ausweislich des E-Journals
wurden an der Kasse der Zeugin am 22. Januar 2008 nur jeweils ein Bon mit
dem Wert von 82 Cent und ein Bon mit dem Wert von 48 Cent eingelöst. Die
Beklagte hat alle an dem Tag an der Kasse der Zeugin K. eingelösten Leergutbons
im Original eingereicht (Bl. 215 d. A). Es finden sich nur zwei Leergutbons
mit 82 Cent und 48 Cent. Diese tragen beide das Ausstellungsdatum vom 12.
Januar 2008 und eine Ausstellungszeit von 9:21 und 10:06 Uhr. Bei beiden
Bons handelt es sich - wie ein Vergleich mit dem eingereichten Muster (Bl.
215 d. A.) ergibt - nicht um Leergutbons von Mitarbeitern der Beklagten. |
| 40 |
(cc) Die Zeugin K. hat auch bestätigt, dass die am 12. Januar
2008 aufgefunden, von Kunden verlorenen Leergutbons nach dem Personaleinkauf
der Klägerin nicht mehr im Kassenbüro lagen. |
| 41 |
(c) Die Tatsachen begründen den dringenden Verdacht, dass die
Klägerin die von Kunden am 12. Januar verlorenen, von der Zeugin Ke. aufgefundenen
und von der Beklagten aufbewahrten Leergutbons an sich genommen und im Rahmen
des Mitarbeitereinkaufs eingelöst hat. Es stand nach der Zeugenvernehmung
für die Kammer fest, dass die Klägerin am 22. Januar 2008 Leergutbons eingelöst
hatte, deren Ausstellungsdatum und Wert identisch mit den von Kunden am
12. Januar 2008 verlorenen Leergutbons waren. Weiterhin stand fest, dass
auch die von der Klägerin eingelösten Leergutbons durch die fehlende Abzeichnung
ersichtlich von Kunden und nicht von Mitarbeitern stammten und dass die
am 12. Januar aufgefundenen Leergutbons nach dem Personaleinkauf der Klägerin
nicht mehr auffindbar waren. Die Wahrscheinlichkeit, dass es neben den aufgefundenen
Kundenbons weitere Leergutbons von Kunden mit identischem Ausstellungsdatum
vom 12. Januar 2008 gab, die dann auf anderem Wege in den Besitz der Klägerin
gelangten sind, ist nach aller Lebenserfahrung so extrem gering, dass die
vorliegenden Tatsachen zumindest den dringenden Verdacht begründen, dass
die Klägerin von Kunden verlorene und ihr zur Aufbewahrung übergebene Leergutbons
zu ihren Gunsten im Rahmen des Mitarbeiterkaufes eingelöst hatte. Dieser
Verdacht wird dadurch weiter erhärtet, dass die entsprechenden Leergutbons
nach dem Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr auffindbar waren. |
| 42 |
(aa) Es war auch ausgeschlossen, dass die Leergutbons von der
Tochter der Klägerin stammten oder von der Mitarbeiterin Frau V. in das
Portemonnaie der Klägerin gelegt worden sind. Die Tochter selbst hat entsprechende
Angaben nicht konkret bestätigt. Es wäre auch äußerst unwahrscheinlich,
dass die Bons von der Tochter als einzelne Person stammen. Die Bons wurden
am 12. Januar 2008 in einem Abstand von 45 Minuten ausgestellt. Dass dieselbe
Person an demselben Tag in derselben Filiale Leergut mit einem 45minütigen
Abstand abgibt und anschließend keinen der Bons einlöst, ist bereits unwahrscheinlich.
Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsfiliale der Klägerin nach dem unbestrittenen
Vortrag der Beklagten nicht in Wohnortnähe der Tochter der Klägerin liegt.
Die Mitarbeitern Frau V. hat bei der Befragung angegeben, entgegen der Darstellung
der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Geldbörse der Klägerin erhalten zu
haben. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse Frau V. gehabt haben
soll, der Klägerin heimlich Leergutbons zuzustecken. |
| 43 |
(bb) Dass die Leergutbons der Klägerin gehörten, ist ebenfalls
auszuschließen. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie das Leergut
am 12. Januar 2008 um 10:06 Uhr nicht abgegeben haben konnte. Des Weiteren
steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Leergutbons mangels entsprechender
Abzeichnung nicht von einem Mitarbeiter stammen konnten. |
| 44 |
(cc) Es gibt auch nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür, dass
die Beklagte der Klägerin wegen der Teilnahme an dem Streik im Einzelhandel
"eine Falle gestellt" hätte. Es ist schon nicht ersichtlich wie die Beklagte
Leergutbons in dem Portemonnaie der Klägerin hätte platzieren können. Dass
die Beklagte im Übrigen keine Möglichkeit hätte, die Klägerin gegen ihren
Willen zu bewegen, als Kundenbons ausgewiesen Bons für sich einzulösen,
ist offensichtlich. |
| 45 |
(d) Die Beklagte hat auch alles ihr Zumutbare zur Aufklärung
des Sachverhalts getan und die Klägerin zu dem Sachverhalt, auf den sie
ihren Verdacht stützt, angehört. Die Klägerin wurde am 25. Januar 2008 erstmals
durch die Distriktmanagerin angehört. Als Ergebnis des Gespräches vom 25.
Januar 2008, in dem sich die Vorwürfe nicht ausräumen ließen, wurde eine
weitere Anhörung der Klägerin in der Personalabteilung der Beklagten im
Beisein des Betriebsrats vereinbart. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit
der Klägerin wurde auf deren ausdrücklichen Wunsch hin der Gesprächstermin
für den 6. Februar 2008 anberaumt. Der Klägerin wurde nach dem Gespräch
nochmals die Gelegenheit gegeben, die von ihr angegebene Möglichkeit, die
Leergutbons von ihrer Tochter erhalten zu haben, mit ihrer Tochter zu besprechen
und eine Fortsetzung des Gesprächs für den 11. Februar 2008 anberaumt. Nachdem
die Klägerin nach Darstellung der Beklagten in dem Gespräch nunmehr klar
behauptete, ihre Tochter habe ihr die Leergutbons zugesteckt wurde ein weiterer
Gesprächstermin für den 15. Februar 2008 angesetzt, in der der Tochter die
Gelegenheit gegeben werden sollte, die Angaben der Klägerin zu bestätigen.
Auch in diesem Gespräch konnten die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden.
Die Mitarbeiterin V. wurde ebenfalls zur Darstellung der Klägerin angehört.
Sie erklärte ausdrücklich, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Geldbörse der
Klägerin erhalten hatte. |
| 46 |
(2) Die Verdachtsmomente sind nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu
rechtfertigen. Es besteht mindestens der dringende Verdacht, dass die Klägerin
einen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen hat, wobei es im Rahmen der
ersten Prüfungsstufe des § 626 Abs. 1 BGB auf die Höhe des Vermögensschadens
nicht ankommt. Diese ständige, zutreffende und sorgsam begründete Rechtsprechung
des BAG bedarf an sich keiner gesonderten Verteidigung durch die erkennende
Kammer, wobei auch die schlichte - und in jeder Kammerverhandlung durch
den Prozessvertreter der Klägerin wiederholte - Titulierung der Rechtsprechung
als "Skandal" einer inhaltlich argumentativen Auseinandersetzung nicht zugänglich
ist. Das BAG hat bereits überzeugend ausgeführt, dass es der der Rechtssicherheit
dienenden systematischen Zweiteilung des § 626 Abs. 1 BGB in den wichtigen
Grund an sich und die nachfolgende Zumutbarkeitsprüfung unter Interessenabwägung
widerspricht, wenn rechtswidrigen und vorsätzlichen Verletzungen des Eigentums
oder Vermögens des Arbeitgebers von vornherein die Eignung für eine außerordentliche
Kündigung abgesprochen wird, weil die Schädigung des Arbeitgebers geringfügig
ist. Um Geringfügigkeit zu bejahen, ist eine Wertung erforderlich, was dafür
spricht, die Schadenshöhe der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen der Interessenabwägung
zuzuordnen. Der Umfang des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens kann vor
allem im Hinblick auf die Stellung des Arbeitnehmers, die Art des entwendeten
Guts und die besonderen Verhältnisse des Betriebs unterschiedliches Gewicht
für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Pflichtverstoßes aufweisen. Objektive
Kriterien für eine allein am Wert des entwendeten Gegenstandes ausgerichtete
Abgrenzung in ein für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignetes
und ein nicht geeignetes Verhalten lassen sich nicht aufstellen ( BAG 12.
August 1999 - 2 AZR 923/98 , BAGE 92, 184, zu II 2 b bb der Gründe, BAG
17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung,
zu II 1 b der Gründe ). |
| 47 |
b. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Interessenabwägung
im Einzelfall war die konkrete Kündigung gerechtfertigt. Der Beklagten war
bei einer konkreten Interessenabwägung eine Weiterbeschäftigung der Klägerin
auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten
nicht zumutbar. Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Klägerin die mit deren
Alter verbundenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie die lange Betriebszugehörigkeit
berücksichtigt, wobei es nicht darauf ankam, dass die Betriebszugehörigkeit
überwiegend bei dem Rechtvorgänger der Beklagten erworben wurde. Aber auch
unter Berücksichtigung dieser Aspekte und unter Berücksichtigung des nicht
sehr hohen Vermögensschadens war im vorliegenden konkreten Fall der Beklagten
eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
nicht zumutbar. Wesentlich im Rahmen der Einzelfallabwägung als Konkretisierung
des wichtigen Grund ist, ob trotz Belastungen des Arbeitsverhältnisses in
der Vergangenheit für die Zukunft ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis
zumutbar ist, weil die Störung keine oder ggf. nur geringe Auswirkungen
für die Zukunft hat (vgl. Jacobs/Wege in Thüsing/Laux/Lembke KSchG § 626
BGB Rn. 25 ). Bei Vorliegen einer Straftat gegen den Arbeitgeber oder bei
Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Straftat gegen den Arbeitgeber
ist zwar das Vertrauensverhältnis regelmäßig auch für die Zukunft zerstört,
jedoch ist zu erwägen, ob im Einzelfall eine Wiederherstellung des Vertrauens,
das ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zumutbar macht, möglich ist (vgl.
allerdings auch BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - AP Nr. 4 zu SGB IX §
91, wonach auch durch eine künftige Vertragstreue die eingetretene Erschütterung
oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr ungeschehen gemacht
werden kann). Vorliegend hat die Klägerin jedoch stets betont, dass sie
das ihr vorgeworfene Verhalten ohnehin nicht als gravierend ansehe und im
Übrigen Straftaten gegen den Arbeitgeber bei geringen Vermögensdelikten
aus ihrer Sicht nie eine Kündigung rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen
ist eine Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen. Artikuliert der
Arbeitnehmer klar, dass er eine gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete
Straft als nicht so gravierend ansieht, so kann der Arbeitgeber auch für
die Zukunft keinerlei Vertrauen haben, dass eine Schädigung seines Eigentums
und Vermögens in Zukunft unterbleibt. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigten,
dass die Klägerin als Kassiererin mit Verkaufstätigkeit beschäftigt wurde
und damit dauerhaft Zugriff auf das Eigentum der Beklagten hat. Sie wird
also in einem besonders sensiblen Bereich beschäftigt, bei dem das Vertrauen
auf ein redliches, vertragsgerechtes Verhalten besonders wichtig ist. Dies
macht eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist unzumutbar. Die ordentliche Kündigungsfrist der Klägerin
beträgt sieben Monate zum Monatsende. Es kann der Beklagten nicht zugemutet
werden, eine Arbeitnehmerin, die zumindest dringend verdächtigt ist, ein
Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers begangen zu haben und die gleichzeitig
der Auffassung ist, dies sei nicht so gravierend und rechtfertige ohnehin
keine Kündigung, über sieben Monate in einem Bereich zu beschäftigen, in
dem das Eigentum des Arbeitgebers dem ständigen potentiellen Zugriff der
Arbeitnehmerin ausgesetzt ist. |
| 48 |
c. Die Kündigung ist auch Verhältnismäßig, insbesondere bedurfte
es keiner gesonderten Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung. Besonders schwere
Verstößebedürfen keiner früheren Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von
vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und
er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt
( BAG 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 ; BAG
2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit ). In dem
Fall einer Straftat oder des dringenden Verdachts einer Straftat gegen den
Arbeitgeber wird nach der Rechtsprechung des BAG die Möglichkeit einer positiven
Prognose für das Arbeitsverhältnis. auszuschließen sein und die Abmahnung
entbehrlich erscheinen, weil auch durch eine künftige Vertragstreue die
eingetretene Erschütterung oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht
mehr ungeschehen gemacht werden kann (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04
- AP Nr. 4 zu SGB IX § 91 ). Bei der Beeinträchtigung selbst geringwertiger
Güter des Arbeitgebers bedarf es regelmäßig keiner vorherigen Abmahnung
( BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - AP Nr. 179 zu § 626 BGB ). Dementsprechend
bedurfte es vorliegend keiner Abmahnung. Die Tatsache, dass die Klägerin
selbst der Ansicht ist, Straftaten bezogen auch geringwertige Güter könnten
keine Kündigung rechtfertigten, ist unerheblich, da sie objektiv mit einer
Kündigung rechnen musste. |
| 49 |
d. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin die Kündigungserklärungsfrist
des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. |
| 50 |
aa. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn
der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive
Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb
die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
möglich ist (BAG 01. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 3; BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - AP SGB IX §
91 Nr. 6 = EzA SGB IX § 91 Nr. 3; BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - AP
BGB § 626 Nr. 204 = EzA BGB 2002 § 626 Ausschlussfrist Nr. 1). Zu den maßgeblichen
Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden
Umstände. Ohne eine umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt
kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigungsberechtigte, der
Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung
berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören,
ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Es genügt nicht allein die Kenntnis
des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, dh. des "Vorfalls", der
einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Bei
einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch
solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen
die Kündigung sprechen. Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten
zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte
Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (BAG 2. Februar 2006 - 2
AZR 57/05 - AP SGB IX § 91 Nr. 6 = EzA SGB IX § 91 Nr. 3). Dabei sollen
die zeitlichen Grenzen des 626 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber weder zu hektischer
Eile bei der Kündigung antreiben noch ihn veranlassen, ohne eine genügende
Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen
(BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46
= EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9; BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG
1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89; 29. Juli 1993 - 2 AZR
90/93 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 31 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist
Nr. 4) . Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts
nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt,
läuft die Ausschlussfrist nicht an ( BAG 01. Februar 2007 - 2 AZR 333/06
- EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3 ). |
| 51 |
bb. Danach begann die Kündigungserklärungsfrist erst mit Abschluss
der Anhörung der Klägerin, im Rahmen derer der Klägerin weiterhin die Gelegenheit
gegeben wurde, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, also mit
Ablauf des 15. Februar 2008. Die Kündigung ging der Klägerin am 22. Februar
2008 und damit innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu. |
| 52 |
2. Die Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
unwirksam. Die Beklagte hat den Betriebsrat - wie sich aus dem eingereichten
Anhörungsschreiben (Bl. 54 - 57 d. A.) ergibt - ordnungsgemäß nach § 102
Abs. 1 BetrVG angehört. |
| 53 |
B. Die Klage ist mit dem Antrag zu 2. ebenfalls zulässig aber
unbegründet |
| 54 |
I. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergibt sich schon deswegen
nicht aus § 102 Abs. 5 BetrVG, da die Beklagte eine fristlose Kündigung
ausgesprochen hatte. |
| 55 |
II. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen
Weiterbeschäftigungsanspruch. Außerhalb der Regelung der § 102 Abs. 5 BetrVG
hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch
auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder
bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und
überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung
nicht entgegenstehen ( BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611
BGB Beschäftigungspflicht ). Vorliegend fehlt es bereits an einer unwirksamen
Kündigung. |
| 56 |
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V.
m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits
als unterliegende Partei zu tragen. |
| 57 |
D. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß § 61 Abs. 1
ArbGG festgesetzt. Dabei wurde für den Antrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 4 Satz
1 GKG ein Bruttovierteljahresverdienst und für den Antrag zu 2. ein Bruttomonatsgehalt
angesetzt. |
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Arbeitsrecht 14tägig:
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Betriebsrat-Seminare
Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat
Einigungsstelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Personenbedingte Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
Urlaub:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Arbeitnehmerüberlassung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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