- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Fristlose Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung
12.01.2016. Für Arbeitnehmer ist eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung meist verheerend. Sie verlieren ab sofort ihren Job, bekommen ab sofort keinen Lohn mehr und auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oft nicht wegen einer Sperrzeit.
Zu einem so harten Mittel dürfen Arbeitgeber daher nur in Ausnahmefällen greifen. Erforderlich ist in aller Regel eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine solche schwere Arbeitsvertragsverletzung und damit ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung besteht, wenn ein Sicherheitsmitarbeiter die ihm zugewiesene Ausgangskontrollstelle grundlos für längere Zeit verlässt: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2015, 17 Sa 810/15 (Pressemeldung Nr. 31/15).
- Unberechtigtes Verlassen des Arbeitsplatzes als Kündigungsgrund
- Der Fall des LAG Berlin-Brandenburg: Sicherheitsmitarbeiter soll Torkontrollen in einer Münzprägeanstalt durchführen und verlässt seinen Arbeitsplatz unentschuldigt für längere Zeit
- LAG Berlin-Brandenburg: Lässt ein Sicherheitsmitarbeiter die Ausgangskontrolle grundlos für längere Zeit unbeaufsichtigt, kann dies eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen
Unberechtigtes Verlassen des Arbeitsplatzes als Kündigungsgrund
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlaubt es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, vorausgesetzt, man hat dazu einen "wichtigen Grund". Im Laufe der Jahre haben die Gerichte regelrechte Listen von Kündigungsgründen erstellt, die es Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Allgemeinen ermöglichen, fristlos zu kündigen (s. dazu Handbuch Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe).
Die Liste der Kündigungsgründe, auf die Arbeitgeber sich berufen können, reicht von Beleidigungen, Diebstählen über Körperverletzungen bis hin zum Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und umfasst auch den sog. Arbeitszeitbetrug: Wer Pausenzeiten nicht aufschreibt, Zeiterfassungsbögen falsch führt oder Stempeluhren umgeht, täuscht über den Umfang der geleisteten Arbeitszeit. Damit täuscht er auch über die Höhe der Vergütung, denn zu bezahlen sind nur effektiv geleistete Arbeitszeiten und nicht etwa Pausen.
Allerdings ist eine fristlose Kündigung im Einzelfall nur rechtens, wenn die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber "unzumutbar" ist. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten so schwer verletzt haben muss, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten. Das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Entlassung muss schwerer wiegen als das Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfrist.
Für Arbeitszeitmogeleien heißt das, dass ein kurzfristiges Verlassen des Arbeitsplatzes, eine kleine Raucherpause, ein privates Telefonat oder ein kurzer privater Ausflug ins Internet meist nicht ausreichen für eine fristlose Kündigung. Vielmehr muss der Arbeitgeber in solchen Fällen erst einmal eine Abmahnung aussprechen und kann daher nur im Wiederholungsfall (nach Abmahnung) kündigen.
Es gibt aber Verletzungen der Arbeitspflicht, die unter so gravierenden Begleitumständen begangen werden, dass eine sofortige fristlose Kündigung eine angemessene Reaktion ist. Über einen solchen Fall musste vor kurzem das LAG Berlin-Brandenburg entscheiden.
Der Fall des LAG Berlin-Brandenburg: Sicherheitsmitarbeiter soll Torkontrollen in einer Münzprägeanstalt durchführen und verlässt seinen Arbeitsplatz unentschuldigt für längere Zeit
Im Streitfall ging es um einen Wachmann, der von seinem Arbeitgeber, einer Sicherheitsunternehmen, in einer Münzprägeanstalt eingesetzt wurde, und zwar bei Tor- bzw. Ausgangskontrolle.
Der Produktionsbereich der Münzprägeanstalt war durch ein Drehkreuz gesichert, d.h. die Arbeitnehmer mussten beim Verlassen des Produktionsbereichs durch das Drehkreuz hindurchgehen. Durch einen Zufallsgenerator war sichergestellt, dass das Drehkreuz hin und wieder gesperrt war, und dann musste der Wachmann den von der Sperrung betroffenen Arbeitnehmer einer Personenkontrolle unterziehen.
Das tat der Wachmann aber nicht, sondern schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich, ohne für eine Ersatzkraft zu sorgen. Sodann ging er aus privaten Gründen für längere Zeit zu einem Arbeitnehmer der Münzprägeanstalt und ließ sich von ihm den Rest eines Kunststoffrohrs aushändigen. Das Rohr brachte er - ohne den vorgeschriebenen Begleitschein - zu seinem Wagen.
Während seiner Abwesenheit konnte man den Produktionsbereich unkontrolliert verlassen. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ungefähr 74.000,00 EUR fest. Das Sicherheitsunternehmen sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Der Wachmann Erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg (Urteil vom 26.03.2015, 24 Ca 12072/14).
LAG Berlin-Brandenburg: Lässt ein Sicherheitsmitarbeiter die Ausgangskontrolle grundlos für längere Zeit unbeaufsichtigt, kann dies eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied andersherum und wies die Klage ab. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung heißt es zur Begründung, dass der Wachmann seine arbeitsvertraglichen Pflichten sehr schwerwiegend verletzt hatte und die streitige fristlose Kündigung daher eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers war. Eine vorherige Abmahnung war daher nicht nötig, so das LAG.
Denn der Wachmann hatte den von ihm zu sichernden Ausgang "ohne jede Veranlassung für einen erheblichen Zeitraum preisgegeben", so die Berliner Richter. Durch das Ausschalten des Zufallsgenerators, das Verlassen des Ausgangsbereichs und das Nicht-Herbeiholen einer Ersatzkraft hatte der Wachmann das Sicherungsinteresse der Münzprägeanstalt verletzt, und dafür wiederum hatte sein Arbeitgeber, die Security-Firma, einzustehen.
Erschwerend kam hinzu, dass er ein Kunststoffrohr ohne Erlaubnis mitgenommen und damit ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, das er als Wachmann gerade hätte verhindern sollen.
Fazit: Edelmetalle können leicht in kleinen Mengen aus einem Betrieb herausgeschmuggelt werden, was große Schäden zur Folge haben kann. Das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Münzprägeanstalt an einer effektiven Torkontrolle musste dem gekündigten Wachmann daher klar sein. Vor diesem Hintergrund war bereits das bloße Verlassen des Arbeitsplatzes eine erhebliche Pflichtverletzung, wobei hier weitere erschwerende Umstände hinzukamen (Ausschalten des Zufallsgenerators, Entwendung eines Kunststoffrohrs). Unter solchen Umständen liegt keine "bloße" Arbeitszeitmogelei vor, sondern eine bewusste und massive Schädigung der Interessen eines Kunden und damit des Arbeitgebers.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2015, 17 Sa 810/15 (Pressemeldung Nr. 31/15)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2015, 17 Sa 810/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/170 Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/191 Fristlose Kündigung wegen illegaler Downloads
- Arbeitsrecht aktuell: 12/276 Arbeitszeitbetrug oder Verdacht des Arbeitszeitbetrugs?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/017 Fristlose Kündigung wegen fortgesetzten Arbeitszeitbetrugs
- Arbeitsrecht aktuell: 11/176 Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
- Arbeitsrecht aktuell: 11/095 LAG Frankfurt: Fristlose Kündigung eines Fluglotsen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/151 Privater E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 09/196 Durch Raucherpause Arbeitsplatz verloren
- Arbeitsrecht aktuell: 07/16 Bundesarbeitsgericht urteilt zu Kündigung wegen Internetnutzung
- Arbeitsrecht aktuell: 05/06 Fristlose Kündigung bei privater Internetnutzung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG Berlin-Brandenburg seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des LAG Berlin-Brandenburg finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de