|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 05/06 BAG: Fristlose Kündigung bei privater Internetnutzung
|
 |

|
Surfen am Arbeitsplatz kann den Job kosten: Zugriff auf Porno-Seiten als besonderer Kündigungsgrund
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2005, 2 AZR 581/04
|
Aufgrund der zunehmenden Privatnutzung des Internet vom Arbeitsplatz aus, die oft vom Arbeitgeber aufgrund der überwiegenden Vorteile einer betrieblichen Internetnutzung geduldet wird, kommen immer öfter Fälle vor die Arbeitsgerichte, in denen über die Wirksamkeit (fristloser) verhaltensbedingter Kündigungen wegen verbotener Internetnutzung gestritten wird.
Ob eine solche Nutzung des Internets in einem erheblichen Umfang auf Seiten mit pornographischen Inhalten noch zulässig ist, hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu prüfen, BAG, Urteil vom 07.07.2005, 2 AZR 581/04 .
|
Vor diesem Hintergrund fragt sich, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die rechtliche Möglichkeit hat, einem Arbeitnehmer auch ohne ein allgemeines Verbot privater Internetnutzung und ohne diesbezügliche Abmahnungen wegen privater Internetnutzung (fristlos) aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen.
Fälle dieser Art haben Ähnlichkeit mit den bereits vor vielen Jahren von den Arbeitsgerichten entschiedenen Fällen privater Nutzung des Telefons während der Arbeitszeit. Im allgemeinen gilt hier: Der Arbeitgeber muss die private Nutzung von Diensttelefonen und von Internetzugängen während der Arbeitszeit ausdrücklich verbieten und etwaige Verstöße gegen ein solches Verbot ggf. sogar zusätzlich abmahnen, da eine (fristlose) Kündigung ansonsten "unverhältnismäßig" wäre. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt allerdings für Fälle, in denen aufgrund der Begleitumstände und der Dauer der privaten Internetnutzung für den Arbeitnehmer ohne weiters klar sein muss, dass eine Internetnutzung einen gravierenden Vertragsverstoß darstellt. Fraglich ist dabei immer wieder, ob ein solcher (Ausnahme-)Fall vorliegt oder nicht. Über einen Fall dieser Art hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 07.07.2005 zu entscheiden.
Der Kläger arbeitete seit 1985 als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen bei dem beklagten Arbeitgeber, der eine Chemische Fabrik betreibt. Der Kläger arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht.
Im Jahre 2002 schaltete der Beklagte den Zugang zum Internet für den Betrieb frei. Aufgrund eines erheblichen Anstiegs der Internetkosten stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus regelmäßig auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war.
Der Beklagte warf dem Kläger eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden vor, wobei nach seinen Ermittlungen 5 Stunden für ein Surfen auf pornographische Seiten entfielen.
Mit Schreiben vom 20.12.2002 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2003. Im dem daraufhin angestrengten Kündigungsschutzprozess gab der Kläger Zugriffe auf das Internet - auch während der Arbeitszeit - zu, wobei er zu seiner Entlastung anführte, dass er das Internet höchstens für ca. 5 bis 5,5 Stunden privat genutzt habe. Davon wiederum habe er allenfalls 55 bis 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen.
Außerdem gab der Kläger an, er habe von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen sowie von entsprechenden Warnhinweisen, die automatisch bei Aufrufen bestimmter Webseiten in der EDV des Beklagten erscheinen, keine Kenntnis gehabt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Klage statt, d.h. sie erklärten die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam.
Die Revision des Arbeitgebers hatte Erfolg, d.h. das BAG gab - anders als die Vorinstanzen - dem Arbeitgeber recht. Dabei hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG. Das LAG hat aufgrund dieser Zurückverweisung aufzuklären, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hatte, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob der Arbeitgeber durch das Aufrufen der pornographischen Seiten möglicherweise einen Imageverlust erlitten hat.
Bei dieser Gelegenheit gab das BAG dem LAG "mit auf den Weg", dass je nach dem Gewicht der vom LAG zu konkretisierenden Pflichtverletzungen zu prüfen sei, ob vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich war und ob unter Berücksichtigung der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und des möglicherweise nicht klaren Verbots der privaten Internetnutzung eine Kündigung unverhältnismäßig war.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verletzt der Arbeitnehmer mit einer zeitlich sehr intensiven Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten auch dann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat. Das soll beispielsweise auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Im vorliegenden Fall hatte der gekündigte Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht wohl deshalb keinen Erfolg, weil er als Schichtführer eine gesteigerte Verantwortung für die von ihm zu beaufsichtigenden Kontrollapparate hatte. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit stundenlang dem Arbeitgeber die vertraglich geschuldete Aufmerksamkeit vorenthielt und statt Kontrollapparate Webseiten betrachtete, wog aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts anscheinend schwer genug, um eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für möglich zu halten.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht allerdings den Arbeitgebern keinen Freibrief dafür erteilt, privates Internetsurfen generell ohne vorherige Abmahnung mit einer verhaltensbedingten (fristlosen) Kündigung zu ahnden. Im allgemeinen sind vielmehr nach wie vor ein ausdrückliches Verbot der Internetnutzung und/oder eine Abmahnung erforderlich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne:
 |
RA Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32, 10785 Berlin Telefon: 030 - 26 39 62 0 Telefax: 030 - 26 39 62 499 E-Mail: berlin@hensche.de |

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
|
|
 |
|