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Beendigungsdatum beim Zeugnis
26.11.2016. Wer fristlos gekündigt wird, hat zwar auch ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, doch ist das Zeugnis in solchen Fällen meist wenig wert.
Denn schon allein aus der im Zeugnis enthaltenen Angabe, dass ein Arbeitsverhältnis z.B. "am 23. Januar 2016" geendet hat, kann der Leser des Zeugnisses den Schluss ziehen, dass der Arbeitnehmer etwas ausgefressen hat und daher fristlos entlassen wurde.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass es auch dann bei einem solchen "krummen" Austrittsdatum im Zeugnis bleibt, wenn der Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzverfahrens vorübergehend weiterbeschäftigt wurde: BAG, Urteil vom 14.06.2016, 9 AZR 8/15.
- Was tun bei einem "krummen" Beendigungsdatum infolge einer fristlosen Kündigung?
- Der Fall des BAG: Flugbegleiter wird nach 17 Jahren Beschäftigung fristlos zum 17.12.2011 gekündigt und erhält ein entsprechendes Zeugnis
- BAG: Die nur vorübergehende Prozessbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens ändert das Austrittsdatum nicht, das sich aus einer wirksamen fristlosen Kündigung ergibt
Was tun bei einem "krummen" Beendigungsdatum infolge einer fristlosen Kündigung?
Wer vom Arbeitgeber außerordentlich und fristlos gekündigt wird, verliert nicht nur sein Arbeitsverhältnis und die Bezahlung während der Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung hätte beachten müssen. In den meisten Fällen ist der Arbeitnehmer auch beim Thema Zeugnis der Dumme.
Denn auch wenn der Arbeitgeber trotz der Pflichtverstöße, die zur fristlosen Kündigung geführt haben, kein "grottenschlechtes" Zeugnis erteilt, wird es in den meisten Fällen wertlos sein. Denn das Zeugnis muss ja die Dauer des Arbeitsverhältnisses korrekt wiedergeben. Und wenn eine fristlose Kündigung nicht zufälligerweise gerade am Monatsletzten oder am 15. des laufenden Monats ausgesprochen wird, ergibt sich ein "krummes" Beendigungsdatum.
Dann heißt es im Zeugnis, dass der Arbeitnehmer z.B. am 3. August oder am 17. Oktober ausgeschieden ist. Abgesehen von einer Probezeitkündigung, die jederzeit mit einer zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden kann (§ 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), ist ein solches Austrittsdatum ein sicheres Anzeichen für eine fristlose Entlassung. Und da anständige und pflichtbewusste Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht fristlos gekündigt werden, ist ein solches Zeugnis bzw. Beendigungsdatum schlecht für das berufliche Fortkommen.
Erhebt der Arbeitnehmer daher nach Erhalt einer fristlosen Kündigung eine Kündigungsschutzklage und einigt sich schließlich mit dem Arbeitgeber auf einen Vergleich, enthält dieser praktisch immer eine gesichtswahrende Änderung des Beendigungsdatums. Statt des "krummen" Austrittsdatums, das sich aus der streitigen fristlosen Kündigung ergibt, vereinbaren die Parteien dann ein "rundes" Monatsende.
Allerdings enden nicht alle Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich. Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zuletzt, ergeht ein Urteil und eine Partei verliert den Prozess. Gewinnt der Arbeitnehmer in der ersten Instanz (vor dem Arbeitsgericht) und verliert dann in der zweiten Instanz (beim Landesarbeitsgericht - LAG), kann sich die Situation ergeben, dass er für einige Monate auf der Grundlage des erstinstanzlichen Erfolgs seine vorläufige Weiterbeschäftigung durchgeboxt hat. Schlussendlich verliert er dann zwar doch seinen Job, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn die Weiterbeschäftigung endet. Hier kann der Arbeitnehmer mit ein wenig Geschick darauf achten, dass dieses Enddatum mit einem Monatsende zusammenfällt.
An dieser Stelle fragt sich, welches Beendigungsdatum der Arbeitgeber im Zeugnis zu bescheinigen hat - das Beendigungsdatum gemäß der fristlosen Kündigung oder das spätere Austrittsdatum, an dem die Weiterbeschäftigung geendet hat?
Der Fall des BAG: Flugbegleiter wird nach 17 Jahren Beschäftigung fristlos zum 17.12.2011 gekündigt und erhält ein entsprechendes Zeugnis
Im Streitfall hatte eine Fluggesellschaft einen Purser, d.h. einen Flugbegleiter in leitender Position, nach 17jähriger Tätigkeit fristlos zum 17.12.2011 gekündigt, da er dienstliche Post eines Kollegen aus dessen Postfach entwendet hatte.
Das Arbeitsgericht Frankfurt gab der Kündigungsschutzklage statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung, woraufhin der Purser vorläufig wieder eingesetzt wurde, nämlich ab dem 21.06.2012. Vor dem Hessischen LAG hatte allerdings die Fluggesellschaft Erfolg (Urteil vom 21.01.2013, 17 Sa 904/12). Sie beendete daher die Weiterbeschäftigung umgehend mit Ablauf des 23.01.2013. Im Sommer 2013 wies das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde des Pursers ab, so dass das LAG-Urteil rechtskräftig wurde. Der BAG-Beschluss wurde dem Purser am 01.07.2013 zugestellt.
In einem Folgeprozess verlangte der Flugbegleiter eine Änderung seines Arbeitszeugnisses, da es darin hieß, es sei vom 01.12.1994 bis zum 17.11.2011 bei der Airlines beschäftigt gewesen. Richtig wäre, so der Purser, ein späteres Beendigungsdatum, nämlich der 30.06.2013. Diese Zeugnisberichtigungsklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 30.01.2014, 11 Ca 7016/13) noch vor dem Hessischen LAG Erfolg (Urteil vom 17.11.2014, 17 Sa 406/14).
BAG: Die nur vorübergehende Prozessbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens ändert das Austrittsdatum nicht, das sich aus einer wirksamen fristlosen Kündigung ergibt
Auch das BAG entschied gegen den Purser, der damit in allen drei Instanzen den Kürzeren zog. Zur Begründung heißt es in dem BAG-Urteil:
Ein Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen, und hier stand nun einmal rechtskräftig infolge der Abweisung der Kündigungsschutzklage fest, dass das Arbeitsverhältnis am 17.11.2011 geendet hatte, so die Erfurter Richter. Die spätere Weiterbeschäftigung konnte der Flugbegleiter nur durchboxen, weil er einen entsprechenden Titel hatte (das erstinstanzliche Urteil), so dass der Fluggesellschaft gar nichts anderes übrig blieb, als den Purser zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorläufig wieder einzusetzen. Eine solche erzwungene Weiterbeschäftigung führt aber nicht dazu, dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird oder die Parteien die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
Außerdem wäre das Zeugnis in der von dem Flugbegleiter verlangten Fassung auch deshalb nicht korrekt, weil er bereits vor Beginn der Weiterbeschäftigung über ein halbes Jahr nicht eingesetzt worden war, nämlich vom Zeitpunkt der fristlosen Kündigung (17.11.2011) bis zum Beginn der vorläufigen Weiterbeschäftigung (21.06.2012). Die vom Kläger verlangte Zeugnisfassung würde dem Leser des Zeugnisses daher nach Ansicht des BAG "wahrheitswidrig suggerieren", der Kläger habe vom 01.12.1994 bis zu einem im Jahr 2013 liegenden Beendigungsdatum in einem ununterbrochenen Arbeits- und/oder Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Fazit: Wer gegen eine fristlose Kündigung klagt, sollte das Risiko einer Klageabweisung nie aus dem Auge verlieren. Auch wenn der Arbeitgeber eher mickrige Zugeständnisse anbietet, z.B. beim Thema Abfindung, sind sie immer noch besser als eine vollständige Klagabweisung. Denn die ist für fristlos gekündigte Arbeitnehmer der Super-GAU.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2016, 9 AZR 8/15
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2014, 17 Sa 406/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2019
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