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Hessisches LAG, Urteil vom 17.11.2014, 17 Sa 406/14
Schlagworte: | Arbeitszeugnis, Kündigungsschutzprozess | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 17 Sa 406/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.11.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.01.2014, 11 Ca 7016/13 nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2016, 9 AZR 8/15 |
|
LAG Hessen, 17.11.2014 - 17 Sa 406/14
Orientierungssatz:
Zur Frage, ob Zeiten erzwungener bzw. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgter Beschäftigung bei letztlich erfolglosem Kündigungsschutzprozess im Zeugnis zu bescheinigen sind.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, 11 Ca 7016/13, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Zeugnisberichtigung hinsichtlich des Beendigungs- und des Ausstellungsdatums.
Der Kläger war bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt, zuletzt in der Funktion eines Pursers. Mit Schreiben vom 16. November 2011, dem Kläger am 17. November 2011 zugegangen, erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main durch am 21. Juni 2012 verkündetes Urteil, 11 Ca 8050/11, fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 16. November 2011 und auch nicht durch eine in der Folgezeit erklärte weitere Kündigung vom 2. Januar 2012 beendet wurde und verurteilte die Beklagte, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Nach Verkündung dieser Entscheidung beschäftigte die Beklagte den Kläger zunächst weiter. Unstreitig ist, dass diese Beschäftigung nicht auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgte, sondern zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem arbeitsgerichtlichen Weiterbeschäftigungstitel. Auf die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2013 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen. Ab 23. Januar 2013 oder 24. Januar 2013 wurde der Kläger nicht mehr weiterbeschäftigt. Die gegen die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013, 2 AZN 372/13, dem Kläger am 1. Juli 2013 zugestellt, zurückgewiesen. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte dem Kläger ein auf den 17. November 2011 datiertes Arbeitszeugnis (Bl. 10 f d.A.) erteilt, das im ersten und im (seinerzeit) letzten Absatz wie folgt lautet:
„Herr A, geboren am B, war vom 01. Dezember 1994 bis zum 17. November 2011 in unserem Unternehmen als Flugbegleiter und Purser tätig.“
„Das Arbeitsverhältnis endet am 17. November 2011.“
Nachdem die Parteien wegen weiterer Streitpunkte des Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht einen Teil-Vergleich schlossen, haben sie sich noch um das Ausstellungsdatum des Zeugnisses und das im Zeugnis ausgewiesene Beendigungsdatum gestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellte Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 224 bis 224R d.A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 30. Januar 2014 verkündetes Urteil, 11 Ca 7016/13, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das dem Kläger erteilte Zeugnis sei nicht unrichtig, da das Arbeitsverhältnis am 17. November 2011 geendet habe. Eine Unrichtigkeit des Zeugnisses ergebe sich auch nicht aus der erfolgten Weiterbeschäftigung. Zwar sei § 109 GewO auf das faktische Arbeitsverhältnis innerhalb der Prozessbeschäftigung entsprechend anzuwenden. Dies führe allerdings nicht dazu, dass der gesamte Zeitraum als einheitliches Arbeitsverhältnis zu bescheinigen sei. Vielmehr stünden die Ansprüche auf Zeugniserteilung selbständig nebeneinander. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 225 bis 226 d.A.).
Gegen dieses ihm am 13. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. März 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 5. Mai 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13. Juni 2014 am 13. Juni 2014 begründet.
Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens daran fest, Ausstellungsdatum und im Zeugnis ausgewiesenes Beendigungsdatum seien zu ändern.
Das Arbeitsverhältnis habe erst mit Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts geendet. Er meint, durch die Aufnahme des 17. November 2011 als Ausstellungs- und Beendigungsdatum werde er in unzulässiger Weise erheblich in seinem beruflichen Fortkommen behindert, weil er einem künftigen Arbeitgeber erklären müsse, dass er in der Zwischenzeit bei der Beklagten prozessbeschäftigt gewesen sei. Dasselbe Ergebnis würde eintreten, wenn der Auffassung des Arbeitsgerichts folgend eine gesonderte Bescheinigung erteilt würde. Er meint, Sinn und Zweck der vom Arbeitsgericht in erster Instanz im Kündigungsschutzrechtsstreit angeordneten Prozessbeschäftigung sei, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Kündigungsschutzklage keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden solle. Dies würde ausgehebelt, wenn die Zeit seiner Prozessbeschäftigung nicht in einem regulären Arbeitszeugnis als durchgängige Beschäftigungszeit Berücksichtigung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 13. Juni 2014 (Bl. 256 f d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, 11 Ca 7016/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das unter dem Datum des 17. November 2011 ausgestellte Zeugnis wie folgt zu ändern:
Das Beendigungsdatum im ersten und im vorletzten Absatz und das Ausstellungsdatum vom 17. November 2011 in 30. Juni 2013, hilfsweise in 28. Juni 2013, äußerst hilfsweise in 23. Januar 2013 abzuändern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumentation. Das erteilte Zeugnis sei richtig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe am 17. November 2011 geendet. Der erstinstanzliche Weiterbeschäftigungstitel im Kündigungsrechtsstreit und die zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgte Weiterbeschäftigung hätten kein wirksames Arbeitsverhältnis zur Folge. Erfolgte Prozessbeschäftigung sei in ein Arbeitszeugnis nicht aufzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21. August 2014 verwiesen (Bl. 277 f d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, 11 Ca 7016/13, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
Sie ist jedoch unbegründet. Die Klage, soweit nach Teilvergleich vom 30. Januar 2014 über sie noch zu entscheiden war, ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im erteilten Zeugnis Ausstellungsdatum und ausgewiesenes Beendigungsdatum zu ändern. Der Zeugnisanspruch des Klägers, § 109 GewO, ist vielmehr unter Berücksichtigung der mit Teilvergleich vom 30. Januar 2014 vereinbarten Änderungen ordnungsgemäß erfüllt.
Als Beendigungsdatum ist der 17. November 2011 auszuweisen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO hat das Zeugnis Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit zu enthalten. Dies gilt für das einfache Zeugnis und damit erst recht für das qualifizierte Zeugnis. Maßgebend ist der rechtliche Bestand des Vertragsverhältnisses (Staudinger/Preis, BGB [Stand September 2011], § 630 Rdnr. 33). Hierfür spricht bereits der Umstand, dass der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO. Dann kann er sich inhaltlich nicht auf spätere und auf anderer Rechtsgrundlage erfolgte Tätigkeiten erstrecken.
Die Auffassung des Klägers, das Arbeitsverhältnis habe erst durch Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts geendet, ist offensichtlich unrichtig. Infolge rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage des Klägers endete das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 16. November 2011, mithin am 17. November 2011. Weder das Arbeitsverhältnis noch die tatsächliche Beschäftigung des Klägers endeten mit Erlass des die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers zurückweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts oder mit dessen Zustellung, die im Übrigen am 1. Juli 2013 und nicht am 30. Juni 2013 erfolgte. Bereits aus diesem Grund sind Haupt- und erster Hilfsantrag unbegründet. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, Sinn und Zweck der erstinstanzlichen Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bestehe darin, dass der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Kündigungsschutzklage keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden solle. Ob Sinn und Zweck des vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs hiermit zutreffend wiedergegeben ist (hierzu BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84– AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14), mag dahinstehen. Jedenfalls bestand ab Verkündung des Berufungsurteils im Kündigungsschutzrechtsstreit kein Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung mehr.
Aber auch im zweiten Hilfsantrag ist die Klage unbegründet.
Die Kammer verkennt auch hierbei nicht, dass die Parteien wegen der Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 16. November 2011 einen Rechtsstreit führten, der Kläger hier erstinstanzlich obsiegte und einen Weiterbeschäftigungstitel erwirkte, die Beklagte ihn in der Folge zur Abwendung der Zwangsvollstreckung tatsächlich weiterbeschäftigte und die Weiterbeschäftigung erst nach Verkündung des die erstinstanzliche Entscheidung abändernden und die Klage abweisenden Berufungsurteils endete. Dies führt zu keiner anderen Beurteilung.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach wie vor am 17. November 2011. Die tatsächliche Weiterbeschäftigung führte zu keiner Änderung des rechtlichen Beendigungstatbestandes. Insbesondere steht außer Streit, dass die Weiterbeschäftigung nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Parteien erfolgte, sondern rein tatsächlich und zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Weiterbeschäftigungstitel.
Zutreffend ist, dass im Zusammenhang mit einer erzwungenen Weiterbeschäftigung aufgrund Weiterbeschäftigungstitels bzw. einer Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Auffassung vertreten wird, im Arbeitszeugnis sei nicht das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses zu vermerken, sondern im Fall einer letztlich erfolglosen Kündigungsschutzklage auf die tatsächliche Beschäftigung abzustellen (Staudinger/Preis, a.a.O.; HBD/Boecken, GewO § 109, Rdnr. 29; MüKo/Henssler, BGB, 5. Aufl., § 630 Rdnr. 26; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 20. Aufl., 64f). Dem folgt die Kammer nicht, jedenfalls nicht in den Fällen, in denen nicht über das Ende der Kündigungsfrist hinaus bis zur Rechtskraft des Kündigungsschutzprozesses tatsächlich weitergearbeitet wurde (hierzu auch Schleßmann, a.a.O.).
Da grundsätzlich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist, ist in diesen Fällen die Dauer einer erzwungenen Weiterbeschäftigung während eines im Ergebnis erfolglosen Kündigungsschutzrechtsstreits nicht in das Zeugnis über das beendete Arbeitsverhältnis aufzunehmen, denn diese Weiterbeschäftigung erfolgte ohne rechtlichen Grund (ErfK/Müller-Glöge, 14. Aufl., GewO, § 109 Rdnr. 28).
Die Aufnahme eines Beendigungsdatums 23. Januar 2013 im (jetzt) vorletzten Absatz des Zeugnisses würde dem Grundsatz der Zeugniswahrheit widersprechen. Denn der vorletzte Absatz stellt bereits nicht auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer ab, sondern ausdrücklich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete eben nicht am 23. Januar 2013 oder einem späteren Zeitpunkt, sondern am 17. November 2011.
Aber auch die Aufnahme eines Beendigungsdatums 23. Januar 2013 im ersten Absatz des Zeugnisses würde dem Grundsatz der Zeugniswahrheit widersprechen. Denn wenn auch im ersten Absatz auf die rein tatsächliche Beschäftigung abgestellt sein mag, so war der Kläger doch nicht ununterbrochen bis 23. Januar 2013 oder einem späteren Zeitpunkt bei der Beklagten als Flugbegleiter tätig. Er war vielmehr bis 17. November 2011 tätig und dann nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsschutzrechtsstreit vom 21. Juni 2012 – damit nach mehr als halbjähriger tatsächlicher Unterbrechung und auf anderer Rechtsgrundlage – wieder bis 23. Januar 2013. Die beantragte Änderung des ersten Zeugnisabsatzes würde damit eine ununterbrochene Beschäftigung implizieren, die weder rechtlich noch tatsächlich stattgefunden hat.
Auch wenn man dem Ansatz des Klägers folgt, wonach aus der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung kein Nachteil entstehen soll, erfordert dies nicht, bei letztlich erfolgloser Kündigungsschutzklage Zeiten erzwungener Beschäftigung und Zeiten überhaupt nicht erfolgter Beschäftigung in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Dem Interesse an Dokumentation tatsächlicher Beschäftigung gegenüber künftigen Arbeitgebern kann dadurch Rechnung getragen werden, dass wie vom Arbeitsgericht angenommen auch für die Zeiten der tatsächlichen Weiterbeschäftigung ein (weiterer) Zeugnisanspruch zuerkannt wird. Die Aufnahme einer einheitlichen Beschäftigungszeit in das Arbeitszeugnis dient auch nicht der Vermeidung rechtlicher oder tatsächlicher Nachteile. Vielmehr würden so ungerechtfertigte Vorteile erreicht, dies jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Beschäftigung nicht nahtlos über das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortgesetzt wurde, wie dies beispielsweise bei noch innerhalb der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung erfolgter erstinstanzlicher Entscheidung mit Weiterbeschäftigungstitel denkbar wäre. Abstellen ausschließlich auf das Ende der tatsächlichen Beschäftigung würde im Zeugnis nämlich den Eindruck vermitteln, der Kläger sei ununterbrochen bis zum 23. Januar 2013 beschäftigt gewesen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 17. November 2011 beendet wurde und eine tatsächliche Beschäftigung in der Folgezeit erst wieder zu einem Zeitpunkt nach dem 21. Juni 2012 erfolgte.
Das Zeugnis ist auch nicht im Ausstellungsdatum zu ändern. Da das Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen ist, § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO, hätte die Beklagte auch das Zeugnis, auf dessen Inhalt die Parteien sich letztlich durch den Teilvergleich vom 30. Januar 2014 verständigt haben, bereits am 17. November 2011 erteilen können und dann auch mit diesen Ausstellungsdatum versehen müssen. Ein Ausstellungsdatum 28. Juni oder 30. Juni 2013 kommt von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Aber auch wenn die Beklagte das Zeugnis seinerzeit erst nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung zeitnah zum 23. Januar 2013 erstellt haben sollte, besteht kein Rechtsgrund, als Ausstellungsdatum den 23. Januar 2013 auszuweisen. Hierfür bestände nur Anlass, wenn dem Kläger im Zeugnis eine Beschäftigungszeit bis 23. Januar 2013 zu bestätigen wäre. Dies wiederum ist gerade nicht der Fall. Da im Zeugnis nur eine Beschäftigungszeit bis 17. November 2011 zu bescheinigen ist, wäre im Gegenteil bei einem deutlich später liegenden Ausstellungsdatum die Gefahr gegeben, dass hieraus negative Schlüsse, beispielsweise auf einen Kündigungsschutz- und/oder einen Zeugnisprozess, gezogen werden (MüKo/Henssler, a.a.O., Rdnr. 28).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei letztlich erfolglosem Kündigungsschutzprozess Zeiten der erzwungenen oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten Beschäftigung im Arbeitszeugnis aufzunehmen sind.
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