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ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/383

Zeug­nis­no­te "zur vol­len Zu­frie­den­heit" bleibt Durch­schnitt

Wer ein bes­se­res Zeug­nis ha­ben möch­te, muss wei­ter­hin über­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen be­wei­sen: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13
Aufhebungsvertrag Personalsachbearbeiterin

19.11.2014. Nach der Recht­spre­chung der Ar­beits­ge­rich­te müs­sen Ar­beit­neh­mer, die auf Er­tei­lung ei­ner über­durch­schnitt­li­chen Zeug­nis­no­te kla­gen, vor Ge­richt ent­spre­chend gu­te Leis­tun­gen be­wei­sen.

Und als Durch­schnitt galt bis­her die No­te be­frie­di­gend bzw. drei ("zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit" oder "stets zu un­se­rer Zu­frie­den­heit").

An die­sem Durch­schnitt müs­sen sich Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber auch künf­tig ori­en­tie­ren, wie das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­ner ges­tern er­gan­ge­nen Ent­schei­dung klar­ge­stellt hat: BAG, Ur­teil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13.

Was ist ein durch­schnitt­li­ches Ar­beits­zeug­nis?

Ar­beit­neh­mer ha­ben gemäß § 109 Abs.1 Ge­wer­be­ord­nung (Ge­wO) bei Be­en­di­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses An­spruch auf ein schrift­li­ches Zeug­nis. Auf Ver­lan­gen des Ar­beit­neh­mers sind im Zeug­nis Leis­tung und Ver­hal­ten zu be­ur­tei­len ("qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis").

Ver­gibt der Ar­beit­ge­ber ei­ne un­ter­durch­schnitt­li­che Zeug­nis­no­te ("aus­rei­chend" oder "man­gel­haft"), muss er nach der Recht­spre­chung vor Ge­richt dar­le­gen und be­wei­sen, dass der Ar­beit­neh­mer un­ter­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen er­bracht hat.

Klagt der Ar­beit­neh­mer da­ge­gen auf ein Zeug­nis mit der No­te "gut" oder gar "sehr gut", d.h. auf ei­ne über­durch­schnitt­li­che No­te, dann muss er dar­le­gen und be­wei­sen, dass er über­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen ge­zeigt hat.

Im Er­geb­nis steht der Ar­beit­ge­ber auf der si­che­ren Sei­te ist, wenn er ein Zeug­nis mit der No­te "be­frie­di­gend" er­teilt ("stets zu un­se­rer Zu­frie­den­heit" oder "zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit"). Denn dann muss sich der Ar­beit­neh­mer vor Ge­richt ab­stram­peln und das Ge­richt von sei­nen über­durch­schnitt­li­chen Leis­tun­gen über­zeu­gen.

Und das ist in der Re­gel schwer, denn ers­tens ist schon ein­mal un­klar, was "über­durch­schnitt­li­che" Leis­tun­gen bei ei­nem kon­kre­ten Ar­beit­neh­mer in ei­nem kon­kre­ten Be­trieb sind, und zwei­tens sind Ein­zel­bei­spie­le für gu­te oder sehr gu­te Leis­tun­gen we­nig aus­sa­ge­kräftig, denn es kommt beim Zeug­nis ja auf die ge­sam­te Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses an.

Kom­for­ta­bler wäre es da aus Ar­beit­neh­mer­sicht, wenn man den Durch­schnitt ein­fach von der bis­he­ri­gen No­te "be­frie­di­gend" auf "gut" an­he­ben könn­te. Denn dann wäre be­reits ei­ne Zeug­nis­no­te "be­frie­di­gend" un­ter­durch­schnitt­lich und der Ar­beit­ge­ber müss­te vor Ge­richt be­wei­sen, dass der Ar­beit­neh­mer we­ni­ger gut als der be­trieb­li­che Durch­schnitts­ar­beit­neh­mer ge­ar­bei­tet hat.

In die­sem Sin­ne hat­te vor zwei Jah­ren das Ar­beits­ge­richt Ber­lin ent­schie­den, und zwar mit dem Ar­gu­ment, der fak­ti­sche Durschnitt der Zeug­nis­no­ten lie­ge heut­zu­ta­ge bei der No­te gut bzw. bei zwei ("stets zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit" oder "zu un­se­rer volls­ten Zu­frie­den­heit" - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 13/056 Ar­beits­zeug­nis - Be­weis­last beim Streit um die No­te).

Nach­dem auch das Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg der Mei­nung war, die No­te zwei sei heu­te nur noch Durch­schnitt (wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 14/160 No­te im Ar­beits­zeug­nis: Was ist Durch­schnitt?), muss­te jetzt das BAG über die­sen Fall ent­schei­den.

Der Streit­fall: Ber­li­ner Arzt­hel­fe­rin klagt auf Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses mit der Leis­tungs­be­wer­tung "stets zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit"

In dem Ber­li­ner Streit­fall ging es um ei­ne Arzt­hel­fe­rin, die nach Be­en­di­gung ih­rer Tätig­keit ein Zeug­nis mit ei­ner mit­telmäßigen No­te er­hal­ten hat­te ("zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit"). Da­mit war sie nicht ein­ver­stan­den und klag­te auf Ver­bes­se­rung ih­rer Zeug­nis­no­te, d.h. sie woll­te ei­ne bes­se­re Be­wer­tung ih­rer Leis­tun­gen ("stets zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit").

Das Ar­beits­ge­richt Ber­lin und das LAG Ber­lin-Bran­den­burg ga­ben der Arzt­hel­fe­rin recht, weil sie wie erwähnt der Mei­nung wa­ren, dass die Zeug­nis­no­te drei bzw. "be­frie­di­gend" heut­zu­ta­ge un­ter­halb des fak­ti­schen Durch­schnitts lie­ge.

Da­bei stütz­ten sich die Ge­rich­te auf ei­nen Auf­satz von Düwell und Dahl, der En­de 2011 in der Neu­en Zeit­schrift für Ar­beits­recht (NZA) er­schie­nen war. Dar­in wie­der­um wird ei­ne wis­sen­schaft­li­che Un­ter­su­chung vom Mai 2011 be­spro­chen, die auf der Grund­la­ge von 802 un­ter­such­ten Ar­beits­zeug­nis­sen zu dem - we­nig über­ra­schen­den - Er­geb­nis kam, dass die gu­ten oder sehr gu­ten No­ten deut­lich in der Mehr­zahl wa­ren.

Kon­kret heißt das: Ob­wohl die No­te "be­frie­di­gend" auf der No­ten­ska­la von gut bis man­gel­haft ge­nau die Mit­te ist, liegt der fak­ti­sche No­ten­durch­schnitt darüber. Glaubt man der Stu­die, ent­hal­ten 86,6 Pro­zent der un­ter­such­ten Zeug­nis­se Leis­tungs­be­wer­tun­gen im Be­reich von "gut" oder "sehr gut", d.h. mit ei­ner No­te "drei" gehört man zu den Schlech­ten bzw. liegt am un­te­ren Rand.

BAG: Wer ein Zeug­nis mit der No­te "gut" ha­ben möch­te, muss wei­ter­hin über­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen be­wei­sen

An­ders als das Ar­beits­ge­richt und das Lan­des­ar­beits­ge­richt hält das BAG am bis­he­ri­gen Durch­schnitt fest. In der der­zeit al­lein vor­lie­gen­den Pres­se­mel­dung des BAG heißt es zur Be­gründung:

Be­schei­nigt der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer, sei­ne Auf­ga­ben „zur vol­len Zu­frie­den­heit“ erfüllt zu ha­ben, er­teilt er in An­leh­nung an das Schul­no­ten­sys­tem die No­te „be­frie­di­gend“, so das BAG. Ver­langt der Ar­beit­neh­mer ei­ne bes­se­re Be­ur­tei­lung, muss er nach An­sicht der Er­fur­ter Rich­ter ent­spre­chen­de Leis­tun­gen vor­tra­gen und ge­ge­be­nen­falls be­wei­sen.

Dass in der ein­schlägi­gen Bran­che fast zu 90 Pro­zent gu­te („stets zur vol­len Zu­frie­den­heit“) oder so­gar sehr gu­te („stets zur volls­ten Zu­frie­den­heit“) End­no­ten ver­ge­ben wer­den, ändert dar­an nichts. Denn für die Ver­tei­lung der Dar­le­gungs- und Be­weis­last kommt es nicht auf die in der Pra­xis am häufigs­ten ver­ge­be­nen No­ten an, so das BAG.

An die­ser Stel­le hält das BAG der Stu­die ent­ge­gen, dass die hin­ter den gu­ten oder sehr gu­ten Be­wer­tun­gen ste­hen­den ob­jek­ti­ven Leis­tun­gen der Ar­beit­neh­mer un­klar blie­ben. Mögli­cher­wei­se sind ja vie­le Gefällig­keits­zeug­nis­se in die Un­ter­su­chung ein­ge­gan­gen, die dem Wahr­heits­ge­bot des Zeug­nis­rechts nicht ent­spre­chen, so das BAG. Das aber würde § 109 Abs.1 Satz 3 Ge­wO wi­der­spre­chen, der Ar­beit­neh­mern ei­nen An­spruch auf ein in­halt­lich „wah­res“ Zeug­nis ver­schafft.

Fa­zit: Ob­wohl gu­te Gründe für die Mei­nung des Ar­beits- und des Lan­des­ar­beits­ge­richts spre­chen, hat das BAG wohl letzt­lich recht, wenn es bei sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung bleibt. Denn wäre das BAG der Auf­fas­sung der Vor­in­stan­zen ge­folgt, würde die Zeug­nis­no­ten­in­fla­ti­on wei­ter an­ge­heizt. Über kurz oder lang würde sich dann die Fra­ge stel­len, ob nicht so­gar ein Zeug­nis mit der No­te gut un­zu­rei­chend ist. Ir­gend­wann läge der Durch­schnitt bei der No­te "sehr gut".

Aus­gangs­punkt ist bei Zeug­nis­pro­zes­sen wei­ter­hin die No­te „be­frie­di­gend“ als mitt­le­re No­te der Zu­frie­den­heits­ska­la. Ver­langt der Ar­beit­neh­mer ei­ne Be­no­tung im obe­ren Be­reich der Ska­la, muss er dar­le­gen, dass er gu­te oder sehr gu­te Leis­tun­gen er­bracht hat.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das BAG sei­ne Ent­schei­dungs­gründe veröffent­licht. Das vollständig be­gründe­te Ur­teil des BAG fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020

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