HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 14.06.2016, 9 AZR 8/15

   
Schlagworte: Arbeitszeugnis, Kündigungsschutzprozess
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 8/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.06.2016
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2014, 17 Sa 406/14
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.01.2014, 11 Ca 7016/13
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

9 AZR 8/15
17 Sa 406/14
Hes­si­sches
Lan­des­ar­beits­ge­richt

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
14. Ju­ni 2016

UR­TEIL

Kauf­hold, Ur­kunds­be­am­tin
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Kläger, Be­ru­fungskläger und Re­vi­si­onskläger,

pp.

Be­klag­te, Be­ru­fungs­be­klag­te und Re­vi­si­ons­be­klag­te,

hat der Neun­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 14. Ju­ni 2016 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Brühler, die Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Krasshöfer und Dr. Suckow so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter An­t­ho­ni­sen und Neu­mann-Red­lin für Recht er­kannt:

- 2 - 

1. Die Re­vi­si­on des Klägers ge­gen das Ur­teil des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts vom 17. No­vem­ber 2014 - 17 Sa 406/14 - wird zurück­ge­wie­sen.

2. Der Kläger hat die Kos­ten der Re­vi­si­on zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über den In­halt ei­nes Ar­beits­zeug­nis­ses.
Der Kläger war bei der Be­klag­ten seit dem 1. De­zem­ber 1994 als Flug­be­glei­ter, zu­letzt in der Funk­ti­on ei­nes Pursers beschäftigt. Mit Schrei­ben vom 16. No­vem­ber 2011, dem Kläger am 17. No­vem­ber 2011 zu­ge­gan­gen, erklärte die Be­klag­te ge­genüber dem Kläger die außer­or­dent­li­che Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses. Das Ar­beits­ge­richt gab der Kündi­gungs­schutz­kla­ge des Klägers mit Ur­teil vom 21. Ju­ni 2012 (- 11 Ca 8050/11 -) statt. Es stell­te fest, dass das Ar­beits­verhält­nis auch nicht durch ei­ne in der Fol­ge­zeit erklärte wei­te­re Kündi­gung vom 2. Ja­nu­ar 2012 be­en­det wur­de, und ver­ur­teil­te die Be­klag­te, den Kläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens zu den bis­he­ri­gen Ar­beits­be­din­gun­gen wei­ter­zu­beschäfti­gen. Die Be­klag­te beschäftig­te den Kläger zur Ver­mei­dung von Voll­stre­ckungs­maßnah­men ab dem 21. Ju­ni 2012 bis ein­sch­ließlich 23. Ja­nu­ar 2013 wei­ter. In der Zeit vom 18. No­vem­ber 2011 bis zum 20. Ju­ni 2012 wur­de der Kläger nicht beschäftigt. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten änder­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt mit Ur­teil vom 21. Ja­nu­ar 2013 (- 17 Sa 904/12 -) die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts und wies die Kündi­gungs­schutz­kla­ge des Klägers ab. Die ge­gen die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts vom Kläger ein­ge­leg­te Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de wur­de durch Be­schluss des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 20. Ju­ni 2013 (- 2 AZN 372/13 -), dem Kläger am 1. Ju­li 2013 zu­ge­stellt, zurück­ge­wie­sen.

- 3 - 

Mit Schrei­ben vom 28. Fe­bru­ar 2013 über­sand­te die Be­klag­te dem Kläger ein Ar­beits­zeug­nis. Dort heißt es im ers­ten Ab­satz wie folgt:
„Herr S, ge­bo­ren am 1971, war vom 1. De­zem­ber 1994 bis zum 17. No­vem­ber 2011 in un­se­rem Un­ter­neh­men als Flug­be­glei­ter und Purser tätig.“

Im vor­letz­ten Ab­satz des er­teil­ten Zeug­nis­ses heißt es:
„Das Ar­beits­verhält­nis en­det am 17. No­vem­ber 2011.“

Das Zeug­nis enthält das Aus­stel­lung­da­tum 17. No­vem­ber 2011.
Der Kläger hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihm ein Zeug­nis mit teil­wei­se geänder­tem Text zu er­tei­len. Er hat da­bei den vollständi­gen Zeug­nis­text im Kla­ge­an­trag wie­der­ge­ge­ben. Hin­sicht­lich des ers­ten Ab­sat­zes („bis zum ... als Flug­be­glei­ter und Purser tätig“), des vor­letz­ten Ab­sat­zes („Das Ar­beits­verhält­nis en­det am ...“) und des Aus­stel­lungs­da­tums hat der Kläger das Da­tum 17. No­vem­ber 2011 im Haupt­an­trag er­setzt durch das Da­tum 30. Ju­ni 2013 und im Hilfs­an­trag durch das Da­tum 28. Ju­ni 2013. Im äußers­ten Hilfs­an­trag ist das Da­tum 17. No­vem­ber 2011 an­ge­ge­ben. Darüber hin­aus hat er hin­sicht­lich des wei­te­ren Zeug­nis­tex­tes Ände­run­gen gel­tend ge­macht. In der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Ar­beits­ge­richt am 30. Ja­nu­ar 2014 schlos­sen die Par­tei­en ei­nen Teil­ver­gleich. Dort heißt es, so­weit maßgeb­lich, wie folgt:
„1. Die Be­klag­te ver­pflich­tet sich, in Abände­rung des be­reits er­teil­ten Zeug­nis­ses vom 17. No­vem­ber 2011 fol­gen­des Zeug­nis zu er­tei­len:
Herr S, ge­bo­ren 1971, war vom 1. De­zem­ber 1994 bis zum 17. No­vem­ber 2011 in un­se­rem Un­ter­neh­men als Flug­be­glei­ter und Purser tätig. ...
...
Das Ar­beits­verhält­nis en­det am 17. No­vem­ber 2011.
...
Frank­furt am Main, 17. No­vem­ber 2011

- 4 - 

2. Die Par­tei­en sind sich ei­nig, dass mit der Erfüllung des Ver­gleichs zu Zif­fer 1 sämt­li­che Ände­rungs­ver­lan­gen des Klägers er­le­digt sind, mit Aus­nah­me des Be­en­di­gungs­da­tums und des Aus­stel­lungs­da­tums.“
Der Kläger hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, er ha­be An­spruch auf Auf­nah­me des 30. Ju­ni 2013 als Be­en­di­gungs- und Aus­stel­lungs­da­tum des Ar­beits­zeug­nis­ses. Das Ar­beits­verhält­nis ha­be erst mit der Zu­stel­lung des die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurück­wei­sen­den Be­schlus­ses des Bun­des­ar­beits­ge­richts sein En­de ge­fun­den. Durch das Aus­stel­lungs­da­tum 17. No­vem­ber 2011 wer­de er er­heb­lich in sei­nem be­ruf­li­chen Fort­kom­men be­hin­dert. Der Zeug­nis­an­spruch schließe auch die Zei­ten sei­ner Pro­zess­beschäfti­gung mit ein. Er ha­be auch in die­ser Zeit sei­ne tatsächli­che Ar­beits­leis­tung er­bracht. Zu­min­dest ha­be er An­spruch auf Auf­nah­me des 23. Ja­nu­ar 2013 als Be­en­di­gungs-und Aus­stel­lungs­da­tum. Zu die­sem Zeit­punkt ha­be sei­ne Pro­zess­beschäfti­gung ge­en­det.
Der Kläger hat zu­letzt sinn­gemäß be­an­tragt,
die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, im Zeug­nis das Be­en­di­gungs­da­tum im ers­ten und im vor­letz­ten Ab­satz und das Aus­stel­lungs­da­tum vom 17. No­vem­ber 2011 in 30. Ju­ni 2013, hilfs­wei­se in 28. Ju­ni 2013, äußerst hilfs­wei­se in 23. Ja­nu­ar 2013 ab­zuändern.
Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. Sie hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, das Da­tum 17. No­vem­ber 2011 sei zu­tref­fend im Zeug­nis wie­der­ge­ge­ben. Das Ar­beits­verhält­nis ha­be recht­lich, wie ge­richt­lich fest­ge­stellt, am 17. No­vem­ber 2011 ge­en­det. Dies sei auch das für die Aus­stel­lung des Zeug­nis­ses maßgeb­li­che Da­tum. Die Pro­zess­beschäfti­gung über die­sen Zeit­raum hin­aus ha­be für den Zeug­nis­an­spruch kei­ne Be­deu­tung.
Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung des Klägers zurück­ge­wie­sen und die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen. Mit sei­ner Re­vi­si­on ver­folgt der Kläger sei­nen Kla­ge­an­spruch wei­ter.

- 5 - 

Ent­schei­dungs­gründe


A. Die zulässi­ge Re­vi­si­on des Klägers ist ins­ge­samt un­be­gründet. Die Vor­in­stan­zen ha­ben die Kla­ge zu Recht ab­ge­wie­sen.

I. Der Kläger hat nach § 109 Abs. 1 Ge­wO kei­nen An­spruch auf Er­tei­lung ei­nes Ar­beits­zeug­nis­ses mit den be­gehr­ten Da­ten.

II. Ein Ar­beit­ge­ber erfüllt den Zeug­nis­an­spruch, wenn das von ihm er­teil­te Zeug­nis nach Form und In­halt den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen des § 109 Ge­wO ent­spricht. Auf Ver­lan­gen des Ar­beit­neh­mers muss sich das Zeug­nis auf Führung (Ver­hal­ten) und Leis­tung er­stre­cken (qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis), § 109 Abs. 1 Satz 3 Ge­wO. Da­bei rich­tet sich der ge­setz­lich ge­schul­de­te In­halt des Zeug­nis­ses nach den mit ihm ver­folg­ten Zwe­cken. Es dient dem Ar­beit­neh­mer re­gelmäßig als Be­wer­bungs­un­ter­la­ge und ist in­so­weit Drit­ten, ins­be­son­de­re mögli­chen künf­ti­gen Ar­beit­ge­bern, Grund­la­ge für ih­re Per­so­nal­aus­wahl. Dem Ar­beit­neh­mer gibt es zu­gleich Auf­schluss darüber, wie der Ar­beit­ge­ber sei­ne Leis­tung be­ur­teilt. Dar­aus er­ge­ben sich als in­halt­li­che An­for­de­run­gen der Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit und der in § 109 Abs. 2 Ge­wO auch aus­drück­lich nor­mier­te Grund­satz der Zeug­nis­klar­heit (vgl. BAG 15. No­vem­ber 2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 9 mwN, BA­GE 140, 15).

III. Es kann da­hin­ste­hen, ob das dem Kläger von der Be­klag­ten er­teil­te Zeug­nis die­sen An­for­de­run­gen genügt. Je­den­falls hat die­ser kei­nen An­spruch auf die ver­lang­ten Ände­run­gen der im Zeug­nis ent­hal­te­nen Da­ten. Dies wi­derspräche dem Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit.

1. Die Kla­ge­anträge bedürfen zunächst der Aus­le­gung. Der Kläger be­gehrt ei­ne Ände­rung der Da­ten im ers­ten und im vor­letz­ten Ab­satz des er­teil­ten Zeug­nis­ses so­wie ei­ne Ände­rung des Aus­stel­lungs­da­tums. Die Aus­le­gung er­gibt, dass die Be­klag­te an die­sen drei Text­stel­len des Zeug­nis­ses zwar ein geänder­tes, aber ein­heit­li­ches Da­tum ein­tra­gen soll. Denn der Kläger hat vor Ab­schluss des ge­richt­li­chen Teil­ver­gleichs in sei­ne Kla­ge­anträge aus den

- 6 - 

Schriftsätzen vom 27. Sep­tem­ber 2013, 6. De­zem­ber 2013 und 28. Ja­nu­ar 2014 den vollständi­gen Text des be­gehr­ten Zeug­nis­ses auf­ge­nom­men. Dort war an den be­tref­fen­den Text­stel­len je­weils das­sel­be Da­tum wie­der­ge­ge­ben. Auch der im ge­richt­li­chen Teil­ver­gleich vom 30. Ja­nu­ar 2014 nie­der­ge­leg­te Zeug­nis­text enthält an die­sen Text­stel­len je­weils das­sel­be Da­tum (17. No­vem­ber 2011). Nach Ziff. 2 des Teil­ver­gleichs soll­ten nur Be­en­di­gungs-und Aus­stel­lungs­da­tum wei­ter strei­tig sein. Des­halb hat der Kläger zu­letzt be­an­tragt, die­se Da­ten auf den 30. Ju­ni 2013, hilfs­wei­se den 28. Ju­ni 2013 und äußerst hilfs­wei­se auf den 23. Ja­nu­ar 2013 ab­zuändern. Der Kläger be­gehrt da­mit nicht die Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses, bei dem an den be­tref­fen­den Text­stel­len un­ter­schied­li­che Da­ten ein­ge­tra­gen wer­den, et­wa die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses am 30. Ju­ni 2013 (vor­letz­ter Ab­satz des Zeug­nis­ses) und als Aus­stel­lungs­da­tum der 23. Ja­nu­ar 2013. Das von der Be­klag­ten an die­sen Text­stel­len ein­ge­tra­ge­ne Da­tum 17. No­vem­ber 2011 soll viel­mehr ins­ge­samt er­setzt wer­den durch den 30. Ju­ni 2013, hilfs­wei­se durch den 28. Ju­ni 2013 und äußerst hilfs­wei­se durch den 23. Ja­nu­ar 2013. Da­mit kann die Kla­ge nur Er­folg ha­ben, wenn die Be­klag­te ver­pflich­tet wäre, die vom Kläger be­gehr­ten Da­ten ein­heit­lich an al­len drei Text­stel­len des Zeug­nis­ses ein­zu­tra­gen. Ei­ne nur teil­wei­se Abände­rung von Da­ten wird nicht be­an­tragt.

2. Das Zeug­nis muss in ers­ter Li­nie wahr sein. Als Be­wer­bungs­un­ter­la­ge des Ar­beit­neh­mers und Ent­schei­dungs­grund­la­ge für die Per­so­nal­aus­wahl künf­ti­ger Ar­beit­ge­ber muss das Zeug­nis in­halt­lich wahr und zu­gleich von verständi­gem Wohl­wol­len ge­genüber dem Ar­beit­neh­mer ge­tra­gen sein. Es darf des­sen wei­te­res Fort­kom­men nicht unnötig er­schwe­ren (BAG 20. Fe­bru­ar 2001 - 9 AZR 44/00 - Rn. 17, BA­GE 97, 57). Die Wahr­heits­pflicht um­fasst al­le Fra­gen des Zeug­nis­rechts und da­mit den ge­sam­ten In­halt ei­nes Zeug­nis­ses. Zwar soll ein Zeug­nis das be­ruf­li­che Fort­kom­men des Ar­beit­neh­mers nicht unnötig er­schwe­ren. Es kann aber nur im Rah­men der Wahr­heit wohl­wol­lend sein (BAG 9. Sep­tem­ber 1992 - 5 AZR 509/91 - zu III der Gründe).

3. Der Kläger hat schon kei­nen An­spruch dar­auf, dass die Be­klag­te ihm im vor­letz­ten Ab­satz des Zeug­nis­ses be­schei­nigt, das Ar­beits­verhält­nis ha­be

- 7 - 

am 30. Ju­ni 2013, am 28. Ju­ni 2013 oder am 23. Ja­nu­ar 2013 ge­en­det. Da­mit ver­stieße sie ge­gen ih­re Wahr­heits­pflicht, denn mit der die Kündi­gungs­schutz­kla­ge ab­wei­sen­den, rechts­kräftig ge­wor­de­nen Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts vom 21. Ja­nu­ar 2013 steht fest, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en mit Zu­gang der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung beim Kläger am 17. No­vem­ber 2011 en­de­te. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­si­on ändert sich dies nicht durch die Pro­zess­beschäfti­gung des Klägers in der Zeit vom 21. Ju­ni 2012 bis zum 23. Ja­nu­ar 2013.

a) Mit der Pro­zess­beschäfti­gung zur Ver­mei­dung der Zwangs­voll­stre­ckung wird kein Ar­beits­verhält­nis be­gründet oder die be­fris­te­te Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­ein­bart. Wird dem Ar­beit­ge­ber die Wei­ter­beschäfti­gung ge­gen sei­nen Wil­len und un­ter Be­ein­träch­ti­gung sei­ner Ver­trags­frei­heit auf­ge­zwun­gen, schließen die Par­tei­en re­gelmäßig nicht durch neue Wil­lens­erklärun­gen ein ei­genständi­ges Rechts­geschäft. Es wird viel­mehr ein fak­ti­sches Beschäfti­gungs­verhält­nis be­gründet, wel­ches entfällt, so­bald das die Wei­ter­beschäfti­gungs­pflicht aus­spre­chen­de Ur­teil auf­ge­ho­ben wird (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 28 und 39).

b) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat in­so­weit zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass der vor­letz­te Ab­satz des Zeug­nis­ses („Das Ar­beits­verhält­nis en­det am 17. No­vem­ber 2011“) nicht die tatsächli­che Beschäfti­gung aus­drückt, son­dern auf den recht­li­chen Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses ab­stellt. Dies zeigt auch der Ver­gleich zum ers­ten Ab­satz des Zeug­nis­ses („war vom 1. De­zem­ber 1994 bis zum 17. No­vem­ber 2011 in un­se­rem Un­ter­neh­men ... tätig“). Dort wird im Un­ter­schied zum vor­letz­ten Ab­satz der Zeit­raum der tatsächli­chen Tätig­keit/ Beschäfti­gung be­schrie­ben und nicht zwangsläufig der Zeit­raum des recht­li­chen Be­stands des Ar­beits­verhält­nis­ses.

c) Im Übri­gen hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt zu­tref­fend dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Be­klag­te we­gen ih­rer Wahr­heits­pflicht auch bei der vom Kläger ge­for­der­ten Berück­sich­ti­gung der Zei­ten der Pro­zess­beschäfti­gung nicht das En­de des seit dem 1. De­zem­ber 1994 be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses zu ei­nem der vom Kläger be­gehr­ten Da­ten im Jahr 2013 be­schei­ni­gen darf. Denn

- 8 - 

die Pro­zess­beschäfti­gung be­gann erst ab dem 21. Ju­ni 2012. Trotz der Un­ter­bre­chung seit dem Zu­gang der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung am 17. No­vem­ber 2011 würde die Be­klag­te dem Zeug­nis­le­ser wahr­heits­wid­rig sug­ge­rie­ren, der Kläger ha­be seit dem 1. De­zem­ber 1994 bis zu ei­nem der von ihm be­gehr­ten Be­en­di­gungs­da­ten im Jahr 2013 in ei­nem un­un­ter­bro­che­nen Ar­beits-/Beschäfti­gungs­verhält­nis zur Be­klag­ten ge­stan­den.

B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kos­ten sei­ner er­folg­lo­sen Re­vi­si­on zu tra­gen.

Brühler
Suckow
Krasshöfer
H. An­t­ho­ni­sen
Neu­mann-Red­lin

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 9 AZR 8/15