Für einen Erwerbstätigen, der eine Beschäftigung ausübt, müssen Sozialabgaben gezahlt werden. In vielen Fällen ist es aber nicht ganz klar, ob eine solche Art der Beschäftigung vorliegt oder nicht. Die gesetzliche Definition in § 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) lautet:
"(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Wichtig ist also vor allem,
- ob man eine Tätigkeit nach Weisung ausübt und
- ob man in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist.
Wenn beide Voraussetzungen zutreffen, übt man eine Beschäftigung aus, für die Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen.
Neben diesen beiden wichtigsten, im Gesetz genannten Merkmalen sind außerdem noch andere, weniger wichtige Umstände von Bedeutung. So kommt es zum Beispiel auch darauf an, ob der Erwerbstätige ein eigenes "unternehmerisches Risiko" trägt oder nicht.
Die genannten Unterscheidungsmerkmale sind im wesentlichen identisch mit den Merkmalen, anhand deren die Arbeitsgerichte darüber entscheiden, ob jemand ein Arbeitnehmer ist. Die Begriffe des Beschäftigten (im Sinne des Sozialversicherungsrechts) und des Arbeitnehmers (im Sinne des Arbeitsrechts) sind daher praktisch deckungsgleich.
Informationen dazu, wie man einen Arbeitnehmer bzw. Beschäftigten von selbständigen Erwerbstätigen unterscheiden kann, finden Sie unter dem Stichwort Arbeitnehmer.
Mit Beschäftigung im sozialrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Sinne sollte die Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinne nicht verwechselt werden.
Arbeitsrechtler verstehen unter Beschäftigung etwas anderes als Sozialrechtler, nämlich die Zuweisung von Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber bzw. die Annahme der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.
Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter den Stichworten "Annahmeverzug des Arbeitgebers", "Beschäftigungsanspruch" und "Weiterbeschäftigung".
Sie können durch geschickte Formulierungen im Vertrag über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses rechtlich nicht frei entscheiden. Wenn die von § 7 SGB IV vorgegebenen Voraussetzungen objektiv gegeben sind, d.h. eine Tätigkeit nach Weisung und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, ist die Tätigkeit von der Sozialversicherung erfasst, d.h. sie unterliegt - von Ausnahmen abgesehen - der Beitragspflicht und dem Schutz
Die Definitionsmerkmale des Begriffs der Beschäftigung sind daher nicht davon abhängig, wie die Vertragsparteien ihren Vertrag bezeichnet haben.
In diesem Punkt funktioniert das Sozialversicherungsrecht genauso wie das Arbeitsrecht. Wer eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die objektiven Merkmale eines Arbeitsverhältnises erfüllt, ist als Arbeitnehmer Partei eines Arbeitsvertrags und untersteht daher auch dann dem Schutz der arbeitsrechtlichen Gesetze, wenn er und sein Auftraggeber dies nicht wissen und/oder nicht wollen.
Liegt Beschäftigung vor, wird das Versicherungsverhältnis des Beschäftigten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kraft Gesetzes begründet, d.h. es besteht automatisch. Ein besonderer Vertrag ist nicht nötig.
Darin liegt die Besonderheit der Sozialversicherungspflicht gegenüber anderen Formen der Versicherungspflicht: Wer als Halter eines Kfz der Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung unterliegt, ist nicht bereits automatisch Kunde einer Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern muß eine solche Versicherung durch Vertrag abschließen. Wer dagegen eine abhängige Beschäftigung ausübt, ist vom Beginn der Tätigkeit und ohne Vertrag Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung.
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung und eine daraus folgende Versicherung bzw. Mitgliedschaft des Beschäftigten in der Sozialversicherung kann ohne weiteres auch dann vorliegen, wenn die Parteien des Vertrags davon nichts wissen und wenn in dem Vertragsformular zum Beispiel "Vertrag über freie Mitarbeit" oder "Werkvertrag" steht.
Dementsprechend kommt es vor, dass ein Erwerbstätiger, der eine Beschäftigung ausübt und für den daher sozialversicherungsrechtliche Meldungen zu erstatten und Sozialbeiträge abzuführen wären, sich selbst zu Unrecht als Selbständiger ansieht und auch so von seinem Arbeitgeber behandelt wird.
In einem solchen Fall hat er Arbeitgeber sozialrechtliche und steuerliche Nachteile, da er in der Regel die für die Vergangenheit angefallenen Sozialabgaben allein tragen muss, d.h. ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers, und zudem auch zur Nachentrichtung der nicht abgeführten Lohnsteuern herangezogen werden kann.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort Scheinselbständigkeit.
Schließt man am 01. Januar einen Arbeitsvertrag ab mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit frühestens am 01. März aufgenommen werden soll und vorher auch keine Vergütung gezahlt werden soll, besteht trotzdem schon ab dem 01. Januar ein Arbeitsverhältnis, nur dass die beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung, Bezahlung) für zwei Monate aufgehoben bzw. suspendiert sind.
Hier unterscheiden sich Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis. Für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht auf seinen tatsächlichen Vollzug an, wohingegen das Beschäftigungsverhältnis im Allgemeinen erst dann beginnt, wenn die Arbeitsleistung auch tatsächlich aufgenommen wird. Im obigen Beispiel würde daher das Arbeitsverhältnis schon am 01. Januar beginnen, das Beschäftigungsverhältnis dagegen erst mit Arbeitsaufnahme am 01. März.
Kann ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer schweren, bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden und den beteiligten Vertragsparteien bekannten Erkrankung des Arbeitnehmers nur kurze Zeit und nur pro forma durchgeführt werden, behalten sich die Krankenkassen und die Sozialgerichte die Abwehr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Sozialversicherung, insbesondere der Krankenversicherung vor. In Missbrauchsfällen kommt ein Beschäftigungsverhältnis daher rechtlich gesehen nicht zustande, auch wenn der Beschäftigte kurzfristig arbeiten sollte.
Das Beschäftigungsverhältnis endet nicht bereits mit der Einstellung der Arbeitstätigkeit durch den Beschäftigten, sondern erst dann, wenn die Einstellung der Tätigkeit und die Beendigung der Bezahlung endgültigen Charakter haben, d.h. wenn weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Leistungsaustausch fortsetzen wollen.
In der Regel fallen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Das muss aber nicht immer so sein.
Das Beschäftigungsverhältnis dauert länger als das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer seine vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtlich durchsetzt, aber während der Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt mit langer Frist zum 31. Dezember. Im Dezember, d.h. noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, entscheidet das Arbeitsgericht auf die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage, dass die Kündigung unwirksam war und verurteilt den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses weiter zu beschäftigen. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund eines solchen erstinstanzlichen Urteils weiter und weist das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage am 01. Juli ab, lag während der Weiterbeschäftigung bzw. Prozessbeschäftigung (01. Januar bis 30. Juni) kein Arbeitsverhältnis mehr vor, wohl aber ein Beschäftigungsverhältnis.
Das Arbeitsverhältnis dauert länger als das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig seine Arbeitsleistung einstellt und der Arbeitgeber endgültig auf sein Direktionsrecht verzichtet und keine weitere Vergütung mehr gewährt.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt im Juni mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember. Für die letzten drei Monate wird der Arbeitnehmer, der damit einverstanden ist, endgültig ohne Bezahlung freigestellt und daher von der Sozialversicherung abgemeldet. Hier endet das Beschäftigungsverhältnis bereits am 30. September, das Arbeitsverhältnis aber erst am 31. Dezember.
Nein, das ist nicht der Fall. Vielmehr dauert das Beschäftigungsverhältnis auch dann weiter an, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellt. Dann besteht das Beschäftigungsverhältnis auch während der Freistellungsphase fort.
Dies hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 05./06.07.2005 zwar in Abrede gestellt (Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 05./06.07.2005), doch haben sie diese Auffassung mittlerweile wieder aufgegeben (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes pp. vom 30./31.03.2009 - Punkt 2: Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts). Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort "Freistellung, Suspendierung".
Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er 50 Prozent der Geschäftsanteile oder mehr, so liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hat der Geschäftsführer weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile, so kommt es für die Frage der Weisungsgebundenheit bzw. der Versicherungspflicht auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. vor allem auf den Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.
Ein Geschäftsführer, der über keine Geschäftsanteile verfügt, d.h. ein Fremgeschäftsführer, ist im allgemeinen Beschäftigter und damit versicherungspflichtig.
Nähere Informationen zu dieser Frage finden Sie unter dem Stichwort "Geschäftsführeranstellungsvertrag".
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Letzte Überarbeitung: 24. März 2010