|
|
 |
Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
|
 |

|
Informationen zum Thema Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Mit Beschäftigung ist im Sozialrecht eine Form der Erwerbstätigkeit gemeint, die im Allgemeinen die Pflicht zur Meldung und Abführung von Sozialabgaben sowie den Schutz des Erwerbstätigen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zur Folge hat, d. h. in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung usw.
Daher bedeuten "Beschäftigung" und "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" im Sozialrecht dasselbe, nämlich eine Erwerbstätigkeit, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Im Folgenden finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen eine Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt und daher eine Beschäftigung darstellt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Für einen Erwerbstätigen, der eine Beschäftigung ausübt, müssen Sozialabgaben gezahlt werden. In vielen Fällen ist es aber nicht ganz klar, ob eine solche Art der Beschäftigung vorliegt oder nicht. Die gesetzliche Definition in § 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) lautet:
"(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Wichtig ist also vor allem,
- ob man eine Tätigkeit nach Weisung ausübt und
- ob man in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist.
Wenn beide Voraussetzungen zutreffen, übt man eine Beschäftigung aus, für die Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen.
Neben diesen beiden wichtigsten, im Gesetz genannten Merkmalen sind außerdem noch andere, weniger wichtige Umstände von Bedeutung. So kommt es zum Beispiel auch darauf an, ob der Erwerbstätige ein eigenes "unternehmerisches Risiko" trägt oder nicht.
Die genannten Unterscheidungsmerkmale sind im Wesentlichen identisch mit den Merkmalen, anhand derer die Arbeitsgerichte darüber entscheiden, ob jemand ein Arbeitnehmer ist. Die Begriffe des Beschäftigten (im Sinne des Sozialversicherungsrechts) und des Arbeitnehmers (im Sinne des Arbeitsrechts) sind daher praktisch deckungsgleich.
Informationen dazu, wie man einen Arbeitnehmer bzw. Beschäftigten von selbständigen Erwerbstätigen unterscheiden kann, finden Sie unter dem Stichwort Arbeitnehmer.
Mit Beschäftigung im sozialrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Sinne sollte die Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinne nicht verwechselt werden.
Arbeitsrechtler verstehen unter Beschäftigung etwas anderes als Sozialrechtler, nämlich die Zuweisung von Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber bzw. die Annahme der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.
Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter den Stichworten "Annahmeverzug des Arbeitgebers", "Beschäftigungsanspruch" und "Weiterbeschäftigung".
Sie können durch geschickte Formulierungen im Vertrag über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses rechtlich nicht frei entscheiden. Wenn die von § 7 SGB IV vorgegebenen Voraussetzungen objektiv gegeben sind, d.h. eine Tätigkeit nach Weisung und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, ist die Tätigkeit von der Sozialversicherung erfasst, d.h. sie unterliegt - von Ausnahmen abgesehen - der Beitragspflicht und dem Schutz
Die Definitionsmerkmale des Begriffs der Beschäftigung sind daher nicht davon abhängig, wie die Vertragsparteien ihren Vertrag bezeichnet haben.
In diesem Punkt funktioniert das Sozialversicherungsrecht genauso wie das Arbeitsrecht. Wer eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die objektiven Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, ist als Arbeitnehmer Partei eines Arbeitsvertrags und untersteht daher auch dann dem Schutz der arbeitsrechtlichen Gesetze, wenn er und sein Auftraggeber dies nicht wissen und/oder nicht wollen.
Liegt eine Beschäftigung vor, wird das Versicherungsverhältnis des Beschäftigten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kraft Gesetzes begründet, d.h. es besteht automatisch. Ein besonderer Vertrag ist nicht nötig.
Darin liegt die Besonderheit der Sozialversicherungspflicht gegenüber anderen Formen der Versicherungspflicht: Wer als Halter eines Kfz der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unterliegt, ist nicht bereits automatisch Kunde einer Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern muss eine solche Versicherung durch Vertrag abschließen. Wer dagegen eine abhängige Beschäftigung ausübt, ist vom Beginn der Tätigkeit und ohne Vertrag Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung.
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung und eine daraus folgende Versicherung bzw. Mitgliedschaft des Beschäftigten in der Sozialversicherung kann ohne weiteres auch dann vorliegen, wenn die Parteien des Vertrags davon nichts wissen und wenn in dem Vertragsformular zum Beispiel "Vertrag über freie Mitarbeit" oder "Werkvertrag" steht.
Dementsprechend kommt es vor, dass ein Erwerbstätiger, der eine Beschäftigung ausübt und für den daher sozialversicherungsrechtliche Meldungen zu erstatten und Sozialbeiträge abzuführen wären, sich selbst zu Unrecht als Selbständiger ansieht und auch so von seinem Arbeitgeber behandelt wird.
In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber sozialrechtliche und steuerliche Nachteile, da er in der Regel die für die Vergangenheit angefallenen Sozialabgaben allein tragen muss, d.h. ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers, und zudem auch zur Nachentrichtung der nicht abgeführten Lohnsteuern herangezogen werden kann.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort Scheinselbständigkeit.
Schließt man am 01. Januar einen Arbeitsvertrag ab mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit frühestens am 01. März aufgenommen und vorher auch keine Vergütung gezahlt werden soll, besteht trotzdem schon ab dem 01. Januar ein Arbeitsverhältnis, nur dass die beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung, Bezahlung) für zwei Monate aufgehoben bzw. suspendiert sind.
Hier unterscheiden sich Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis. Für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht auf seinen tatsächlichen Vollzug an, wohingegen das Beschäftigungsverhältnis im Allgemeinen erst dann beginnt, wenn die Arbeitsleistung auch tatsächlich aufgenommen wird. Im obigen Beispiel würde daher das Arbeitsverhältnis schon am 01. Januar beginnen, das Beschäftigungsverhältnis dagegen erst mit Arbeitsaufnahme am 01. März.
Kann ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer schweren, bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden und den beteiligten Vertragsparteien bekannten Erkrankung des Arbeitnehmers nur kurze Zeit und nur pro forma durchgeführt werden, behalten sich die Krankenkassen und die Sozialgerichte die Abwehr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Sozialversicherung, insbesondere der Krankenversicherung vor. In Missbrauchsfällen kommt ein Beschäftigungsverhältnis daher rechtlich gesehen nicht zustande, auch wenn der Beschäftigte kurzfristig arbeiten sollte.
Das Beschäftigungsverhältnis endet nicht bereits mit der Einstellung der Arbeitstätigkeit durch den Beschäftigten, sondern erst dann, wenn die Einstellung der Tätigkeit und die Beendigung der Bezahlung endgültigen Charakter haben, d.h. wenn weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer den Leistungsaustausch fortsetzen wollen.
In der Regel fallen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Das muss aber nicht immer so sein.
Das Beschäftigungsverhältnis dauert länger als das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer seine vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtlich durchsetzt, aber während der Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt mit langer Frist zum 31. Dezember. Im Dezember, d.h. noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, entscheidet das Arbeitsgericht auf die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage, dass die Kündigung unwirksam war und verurteilt den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses weiter zu beschäftigen. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund eines solchen erstinstanzlichen Urteils weiter und weist das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage am 01. Juli ab, lag während der Weiterbeschäftigung bzw. Prozessbeschäftigung (01. Januar bis 30. Juni) kein Arbeitsverhältnis mehr vor, wohl aber ein Beschäftigungsverhältnis.
Das Arbeitsverhältnis dauert länger als das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig seine Arbeitsleistung einstellt und der Arbeitgeber endgültig auf sein Direktionsrecht verzichtet und keine weitere Vergütung mehr gewährt.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt im Juni mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember. Für die letzten drei Monate wird der Arbeitnehmer, der damit einverstanden ist, endgültig ohne Bezahlung freigestellt und daher von der Sozialversicherung abgemeldet. Hier endet das Beschäftigungsverhältnis bereits am 30. September, das Arbeitsverhältnis aber erst am 31. Dezember.
Nein, das ist nicht der Fall. Vielmehr dauert das Beschäftigungsverhältnis auch dann weiter an, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellt. Dann besteht das Beschäftigungsverhältnis auch während der Freistellungsphase fort.
Dies hatten die Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 05./06.07.2005 zwar in Abrede gestellt (Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 05./06.07.2005), doch haben sie diese Auffassung mittlerweile wieder aufgegeben (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes pp. vom 30./31.03.2009 - Punkt 2: Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts). Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort "Freistellung, Suspendierung".
Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH und besitzt er 50 Prozent der Geschäftsanteile oder mehr, so liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hat der Geschäftsführer weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile, so kommt es für die Frage der Weisungsgebundenheit bzw. der Versicherungspflicht auf die Umstände des Einzelfalls an, d.h. vor allem auf den Umfang der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers.
Ein Geschäftsführer, der über keine Geschäftsanteile verfügt, d.h. ein Fremdgeschäftsführer, ist im Allgemeinen Beschäftigter und damit versicherungspflichtig.
Nähere Informationen zu dieser Frage finden Sie unter dem Stichwort "Geschäftsführeranstellungsvertrag".
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!
Wenn Sie als Dienstleistungserbringer oder als Auftraggeber nicht sicher sind, ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bewerten ist, beraten wir Sie jederzeit gerne. Soll die Tätigkeit erst aufgenommen oder weiter fortgesetzt werden, können wir allerdings zur Vermeidung eines ansonsten nicht tragbaren Haftungsrisikos keine verbindliche Auskunft geben, sondern nur im Rahmen einer rechtsverbindlichen Statusfeststellung durch die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Bund mitwirken.
Soweit rechtlich möglich bzw. zulässig, können wir auch bei der Gestaltung von Verträgen mitwirken, um eine Beschäftigung zu vermeiden. Wir unterstützen Sie auch bei der Überprüfung und Abwehr von Haftungsansprüchen, die Krankenkassen oder die Finanzverwaltung wegen eines möglichen Verstoßes gegen angebliche Arbeitgeberpflichten erheben. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Vertrag über die streitige Tätigkeit (falls vorhanden)
- Abrechnungen über erbrachte Leistungen (falls vorhanden)
- Aufforderungsschreiben der Krankenkassen oder des Finanzamtes (falls vorhanden)
|

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|