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Arbeitsrecht aktuell: 10/033 ELENA:




Kein Datenschutz in der Lohnbuchhaltung

Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009

17.02.2010. Seit Januar 2010 müssen Arbeitgeber durch die Einführung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) nicht mehr wie bisher Sammelmeldungen für die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen, sondern monatlich eine Unmenge von Angaben "auf Vorrat" zu den einzelnen Beschäftigten an eine zentrale Stelle melden.

Damit hat "Big Brother" Einzug in die Lohnbuchhaltung gehalten. Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Meldung zur Sozialversicherung

Arbeitgeber müssen für ihre Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Hierfür sind monatliche Beitragsmeldungen zur Sozialversicherung abzugeben. Sie erfolgen monatlich in Form einer „Sammelmeldung“, d.h. der Arbeitgeber schlüsselt seine Angaben nicht nach den einzelnen Beschäftigten auf, so dass die Daten einzelnen Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden können.

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und beantragt der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, hat der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) zu erteilen. In dieser ist anzugeben, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat (etwa durch Kündigung des Arbeitnehmers, einvernehmlich oder durch Kündigung des Arbeitgebers), ob eine Kündigung betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt ausgesprochen wurde, ob Urlaubs(abgeltungs)ansprüche bestehen oder ob eine Abfindung gezahlt wurde. Personenbezogene Meldungen zur Sozialversicherung sind auch bei Beginn und Unterbrechung einer Beschäftigung sowie in Gestalt der Jahresmeldung zu machen.

Auf der Grundlage dieser Informationen prüft die Arbeitsagentur, ob der Arbeitnehmer etwa eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III wegen einer selbst verantworteten Arbeitsaufgabe verwirkt hat oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst ruht, etwa gemäß § 143 Abs. 1 SGB III aufgrund noch bestehender Vergütungsansprüche. Andere Angaben muss der Arbeitgeber machen, wenn der Arbeitnehmer z.B. Elterngeld oder Wohngeld beantragt.

Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)

Von der Öffentlichkeit kaum beachtet wurde auf der Grundlage eines 2002 durchgeführten Modellversuchs („Job-Card-Projekt“) vor knapp einem Jahr das „Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009“ verabschiedet, das erhebliche Änderungen des Sozialgesetzbuchs, hauptsächlich des sechsten Abschnitts des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV), mit sich bringt.

Was als reines Verfahrensrecht daher kommt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als „Meilenstein zur Entbürokratisierung“ gepriesen wird (Broschüre des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie „Das ELENA-Verfahren“), ist bei näherem Hinsehen nichts weniger als ein Frontalangriff auf den Arbeitnehmerdatenschutz.

Künftig sollen nämlich viele personenbezogene Informationen, die bislang nur in konkretem Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen preiszugeben waren, ohne konkreten Anlass und regelmäßig bzw. monatlich an eine zentrale Speicherstelle (ZSS) beim Rentenversicherungsträger per Datenfernübertragung (DFÜ) übermittelt werden. Zu diesen Daten gehören sämtliche (!) Informationen, die auf der für den einzelnen Arbeitnehmer monatlich erstellten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung enthalten sind. Wurde der monatliche Bruttoverdienst daher bislang nur bei Arbeitslosengeldbeantragung gemeldet, soll fortan fortlaufend ohne konkreten Anlass an eine zentrale Stelle geschehen.

Zu diesem Zweck haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung „Datenbausteinen“ erstellt. Sie ergeben sich aus den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Abs. 6 SGB IV“. Die Grundsätze werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit entwickelt und vom BMAS sowie vom Bundesministerium für Technologie und Wirtschaft genehmigt.

Über die monatlich zu übersenden Daten hinaus sehen weitere „Bausteine“ Angaben vor, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu machen sind. Zu erwähnen ist hier ein umfangreicher Baustein „Fehlzeiten“ sowie ein Baustein „Kündigung/Entlassung“, der die bislang mit der Arbeitsbescheinigung abgefragten Informationen abfragt – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Sozialleistungen beantragt oder nicht. Hier sind auch Angaben über Details des beendeten Arbeitsverhältnisses zu machen, so etwa zu Abmahnungen, die dem Arbeitnehmer erteilt worden sind, zu den Gründen für eine Kündigung oder gezahlte Abfindungen. Immerhin wurde die Frage danach, ob der Arbeitnehmer an legalen oder „wilden“ Streiks teilgenommen hatte, aufgrund der von einigen Wochen in der Öffentlichkeit geäußerten Bedenken wieder gestrichen.

Datensatz und dazu gehörende Personalien sollen zur Sicherheit von unterschiedlichen Stellen, nämlich von der ZSS und von der „Registratur Fachverfahren“, gespeichert werden. Arbeitnehmer erhalten eine Signaturkarte und eine Nummer, die als eine Art Schlüssel die Daten wieder zusammenfügen kann. Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Sozialleistungen, soll er die Freigabe der Personalien und Daten gegenüber der Behörde genehmigen, so dass von diesen auf den Datensatz zugegriffen werden kann. Damit besteht nach regierungsamtlicher Einschätzung ein hoher Schutz vor Missbrauch. Neben einer „Entbürokratisierung“ soll das ELENA-Verfahren bewirken, dass die Daten des Arbeitnehmers besser geschützt sind, weil nun sein (ehemaliger) Arbeitgeber nicht mehr erfährt, ob und wann ein Antrag auf Sozialleistungen (etwa auf Wohngeld) gestellt wird.

Eingeführt werden soll all dies nach und nach. Seit dem 01.01.2010 sind die Arbeitgeber verpflichtet, ELENA-Daten zu melden. Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen auf diesem Wege allerdings erst ab Mitte 2010 gemacht werden, eingesetzt werden soll das System erst ab Januar 2012.

Ersetzt werden die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III, die Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III, der Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 Wohngeldgesetz und der Antrag auf Elterngeld nach § 2 Abs. 7 Satz 4 i.V.m. § 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Allerdings ist eine Erweiterung geplant: Nach und nach sollen ab 2015 auch Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Rentenzahlungen in ELENA einbezogen werden.

Probleme mit dem Datenschutz

Datenschutzrechtlich ist ELENA von erheblicher Brisanz. Eine Vielzahl von Daten wird, zwar pseudonymisiert aber eben separat für jeden Arbeitnehmer, ohne Anlass, also auf Vorrat, bei einer zentralen Stelle gespeichert. Dort liegen also fortan Daten über die monatliche Höhe des Entgelts, die Wochenarbeitszeit etc. von jedem Arbeitnehmer in ganz Deutschland.

Dabei liegt die Gefahr einer solchen „Sammelwut“ weniger im illegalen Datenzugriff. Eher zu befürchten ist, dass mit der Zeit ganz legal immer mehr Stellen Zugriff auf immer mehr Daten erhalten. Hiezu bemerkt Ulrich Goll (FDP), Justizminister von Baden-Württemberg: „Ich garantiere Ihnen, alle Daten, die erhoben werden, werden hinterher für andere Zwecke genutzt, als es ursprünglich im Gesetz drinsteht. Das habe ich bisher in jedem Fall so erlebt und das hat mich eigentlich zu dem Punkt gebracht, dass ich heute sage, nur ein Datum, was nicht erhoben wird, ist wirklich geschützt.“ (aus der Sendung „Monitor“ der ARD vom 07.01.2010).

Fazit: Das Ausmaß, in dem hier der Datenschutz ausgehöhlt wird, scheint noch gar nicht an die Öffentlichkeit gedrungen zu sein. Die Einführung von ELENA bedeutet kaum weniger als die Abschaffung eines Arbeitsnehmerdatenschutzes, der diesen Namen verdient.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

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Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
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Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

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Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
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Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

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Berlin, 10.01.2012
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Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

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Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

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Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

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München, 02.11.2011
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Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

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Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
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Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09