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Arbeitsrecht aktuell: 10/033 ELENA:
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Kein Datenschutz in der Lohnbuchhaltung
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009
17.02.2010. Seit Januar 2010 müssen Arbeitgeber durch die Einführung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) nicht mehr wie bisher Sammelmeldungen für die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen, sondern monatlich eine Unmenge von Angaben "auf Vorrat" zu den einzelnen Beschäftigten an eine zentrale Stelle melden.
Damit hat "Big Brother" Einzug in die Lohnbuchhaltung gehalten. Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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Arbeitgeber müssen für ihre Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Hierfür sind monatliche Beitragsmeldungen zur Sozialversicherung abzugeben. Sie erfolgen monatlich in Form einer „Sammelmeldung“, d.h. der Arbeitgeber schlüsselt seine Angaben nicht nach den einzelnen Beschäftigten auf, so dass die Daten einzelnen Arbeitnehmern nicht zugeordnet werden können.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und beantragt der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, hat der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) zu erteilen. In dieser ist anzugeben, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat (etwa durch Kündigung des Arbeitnehmers, einvernehmlich oder durch Kündigung des Arbeitgebers), ob eine Kündigung betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt ausgesprochen wurde, ob Urlaubs(abgeltungs)ansprüche bestehen oder ob eine Abfindung gezahlt wurde. Personenbezogene Meldungen zur Sozialversicherung sind auch bei Beginn und Unterbrechung einer Beschäftigung sowie in Gestalt der Jahresmeldung zu machen.
Auf der Grundlage dieser Informationen prüft die Arbeitsagentur, ob der Arbeitnehmer etwa eine Sperrzeit gemäß § 144 SGB III wegen einer selbst verantworteten Arbeitsaufgabe verwirkt hat oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst ruht, etwa gemäß § 143 Abs. 1 SGB III aufgrund noch bestehender Vergütungsansprüche. Andere Angaben muss der Arbeitgeber machen, wenn der Arbeitnehmer z.B. Elterngeld oder Wohngeld beantragt.
Von der Öffentlichkeit kaum beachtet wurde auf der Grundlage eines 2002 durchgeführten Modellversuchs („Job-Card-Projekt“) vor knapp einem Jahr das „Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009“ verabschiedet, das erhebliche Änderungen des Sozialgesetzbuchs, hauptsächlich des sechsten Abschnitts des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV), mit sich bringt.
Was als reines Verfahrensrecht daher kommt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als „Meilenstein zur Entbürokratisierung“ gepriesen wird (Broschüre des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie „Das ELENA-Verfahren“), ist bei näherem Hinsehen nichts weniger als ein Frontalangriff auf den Arbeitnehmerdatenschutz.
Künftig sollen nämlich viele personenbezogene Informationen, die bislang nur in konkretem Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen preiszugeben waren, ohne konkreten Anlass und regelmäßig bzw. monatlich an eine zentrale Speicherstelle (ZSS) beim Rentenversicherungsträger per Datenfernübertragung (DFÜ) übermittelt werden. Zu diesen Daten gehören sämtliche (!) Informationen, die auf der für den einzelnen Arbeitnehmer monatlich erstellten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung enthalten sind. Wurde der monatliche Bruttoverdienst daher bislang nur bei Arbeitslosengeldbeantragung gemeldet, soll fortan fortlaufend ohne konkreten Anlass an eine zentrale Stelle geschehen.
Zu diesem Zweck haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung „Datenbausteinen“ erstellt. Sie ergeben sich aus den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Abs. 6 SGB IV“. Die Grundsätze werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit entwickelt und vom BMAS sowie vom Bundesministerium für Technologie und Wirtschaft genehmigt.
Über die monatlich zu übersenden Daten hinaus sehen weitere „Bausteine“ Angaben vor, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu machen sind. Zu erwähnen ist hier ein umfangreicher Baustein „Fehlzeiten“ sowie ein Baustein „Kündigung/Entlassung“, der die bislang mit der Arbeitsbescheinigung abgefragten Informationen abfragt – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Sozialleistungen beantragt oder nicht. Hier sind auch Angaben über Details des beendeten Arbeitsverhältnisses zu machen, so etwa zu Abmahnungen, die dem Arbeitnehmer erteilt worden sind, zu den Gründen für eine Kündigung oder gezahlte Abfindungen. Immerhin wurde die Frage danach, ob der Arbeitnehmer an legalen oder „wilden“ Streiks teilgenommen hatte, aufgrund der von einigen Wochen in der Öffentlichkeit geäußerten Bedenken wieder gestrichen.
Datensatz und dazu gehörende Personalien sollen zur Sicherheit von unterschiedlichen Stellen, nämlich von der ZSS und von der „Registratur Fachverfahren“, gespeichert werden. Arbeitnehmer erhalten eine Signaturkarte und eine Nummer, die als eine Art Schlüssel die Daten wieder zusammenfügen kann. Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Sozialleistungen, soll er die Freigabe der Personalien und Daten gegenüber der Behörde genehmigen, so dass von diesen auf den Datensatz zugegriffen werden kann. Damit besteht nach regierungsamtlicher Einschätzung ein hoher Schutz vor Missbrauch. Neben einer „Entbürokratisierung“ soll das ELENA-Verfahren bewirken, dass die Daten des Arbeitnehmers besser geschützt sind, weil nun sein (ehemaliger) Arbeitgeber nicht mehr erfährt, ob und wann ein Antrag auf Sozialleistungen (etwa auf Wohngeld) gestellt wird.
Eingeführt werden soll all dies nach und nach. Seit dem 01.01.2010 sind die Arbeitgeber verpflichtet, ELENA-Daten zu melden. Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen auf diesem Wege allerdings erst ab Mitte 2010 gemacht werden, eingesetzt werden soll das System erst ab Januar 2012.
Ersetzt werden die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III, die Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III, der Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 Wohngeldgesetz und der Antrag auf Elterngeld nach § 2 Abs. 7 Satz 4 i.V.m. § 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Allerdings ist eine Erweiterung geplant: Nach und nach sollen ab 2015 auch Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Rentenzahlungen in ELENA einbezogen werden.
Datenschutzrechtlich ist ELENA von erheblicher Brisanz. Eine Vielzahl von Daten wird, zwar pseudonymisiert aber eben separat für jeden Arbeitnehmer, ohne Anlass, also auf Vorrat, bei einer zentralen Stelle gespeichert. Dort liegen also fortan Daten über die monatliche Höhe des Entgelts, die Wochenarbeitszeit etc. von jedem Arbeitnehmer in ganz Deutschland.
Dabei liegt die Gefahr einer solchen „Sammelwut“ weniger im illegalen Datenzugriff. Eher zu befürchten ist, dass mit der Zeit ganz legal immer mehr Stellen Zugriff auf immer mehr Daten erhalten. Hiezu bemerkt Ulrich Goll (FDP), Justizminister von Baden-Württemberg: „Ich garantiere Ihnen, alle Daten, die erhoben werden, werden hinterher für andere Zwecke genutzt, als es ursprünglich im Gesetz drinsteht. Das habe ich bisher in jedem Fall so erlebt und das hat mich eigentlich zu dem Punkt gebracht, dass ich heute sage, nur ein Datum, was nicht erhoben wird, ist wirklich geschützt.“ (aus der Sendung „Monitor“ der ARD vom 07.01.2010).
Fazit: Das Ausmaß, in dem hier der Datenschutz ausgehöhlt wird, scheint noch gar nicht an die Öffentlichkeit gedrungen zu sein. Die Einführung von ELENA bedeutet kaum weniger als die Abschaffung eines Arbeitsnehmerdatenschutzes, der diesen Namen verdient.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 , 01.04.2009, S. 634
Berichtigung des ELENA-Verfahrensgesetzes: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 27, 28.05.2009, S. 1141
„Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Abs. 6 SGB IV“
Datensätze und Datenbausteine im ELENA-Verfahren
„Wissen ist Macht – Die Datenkrake ELENA“ aus Monitor Nr. 601 vom 07.01.2010
Das ELENA-Verfahren, Broschüre des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie, November 2009
Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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