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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht |
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Informationen zum Thema Arbeitslosenversicherungspflicht
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, warum es wichtig ist zu wissen, ob Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht oder nicht, wer als Beschäftigter in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert ist und wer nicht und welche Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und welche sonstigen Entgeltersatzleistungen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung führen.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob Erziehende, Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, in welchem Umfang das Einkommen gut verdienender Arbeitnehmer versicherungspflichtig bzw. versicherungsfrei ist und wann die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung beginnt und wann sie endet.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Wie bei anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung treten Beginn und Ende des Versicherungspflichtverhältnisses und die aus ihm folgenden Rechte und Pflichten im Normalfall automatisch kraft Gesetzes ein, d.h. unabhängig vom Willen der Beteiligten. Wer die gesetzlich festgelegten objektiven Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung erfüllt, ist in ihr versichert, auch wenn dies weder ihm noch seinem Brötchengeber dies bewusst ist. Dementsprechend hängt der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung auch nicht davon ab, dass Versicherungsbeiträge abgeführt werden.
Weil das Bestehen einer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ohne weiteres
- Beitragspflichten auf seiten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers,
- Meldepflichten und die Pflicht zur Abführung des Versicherungsbeitrags auf seiten des Arbeitgebers, und
- Leistungsansprüche des Versicherten gegenüber der Arbeitslosenversicherung
zur Folge hat, ist es wichtig zu wissen, in welchen Fällen kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht bzw. nicht besteht.
In erster Linie sind in der Arbeitslosenversicherung wie in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer pflichtversichert (§ 25 Abs.1 SGB III). Sie sind der größte und wichtigste versicherungspflichtige Personenkreis.
Für Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer gibt es eine wichtige Einschränkung: Geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sind in der Regel versicherungsfrei, d.h. für sie müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Abweichend von § 8 Abs.2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) werden dabei Minijobs und eine nicht geringfügige Beschäftigung nicht zusammengerechnet.
Versicherungspflichtig sind geringfügig Beschäftigte nur unter speziellen Voraussetzungen, nämlich wenn sie
- im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
- gemäß dem Jugendfreiwilligendienstgesetz,
- wegen Kurzarbeit,
- wegen stufenweiser Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit oder
- bei Arbeitsunfähigkeit
als Minijobber tätig sind (§ 27 Abs.2 Satz 2 SGB III).
Eine weitere wichtige Gruppe der Versicherungspflichtigen sind Personen, die
- Mutterschaftsgeld,
- Krankengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Verletztengeld,
- Übergangsgeld,
- Krankentagegeld oder eine
- Rente wegen voller Erwerbsminderung
beziehen. Wer diese Entgeltersatzleistungen bezieht, ist in der Arbeitslosenversicherung versichert. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass er unmittelbar vor dem Bezug der Sozialleistung
- versicherungspflichtig war, d.h. im Regelfall eine Beschäftigung ausgeübt hat, oder
- eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat, also Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld oder ähnliches, oder
- Teilnehmer einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme war, die eine bestehende Versicherungspflicht oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach SGB III unterbrochen hat (§ 26 Abs.2 SGB III).
Im Ergebnis heißt das: Wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und danach die o.g. Entgeltersatzleistungen außerhalb des SGB III bezieht, oder wer laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezieht und danach die o.g. Entgeltersatzleistungen außerhalb des SGB III bekommt, bleibt versicherungspflichtig auch während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen außerhalb des SGB III, d.h. während des Bezugs von Mutterschaftsgeld, Krankengeld usw.
Personen, die Kinder erziehen, sind gemäß § 26 Abs.2a SGB III ebenfalls versicherungspflichtig. Gemeint sind Personen, die ihr Kind oder das Kind ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners erziehen, falls das Kind nicht älter als drei Jahre ist. Die Versicherungspflicht tritt unter den gleichen Voraussetzungen wie die Versicherungspflicht bei Empfängern der o.g. Entgeltersatzleistungen ein (vorangegangene Beschäftigung oder vorangegangener Bezug einer Entgeltersatzleistung nach SGB III oder vorangegangene Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme). Erziehen mehrere Personen ihre Kinder gemeinsam, so muss die Erziehungszeit einem Erziehenden zugeordnet werden (vgl. §§ 26 Abs.2a Satz 3 SGB III; 56 Abs.2 SGB VI).
Auch Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 26 Abs.1 Nr.2 SGB III). Dies gilt auch für bestimmte Jugendliche (§ 26 Abs.1 Nr.1 SGB III), für Gefangene (§ 26 Abs.1 Nr.4 SGB III) und für Personen, die als - nicht satzungsmäßige - Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den dortigen Dienst außerschulisch ausgebildet werden (§ 26 Abs.1 Nr.5 SGB III) sind.
Nein. Auch Arbeitnehmer, die ein vergleichsweise hohes Einkommen beziehen, bleiben beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Allerdings unterliegt ihr Einkommen nur zu einem bestimmten Teil der Beitragspflicht, d.h. es gibt eine sog. Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs.3 SGB III).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung identisch. Sie betrug im Jahre 2009 bei einer Beschäftigung in den alten Bundesländern 6.650 EUR brutto monatlich bzw. 79.800 EUR brutto jährlich und bei einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern 5.600 EUR brutto monatlich bzw. 67.200 EUR brutto jährlich.
BEISPIEL: Ein leitender Angestellter bezieht im Jahre 2009 ein Monatsgehalt von 8.650 EUR brutto und ein dementsprechendes Jahresgehalt von 103.800 EUR brutto. Dann unterliegen nur gut drei Viertel seines Einkommens der Arbeitslosenversicherung, so dass der Versicherungsbeitrag auch nur bezogen auf diesen Teil seines Einkommens berechnet und abgeführt wird, nämlich bezogen auf 6.650 EUR brutto monatlich bzw. 79.800 EUR jährlich. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Einkommens bleibt in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, so dass im Versicherungsfall (Arbeitslosigkeit) dafür kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Auch wenn es auf den ersten Blick widersinnig erscheint: Es gibt die Möglichkeit, die Versicherungspflicht freiwillig, nämlich durch einen Antrag, zu begründen. Man spricht hie von einer "freiwilligen Weiterversicherung" gemäß § 28a SGB III.
Berechtigt sind dazu Pflegepersonen, die einen Angehörigen, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen bezieht, mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen. Freiwillig weiterversichern lassen können sich auch Personen, die eine selbständige Tätigkeiten von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Hinter diesen beiden Regelungen steht die Überlegung, dass solche Tätigkeiten besondere Anerkennung - hier in Form der Möglichkeit Absicherung in der Arbeitslosenversicherung - verdienen. Auch Beschäftigte, die außerhalb der EU eingesetzt werden, können einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen.
Der Antrag muss spätestens einen Monat nach Beginn der o.g. Tätigkeiten gestellt werden. Im Falle der freiwilligen Weiterversicherung bei einer Pflegezeit genügt es, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach dem Ende der Pflegezeit gestellt wird (§ 28a Abs.1 S.2 und S.3 SGB III).
Versicherungsfrei trotz regelmäßiger Erwerbstätigkeit sind - neben schon erwähnten geringfügig Beschäftigten - in erster Linie Beschäftigte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, insbesondere
- Beamte,
- Richter,
- Soldaten auf Zeit und Berufssoldatem sowie
- „sonstig Beschäftigte“ öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wenn sie im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen leistungsberechtigt sind (§ 27 Abs.1 Nr.1 SGB III).
Auch hauptberufliche Lehrer, Geistliche und satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften sowie Diakonissen sind versicherungsfrei (§ 27 Abs.1 Nr.2, 3 und 4 SGB III). Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft: Das Unternehmen (Aktiengesellschaft oder Konzernunternehmen), dessen Vorstand sie angehören, muss für seine Vorstände keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen (§ 27 Abs.1 Nr.5 SGB III).
Wichtige Ausnahmen von der - ansonsten recht weitreichenden - Versicherungspflicht betreffen ferner Schüler allgemeinbildender Schulen und Studenten an Hoch- oder Fachhochschulen nach Maßgabe des § 27 Abs.4 SGB III. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es dabei nicht auf die Immatrikulation an, sondern auf das "Erscheinungsbild" (BSG, Urteil vom 23.02.1988, 12 RK 36/87). Dabei wird maßgeblich auf den Einsatz der Arbeitskraft während des Semesters abgestellt. Wer mehr als die Hälfte der ihm zur Verfügung stehenden Zeit arbeitet und daher nicht studiert, ist in aller Regel kein Student im Sinne des SGB III, sondern versicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
Versicherungsfrei sind auch Arbeitnehmer, die alt genug sind, um Regelaltersrente zu beanspruchen (§ 28 Abs.1 Nr.1 SGB III). Der Versicherungsfreiheit entspricht, dass Arbeitnehmer ab diesem Alter gemäß § 117 Abs.2 SGB III keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben. Der Arbeitgeber muss jedoch aus Wettbewerbsgründen weiter seinen (hälftigen) Anteil zahlen, § 346 Abs.3 SGB III.
Versicherungsfrei sind außerdem
- Beschäftigte, deren Tätigkeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder mit einem Beschäftigungszuschuss gefördert werden (§ 27 Abs.3 Nr.5 und 6 SGB III),
- unständige Beschäftige, d.h. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis weniger als eine Woche dauert (§ 27 Abs.3 Nr.1 SGB III),
- Heimarbeiter (§ 27 Abs.3 Nr.2 SGB III) und
- bestimmte ausländische Arbeitnehmer bei beruflicher Aus- oder Fortbildung (§ 27 Abs.3 Nr.3 SGB III).
Versicherungsfrei sind auch ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete (§ 27 Abs.3 Nr.4 SGB III) sowie Personen, denen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht (§§ 28 Abs.1 Nr.3, Abs.2 SGB III, 43 SGB VI).
Die Frage, wann ein Versicherungspflichtverhältnis in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beginnt und endet, richtet sich nach § 24 Abs.2 bis Abs.4 SGB III.
Bei Beschäftigten beginnt das Versicherungspflichtverhältnis am Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, d.h. in der Regel mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Dementsprechend endet das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.
Bei freiwillig Weiterversicherten beginnt das Versicherungspflichtverhältnis frühestens mit dem Tag des Antragseinganges bzw. später, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erst später erfüllt sind (§ 28a Abs.2 S.1 SGB III). Diese Versicherungspflicht endet bei freiwilliger Pflichtversicherung gemäß § 28a Abs.2 SGB III,
- wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach SGB III bezieht (s.o.),
- mit Ablauf des Tages, an dem Versicherungsberechtigte das letzte Mal zu einem der berechtigten Personenkreise gehört,
- wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist (regelmäßige Zahlungen sind also wichtig),
- bei Selbständigen und Beschäftigten außerhalb der EU Ende 2010,
- wenn der Versicherungsberechtigte beginnt, zum Personenkreis der Versicherungsfreien zu gehören.
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Letzte Überarbeitung: 1. September 2010
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Aufhebungsvertrag:
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Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
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Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Leiharbeit:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
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Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
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Betriebsrat:
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Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
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Kündigung:
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Kündigung:
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Kündigung - Verhalten:
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Abfindung:
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Kündigung:
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Aufhebungsvertrag:
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Abfindung:
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Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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