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Arbeitsrecht aktuell: 07/83 Arbeitslosengeld nach Elternzeit




Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007,
L 12 AL 318/06

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden?

26.11.2007. Werden Eltern kurz nach Beendigung ihrer Elternzeit arbeitslos und haben sie nicht mindestens 150 Tage (Bemessungszeitraum) innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet und ihr früheres Arbeitseinkommen erzielt (§§ 130, 132 Abs. 1 SGB III), ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes seit dem 01.01.2005 ein fiktives Gehalt zugrunde zu legen:

Es wird ein fiktiver Pauschalbetrag als Bemessungsentgelt angesetzt, der sich aus einer Eingruppierung nach Qualifikationsstufen ergibt und oftmals erheblich unter dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt liegt. Fraglich ist, ob diese Regelung verfassungskonform ist. Dagegen könnte sprechen, dass gemäß Art.6 Abs.4 GG „jede Mutter“ (für Väter dürfte dasselbe gelten) Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates hat. Die o.g. Regelungen des SGB III führen jedoch dazu, dass die elternzeitbedingte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu einer Minderung der Höhe des Arbeitslosengeldes führt und damit mittelbar zu einer Schlechterstellung von arbeitslosen Eltern. Werden diese nach Beendigung ihrer Elternzeit arbeitslos, erhalten sie ein pauschaliertes bzw. gekürztes Arbeitslosengeld, wohingegen Arbeitslose, die ohne eine erziehungsbedingte Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit, d.h. „unmittelbar“ im Anschluss an ihre versicherte Beschäftigung arbeitslos werden, ein ungekürztes Arbeitslosengeld auf der Grundlage ihres zuletzt bezogenen Einkommens erhalten.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landessozialgericht zugrunde?

Eine 1966 geborene Betriebswirtin war als „Gebietsleiterin Gastro“ seit dem 01.03.1996 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. In der Zeit von April 2001 bis August 2005 nahm sie wegen der Geburt ihrer Kinder Elternzeit in Anspruch. Zum 30.11.2005 endete das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers. Nachdem sie sich arbeitssuchend gemeldet hatte, bewilligte die Agentur für Arbeit Berlin Nord Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsgeldes von lediglich 80,50 EUR ab dem 01.12.2005. Die Klägerin begehrte hingegen die Bewilligung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgeltes von 135,13 EUR, da nach ihrer Auffassung das tatsächlich zuletzt erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt werden müsse.

Die Agentur für Arbeit Berlin Nord lehnte dies unter Berufung auf §§ 130, 132 Abs.1 SGB III ab. Die Klägerin habe zwar in der Zeit von August bis November 2005 durchschnittlich ca. 3.417,00 EUR zuzüglich Weihnachtsgeld verdient, diese Zeit umfasse aber lediglich einen Zeitraum von 107 Tagen und nicht den erforderlichen Bemessungszeitraum von 150 Tagen. Daher sei ein fiktives geringeres Gehalt zugrunde zu legen.

Das Sozialgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben. Dabei interpretierte es § 130 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB III im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Erziehungszeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben müssten. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin in dem Bemessungsrahmen mehr als 150 Tage gearbeitet und ein entsprechendes Entgelt bezogen habe.

Im Berufungsverfahren hatte nun das LSG Berlin-Brandenburg über die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs und die Frage der Ausweitung des Bemessungsrahmens zu entscheiden.

Wie hat das Landessozialgericht entschieden?

Das LSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Damit folgt es einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2007 (L 12 AL 113/06), das ebenfalls eine Ausweitung des Bemessungsrahmens abgelehnt hatte. Zur Begründung heißt es:

Die Regelungen der §§ 130, 132 SGB III seien einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. Dies hat zur Folge, dass das LSG diese Vorschriften gemäß ihrem Wortlaut anwendet – mit entsprechend nachteiliger Folge für die Klägerin. Eine Möglichkeit, Elternzeiten bei der Berechnung des fraglichen Zeitraumes außer Acht zu lassen, sieht das Gericht nicht.

Das LSG hält die Regelung des § 132 Abs.1 SGB III zudem auch für vereinbar mit der Verfassung. Die Regelung spiegele den Arbeitsmarkt wider, wenn sie bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes von nach der Elternzeit arbeitslos gewordenen Müttern nicht das vor der Elternzeit erzielte Arbeitsentgelt berücksichtige, sondern eine pauschale Bemessung vornehme. Dem liege die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum ohne Beschäftigung gewesen seien, in der Regel ein geringeres Entgelt erzielten als bei ununterbrochener Berufstätigkeit. Diese Einschätzung sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Eltern hätten im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass jeder finanzielle Nachteil rechtlich ausgeglichen werde. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art.6 Abs.4 GG verlange dies nicht.Es sei demnach zulässig, auch für Mütter, die ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen hätten, sicherzustellen, dass das bewilligte Arbeitslosengeld nicht höher ausfalle als das Arbeitentgelt, das die Mütter im Fall einer Beschäftigung hätten erzielen können. Schließlich sei nicht ausgeschlossen, dass Eltern durch diese Pauschalierung sogar begünstigt würden, wenn sie nämlich vor der Elternzeit ein eher geringes Einkommen gehabt hätten.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Dort sind bereits mehrere ähnliche Verfahren (u.a. zu den Aktenzeichen B 11a AL 23/07 R und B 11a AL 41/07 R) anhängig.

Vorinstanz: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.05.2006, S 77 AL 961/06


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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

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