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Urteile zum Arbeitsrecht: S 77 AL 961/06
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| Schlagworte: |
Arbeitslosengeld: Erziehungszeit |
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| Gericht: |
Sozialgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
S 77 AL 961/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
29.05.2006 |
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| Leitsätze: |
Leitsatz
- § 130 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3 muss ggf dahingehend ausgelegt werden, dass die in der Vorschrift genannten Erziehungszeiten derart für die Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben, dass der Bemessungsrahmen um die Dauer dieser Zeiträume erweitert wird. Die Kammer lässt offen, ob dies nur dann zu geschehen hat, wenn der Arbeitslose es verlangt und/oder im verlängerten Bemessungsrahmen 150 Tage mit Arbeitsentgelt nicht erreicht werden. (Rn.26)
- Die Festlegung der Pauschalen durch § 132 Abs 2 SGB 3 im Rahmen der fiktiven Bemessung beinhaltet für den jeweiligen Regelfall des durchschnittlichen Arbeitslosen in der entsprechenden Qualifikationsgruppe eine erhebliche Absenkung der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld gegenüber dem bisherigen Recht. Die Pauschalwerte erscheinen hinsichtlich ihrer Ermittlung nicht plausibel und es lässt sich jedenfalls für die von § 130 Abs 2 S 1 Nr 3 und 4 SGB 3 erfassten Fallkonstellationen ein vernünftiger oder auch nur einleuchtender Regelungszweck für eine solche Absenkung nicht erkennen. (Rn.63)
- Die besondere Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber Müttern nach Art 6 Abs 4 GG gebietet deshalb für die von § 130 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3 erfassten Fallkonstellationen eine verfassungskonforme Auslegung. (Rn.74)
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| Vorinstanzen: |
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Tenor
- Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 in der Form des Bescheides vom 11. April 2006 in der Form des Teilanerkenntnisses vom 29. Mai 2006 wird abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin seit 1. Dezember 2005 Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 135,13 Euro täglich zu gewähren.
- Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs der
Klägerin auf Arbeitslosengeld. |
| 2 |
Die 1966 geborene Klägerin absolvierte erfolgreich eine Ausbildung
zur staatlich geprüften Betriebswirtin an der H.-Fachschule B. bis Juni
1995. Sie war seit 1. März 1996 bei der A. GmbH (Arbeitgeberin) als Gebietsleiterin
Gastro beschäftigt. Sie arbeitete in einer Fünftagewoche 38 Stunden wöchentlich.
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| 3 |
Sie brachte am 31. Mai 2001 ihre Tochter und am 16. August
2002 ihren Sohn zur Welt und nutzte bis 15. August 2005 die Elternzeit und
unterbrach dafür ihre Erwerbstätigkeit. Sie war seit 7. April 2001 für die
Geburt ihrer Tochter im Mutterschutz. Die Klägerin erhielt unter Anrechnung
des Mutterschaftsgeldes Erziehungsgeld für die Erziehung der Tochter für
sechs Monate und für die Erziehung des Sohnes für 12 Monate. Darüber hinaus
erhielt sie kein Erziehungsgeld wegen des Einkommens des Vaters der Kinder.
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| 4 |
Die Arbeitgeberin kündigte ihr mit Schreiben vom 11. Mai
2005 fristgemäß zum 30. November 2005. |
| 5 |
Die Klägerin erzielte in den Monaten Juli bis Oktober 2000
monatliche versicherungspflichtige Bruttoeinkünfte in Höhe von jeweils 3.327,23
EUR, im November 2000 von 6.369,93 EUR, im Dezember 2000 von 6.207,41 EUR,
in den Monaten Januar und Februar 2001 jeweils in Höhe von 3.327,24 EUR
im März 2001 von 4.857,33 EUR und im April 2001 von 980,83 EUR. Nach Wiederaufnahme
der Beschäftigung am 16. August 2005 erhielt die Klägerin Arbeitsentgelt
im Monat August 2005 in Höhe von 1.784,24 EUR, in den Monaten September
und Oktober 2005 jeweils 3.417,78 EUR und für den Monat November 2005 in
Höhe von 4.684,25 EUR, die bis zum Ausscheiden der Klägerin durch die Arbeitgeberin
monatlich abgerechnet waren. |
| 6 |
Am 20. Oktober 2005 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld
und meldete sich zum 1. Dezember 2005 bei der Beklagten arbeitslos. |
| 7 |
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19.
Dezember 2005 Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2006 für 360 Tage in einer
Höhe von 29,05 EUR täglich. Grundlage der Berechnung war ein tägliches Bemessungsentgelt
von 64,40 EUR, wobei die Beklagte den erhöhten Leistungssatz und die Steuerklasse
II berücksichtigte. |
| 8 |
Gegen die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Höhe
der Leistung legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2006 Widerspruch
ein. Es hätte die Elternzeit der Klägerin vom 16. Juli 2001 bis 15. August
2005 derart berücksichtigt werden müssen, dass sie nach § 130 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung in der Fassung
seit 1. Januar 2005 (SGB III) gänzlich außer Betracht zu bleiben hatte.
Dadurch hätte sich ein höherer Leistungsbetrag ergeben. Die fiktive Berechnung
der Beklagten führe regelmäßig zu einer Schlechterstellung der Eltern, die
von der Elternzeit Gebrauch machen. |
| 9 |
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 10. Februar 2006 zurück. Könne ein Bemessungszeitraum von mindestens
150 Tagen selbst im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen nicht festgestellt
werden, sei ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. Im Bemessungszeitraum
vom 16. August bis 30. November 2005 habe die Klägerin zwar ein tägliches
Entgelt von durchschnittlich 123,34 EUR erzielt. Jedoch umfasse der Zeitraum
nur 107 Tage. Es sei deshalb ein fiktives Bemessungsentgelt von 64,40 EUR
täglich nach der Qualifikationsgruppe III anzuwenden. Die ausgeübte Beschäftigung
der Klägerin erfordere keine andere Qualifikationsstufe. |
| 10 |
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage vom 14. März 2006 ihr
Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass Grundrechte der Klägerin und
das europarechtliche Diskriminierungsverbot für Frauen verletzt würden,
wenn Mütter, die die zweijährige Elternzeit für jedes Kind nutzen würden,
sodann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur nach der ungünstigeren fiktiven
Bemessung erhielten. |
| 11 |
Nach einer entsprechenden Entscheidung der Kammer im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligte die Beklagte der Klägerin mit
Bescheid vom 11. April 2006 Arbeitslosengeld ab 14. März 2006 vorläufig
auf der Grundlage von 80,50 EUR täglich nach der Qualifikationsgruppe II.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkannte die Beklagte den Anspruch
der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2005 auf
der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 80,50 EUR täglich an. Die Klägerin
nahm das Teilanerkenntnis der Beklagten an. |
| 12 |
Die Klägerin beantragt, |
| 13 |
1. den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 in der Form des
Bescheides vom 11. April 2006 in der Form des Teilanerkenntnisses vom 29.
Mai 2006 abzuändern, |
| 14 |
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin seit 1. Dezember
2005 Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 135,13
EUR täglich zu gewähren. |
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Die Beklagte beantragt, |
| 16 |
die Klage abzuweisen. |
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Sie hält ihre Entscheidungen in der Form des Teilanerkenntnissees
für rechtmäßig. Eine andere Entscheidung werde durch die neue Gesetzeslage
nicht erlaubt. |
| 18 |
Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge
der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Schriftsätze, das Protokoll und den Akteninhalt
Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 19 |
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung höheren Arbeitslosengeldes.
Die Beklagte hat das Arbeitslosengeld der Klägerin auf der Grundlage eines
täglichen Bemessungsentgelts von mindestens 135,13 EUR zu gewähren, weil
die Erziehungszeiten nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III derart außer
Betracht zu bleiben haben, dass sich der Bemessungsrahmen um diese Zeiten
erweitert. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten verletzen deshalb
Rechte der Klägerin. |
| 20 |
Nach § 129 Nr. 1 Var. 1 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis
5 des Einkommensteuergesetzes haben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt
ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
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| 21 |
Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1
SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen
im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit
dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung
des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). |
| 22 |
Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder
nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein
Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung
und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit gemindert war, bleiben nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III
bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht. |
| 23 |
Der Bemessungsrahmen wird nach § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB III
auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (Nr. 1) oder es mit Rücksicht auf
das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre,
von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (Nr. 2). Satz
1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur
Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. |
| 24 |
Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit
Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens
nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt
zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III). |
| 25 |
Die Beklagte gewährt der Klägerin Arbeitslosengeld auf Grund
fiktiver Bemessung nach § 132 SGB III. Dabei ist zwischen den Beteiligten
nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten zutreffend unstreitig, dass für
die fiktive Bemessung ein Entgelt nach der Qualifikationsgruppe II im Sinne
von § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III maßgeblich wäre, wenn eine fiktive Bemessung
vorzunehmen wäre. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts indes nicht der
Fall. |
| 26 |
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Bemessungszeitraum
mit mehr als 150 Tagen, nämlich mit mindestens 295 Tagen (s.u.). Im Falle
der Klägerin umfasste der Bemessungsrahmen den Zeitraum von einem Jahr unter
Aussparung der Erziehungszeiten. |
| 27 |
Dies ergibt sich daraus, dass nach Ansicht der Kammer § 130
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III dahingehend auszulegen ist, dass die in der
Vorschrift genannten Erziehungszeiten derart für die Ermittlung des Bemessungszeitraums
außer Betracht zu bleiben haben, dass der Bemessungsrahmen entsprechend
erweitert wird (ebenso Brand in Niesel: SGB III, § 130 Rn. 9; Rolfs in Gagel:
SGB III, § 130 Rn. 34: es handele sich um Aufschubzeiten; a.A.: Behrend
in Eicher/Schlegel: SGB III § 130 Rn. 80). Dabei kann offen gelassen werden,
ob diese Erweiterung entsprechend § 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur auf Verlangen
des Arbeitslosen vorzunehmen ist oder von vornherein zu berücksichtigen
ist. Im Falle der Klägerin hat diese jedenfalls eine entsprechende Erweiterung
spätestens mit ihrem Widerspruch geltend gemacht. |
| 28 |
Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Vorschrift, der
Regelungssystematik, dem Willen des historischen Gesetzgebers und den Regelungszwecken.
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| 29 |
Sie berücksichtigt begrifflich, dass die fraglichen Zeiten
bei der "Ermittlung" des Bemessungszeitraumes "außer Betracht" bleiben sollen.
Auch wenn der Gesetzgeber nunmehr den Begriff des Bemessungsrahmens neben
dem des Bemessungszeitraumes verwendet und beide einen unterschiedlichen
Inhalt haben und strikt voneinander unterschieden werden müssen (BSG Urt.
v. 02.09.2004, B 7 AL 63/03 R), ergibt sich nun aus § 130 Abs. 1 Satz 1
SGB III, dass der Rechtsbegriff des Bemessungsrahmens eine rechtliche Funktion
lediglich bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes hat. Das Gesetz knüpft
in keinem anderen Zusammenhang an den Begriff des Bemessungsrahmens, sondern
nur an den des Bemessungszeitraumes an. Der Inhalt des Begriffs des Bemessungsrahmens
kann deshalb nur im Zusammenhang mit dem des Bemessungszeitraumes geklärt
werden. |
| 30 |
Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff des Bemessungsrahmens
erfährt durch die nun erfolgte gesetzgeberische Ausgestaltung eine Wandlung.
Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums war nach bisheriger Rechtsprechung
zunächst der Bemessungsrahmen festzulegen, der sich vom Ende des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs rückwärts
kalendermäßig nach Wochen (52 Wochen) berechnete und kalendarisch ablief
(BSG Urt. v. 02.09.2004, B 7 AL 68/03 R; Pawlak in Spellbrink/Eicher: Kasseler
Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 11 Rn. 43, 46 ff.). Der Bemessungszeitraum
musste nicht vollständig im Bemessungsrahmen liegen; es reichte aus, wenn
Abrechnungszeiträume in ihn hineinragten, um noch zum Bemessungszeitraum
zu gehören (Pawlak ebd. Rn. 43 m.w.N. der BSG-Rechtsprechung). Der Bemessungsrahmen
konnte dynamisch sukzessive verlängert werden, bis die 39 Wochen erreicht
waren (§ 130 Abs. 2 SGB III a.F.) und konnte lediglich über die drei Jahre
nach § 133 Abs. 4 SGB III a.F. grundsätzlich nicht hinausgehen (Pawlak ebd.
Rn. 68, 69). Der Begriff der bisherigen Rechtsprechung zum früheren Recht
berücksichtigte dabei also, dass in § 133 Abs. 4 SGB III a.F. ein Bemessungszeitraum
innerhalb der maximalen Dauer des Bemessungsrahmens einen bestimmten Umfang
gehabt haben musste (39 Wochen), falls keine fiktive Bemessung erfolgen
sollte. |
| 31 |
Dies ist nun anders. |
| 32 |
Nunmehr ist ausschließlich die Dauer des Bemessungszeitraumes
für die fiktive Bemessung relevant und der Bemessungsrahmen Tatbestandmerkmal
des Bemessungszeitraums, weil dieser wegen § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III nunmehr
vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegen muss (Behrend in Eicher/Schlegel:
SGB III, § 130 Rn. 50; Rolfs in Gagel: SGB III, § 130 Rn. 9; a.A: Brand
in Niesel: SGB III, § 130 Rn. 2, wohl in Anknüpfung an die bisherige Rspr.).
Dieser begrenzt den Bemessungszeitraum ebenso wie andere Tatbestandsmerkmale
(Entgeltzeiträume, Abrechnungszeiträume usw.). Eine weitergehende Funktion
hat er nicht. Der Bemessungsrahmen kennt nicht mehr die Grenze von drei
Jahren, beträgt grundsätzlich ein Jahr und kann nach § 130 Abs. 3 Satz 1
SGB III um ein weiteres Jahr verlängert werden. |
| 33 |
§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sagt nicht, bei welcher
Prüfungsebene zur Ermittlung des Bemessungszeitraums die genannten Erziehungszeiten
außer Betracht bleiben sollen. Der insoweit verwendete Begriff der "Ermittlung"
klammert semantisch nicht den äußeren zeitlichen Rahmen, wie er durch den
Bemessungsrahmen vorgegeben wird, aus. Er lässt sich weit verstehen und
muss nach seinem begrifflichen Gehalt weit verstanden werden, so dass alle
Umstände, die Auswirkungen auf den Bemessungszeitraum haben können, einfließen
dürfen, also auch der Bemessungsrahmen. |
| 34 |
Auch der Wortlaut von § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB III spricht
nicht dagegen, dass der Bemessungsrahmen nicht auch in den Fällen von §
130 Abs. 2 SGB III erweitert werden könne. Er bestimmt lediglich, in welchen
Fällen die Erweiterung um einen gesetzlich bereits vorgeschriebenen starren
Zeitraum, nämlich um genau ein Jahr, zu erweitern ist. Die Vorschrift sagt
nach ihrem Wortlaut auch nicht, dass nur oder ausschließlich in den beiden
aufgelisteten Fällen eine Erweiterung zu erfolgen hat. Man kann daher Abs.
3 der Vorschrift als starre und Abs. 2 als dynamische Erweiterungsregelung
des Bemessungsrahmens lesen. |
| 35 |
Mithin erlaubt der Wortlaut der drei Absätze des § 130 SGB
III ein Verständnis dahingehend, dass grundsätzlich die Arbeitsentgeltabrechnungszeiträume
im Bemessungsrahmen von einem Jahr den Bemessungszeitraum bilden (Abs. 1),
dass ausnahmsweise bestimmte Zeiten abhängig von ihrer jeweiligen Dauer
nicht in den Bemessungszeitraum und (u.U.) auch nicht in den Bemessungsrahmen
einfließen dürfen und diesen dynamisch verlängern können (Abs. 2) und dass
schließlich in bestimmten Fällen eine starre Erweiterung des Bemessungsrahmens
erfolgen muss (Abs. 3). |
| 36 |
Im Vergleich des Wortlautes mit der Vorgängerregelung § 131
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. ergibt sich überdies, dass § 130 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 SGB III (n.F.) nicht nur in den Fällen des Bezuges von Arbeitsentgelt
angewendet werden soll. Während nämlich von der entsprechenden Vorgängerregelung
nur solche Erziehende erfasst wurden, "soweit wegen der Betreuung oder Erziehung
eines Kindes das Arbeitslosengeld oder die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
gemindert war", werden jetzt Erziehungsgeld-Empfänger ohne Rücksicht auf
eine Minderung der Arbeitszeit einbezogen. Eine entsprechende Einschränkung
findet sich nur für die Zeiten der Kindererziehung in Var. 3. |
| 37 |
Das bedeutet, dass durch die Neuregelung in § 130 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 SGB III ausdrücklich auch solche Berechtigte einbezogen sind,
die neben der Erziehung nicht (in Teilzeit) gearbeitet haben (Var. 1 und
2 – Bezug von Erziehungsgeld oder einkommensbedingter Nichtbezug von Erziehungsgeld).
Daraus ergibt sich, dass die besondere Schutzvorschrift auch für bestimmte
Zeiten ohne Arbeitsentgeltbezug gilt, so dass sie in solchen Fällen ihren
Anwendungsbereich nur im Hinblick auf den Bemessungsrahmen erhält. Zeiten
ohne Arbeitsentgelt bleiben sonst schon nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III
unberücksichtigt. Werden diese Zeiten nun aber von der Schutzvorschrift
erfasst, muss ihre Funktion weiterreichen als nur bis zum Ausschluss innerhalb
des Bemessungsrahmens. Wäre die damit verbundene Änderung nicht gewollt
gewesen, hätte der Gesetzgeber einfach die Vorgängerregelung wortgleich
übernehmen können. |
| 38 |
Ein solches Verständnis setzt sich auch nicht in Widerspruch
zu anderen gesetzlichen Regelungen und steht mit der Gesetzessystematik
in Einklang. Vielmehr berücksichtigt es die Regelungszwecke anderer Vorschriften
(s.u.), insbesondere des Verfassungsrechts und des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes
gegenüber Frauen und erscheint daher auch aus systematischen Gründen vorzugswürdig.
§ 132 SGB III läuft damit auch nicht leer, weil diverse, nicht von §§ 130
Abs. 2 Satz 1 SGB III erfasste Fallkonstellationen eine fiktive Berechnung
erfordern (z.B. Bezug von Krankengeld über 19 Monate hinaus, Zeiten befristeter
Erwerbsminderungsrenten). |
| 39 |
Die Auslegung verschafft dem Willen des historischen Gesetzgebers
Geltung und berücksichtigt die Regelungszwecke der Vorschrift selbst als
auch die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben. |
| 40 |
Die hier anzuwendende gesetzliche Regelung wurde vom letzten
Bundestag durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848 – sog. Hartz-III-Gesetz) mit Wirkung ab 1.
Januar 2005 eingefügt und ersetzte die entsprechenden Vorgängerregelungen.
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| 41 |
Das Gesetz war von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die
Grünen in den Bundestag eingebracht worden. Diese begründeten die Neuregelungen
vor allem mit den Zielen einer effizienteren und effektiveren Ausgestaltung
des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums, einer durchgreifenden Vereinfachung
des Leistungsrechts und neuer Strukturen der Bundesanstalt für Arbeit. Neben
den strukturellen Organisationsveränderungen und der Verfahrensreform sollte
inhaltlich das Leistungsrecht mit Blick auf eine unbürokratische Anwendung
grundlegend vereinfacht und damit transparenter gestaltet werden. (BT- Drucks.
15/1515 S. 71) |
| 42 |
Ziel der Reformbestrebungen sei es deshalb gewesen, die Vielfalt
und Komplexität der Regelungen zurückzuführen und das Verwaltungsverfahren
deutlich und nachhaltig zu vereinfachen. Verwaltungsvereinfachung sei nur
zu erreichen, wenn detaillierte Einzelfallregelungen durch ein größeres
Maß an Pauschalierung ersetzt würden. Die vorgesehenen Neuregelungen könnten
sich im Einzelfall sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Betroffenen
auswirken, ohne das Sicherungsniveau der Arbeitslosenversicherung insgesamt
zu beeinträchtigen. Sie zielten nicht auf Leistungseinschränkungen für die
Bezieher von Arbeitslosengeld. (BT-Drucks. 15/1515 S. 73) |
| 43 |
Zur Neuregelung des § 130 SGB III führt die Begründung des
Gesetzesentwurf aus: |
| 44 |
"Zur Vereinfachung sollen im Bemessungszeitraum nur noch
Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt werden.
Alle übrigen Versicherungspflichtverhältnisse, denen ein besonderes Entgelt
zugeordnet ist, was zu komplizierten Berechnungen führt, bleiben künftig
außer Betracht. |
| 45 |
Zu Absatz 1 |
| 46 |
Die Vorschrift fasst die bisherigen §§ 130 und 131 zur Festlegung
des Bemessungszeitraumes zusammen und nimmt den durch die Rechtsprechung
entwickelten Begriff des Bemessungsrahmens auf. Zur Vereinfachung und Angleichung
an die übrigen Sozialversicherungszweige wird die bisherige Wochenbetrachtungsweise
auf eine Jahres- bzw. Tagesbetrachtungsweise umgestellt. |
| 47 |
Zu Absatz 2 |
| 48 |
Die hier genannten atypischen Beschäftigungssachverhalte
sollen bei der Leistungsbemessung außer Betracht bleiben, um unbillige Bemessungsergebnisse
zu verhindern. |
| 49 |
Zu Absatz 3: |
| 50 |
Der Bemessungszeitraum soll statt bisher 39 Wochen künftig
mindestens 150 Tage umfassen, um die Zahl fiktiver Bemessungen zu vermindern. |
| 51 |
Die Erweiterung des Bemessungsrahmens löst die bisherige
sukzessive Erweiterung um einzelne Abrechnungszeiträume ab. |
| 52 |
Infolge der künftig einheitlichen Anwartschaftszeit von zwölf
Monaten (§ 123) können die Sonderregelungen zum Bemessungszeitraum für Saisonarbeitnehmer,
Wehr- und Zivildienstleistende entfallen." |
| 53 |
(BT- Drucks. 15/1515 S. 85) |
| 54 |
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich mithin, dass lediglich
das Recht durch stärkere Pauschalierung vereinfacht, nicht aber das Leistungsniveau
abgesenkt werden sollte. Lediglich die im Rahmen einer Pauschalierung typischerweise
auftretenden Verschlechterungen im Einzelfall (wie auch die im Einzelfall
mit einer Pauschalierung auftretenden Verbesserungen) wurden ins Auge gefasst.
Darüber hinaus sollten die in § 130 Abs. 2 SGB III bezeichneten Ausnahmen
von diesen Regelungszwecken zur Vermeidung unbilliger Bemessungsergebnisse
zugelassen werden. Insofern nehmen die Vorschlagsfraktionen offensichtlich
kompliziertere Berechnungen in Kauf. |
| 55 |
Zum Bemessungsrahmen wurde lediglich mitgeteilt, dass hier
ein Begriff der Rechtsprechung aufgenommen wurde. Es wurde nicht näher angegeben,
wie dieser Begriff zu verstehen sei und inwieweit durch die Neuregelung
der aufgegriffene Begriff der Rechtsprechung modifiziert werde. |
| 56 |
Im Hinblick auf die Stellung im Gesetz als Ausnahmeregelung
ergibt sich, dass die Regelungen des § 130 Abs. 2 SGB III ausschließlich
zugunsten der Betroffenen wirken sollen, also als Schutzvorschriften vor
unbilligen Bemessungsergebnissen zu verstehen sind. Grundsätzlich soll nach
dem tatsächlichen Arbeitsentgelt die Leistung bemessen werden. Regelungszweck
der Ausnahmevorschrift des Abs. 2 ist der Rückgriff auf günstigere Arbeitsentgelte
für besonders zu fördernde Personengruppen. |
| 57 |
Die Gesetzesmaterialien sprechen damit nicht gegen die hier
gefundene Auslegung. Im Gegenteil: sie sprechen gegen die Praxis der Beklagten
in Fallkonstellationen, in denen Elternteile unmittelbar nach Inanspruchnahme
des an der möglichen Bezugszeit des Elterngeldes orientierten zweijährigen
Erziehungsurlaubes vom Arbeitgeber entlassen werden, das Bemessungsentgelt
ungünstig fiktiv zu bemessen. |
| 58 |
Nach der alten Rechtslage erfolgte bei lediglich zweijährigem
Erziehungsurlaub keine fiktive Bemessung, weil innerhalb des Bemessungsrahmens
von drei Jahren (§ 133 Abs. 4 SGB III a.F.) mindestens 39 Wochen mit Arbeitsentgelt
vorhanden waren/sein konnten. Nach der aktuellen Verwaltungspraxis der Beklagten
ist dies ausgeschlossen. |
| 59 |
Bei längerer Erziehungszeit (z.B. nach Geburt mehrerer Kinder
oder unter Ausschöpfung der Versicherungspflichtzeit nach § 26 Abs. 2a SGB
III (in der Fassung seit 01.01.2003) Erziehung von Kindern unter drei Jahren,
wenn unmittelbar zuvor Versicherungspflicht bestand) durfte wegen der alten
Regelung die Erziehungszeit ebenfalls nicht für den Bemessungszeitraum berücksichtigt
werden (§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F.). |
| 60 |
Insoweit war umstritten, ob die besondere Schutzregelung
des § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. den Bemessungsrahmen über die Dreijahresfrist
des § 133 Abs. 4 SGB III a.F. hinaus verlängern konnte. Zu berücksichtigen
war dabei, dass Art. 6 Abs. 4 GG einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber
für Schutz und Fürsorge gegenüber den Müttern enthält und die Bindungswirkung
des Grundrechts für das gesamte private und öffentliche Recht und für alle
staatlichen Stellen bei der Gesetzesanwendung und –auslegung gilt. Insbesondere
verbietet Art. 6 Abs. 4 GG jede Diskriminierung und verengt den im Rahmen
des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
zu Gunsten der Mütter (so auch BSG Urt. vom 21.10.2003 – B 7 AL 28/03 R
– m.w.N.). Aus Art. 6 Abs. 4 GG kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass
der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende
wirtschaftliche Belastung (insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung)
auszugleichen (st. Rspr.). |
| 61 |
Daraus wurde etwa vom LSG NRW (Urt. v. 10.03.2004, L 12 AL
83/03) ein Vorrang von § 133 Abs. 4 SGB III a.F. vor § 131 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 SGB III a.F. mit der Begründung angenommen, dass der Gesetzgeber bei
der fiktiven Bemessung jedoch Leistung nach dem relevanten Tarifvertrag
vorgeschrieben habe, so dass die Nichtberücksichtigung lediglich übertariflicher
Entgelte eine noch zumutbare Belastung darstelle. Dass dies zutreffend ist,
bezweifelt die Kammer schon deswegen, weil in den von § 131 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 SGB III a.F. betroffenen Fällen durch die fiktive Bemessung eine
Gleichbehandlung mit Berechtigten, die ihren Anspruch ausschließlich durch
Arbeit als Strafgefangene erworben haben, wegen § 135 Nr. 3 SGB III a.F.
hergestellt würde. Eine besondere Fürsorge gegenüber den von der Schutzvorschrift
des § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. vorrangig betroffenen Müttern lässt
sich darin nicht erkennen, wenn in der Bemessung übertarifliche Entgelte,
die verbeitragt wurden, nicht berücksichtigt werden. |
| 62 |
Für den vorliegenden Rechtsstreit muss dieses Problem jedoch
nicht abschließend geklärt werden, weil der Gesetzgeber durch die Verkürzung
des Bemessungsrahmens (jedenfalls in allen nicht von § 130 Abs. 2 SGB III
erfassten Fällen) auf maximal zwei Jahre und eine drastische Reduzierung
der fiktiven Bemessungsentgelte wesentliche Änderungen vorgenommen hat.
Diese Änderungen lassen nach Ansicht der Kammer ernsthaft eine Verletzung
des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 4 GG besorgen, wollte man die Schutzregelung
des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht zur Verlängerung des Bemessungsrahmens
bemühen. |
| 63 |
Die fiktive Bemessung bewirkt im Gegensatz zu den Gesetzeszwecken
im Regelfall eine deutliche Reduzierung der Leistungsansprüche. Die Gesetzesbegründung
teilt nicht mit, wie sich die Pauschalbeträge und ihre Abstufung begründen:
|
| 64 |
"Zu § 132 |
| 65 |
Sind auch in dem erweiterten Bemessungsrahmen weniger als
150 Tage mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt enthalten, wird das
für die Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legende Bemessungsentgelt
fiktiv bestimmt. Anders als bisher erfolgt die fiktive Leistungsbemessung
nicht mehr nach dem individuell erzielbaren tariflichen Arbeitsentgelt,
sondern – verwaltungseinfach – nach einer pauschalierenden Regelung. Danach
richtet sich die fiktive Leistungsbemessung nach Qualifikationsstufen, denen
jeweils ein an die Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppeltes Entgelt
zugeordnet ist. Wie bisher richtet sich diese Festsetzung nach den Beschäftigungen,
auf die die Arbeitsverwaltung die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen
– unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebotes – in
erster Linie zu erstrecken hat." |
| 66 |
(BT- Drucks. 15/1515 S. 85 f.) |
| 67 |
Die tatsächlichen Werte widersprechen der ausdrücklichen
Begründung des Gesetzes, bis auf die mit der Pauschalierung als solche verbundenen,
lediglich im Einzelfall eintretenden Nachteile keine Verschlechterung des
Leistungsniveaus vorzusehen. |
| 68 |
Dies ergibt sich aus der Abstufung der Pauschalbeträge und
dem jeweiligen Verhältnis zur Bezugsgröße. Es werden nach § 132 Abs. 2 SGB
III für Arbeitslose ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Qualifikationsgruppe
IV) fiktive Entgelte in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße,
bei Facharbeitern/Fachangestellten (Qualifikationsgruppe III) von einem
Vierhundertfünfzigstel, bei Fachschulabsolventen/ Meister (Qualifikationsgruppe
II) von einem Dreihundertsechzigstel und bei Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe
I) von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße berechnet. Die Bezugsgröße
ist gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung
im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch
420 teilbaren Betrag. |
| 69 |
Daraus ergibt sich, dass tägliche fiktive Bemessungsentgelte
für Arbeitslose ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Höhe von ca. 60
Prozent, für Facharbeiter/Fachangestellte von ca. 80 Prozent, für Fachschulabsolventen
für ca. 100 Prozent und für Hochschulabsolventen für ca. 120 Prozent des
rentenrechtlich versicherungspflichtigen Durchschnittsentgelts angesetzt
werden sollen. Der Gesetzgeber teilt nicht mit, wie er auf diese Sätze kommt.
|
| 70 |
Diese Pauschalwerte führen im Regelfall zu einer deutlichen
Absenkung der relevanten Bemessungsgrundlage. |
| 71 |
Dies ist nicht nur nicht vom Gesetzgeber gewollt, sondern
auch verfassungswidrig. Es verstößt, jedenfalls in den von § 130 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB III erfassten Fällen gegen Art. 3, 6, 14 GG. Zwar
hat der Gesetzgeber gerade bei der Gestaltung sozialrechtlicher Regelung
einen weiten Gestaltungsspielraum. Er hat jedoch dabei nach ständiger Rechtsprechung
des BVerfG Grenzen einzuhalten. |
| 72 |
Er verletzt das Grundrecht nach Art. 3 GG, wenn er eine Gruppe
von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100,
59, 90; 87, 1, 36; 92, 53, 68 f.; 95, 143, 153 f.; 96, 315, 325; st. Rspr.).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie im vorliegenden Fall ist der
Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende
Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine
zulässige Typisierung und Pauschalierung voraus, dass diese Härten nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 100, 59, 90 m.w.N.; st. Rspr.),
lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der
Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE
100, 59, 90 m.w.N.). |
| 73 |
Ein diese Maßstäbe ignorierender Eingriff in ein Eigentumsrecht,
wie das durch Beiträge erworbene Recht auf Arbeitslosengeld, wäre wegen
Unzumutbarkeit des Eingriffs ebenfalls verfassungswidrig. |
| 74 |
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den besonderen Schutz-
und Fürsorgeauftrag von Art. 6 Abs. 4 GG gegenüber Müttern zu beachten,
wodurch sich sein Handlungsspielraum über die durch Art. 3 GG vorgegebenen
Grenzen weiter einschränkt (s.o.). Dabei sind Regelungen, auch wenn sie
sich nicht ausdrücklich nur auf Mütter, sondern auch auf Väter beziehen,
dem besonderen Schutzbereich von Art. 6 Abs. 4 GG bereits dann unterworfen,
wenn sie tatsächlich ganz überwiegend Mütter betreffen. Dies ist bei Regelungen
zur Erziehungszeit der Fall, da nur ein geradezu verschwindend geringer
Teil der Väter diese Möglichkeiten in Anspruch nimmt (etwa ein Zwanzigstel
der Berechtigten). Gleiches gilt für die Vorgaben zur Vermeidung indirekter
Diskriminierung durch das europarechtliche Gleichbehandlungsgebot gegenüber
Frauen. |
| 75 |
Werden Pauschalsätze so festgelegt, dass typischer Weise
die Betroffenen dadurch benachteiligt werden, weil sich die Pauschalen nicht
am Regelfall, d.h. am durchschnittlichen Sachverhalt orientieren, entstehen
Härten, die nicht nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären und nicht nur
einen verhältnismäßig kleinen Teil der Betroffenen betreffen. Außerdem nimmt
bei einer Festlegung der Pauschalen unterhalb des jeweiligen Durchschnitts
die Intensität der Nachteile für die oberhalb des Durchschnitts anzusiedelnden
Betroffenen proportional mit der Abweichung vom Durchschnitt zu. Abweichungen
vom Durchschnitt sind jedoch zulässig, wenn der Gesetzgeber dafür vernünftige
oder zumindest einleuchtende Regelungsziele verfolgt. |
| 76 |
Durch die Festlegung der Pauschalen erfolgt eine erhebliche
Absenkung der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld, die Pauschalwerte
erscheinen hinsichtlich ihrer Ermittlung nicht plausibel und es lässt sich
jedenfalls für die von § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB III erfassten
Fallkonstellationen ein vernünftiger oder auch nur einleuchtender Regelungszweck
nicht erkennen. |
| 77 |
Der Ansatz für die un- und angelernten Arbeitslosen in §
132 Abs. 2 SGB III erscheint entschieden zu niedrig. So ist die Kammer davon
überzeugt, dass Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung regelmäßig
mehr als 68 Prozent des Durchschnittsentgelts und nicht nur 60 Prozent desselben
verdienen. Die Sachverständigenkommission des Europarates geht davon aus,
dass ein angemessenes Einkommen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Europäische Sozialcharta
mindestens 68 Prozent des nationalen Durchschnittsverdienstes beträgt (Peter,
ArbuR 1999, 289, 294). Die Kammer ist sich sicher, dass die Bundesrepublik,
die die Europäische Sozialcharta ratifiziert hat, diese Maßstäbe einhält
und nur im Einzelfall Abweichungen auftreten. |
| 78 |
So lag 2001 nur in 2 der 21 Wirtschaftsbereiche der Anlage
14 zum SGB VI der Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer ohne abgeschlossene
Berufsausbildung (Qualifikationsgruppe 5 Anlagen 13, 14 zum SGB VI) bei
60 Prozent der Bezugsgröße für das Jahr 2001. Alle anderen Wirtschaftbereiche
zahlten durchschnittlich höhere, überwiegend deutlich höhere Arbeitsentgelte.
|
| 79 |
Die Kammer kann auf die Werte der Tabellen der Anlage 14
zum SGB VI abstellen, weil hier – nach den gleichen Qualifikationsgruppen
wie in § 132 SGB VI (die Qualifikationsgruppen 2 und 3 der Anlage 13 zum
SGB VI sind von § 132 zur Qualifikationsgruppe II zusammengefasst worden)
– die durchschnittlichen Arbeitsentgelte niedergelegt sind. Es handelt sich
bei diesen Tabellenwerten um statistische Werte von Gesetzesrang, die sämtliche
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse erfassen. Sie
sind insofern besonders aussagekräftig. |
| 80 |
Auch die Werte für die anderen Qualifikationsgruppen erscheinen
nicht plausibel. |
| 81 |
So lagen im Jahr 2001 in 9 der 21 Wirtschaftbereiche nach
Anlage 14 zum SGB VI die Durchschnittsverdienste der Facharbeiter/Fachangestellten
oberhalb der Bezugsgröße für das Jahr 2001 (in den Wirtschaftsbereichen
Tabelle Nr. 1 – 24 % über der Bezugsgröße, 2 – 9% darüber, 3 – 2% darüber,
4 – 8% darüber, 5 – 2% darüber, 6 – 10% darüber, 7 – 8% darüber, 11 – 13%
darüber, 15 – 14% darüber). Weitere 8 lagen ebenfalls deutlich über den
80 % des § 132 SGB III (8 - 90% der Bezugsgröße, 9 - 91%, 10 - 96%, 14 -
87%, 14 - 99%, 17 - 84%, 19 - 83% und 21 - 86% der Bezugsgröße). Der geringste
Durchschnittsverdienst von Facharbeitern (das produzierende Handwerk – Wirtschaftsbereich
13) lag bei 72 Prozent der Bezugsgröße. Dies alles spricht dafür, dass auch
für die Facharbeiter/Fachangestellten in Qualifikationsgruppe III nach §
132 SGB III ein zu niedriger Ansatz gewählt wurde. |
| 82 |
Für die Qualifikationsgruppe II gilt Ähnliches. Hier lagen
insgesamt 20 der 21 Wirtschaftsbereiche mit ihren Durchschnittsverdiensten
der Qualifikationsgruppe 2 über der Bezugsgröße 2001 (1 – 165% der Bezugsgröße,
2 – 145%, 3 – 136%, 4 – 144%, 5 – 136%, 6 – 147%, 7 – 144%, 8 – 120%, 9
– 121%, 10 – 128%, 11 – 151%, 12 – 120%, 14 – 116%, 15 – 151%, 16 – 132%,
17 – 111%, 18 – 108%, 19 – 116%, 20 – 102%, 21 – 114%). Lediglich das produzierende
Handwerk (Tabelle 13) lag mit dem dortigen Durchschnittsgehalt um 4,5% unter
der Bezugsgröße. Im linearen Durchschnitt (im Unterschied zu einer Wichtung
nach der Zahl der im jeweiligen Wirtschaftsbereich Beschäftigten mit entsprechender
Qualifikation) der Wirtschaftsbereiche lag der Durchschnittsverdienst der
Fachschulabsolventen bei 128,7 Prozent der Bezugsgröße und nicht bei 100
Prozent. |
| 83 |
Die Durchschnittsgehälter der Hochschulabsolventen lagen
in sämtlichen Wirtschaftbereichen deutlich über denen der Fachschulabsolventen.
|
| 84 |
Überdies muss beachtet werden, dass im Gegensatz zur früheren
Regelung, die auf die aktuellen Tarifverträge abstellte, mit der Bezugsgröße
ohnehin ein zwei Jahre alter Durchschnittswert Maßstab der Bemessung ist,
der zwar angepasst wird, aber der aktuellen Entwicklung doch immer zwei
Jahre hinterher hinkt. So lag der vorläufige Durchschnittsverdienst in der
Rentenversicherung 2005 um 2 Prozent über der Bezugsgröße (2004: 1,5 %,
2003: 2,3%, 2002: 1,3%). Allein durch diesen Maßstab ergibt sich also bereits
eine gewisse Absenkung des Leistungsniveaus. |
| 85 |
Aus diesen Daten ergibt sich, dass sich die fiktive Bemessung
nach § 132 SGB III nicht an den Durchschnittsgehältern der jeweiligen Qualifikationsgruppe
bemisst. Die fiktive Bemessung liegt jeweils deutlich unter den relevanten
Durchschnittsgehältern. Der Regelfall wird somit von den Pauschalwerten
nicht annähernd getroffen. Es ergeben sich massive Abweichungen unter den
Durchschnitt. Dadurch werden nicht auf dem Arbeitsmarkt typische sondern
deutlich unterdurchschnittliche Entgelte für Tätigkeiten angesetzt, auf
die die Arbeitsagentur im Hinblick auf die Qualifikation der Betroffenen
die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Nach altem
Recht waren dafür die jeweils günstigsten tariflichen Regelungen maßgeblich
(st. Rspr.). Gründe für diese deutliche Verschlechterung teilt der Gesetzgeber
nicht mit. Nach der Gesetzesbegründung dürften sich derart gravierende Abweichungen
durch die Anwendung der Pauschalbeträge nicht ergeben. |
| 86 |
Das Schreiben des Wirtschaftsministeriums für Arbeit und
Soziales vom 14.12.2005 (zitiert nach Behrend in Eicher/Schlegel: SGB III,
Anlage zu § 132) gibt zwar den Berechnungshintergrund an, kann jedoch nicht
dazu dienen, den Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, weil es sich um ein
Schreiben der Exekutive handelt. Davon abgesehen widersprechen die dort
mitgeteilten statistischen Angaben den hier ausgewerteten, jüngeren zum
Zeitpunkt der Gesetzesentscheidung aber wohl bereits bekannten Daten. Immerhin
bestätigt das Schreiben, dass mit der Festlegung der Pauschalsätze eine
relative Reduzierung um ca. 20 Prozent vorgenommen wurde (ohne diese Reduzierung
hätten die Pauschalsätze für die Qualifikationsgruppe IV etwa 75 Prozent,
für die Qualifikationsgruppe III etwa 100 Prozent, für die Qualifikationsgruppe
II etwa 125 Prozent und für die Qualifikationsgruppe I etwa 150 Prozent
der Bezugsgröße betragen). |
| 87 |
Diese Festlegung der Pauschalsätze erscheint jedenfalls in
den Fällen verfassungsrechtlich bedenklich, in denen wegen Nichtberücksichtigung
versicherungspflichtiger Zeiten nach § 130 Abs. 2 SGB III eine fiktive Berechnung
erforderlich würde. Dies wird besonders deutlich in den von § 130 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB III zweifelsfrei erfassten Fällen, in denen im Jahr
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt wurde. Es handelt sich jeweils um Fallkonstellationen, in denen
eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird (entweder wegen paralleler Kindererziehung
oder nach Teilzeitvereinbarung nach dem TzBfG). Nach dem Wortlaut der Vorschriften
sind selbige geradezu auf diese Fallkonstellationen zugeschnitten. In diesen
Fällen soll die Zeit der Teilzeitarbeit nicht für den Bemessungszeitraum
berücksichtigt werden ("außer Betracht" bleiben). |
| 88 |
Versteht man § 130 Abs. 2 SGB III wie die Beklagte nicht
als Regelung zur dynamischen Erweiterung des Bemessungsrahmens, wird es
regelmäßig zu einer fiktiven Bemessung kommen, weil dann innerhalb des auf
zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens keine fünf Monate mit berücksichtigungsfähigen
Abrechnungszeiträumen vorhanden sein werden. Nach der gesetzlichen Vorgabe
in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III kann eine Teilzeitbeschäftigung drei
Jahre gedauert haben. Die nach Nr. 3 (Var. 3) außer Betracht zu lassenden
Erziehungszeiten betragen regelmäßig zwei bis drei Jahre pro Kind. |
| 89 |
In diesen Fällen ist kein Grund ersichtlich, warum eine fiktive
Bemessung im Regelfall zu einer deutlichen Verringerung des relevanten Bemessungsentgelts
führen dürfte. Der im zitierten Schreiben des BMAS vom 14.12.2005 genannte
Grund für die Absenkung, dass der Arbeitslose zuletzt kein oder kein typisches
Arbeitsentgelt erzielt oder nur für eine sehr kurze Zeit bezogen habe, sich
also eine gewisse Entfremdung vom Arbeitsmarkt eingestellt habe, trifft
in diesen Fällen evident nicht zu. Sollten die Arbeitslosen weiterhin nur
zu Teilzeitarbeit zur Verfügung stehen, würde dies bereits durch § 131 Abs.
5 SGB III berücksichtigt. |
| 90 |
Die Praxis der Beklagten zur Umsetzung von § 130 Abs. 2 SGB
III würde damit die gesetzgeberischen Zwecke geradezu konterkarieren. Die
Regelung soll unbillige Bemessungsergebnisse vermeiden und deshalb die wegen
der Arbeitsreduzierung geringeren Bemessungsentgelte außer Acht lassen.
Dies führt dann aber im Regelfall zu einer deutlichen Absenkung der relevanten
Bemessungsgrundlage bei fiktiver Bemessung. |
| 91 |
Der eigentlich nach dem Gesetz zu begünstigende Personenkreis
würde erheblich benachteiligt. Er würde im Vergleich zur fiktiven Bemessung
bei Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte im Regelfall dann wesentlich
günstiger stehen, wenn er nur im Umfang der bisherigen Teilzeittätigkeit
weiter zur Verfügung stünde. |
| 92 |
Hinzu kommt, dass die Regelung des § 132 SGB III ausweislich
der Gesetzesbegründungen keinerlei finanziellen Hintergrund neben der Effektivierung
der Verwaltungsarbeit hat, also nicht zur finanziellen Entlastung/Sicherung
des Versicherungssystems führen sollte. Es sollten nur im Einzelfall, nicht
im Regelfall Verschlechterungen zu besorgen sein. Das Argument, die Versichertengemeinschaft
finanziell abzusichern, scheidet als zulässiger Regelungszweck deshalb aus.
|
| 93 |
Darüber hinaus muss im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot
verlangt werden, dass der als fiktives Arbeitsentgelt festgelegte Anteil
der Bezugsgröße bei typisierender Betrachtung das in der jeweiligen Qualifikationsgruppe
regelmäßig erzielbare Entgelt widerspiegelt (Behrend in Eicher/Schlegel:
SGB III, § 132 Rn. 50 unter Hinweis auf BVerfG 23.03.1994, 1 BvL 8/85). |
| 94 |
Selbst die im Schreiben des BMAS vom 14.12.2005 genannte
Methode der Ermittlung der Absenkung erscheint unter diesen Umständen nicht
zulässig und ist nicht nur in den hier diskutierten Fallkonstellationen
von ihrer Begründung her fragwürdig. |
| 95 |
Maßstab war danach die Abweichung des durchschnittlichen
Arbeitsentgelts der Arbeitslosen von der Bezugsgröße. Diese Differenz kann
jedoch nicht für die genannten Zwecke herangezogen werden. |
| 96 |
Prinzip des § 132 SGB III ist, den Arbeitslosen pauschal
ein Arbeitsentgelt zuzumessen, das entsprechend ihrer Qualifikation auf
dem Arbeitsmarkt zu erzielen wäre. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen
Bemessungsentgelt aller Arbeitslosengeld-Bezieher und der Bezugsgröße ist
aber selbst dann kein tauglicher Maßstab, wenn man eine gewisse Entwöhnung
vom Arbeitsmarkt und entsprechend reduzierte Verdiensterwartungen bei einer
neuen Beschäftigung zur Absenkung heranziehen wollte. Die Menge der Arbeitslosengeldbezieher
ist völlig anders zusammengesetzt als die der für die Ermittlung der Bezugsgröße
berücksichtigten Versicherten. Während ca. 17 Prozent der Arbeitnehmer ohne
abgeschlossene Berufsausbildung sind, ist dies bei den Arbeitslosen im Bundesgebiet
ohne das Beitrittsgebiet eine Quote von 42,8 Prozent (Statistisches Bundesamt:
Statistisches Jahrbuch 2003 6.14) – da für das Beitrittsgebiet die abgesenkte
Bezugsgröße anzuwenden ist, kann hier auf die Situation im früheren Bundesgebiet
abgestellt werden. Der Anteil der Hochschulabsolventen unter den Arbeitslosen
lag 2003 bei 5,7 Prozent, während er im selben Jahr unter den Arbeitnehmern
ca. 16 Prozent ausmachte. Die erhebliche Differenz lässt sich also bereits
aus der unterschiedlichen Qualifikationsstruktur der unterschiedlichen Personenbereiche
erklären, taugt also gerade nicht zur Begründung eines Abschlages beim fiktiven
Bemessungsentgelt, der bei einem vom Arbeitsmarkt etwa wegen längerer Erkrankung
entwöhnten Facharbeiter gemacht werden soll. |
| 97 |
Schließlich erscheint die Argumentation des BMAS zur Begründung
dieses erheblichen Abschlages sehr suggestiv. Es wird als erste Gruppe der
"entwöhnten" Arbeitslosen die der Strafgefangenen genannt. Diesen werden
dann andere Gruppen (Erziehende, Wehrdienstleistende, Rentenbezieher) gleichgestellt.
Die Strafgefangenen fallen jedoch ganz regelmäßig nicht unter die fiktive
Bemessung, weil sie Arbeitsentgelte bezogen haben (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB
III) und nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosengeld überhaupt erworben
haben. Auch Wehrdienstleistende dürften nach der gesetzlichen Neuregelung
regelmäßig nicht mehr unter die Anwendung von § 132 SGB III fallen, wenn
sie vor oder nach dem Wehrdienst mindestens insgesamt 5 Monate gearbeitet
haben. Für Erziehende macht § 130 Abs. 2 SGB III gerade eine Ausnahme, um
unbillige Bemessungsergebnisse zu vermeiden. Bei ehemaligen Rentenbeziehern
stellt sich die Frage, inwieweit diese nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
zumindest auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt noch in ihrer früheren
Qualifikationsgruppe eingesetzt werden können. Die vom BMAS gelieferte Begründung
erscheint damit nicht ansatzweise überzeugend und trägt schon gar nicht
die erhebliche Reduzierung der Pauschalsätze. |
| 98 |
Zur Vermeidung dieser verfassungsrechtlichen Probleme sind
die Regelungen verfassungskonform auszulegen. Dabei haben sich die Beklagte
und das Gericht an den Grundsätzen der Art. 3 und 6 Abs. 4 GG sowie am europarechtlichen
Diskriminierungsverbot für Frauen zu orientieren. Insbesondere letzteres
und das Gebot von Schutz und Fürsorge den Müttern gegenüber (Art. 6 Abs.
4 GG) sind dabei zu beachten. |
| 99 |
Bei diesen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass es
keinen sachlichen Grund gibt, Mütter/Väter danach unterschiedlich zu behandeln,
in welchem Maße sie neben der Erziehung eine Berufstätigkeit ausüben. In
jedem Fall handelt es sich um eine Pflichtversicherungszeit. |
| 100 |
Mehr noch, während von der entsprechenden Schutzvorschrift
des § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. nur solche Erziehende erfasst wurden,
bei denen wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes das Arbeitslosengeld
oder die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, werden nach
dem Wortlaut jetzt Erziehungsgeld-Empfänger ohne Rücksicht auf eine Minderung
der Arbeitszeit einbezogen. Dies erscheint im Hinblick auf den gesetzgeberischen
Willen, Erziehende im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 GG besonders zu fördern,
plausibel. Angesichts des Wortlautes und den Anmerkungen der Gesetzesbegründung
ist auch kein Grund erkennbar, warum für den Anwendungsbereich der Schutzvorschrift
für Erziehende danach unterschieden werden sollte, ob neben der Erziehung
noch eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde. |
| 101 |
Schließlich widerspricht die hier gefundene Auslegung nicht
dem grundsätzlichen Anliegen des Gesetzgebers, eine weitreichende Vereinfachung
des Verwaltungsverfahrens zu bewirken. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung
mit ihrer dynamischen, sukzessiven Erweiterung des Bemessungsrahmens, wenn
die 39 Wochen mit Entgeltzeiten zunächst nicht erreicht wurden (wobei praktisch
jeder Versicherungspflichtzeit auch Entgelte zugeordnet waren – siehe §§
134, 135 SGB III a.F.), lässt sich der Erweiterungszeitraum sehr einfach
ermitteln. Es handelt sich um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene
– insgesamt im Vergleich zum früheren Recht immer noch sehr einfache – Abweichung
vom deutlich vereinfachten neuen Berechnungsmodus. |
| 102 |
Mit ihr werden verfassungswidrige Ergebnisse vermieden. Es
darf unterstellt werden, dass auch dies Zweck des Gesetzgebers war. |
| 103 |
Überdies erscheint es denkbar, § 130 Abs. 2 SGB III in zwei
Schritten zu prüfen: Zunächst werden nach Abs. 2 die relevanten Zeiten aus
dem nötigenfalls nach Abs. 3 erweiterten Bemessungsrahmen ausgeklammert.
Ergibt sich ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen, wird dieser der weiteren
Berechnung zu Grunde gelegt. Ist dies nicht der Fall, wird in einem nächsten
Schritt der Bemessungsrahmen erweitert. Bereits erwähnt wurde die Möglichkeit,
die Erweiterung des Bemessungsrahmens analog § 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III
nur auf Verlangen des Berechtigten vorzunehmen. Für den Fall der Klägerin
muss dies jedoch nicht entschieden werden, weil jedenfalls der Bemessungsrahmen
zu erweitern ist. |
| 104 |
Die Klägerin erhielt seit der Geburt ihrer Tochter (unter
Einbeziehung der Zeiten des angerechneten Mutterschaftsgeldes) 18 Monate
Erziehungsgeld und in den restlichen Zeiten des Erziehungsurlaubes lediglich
wegen der Höhe des Einkommens kein Erziehungsgeld. Sie erfüllte deshalb
die Voraussetzungen nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 und 2 SGB III.
Es kommt in ihrem Fall nicht darauf an, die Anwendbarkeit der Vorschrift
mit ihrer Variante 3 für Zeiten der Kindererziehung vor Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes ohne Teilzeitbeschäftigung (Minderung der Arbeitszeit
auf Null) zu klären. Die Kammer merkt insofern aber an, dass sie von einer
Anwendbarkeit ausgehen würde, weil sich zu den Varianten 1 und 2 kein eine
Ungleichbehandlung rechtfertigender wesentlicher Unterschied feststellen
lässt. |
| 105 |
Im Falle der Klägerin reichte der Bemessungsrahmen unter
Aussparung der nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 und 2 SGB III außer
Betracht zu bleibenden Erziehungszeiten jedenfalls vom 15. September 2000
bis 30. Mai 2001 und vom 16. August bis 30. November 2005. In diesem Zeitraum
befinden sich vollständige, abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume mit
Arbeitsentgelt vom 1. Oktober 2000 bis 6. April 2001 und vom 16. August
bis 30. November 2005 (insgesamt 295 Tage). Bezieht man die Zeit des Mutterschutzes
in die Aufschubzeit mit ein, beginnt der Bemessungsrahmen am 1. August 2000
(Gesamtdauer 356 Tage) oder am 23. Juli 2000 (Gesamtdauer 365 Tage), wenn
man den abgerechneten Juli 2000 insoweit einbezieht, wie er im Bemessungsrahmen
liegt. Legt man diesen zuletzt erwogenen Bemessungszeitraum der Leistungsberechnung
zugrunde ergibt sich ein gesamtes versicherungspflichtiges Bruttoentgelt
von 49.321,69 EUR, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 135,13
EUR errechnet, wie von der Klägerin beantragt. Sämtliche anderen Berechnungsweisen
würden im Falle der Klägerin zu einem höheren Bemessungsentgelt führen,
weil sie in den Monaten Juli bis September 2000, bezogen auf die anderen
zu berücksichtigenden Monate, unterdurchschnittlich verdient hatte. Dem
Antrag der Klägerin war deshalb stattzugeben. |
| 106 |
Auf die Klärung der Fragen, inwieweit die Mutterschutzzeit
vor der Geburt des Kindes im Rahmen des § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III
zu berücksichtigen ist (im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom
28.03.2006 1 BvL 10/01 erscheint die im Gegensatz zur Vorgängerregelung
erfolgte Ausklammerung aus der Schutzvorschrift verfassungsrechtlich bedenklich)
und inwieweit nur voll im Bemessungsrahmen liegende Abrechnungszeiträume
in die Leistungsberechnung einzubeziehen sind, kommt es deshalb angesichts
des Klagebegehrens der Klägerin nicht an. |
| 107 |
Hinsichtlich der Leistungshöhe hat die Beklagte die Steuerklasse
II und den erhöhten Leistungssatz anzuwenden. Die Höhe der Leistung reduziert
sich auch nicht wegen einer eventuellen Reduzierung der Verfügbarkeit der
Klägerin, weil diese dem Arbeitsmarkt für vollschichtige Beschäftigungen
zur Verfügung steht. |
| 108 |
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosengeld, so dass sich auch insoweit kein Grund zur Abweisung
des Klagebegehrens feststellen lässt. 109Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.
110Die Revision konnte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen
werden. |
|
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Letzte Überarbeitung: 3. September 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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