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Urteile zum Arbeitsrecht: L 12 AL 113/06




   
Schlagworte: Arbeitslosengeld
   
Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: L 12 AL 113/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.03.2007
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Sozialgericht Dortmund
   

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes.
2 Die Klägerin ist von Beruf Kauffrau im Groß- und Außenhandel. Sie war ab 01.10.1998 als sachbearbeitende Disponentin im Kundendienst beschäftigt. Vom 24.01.2002 bis 24.01.2005 ist sie nicht beschäftigt gewesen wegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und sich daran anschließenden Erziehungsurlaubs (Geburt des Kindes 00.01.2002). Am 25.01.2005 wurde sie aus betriebsbedingten Gründen unter Freistellung von der Arbeitsleistung zum 31.03.2005 gekündigt.
3 Die Klägerin meldete sich am 27.01.2005 zum 01.04.2005 arbeitslos.
4 Mit Bescheid vom 19.04.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage in Höhe von 21,69 EUR täglich. Grundlage der Berechnung war eine tägliches Arbeitsentgelt in Höhe von 64,40 EUR, die Steuerklasse V und der erhöhte Leistungssatz von 67%. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes begründete die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2005 damit, dass der Bemessung gem. § 132 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden sei, weil innerhalb von 2 Jahren vor Anspruchsbeginn nicht mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt festgestellt werden konnten. Das fiktive Arbeitsentgelt sei aufgrund der Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe festzusetzen gewesen, und zwar nach Qualifikationsstufe 3 (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 SGB III), weil sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf eine Beschäftigung erstrecken würden, für die eine Ausbildung erforderlich sei.
5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, der Berechnung sei das von ihr in den letzten 12 Monaten ihrer Berufstätigkeit erzielte Gehalt zugrunde zu legen.
6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2005 zurück.
7 Dagegen erhob die Klägerin am 13.06.2005 vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) Klage. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, bei Ausklammerung ihrer Zeiten für Mutterschutz und Erziehungsurlaub sei von einem Bemessungszeitraum ab 01.04.2001 auszugehen. In diesem Zeitraum seien 150 Tage Arbeitsentgelt angefallen. Sie verwies im Übrigen auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 29.05.2006 (S 77 AL 961/06).
8 Die Klägerin hat beantragt,
9 den Bescheid vom 19.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2005 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts vor Eintritt von Mutterschafts- und Erziehungszeiten zu gewähren.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Das SG hat durch Urteil vom 27.06.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe das Arbeitslosengeld der Klägerin in zutreffender Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Nach § 132 SGB III sei das Bemessungsentgelt fiktiv festzustellen, wenn ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf 2 Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Bei dem Ausscheiden der Klägerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis am 31.03.2005 hätten sich in den 2 Jahren davor keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt feststellen lassen. Eine Erweiterung des Zweijahreszeitraums auf mehr als 2 Jahre sei in § 130 Abs. 3 SGB III nicht vorgesehen. Die Kammer halte - im Gegensatz zu der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Sozialgerichts Berlin - die gesetzlichen Vorschriften wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht für dahingehend auslegbar, dass eine Verlängerung über 2 Jahre hinaus vorgenommen werden könnte. Die Kammer habe auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften §§ 130, 132 SGB III. Die fiktive Einstufung nach § 132 SGB III orientiere sich nach 4 Stufen der beruflichen Qualifikation der Versicherten. Eine solche Pauschalierung sei im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich unbedenklich. Die Kammer habe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Pauschalen derart gravierend unter dem tatsächlich erzielten Einkommen liegen würden, dass sich daraus verfassungsrechtliche Bedenken ergeben könnten.
13 Das Urteil ist der Klägerin am 13.07.2006 zugestellt worden. Am 02.08.2006 hat sie dagegen Berufung eingelegt, die sie ebenso wie zuvor die Klage auf das Urteil des SG Berlin vom 29.05.2006 stützt.
14 Die Klägerin beantragt,
15 das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe
20 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
21 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn der Klägerin steht kein höheres Arbeitslosengeld zu.
22 Anwendbar ist vorliegend das seit dem 01.01.2005 geltende Bemessungsrecht des SGB III, das auf dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) beruht (allgemein dazu Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 129-134 Rn. 3 ff.). Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst gem. § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben bestimmte Zeiten außer Betracht (§ 130 Abs. 2 SGB III). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III).
23 Im Fall der Klägerin kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden. Selbst wenn der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre verlängert würde, verliefe er nur vom 01.04.2003 bis 31.03.2005, dem Ende des letzen Versicherungspflichtverhältnisses der Klägerin vor der Anspruchsentstehung. Die Klägerin hat aufgrund von Mutterschutz- und Erziehungszeiten in dem Zeitraum 24.01.2002 bis 24.01.2005 kein Arbeitsentgelt erzielt. Das im Anschluss daran bis 31.03.2005 gezahlte Entgelt umfasst keine 150 Tage.
24  Eine Verlängerung, Verschiebung oder Teilung des Bemessungsrahmens wegen der Mutterschutz- bzw. Erziehungszeiten, wie sie die Klägerin - gestützt auf das Urteil des SG Berlin v. 29.05.2006 (S 77 AL 961/06) - in Anwendung des § 130 Abs. 2 SGB III vornehmen will, ist nicht möglich. Schon der Wortlaut des § 130 Abs. 1 und 2 SGB III steht der Konstruktion des SG Berlin entgegen, wonach der Bemessungsrahmen Tatbestandsmerkmal des Bemessungszeitraums und daher teilbar und verschiebbar sei. In § 130 Abs. 1 SGB III werden beide Begriffe klar unterschieden (dazu BSG v. 02.09.2004 - B 7 AL 68/03 R - SozR 4-4300 § 416a Nr. 1 Rn. 19; vgl auch LSG Baden-Württemberg 15.09.2006 - L 8 AL 3082/06 - Rn. 19). § 130 Abs. 2 SGB III, der die außer Betracht zu bleibenden Zeiten benennt, bezieht sich ausdrücklich nur auf den Bemessungszeitraum.
25 Eine erweiternde Auslegung widerspricht daneben auch dem Sinn und Zweck des Bemessungsrechts, nämlich wegen des Lohnersatzcharakters des Arbeitslosengeldes eine zeitliche Nähe zum aktuell erzielbaren Arbeitsentgelt sicherzustellen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 10.3.2004 - L 12 AL 83/03 -; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 Rn. 1 f.). Schließlich führt die Auffassung der Klägerin sowie des SG Berlin keinesfalls zu einer Vereinfachung der Bemessung. Sie widerspricht damit auch diesem klar formulierten Ziel der Neuregelung des Bemessungsrechts ab 01.01.2005 (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 15/1515, S. 85).
26 Gerade wegen dieser sachlich begründbaren Ziele bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Regelungskonzept, selbst wenn - wie hier - Mutterschafts- und Erziehungszeiten mit ursächlich dafür geworden sind, dass eine fiktive Bemessung zu erfolgen hat (so bereits Urteil des Senats v. 10.3.2004 - L 12 AL 83/03 - Rn. 29 zu § 133 Abs. 4 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung). Zwar hat nach Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG) jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung (insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung) auszugleichen (BSG, Urteil vom 21.10.2003, BSGE 91, 226 ff.).
27 Die Beklagte hat daher vorliegend zu Recht auf der Grundlage des § 132 SGB III der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie die Klägerin der Qualifikationsgruppe 3 (§ 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III) zugeordnet hat, denn die Beklagte erstreckt ihre Vermittlungsbemühungen auf eine Beschäftigung die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordert (Kauffrau im Groß- und Außenhandel). Dass für die Klägerin eine qualifiziertere Tätigkeit in Betracht kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Aus § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III folgt ein fiktives Arbeitsentgelt und damit Bemessungsentgelt in Höhe von täglich 64,40 EUR, dass die Beklagte der Berechnung auch zugrunde gelegt hat.
28 Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die in § 132 Abs. 2 SGB III konkret vorgegebenen Pauschalbeträge verfassungswidrig sind (anders auch insoweit SG Berlin, Urteil v. 29.05.2006 - S 77 AL 961/06 - Rn. 63 ff., 81). Zwar sind die vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf die Kriterien der Qualifikationsgruppenbildung und Zuordnung der fiktiven Entgelte durchaus beachtlich. Jedoch hat der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum, der letztlich nur dahingehend zu überprüfen ist, ob der Einschätzung ausreichende Erfahrungswerte zugrunde gelegt wurden (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 Rn, 50). Wie die Rechtsprechung des BSG zur Festlegung der Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buches - SGB II - (vgl. nur BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - Rn. 46 ff.) zeigt, sind die Anforderungen gering. Im Hinblick auf die Erläuterung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14.12.2005 zur Neuregelung des § 132 SGB III (dokumentiert als Anlage zu § 132 in Eicher/Schlegel, SGB III) mit dem Hinweis auf die Gehalts- und Lohnstrukturerhebung des Jahres 1995, wird man die zugrunde gelegten Erfahrungswerte als ausreichend ansehen und davon ausgehen können, dass der Gesetzgeber seinen Spielraum nicht überschritten hat. Richtig ist zwar, dass es sich hier um ein Schreiben der Exekutive handelt (dazu auch SG Berlin, Urteil v. 29.05.2006 - S 77 AL 961/06 - Rn. 86). Jedoch ist es - unbeschadet der verfassungsrechtlichen Lage - mittlerweile politische Realität, dass gerade in Spezialbereichen - so auch im Sozialrecht - die Gesetzgebung durch die Exekutive entscheidend gestaltet wird. Diese ist daher auch in der Lage, authentisch zu den Motiven des Gesetzgebers Stellung zu nehmen.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
30  Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).



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Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2008

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