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Arbeitsrecht aktuell: 08/068 Fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit:




Bundessozialgericht, Urteil vom 30.05.2008, B 11a AL 23/07R

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesozialgericht entschieden?

02.07.2008. Werden Eltern kurz nach Beendigung ihrer Elternzeit arbeitslos und haben sie nicht mindestens 150 Tage (Bemessungszeitraum) innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet und dabei ihr früheres Arbeitseinkommen erzielt, ist seit dem 01.01.2005 bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Gehalt zugrunde zu legen (§ 132 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III)).

Angesetzt wird dann ein fiktiver Pauschalbetrag als Bemessungsentgelt, der sich aus einer Eingruppierung nach Qualifikationsstufen in Anwendung des § 132 Abs.2 SGB III ergibt und oftmals erheblich unter dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt liegt. Fraglich ist, ob diese Regelung verfassungskonform ist. Dagegen könnte sprechen, dass gemäß Art.6 Abs.4 Grundgesetz (GG) jede Mutter - für Väter dürfte dasselbe gelten - Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates hat. Die o.g. Regelung des SGB III führt jedoch dazu, dass die elternzeitbedingte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu einer Minderung der Höhe des Arbeitslosengeldes führt und damit zu einer Schlechterstellung von arbeitslosen Eltern: Werden diese nach Beendigung ihrer Elternzeit arbeitslos, erhalten sie ein pauschaliertes bzw. gekürztes Arbeitslosengeld, wohingegen Arbeitslose, die ohne eine erziehungs-bedingte Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit, d.h. „unmittelbar“ im Anschluss an ihre versicherte Beschäftigung arbeitslos werden, ein ungekürztes Arbeitslosengeld auf der Grundlage ihres zuletzt bezogenen Einkommens erhalten.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde?

Die Klägerin, eine gelernte Kauffrau im Groß- und Außenhandel, war seit dem 01.10.1998 als Disponentin im Kundendienst beschäftigt. In der Zeit von Januar 2002 bis Januar 2005 war sie im Mutterschutz und anschließend im Erziehungsurlaub. Unmittelbar nach dessen Beendigung im Januar 2005 erhielt sie die betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2005, woraufhin sie sich zum 01.04.2005 arbeitslos meldete.

Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 21,69 EUR und legte dabei zur Berechnung ein tägliches Arbeitsentgelt von 64,40 EUR, Steuerklasse V und den erhöhten Leistungssatz von 67 % zugrunde. Begründet wurde dies damit, dass der Bemessung nach § 132 Abs.1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei, weil die Klägerin innerhalb der letzten 2 Jahre nicht 150 Tage gegen Arbeitsentgelt gearbeitet habe. Die Agentur für Arbeit gruppierte die Leistungsempfängerin nach der Qualifikationsstufe 3 ein (Beschäftigung mit Ausbildung).

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Sozialgericht Dortmund mit dem Antrag, ihr ein höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung ihres vor den Mutterschafts- und Erziehungszeiten bezogenen Arbeitsentgelts zu gewähren.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage mit Urteil vom 27.06.2006 (S 31 AL 236/05) ab. Die dagegen von der Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 21.03.2007 (L 12 AL 113/06) zurück. Zur Begründung heißt es:

Da die Klägerin im Bemessungsrahmen wegen der Mutterschutz- bzw. Erziehungszeiten weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt beanspruchen konnte, sei nach der gesetzlichen Regelung ein fiktives Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen. Eine Verlängerung, Verschiebung oder Teilung des Bemessungsrahmens sei nicht möglich. Dem stehe der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sowie der Sinn und Zweck des Bemessungsrechts, dem Lohnersatzcharakter des Arbeitslosengeldes Rechnung zu tragen, entgegen. Die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken konnte das LSG nicht teilen. Der Gesetzgeber habe einen Einschätzungsspielraum, der nur beschränkt zu überprüfen sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Daher hatte nunmehr das Bundessozialgericht (BSG) über die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs und die Frage der Ausweitung des Bemessungsrahmens zu entscheiden.

Wie hat das Bundessozialgericht entschieden?

Das BSG bestätigte mit Urteil vom 29.05.2008 (B 11a AL 23/07) die Entscheidung der Vorinstanzen und rechtfertigte damit zugleich die dem Gesetz entsprechende Berechnungspraxis der Arbeitsagenturen.

Nach dem bislang allein vorliegenden Terminbericht ließ sich das BSG von folgende Überlegungen leiten:

Das SGB III in der hier maßgeblichen Fassung sehe für die Berechnung des Arbeitslosengeldes einen Bemessungsrahmen von maximal zwei Jahren vor, innerhalb dessen der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für mindestens 150 Tage erworben haben muss. Kann der Leistungsempfänger für weniger als 150 Tage vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt für sich in Anspruch nehmen, ist ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Bemessung dieses fiktiven Arbeitsentgeltes erfolgt durch Einteilung in vier Qualifikationsstufen, wobei die Klägerin zutreffend in Stufe 3 eingestuft worden sei.

Den verfassungsrechtlichen Bedenken wollte sich das BSG ebenso wenig wie das LSG anschließen. In diesem Zusammenhang weist das BSG ergänzend darauf hin, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht allein durch ihre vorherige Beschäftigung erworben habe. Sie habe die Anwartschaftszeit vielmehr nur erfüllt, weil sie während der Zeit der Erziehung des eigenen Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres infolge des neu eingefügten § 26 Abs.2a SGB III versicherungspflichtig gewesen sei und daher auch während der Erziehungszeit Beiträge an die Arbeitslosen-versicherung geleistet worden seien.

In einem Parallelverfahren entschied das BSG ebenfalls zulasten der Klägerin (Urteil vom 29.05.2008, B 11a/7a AL 64/06, Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2006, L 8 AL 3082/06). Auch das LSG Berlin-Brandenburg hatte bereits im Oktober 2007 in einem ähnlich gelagerten Fall die Klage einer Mutter abgewiesen (Arbeitsrecht aktuell 07/83: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007, L 12 AL 318/06).

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 28. November 2008

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
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München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

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Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

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Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

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Berlin, 05.11.2011
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München, 02.11.2011
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Frankfurt, 26.10.2011
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Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

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Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

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Altersgrenzen:

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Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

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Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

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Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

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Berlin, 06.09.2011
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Frankfurt, 05.09.2011
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Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

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Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

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Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09