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Arbeitsrecht aktuell: 05/05 Freistellung beendet Versicherungspflicht.
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Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom Juni 2005
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Frage haben die Spitzenverbände entschieden?
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR (Verband deutscher Rentenversicherungsträger) und der BA (Bundesagentur für Arbeit) haben in einer gemeinsamen Besprechung über Fragen des Einzugs von Sozialbeiträgen am 05./06.07.2005 eine wichtige Entscheidung zum Ende der Sozialversicherungspflicht getroffen:
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird oft vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt sein soll, d.h. er soll bis zum Auslaufen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bei der Arbeit erscheinen, aber dennoch seine Vergütung erhalten.
Eine solche bezahlte Freistellung führt nunmehr nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger dazu, dass das "sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis" mit dem Beginn der unwiderruflichen Freistellung endet.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt einem seit mehr als 12 Jahren beschäftigten Arbeitnehmer fristlos wegen einer angeblichen schweren Verfehlung. Bei einer fristgemäßen Kündigung hätte der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende einhalten müssen. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Einige Wochen nach Ausspruch der Kündigung schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht folgenden Vergleich. Erstens: Das Arbeitsverhältnis endet fristgerecht, d.h. erst fünf Monate nach Ausspruch der Kündigung, und zwar "aus betrieblichen Gründen"; außerdem hält der Arbeitgeber seine Anschuldigungen nicht mehr aufrecht. Zweitens: Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung (oder auch nur ein wohlwollendes Zeugnis). Drittens: Der Arbeitnehmer wird unter Anrechnung auf etwaigen Resturlaub bis zur fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeit freigestellt.
Während eine solche Vereinbarung nach bisheriger Praxis die Folge hatte, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in einem Beschäftigungsverhältnis und damit in der Sozialversicherung blieb, endet nunmehr nach der Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger das Beschäftigungsverhältnis bzw. die Sozialversicherungspflicht ab dem Beginn der Freistellung.
Wie ist die Entscheidung der Spitzenverbände begründet?
Die Entscheidung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA vom 05./06.07.2005 verweist im wesentlichen darauf, dass die Unwiderruflichkeit der Freistellung zu einer Beendigung des Austauschverhältnisses "Arbeitleistung gegen Bezahlung" führe. Ein beiderseitiges Austauschverhältnis bestehe nicht mehr, wenn die Arbeitspflicht im gegenseitigen Einvernehmen endgültig aufgehoben werde. In diesem Fall ende nämlich auf seiten des Arbeitnehmers die Weisungsgebundenheit und auf seiten des Arbeitgebers das Weisungsrecht.
Diese Begründung ist zwar juristisch "vertretbar", aber nicht zwingend. Da das Arbeitsverhältnis auch während der Freistellungsphase fortbesteht, können die Parteien nämlich auch eine zunächst vereinbarte "Unwiderruflichkeit" der Freistellung jederzeit wieder einvernehmlich beseitigen. Auf eine solche Vereinbarung dürfte der Arbeitnehmer angesichts der gravierenden und interessewidrigen Folgen einer unwiderruflichen Freistellung auch einen Anspruch haben.
Welche Folgen hat die neue Auffassung der Spitzenverbände?
Wer als Arbeitnehmer der im obigen Beispiel genannten Regelung zustimmt, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
Erstens ist er sofort und nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist "arbeitslos", wobei er sein Beschäftigungsverhältnis selbst "gelöst" hat und daher mit einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III rechnen muss.
Zweitens unterliegen die "Lohnzahlungen" in der Freistellungsphase nicht mehr der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, d.h. sie sind rechtlich gesehen eine Art Abfindung. Es werden daher keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt, was zum Verlust von ansonsten entstehenden Anwartschaften führt. Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen könnten daher die Leistungsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld fehlen.
Drittens tritt ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 143 oder gemäß § 143a SGB III ein. Denn entweder ist die weitere "Lohnzahlung" durch den Arbeitgeber "Arbeitsentgelt" im Sinne von § 143 SGB III oder der Arbeitnehmer hat im Sinne von § 143a SGB III Kündigungsfristen gegen Abfindung "verkauft". Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs tritt unabhängig von einer Sperrzeit ein.
Viertens ist der Arbeitnehmer während der Freistellungszeit nach Ablauf eines Monats ab Freistellungsbeginn nicht mehr als "Beschäftigter" in der gesetzlichen Krankenversicherung geschützt. Erst nach Ablauf der Sperrzeit besteht wieder (über die Agentur für Arbeit) ein solcher Schutz.
Insgesamt führt die Ansicht der Spitzenverbände zu den Folgen einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung zu verheerenden und von den Arbeitsvertragsparteien offenbar nicht gewünschten Folgen: Der wirtschaftliche Sinn des oben beschriebenen Vergleichs besteht ja gerade darin, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist deren wirtschaftlichen Wert, d.h. die Bezahlung im Rahmen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses erhält. Außerdem haben die Arbeitsvertragsparteien die berechtigte Erwartung, dass dem Arbeitnehmer keine sozialrechtlichen Nachteile entstehen, da ja gerade zu diesem Zweck (!) die Kündigungsfristen "brav eingehalten" und natürlich auch die Sozialbeiträge für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abgeführt werden sollen.
Wie können Sie sich vor Rechtsnachteilen schützen?
Als Arbeitnehmer sollten Sie im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrags keiner unwiderruflichen Freistellung mehr zustimmen, da dies zu den oben genanten rechtlichen Nachteilen führt. Falls Freistellungen erwünscht sind, kann der Arbeitgeber einseitig eine Freistellung erklären oder man vereinbart eine widerrufliche Freistellung. In den meisten Fällen ist die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Freistellung aus Sicht des Arbeitnehmers sowieso nicht erforderlich, da beide Seiten wissen, dass der Arbeitgeber absolut kein Verlangen danach verspürt, den Arbeitnehmer noch einmal im Betrieb zu sehen.

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Letzte Überarbeitung: 23. Juni 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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