|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/003 Schriftform einer Betriebsvereinbarung
|
 |

|
Schriftform bei Betriebsvereinbarung mit Anlagen
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2009, 15 Sa 26/09
|
06.01.2010. Gemäß § 77 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen sowie „von beiden Seiten zu unterzeichnen“. Anders als sog. Regelungsabsprachen müssen Betriebsvereinbarungen daher einer gesetzlich vorgesehenen Schriftform entsprechen, um rechtlich wirksam zu sein.
Mit der Frage, was erforderlich ist, damit eine Betriebsvereinbarung mit Anlagen dem Schriftformerfordernis genügt, befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2009, 15 Sa 26/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Wenn der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausübt, kann er die Regelungen formlos durch eine Regelungsabsprache treffen oder die Vereinbarungen in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Eine Regelungsabsprache muss zwar nicht schriftlich erfolgen, wirkt aber andererseits auch nicht verbindlich auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten ein. Die Betriebsvereinbarung muss dagegen schriftlich erfolgen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), ist also mit einem höheren Aufwand verbunden, dafür wirkt sie unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im Betrieb, die von ihr erfasst sind (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG).
Normalerweise ist es ratsam, die Regelungsgegenstände des § 87 Abs. 1 BetrVG durch Betriebsvereinbarung festzulegen, da sie in der Regel eine hohe Bedeutung für die Beschäftigten des Betriebes haben und nur die Betriebsvereinbarung die getroffenen Regelungen mit der nötigen Rechtssicherheit festlegt. Dabei muss dann jedoch darauf geachtet werden, dass die Anforderungen des § 77 Abs. 2 BetrVG erfüllt sind. Danach sind Betriebsvereinbarungen von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen sowie „von beiden Seiten zu unterzeichnen“.
Die Vorschrift regelt allerdings nicht, was im Einzelnen mit „schriftlicher“ Abfassung der Vereinbarung gemeint ist. Generell, d.h. für alle zivilrechtlichen Vereinbarungen, die schriftlich erfolgen müssen, ist in § 126 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Bei einem Vertrag müssen die Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen.
Problematisch ist das Verständnis dieser Vorschrift, wenn ein schriftlich zu verfassender Vertrag nicht nur aus einer Urkunde besteht, sondern daneben Anlagen enthält. Fraglich ist dann, ob die Anlagen der Haupturkunde einfach lose beigelegt werden können und ob sie ihrerseits von den Vertragsparteien unterschrieben werden müssen. Im Fall eines Interessenausgleichs mit Namenliste entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass es ausreicht, wenn die Haupturkunde (der Interessenausgleich) auf die Anlage (die Namensliste) Bezug nimmt und die Anlage auf jeder Seite mit einem Kürzel der Betriebsparteien versehen, d.h. „paraphiert“ wird (BAG, Urteil vom 07.05.1998, 2 AZR 55/98).
Die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg , befasst sich mit der Frage, ob diese Grundsätze auf Betriebsvereinbarungen im Bereich des § 87 BetrVG übertragen werden können (Urteil vom 05.10.2009, 15 Sa 26/09).
Der klagende Arbeitnehmer, ein Kommissionierer, bezog neben seinem Grundgehalt einen zusätzlichen Leistungslohn, der nach Leistungsgraden bemessen wurde. Der Leistungslohn waren in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1984 geregelt. Im Jahr 2007 vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat eine neue, für den Arbeitnehmer schlechtere Prämienlohnregelung in einer Betriebsvereinbarung „Prämienlohn Kommissionierer“.
In dieser Betriebsvereinbarung war festgelegt, dass sich die Prämienberechnung nach Prämientabellen berechnen sollte. Diese Prämientabelle waren der Betriebsvereinbarung als Anlagen beigefügt und wurden in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich als deren wesentlicher Bestandteil bezeichnet. Die Betriebsvereinbarung selber wurde von der Geschäftsleitung und dem Betriebsratsvorsitzenden am 26.01.2007 unterschrieben. Die erst später ausgefertigten Prämientabellen paraphierten Betriebsrat und Arbeitgeber auf jeder Seite, der Betriebsratsvorsitzende tat dies allerdings erst einige Tage nach dem Arbeitgeber.
Der Kommissionierer war der Ansicht, er haben Anrecht auf den bisherigen höheren Prämienlohn, da die Betriebsvereinbarung „Prämienlohn Kommissionierer“ aus dem Jahre 2007 mangels Schriftform unwirksam sei. Seine auf Zahlung der Lohndifferenz gerichtete Klage war vor dem Arbeitsgericht Reutlingen erfolglos (Urteil vom 03.03.2009, 3 Ca 232/07).
Das LAG Baden-Württemberg entschied ebenfalls zuungunsten des Kommissionierers. Wie das Arbeitsgericht ist das LAG der Ansicht, dass die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 formwirksam war, weil sie den Anforderungen an die Schriftform genügte.
Die Schriftform, die § 77 Abs. 2 BetrVG festlegt, dient nämlich allein dazu, Zweifel über den Inhalt der getroffenen Regelungen auszuschließen und die Betriebsparteien zu einer präzisen Niederlegung des Vereinbarten zu veranlassen. Dieser Zweck wurde vorliegend schon dadurch erreicht, dass die Betriebsvereinbarung selber einen Verweis auf die Anlagen enthielt und die Anlagen paraphiert waren.
Nicht gegen die Formwirksamkeit spricht nach Auffassung des Gerichts, dass der Betriebsratsvorsitzende die Anlagen erst einige Tage später als der Arbeitgeber unterzeichnete. Eine gleichzeitige Unterschrift ist allenfalls dann erforderlich, wenn bei zeitversetztem Unterzeichnen Manipulationen durch die später unterzeichnende Partei zu befürchten ist. Das, so das LAG, ist bei einer Betriebsvereinbarung kaum zu erwarten.
Fazit: Zu Recht erteilt das LAG überhöhten Anforderungen an die Schriftform bei Betriebsvereinbarungen eine Absage. Generell wird es deshalb ausreichen, wenn die Haupturkunde von Vertretern des Arbeitgebers und dem Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben ist und auf Anlagen verweist, deren Seiten von beiden mit einem „Kürzel“ abgezeichnet sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|