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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel
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Informationen zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
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Auf dieser Seite informieren wir Sie, welche Arten von Schriftformklauseln es gibt, wozu diese dienen und ob es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers handelt.
Außerdem informieren wir Sie hier, welche Voraussetzungen eine Schriftformklausel erfüllen muss und wann diese einer Inhaltskontrolle nicht standhält und damit unwirksam ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Mit Schriftformklauseln sichert man Verträge gegen Änderungen ab, die mündlich „zwischen Tür und Angel“ vereinbart werden. Mündliche Vertragsänderungen sind bei Arbeitsverträgen nach dem Gesetz jederzeit möglich, da das Gesetz für Arbeitsverträge keine besondere Form vorschreibt. Eine Schriftformklausel ist eine vertragliche Regelung, mit der sich die Vertragspartner darauf verständigen, künftige Änderungen ihres Vertrags nur unter Beachtung einer bestimmten Form - eben der Schriftform - vorzunehmen.
Eine einfache Schriftformklausel sieht vor, dass künftige Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags schriftlich vereinbart werden müssen. Sie kann z.B. so lauten
„Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags müssen schriftlich vereinbart werden.“
oder auch so:
„Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“
Die zweite Klausel ist klarer, weil sie deutlich macht, dass eine Vertragsänderung ohne Beachtung der Schriftform rechtlich unwirksam ist. Man spricht hier von einer „konstitutiven“ (rechtsbegründenden) Schriftform. Demgegenüber kann die erste Klausel auch so verstanden werden, dass sich die Parteien nur dazu verpflichtet haben, künftige Vertragsänderungen (die auch formlos wirksam sein können) zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit schriftlich festzuhalten. Wäre die erste Klausel so zu verstehen, wäre mit ihr eine sehr abgeschwächte, nur „deklaratorische“ (rechtswiedergebende) Schriftform vereinbart.
Einfache Schriftformklauseln leiden aber auch dann, wenn sie als konstitutive Schriftformklauseln abgefasst sind, an dem Problem, dass die Vertragsparteien jederzeit und in allen Hinsichten die Herrschaft über ihren eigenen Vertrag behalten. Diese Vertragsherrschaft können die Vertragsparteien durch einfache Schriftformklauseln nicht abschütteln. Vielmehr können sie ihren eigenen Vertrag (auch bei Vereinbarung einer einfachen Schriftformklausel) jederzeit durch eine mündliche Vertragsänderung ergänzen, wobei sie sich dann eben über ihre eigene Schriftformklausel hinwegsetzen, d.h. auch diese Klausel einfach aufheben.
Einfache Schriftformklauseln sind daher nicht zieltauglich. Deshalb werden in der Regel qualifizierte Schriftformklauseln verwendet, wenn es die Parteien mit ihrer Schriftformklausel wirklich ernst meinen. Qualifizierte Schriftformklauseln schließen auch eine mündliche oder sonstwie nicht schriftliche Änderung der Schriftformklausel selbst aus, d.h. sie sind doppelt genäht. Eine qualifizierte Schriftformklausel könnte beispielsweise lauten:
„Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.“
Um die per Vertrag vereinbarte „schriftliche“ Form einzuhalten, ist es erforderlich, dass Vertragsänderungen beiderseits auf derselben Urkunde (einem „Stück Papier“) feierlich unterzeichnet werden oder zumindest in einem Fax oder in einer E-Mail festgehalten sind (§ 127 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Mit einfachen wie mit qualifizierten Schriftformklauseln verfolgt der Arbeitgeber meist zwei Ziele:
Zum einen soll verhindert werden, dass es zu Erhöhungen der Vergütung oder zu Verringerungen der Arbeitszeit oder zu anderen Abänderungen des Arbeitsvertrags kommt, die dem Arbeitnehmer mehr Rechte verschaffen als im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbart. Hier geht es letztlich um Lohnkostenkontrolle bzw. -deckelung.
Zum anderen sollen nur bestimmte, meist höhergestellte Vertreter des Arbeitgebers über eine rechtlich wirksame Vertragsänderung entscheiden. Hier sollen Schriftformklauseln verhindern, dass die Entscheidung über Vertragsanpassungen (und damit letztlich auch über eine Personalkostenerhöhung) durch dazu nicht ausreichend qualifizierte Personen entschieden wird.
Gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
- vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Diese gesetzliche Definition macht deutlich, worum es beim Thema AGB geht, nämlich um das „Kleingedruckte“ eines Vertrags. Auch in Arbeitsverträgen kommen AGB oft vor, wobei der Arbeitgeber die AGB in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt. Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. dem Arbeitslohn oder der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da auch die Arbeitszeit und Bezahlung oftmals einseitig und formularvertraglich vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Schriftformklauseln sind praktisch immer AGB. Sie betreffen allein die Art und Weise künftiger Vertragsänderungen bzw. künftiger Vertragsergänzungen und damit Fragen, über die man sich als normaler Arbeitnehmer beim Vertragsschluss keine Gedanken macht, geschweige denn, dass man die Einzelheiten einer Schriftformklausel mit dem Arbeitgeber aushandelt.
Als AGB müssen Schriftformklauseln insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie dürfen nicht an versteckter Stelle in den Vertrag hineingemogelt werden (sonst sind sie als „überraschende Klauseln“ zu bewerten und werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs.1 BGB). Am besten werden Schriftformklauseln unter einer Überschrift wie z.B. „Schriftform“ oder „Schriftform bei Vertragsänderungen“ in den Vertrag aufgenommen.
- Schriftformklauseln müssen für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer klar und verständlich sein (sonst sind sie nicht „transparent“ und haben aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB).
- Schriftformklauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten (sonst haben sie aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB).
Sind Schriftformklauseln (wie praktisch immer) vom Arbeitgeber gestellt AGB, ist § 305b BGB zu beachten. Danach gilt: Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und eine diesen gesetzlich angeordneten Vorrang individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelter Vertragsänderungen kann der Arbeitgeber mit seiner Schriftformklausel nicht beiseite schieben.
BEISPIEL: Ein vom Arbeitgeber gestellter Formulararbeitsvertrag enthält eine qualifizierte Schriftformklausel. Danach sind Vertragsänderungen nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden, und dies soll auch für eine Änderung der Schriftformklausel gelten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mündlich, dass der Arbeitnehmer für bestimmte Sonderaufgaben eine zusätzliche monatliche Vergütung von 100,00 EUR brutto erhalten soll. Diese Vereinbarung ist wegen § 305b BGB trotz der qualifizierten Schriftformklausel wirksam.
Vor diesem Hintergrund sind qualifizierte Schriftformklauseln in arbeitsvertraglichen AGB unvollständig und damit für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer unklar, wenn sie nicht den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass individuelle Vertragsänderungen im Sinne von § 305b BGB trotz der Schriftformklausel auch formlos wirksam sind. Wenn ein solcher Hinweis fehlt, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer die begrenzte Bedeutung der Schriftformklausel mißversteht und sich dadurch davon abhalten lässt, seine Rechte geltend zu machen, nämlich die Rechte, die sich aus individuell, aber formlos getroffenen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber herleiten. Daher sind Schriftformklauseln ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis auf den Vorrang formloser Individualabreden unklar und daher gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam.
Eine korrekt gefasste Schriftformklausel könnte daher lauten:
„(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. (2) Abweichend von Absatz (1) sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind.“
An diesem Punkt stellt sich für Arbeitgeber die Frage, warum er überhaupt Zeit und Mühe auf eine (qualifizierte und AGB-rechtlich „stubenreine“) Schriftformklausel verwenden sollte. Wenn im Ergebnis mündliche Individualabreden trotz Schriftformklausel Bestand haben, kann man sich Schriftformklauseln sparen.
Diese Schlussfolgerung wäre aber voreilig, da qualifizierte und § 305b BGB erwähnende Schriftformklauseln einen positiven Nutzeffekt für Arbeitgeber haben, nämlich den, das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Statt von betrieblicher Übung spricht man auch kurz von Betriebsübung. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung.
Eine Betriebsübung verändert im Ergebnis den Arbeitsvertrag, indem sie dem Arbeitnehmer weitere, im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht enthaltene Rechte zugesteht. Dabei wird sie typischerweise nicht schriftlich festgehalten, sondern ist rechtliche Folge eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers. Und da eine Betriebsübung keine Individualvereinbarung im Sinne von § 305b BGB ist, hat sie auch keinen Vorrang gegenüber einer qualifizierten Schriftformklausel.
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Letzte Überarbeitung: 17. August 2011
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
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Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
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Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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