Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
      Arbeitsrecht - A
      Arbeitsrecht - B
      Arbeitsrecht - C
      Arbeitsrecht - D
      Arbeitsrecht - E
      Arbeitsrecht - F
      Arbeitsrecht - G
      Arbeitsrecht - H
      Arbeitsrecht - I
      Arbeitsrecht - K
      Arbeitsrecht - L
      Arbeitsrecht - M
      Arbeitsrecht - N
      Arbeitsrecht - O
      Arbeitsrecht - P
      Arbeitsrecht - R
      Arbeitsrecht - S
      Arbeitsrecht - T
      Arbeitsrecht - U
      Arbeitsrecht - V
      Arbeitsrecht - W
      Arbeitsrecht - Z
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel




Informationen zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite informieren wir Sie, welche Arten von Schriftformklauseln es gibt, wozu diese dienen und ob es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers handelt.

Außerdem informieren wir Sie hier, welche Voraussetzungen eine Schriftformklausel erfüllen muss und wann diese einer Inhaltskontrolle nicht standhält und damit unwirksam ist.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Welche Arten von Schriftformklauseln gibt es?

Mit Schriftformklauseln sichert man Verträge gegen Änderungen ab, die mündlich „zwischen Tür und Angel“ vereinbart werden. Mündliche Vertragsänderungen sind bei Arbeitsverträgen nach dem Gesetz jederzeit möglich, da das Gesetz für Arbeitsverträge keine besondere Form vorschreibt. Eine Schriftformklausel ist eine vertragliche Regelung, mit der sich die Vertragspartner darauf verständigen, künftige Änderungen ihres Vertrags nur unter Beachtung einer bestimmten Form - eben der Schriftform - vorzunehmen.

Eine einfache Schriftformklausel sieht vor, dass künftige Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags schriftlich vereinbart werden müssen. Sie kann z.B. so lauten

„Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags müssen schriftlich vereinbart werden.“

oder auch so:

„Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“

Die zweite Klausel ist klarer, weil sie deutlich macht, dass eine Vertragsänderung ohne Beachtung der Schriftform rechtlich unwirksam ist. Man spricht hier von einer „konstitutiven“ (rechtsbegründenden) Schriftform. Demgegenüber kann die erste Klausel auch so verstanden werden, dass sich die Parteien nur dazu verpflichtet haben, künftige Vertragsänderungen (die auch formlos wirksam sein können) zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit schriftlich festzuhalten. Wäre die erste Klausel so zu verstehen, wäre mit ihr eine sehr abgeschwächte, nur „deklaratorische“ (rechtswiedergebende) Schriftform vereinbart.

Einfache Schriftformklauseln leiden aber auch dann, wenn sie als konstitutive Schriftformklauseln abgefasst sind, an dem Problem, dass die Vertragsparteien jederzeit und in allen Hinsichten die Herrschaft über ihren eigenen Vertrag behalten. Diese Vertragsherrschaft können die Vertragsparteien durch einfache Schriftformklauseln nicht abschütteln. Vielmehr können sie ihren eigenen Vertrag (auch bei Vereinbarung einer einfachen Schriftformklausel) jederzeit durch eine mündliche Vertragsänderung ergänzen, wobei sie sich dann eben über ihre eigene Schriftformklausel hinwegsetzen, d.h. auch diese Klausel einfach aufheben.

Einfache Schriftformklauseln sind daher nicht zieltauglich. Deshalb werden in der Regel qualifizierte Schriftformklauseln verwendet, wenn es die Parteien mit ihrer Schriftformklausel wirklich ernst meinen. Qualifizierte Schriftformklauseln schließen auch eine mündliche oder sonstwie nicht schriftliche Änderung der Schriftformklausel selbst aus, d.h. sie sind doppelt genäht. Eine qualifizierte Schriftformklausel könnte beispielsweise lauten:

„Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.“

Um die per Vertrag vereinbarte „schriftliche“ Form einzuhalten, ist es erforderlich, dass Vertragsänderungen beiderseits auf derselben Urkunde (einem „Stück Papier“) feierlich unterzeichnet werden oder zumindest in einem Fax oder in einer E-Mail festgehalten sind (§ 127 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Wozu dienen Schriftformklauseln?

Mit einfachen wie mit qualifizierten Schriftformklauseln verfolgt der Arbeitgeber meist zwei Ziele:

Zum einen soll verhindert werden, dass es zu Erhöhungen der Vergütung oder zu Verringerungen der Arbeitszeit oder zu anderen Abänderungen des Arbeitsvertrags kommt, die dem Arbeitnehmer mehr Rechte verschaffen als im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbart. Hier geht es letztlich um Lohnkostenkontrolle bzw. -deckelung.

Zum anderen sollen nur bestimmte, meist höhergestellte Vertreter des Arbeitgebers über eine rechtlich wirksame Vertragsänderung entscheiden. Hier sollen Schriftformklauseln verhindern, dass die Entscheidung über Vertragsanpassungen (und damit letztlich auch über eine Personalkostenerhöhung) durch dazu nicht ausreichend qualifizierte Personen entschieden wird.

Sind Schriftformklauseln allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?

Gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

  • vorformulierte Vertragsbedingungen,
  • die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
  • die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Diese gesetzliche Definition macht deutlich, worum es beim Thema AGB geht, nämlich um das „Kleingedruckte“ eines Vertrags. Auch in Arbeitsverträgen kommen AGB oft vor, wobei der Arbeitgeber die AGB in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt. Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. dem Arbeitslohn oder der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da auch die Arbeitszeit und Bezahlung oftmals einseitig und formularvertraglich vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Schriftformklauseln sind praktisch immer AGB. Sie betreffen allein die Art und Weise künftiger Vertragsänderungen bzw. künftiger Vertragsergänzungen und damit Fragen, über die man sich als normaler Arbeitnehmer beim Vertragsschluss keine Gedanken macht, geschweige denn, dass man die Einzelheiten einer Schriftformklausel mit dem Arbeitgeber aushandelt.

Als AGB müssen Schriftformklauseln insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie dürfen nicht an versteckter Stelle in den Vertrag hineingemogelt werden (sonst sind sie als „überraschende Klauseln“ zu bewerten und werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs.1 BGB). Am besten werden Schriftformklauseln unter einer Überschrift wie z.B. „Schriftform“ oder „Schriftform bei Vertragsänderungen“ in den Vertrag aufgenommen.
  • Schriftformklauseln müssen für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer klar und verständlich sein (sonst sind sie nicht „transparent“ und haben aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB).
  • Schriftformklauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten (sonst haben sie aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB).

Wann ist eine Schriftformklausel unwirksam?

Sind Schriftformklauseln (wie praktisch immer) vom Arbeitgeber gestellt AGB, ist § 305b BGB zu beachten. Danach gilt: Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und eine diesen gesetzlich angeordneten Vorrang individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelter Vertragsänderungen kann der Arbeitgeber mit seiner Schriftformklausel nicht beiseite schieben.

BEISPIEL: Ein vom Arbeitgeber gestellter Formulararbeitsvertrag enthält eine qualifizierte Schriftformklausel. Danach sind Vertragsänderungen nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden, und dies soll auch für eine Änderung der Schriftformklausel gelten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mündlich, dass der Arbeitnehmer für bestimmte Sonderaufgaben eine zusätzliche monatliche Vergütung von 100,00 EUR brutto erhalten soll. Diese Vereinbarung ist wegen § 305b BGB trotz der qualifizierten Schriftformklausel wirksam.

Vor diesem Hintergrund sind qualifizierte Schriftformklauseln in arbeitsvertraglichen AGB unvollständig und damit für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer unklar, wenn sie nicht den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass individuelle Vertragsänderungen im Sinne von § 305b BGB trotz der Schriftformklausel auch formlos wirksam sind. Wenn ein solcher Hinweis fehlt, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer die begrenzte Bedeutung der Schriftformklausel mißversteht und sich dadurch davon abhalten lässt, seine Rechte geltend zu machen, nämlich die Rechte, die sich aus individuell, aber formlos getroffenen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber herleiten. Daher sind Schriftformklauseln ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis auf den Vorrang formloser Individualabreden unklar und daher gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam.

Eine korrekt gefasste Schriftformklausel könnte daher lauten:

„(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
(2) Abweichend von Absatz (1) sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind.“

Welche Art von Schriftformklausel ist sinnvoll?

An diesem Punkt stellt sich für Arbeitgeber die Frage, warum er überhaupt Zeit und Mühe auf eine (qualifizierte und AGB-rechtlich „stubenreine“) Schriftformklausel verwenden sollte. Wenn im Ergebnis mündliche Individualabreden trotz Schriftformklausel Bestand haben, kann man sich Schriftformklauseln sparen.

Diese Schlussfolgerung wäre aber voreilig, da qualifizierte und § 305b BGB erwähnende Schriftformklauseln einen positiven Nutzeffekt für Arbeitgeber haben, nämlich den, das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Statt von betrieblicher Übung spricht man auch kurz von Betriebsübung. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung.

Eine Betriebsübung verändert im Ergebnis den Arbeitsvertrag, indem sie dem Arbeitnehmer weitere, im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht enthaltene Rechte zugesteht. Dabei wird sie typischerweise nicht schriftlich festgehalten, sondern ist rechtliche Folge eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers. Und da eine Betriebsübung keine Individualvereinbarung im Sinne von § 305b BGB ist, hat sie auch keinen Vorrang gegenüber einer qualifizierten Schriftformklausel.

Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Was können wir für Sie tun?

Haben Sie Fragen zu einer arbeitsvertraglichen Schriftformklausel, dann beraten wir Sie jederzeit gern.

Selbstverständlich können wir Sie auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen, die aufgrund einer Schriftformklausel strittig ist. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsabrechnungen
  • Schriftverkehr (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 17. August 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hamburg, 24.05.2012
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung von Chefarzt Huppertz unwirksam

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11

Frankfurt, 23.05.2012
TVöD-Mehrurlaub:

Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10

Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11