Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 08/063 Doppelte Schriftformklausel fällt bei AGB-Kontrolle durch.




Individuelle Abreden haben Vorrang vor AGB-Regelungen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover und
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

25.06.2008. Schriftliche Arbeitsverträge werden nicht für jedes Arbeitsvertragsverhältnis neu entwickelt. In der Regel werden vorformulierte Vertragswerke, die der Arbeitgeber einseitig ausgearbeitet hat, verwendet. Einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss zur Unterschrift vorgibt, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der rechtlichen Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Vorformulierte Arbeitsverträge enthalten oft Schriftformklauseln, denen zufolge Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages nur wirksam sind, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Da die Vertragsparteien ihren Vertrag allerdings jederzeit ändern und daher auch (formfrei!) von ihrer eigenen Schriftformvereinbarung wieder abweichen können, taugen Schriftformklauseln wenig, wenn sie nicht als doppelte oder „qualifizierte“ Klauseln abgefasst sind. Solche Schriftformklauseln besagen, dass nicht nur Vertragsänderungen im Allgemeinen, sondern auch ein Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform nur wirksam ist, wenn er schriftlich vereinbart bzw. festgehalten wird.

Haben die Parteien des Arbeitsvertrags eine doppelte Schriftform vereinbart, fragt sich allerdings, ob später überhaupt noch mündliche Vereinbarungen getroffen werden können. Das Gesetz setzt dies im Allgemeinen voraus, indem es in § 305b BGB bestimmt, dass individuelle Vertragsabreden Vorrang vor AGB haben.

Aus dieser gesetzlichen Regelung bzw. aus ihrer Vorgängernorm im AGB-Gesetz hat die Rechtsprechung der Zivilgerichte in einigen Entscheidungen den Schluss gezogen, dass der generelle Ausschluss der Wirksamkeit mündlich getroffener Einzelabreden gegen das gesetzliche Prinzip des Vorrangs der Individualabrede verstoße und daher keinen rechtlichen Bestand habe.

Fraglich und bisher durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht entschieden ist, ob diese Rechtsprechung auch für Arbeitsverträge gilt. Dabei kommt es nicht nur auf § 305b BGB an, sondern auch auf § 307 Abs.1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in AGBs unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach Satz 2 dieser Vorschrift auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Den Vorwurf der Unverständlichkeit könnte man gegenüber arbeitsvertraglichen doppelten Schriftformklauseln erheben, da diese den Arbeitnehmer im Unklaren darüber lassen, ob es überhaupt zulässig ist, durch mündliche Individualabreden von dem „Kleingedruckten“ im Arbeitsvertrag abzuweichen.

Mit diesen Fragen hatte sich das BAG in seinem Urteil vom 20.05.2008 auseinanderzusetzen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der zum 06.05.2002 als Büroleiter/Kanton, China bei der beklagten Arbeitgeberin eingestellt worden war. Der Kläger bewohnte mit seinem Lebensgefährten, der beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war, eine Wohnung in China. Mieter war der Kläger. Dieser übermittelte der Arbeitgeberin monatlich Excel-Tabellen, die eine Aufstellung des monatlichen Budgets enthielten, u.a. die monatliche Miete von umgerechnet 2.301,91 EUR. Diese Aufwendungen, u.a. auch die Miete, wurden monatlich von der Arbeitgeberin erstattet.

Im August 2005 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung ging der Kläger gerichtlich vor und klagte bei dieser Gelegenheit auch die Erstattung von Mietkosten für neun Monate (20.717,19 EUR) ein, die die Beklagte zuletzt nicht mehr hatte zahlen wollen.

Im Streit um die Mietkosten berief sich die Arbeitgeberin auf das von ihr ausgearbeitete und dem Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss gestellte arbeitsvertragliche Klauselwerk. Dieses enthielt u.a. folgende Regelung: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Seiten unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte die Klage mit Urteil vom 24.11.2006, 7 CA 3670/05 hinsichtlich der Erstattung der Mietkosten abgewiesen. In dem daraufhin geführten Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die Arbeitgeberin zur Zahlung der Mieten verurteilt, die Revision jedoch zugelassen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007, 9 Sa 143/07).

Das LAG sah in der arbeitgeberseitig vorgegebenen Schriftformklausel eine unangemessene Benachteiligung des klagenden Arbeitnehmers mit der Folge, dass es die Regelung als unwirksam ansah. Die Unwirksamkeit ergibt sich nach Ansicht des LAG allerdings nicht aus § 305b BGB, da zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen worden sei, dass die Arbeitgeberin die Wohnungsmiete erstatten müsse.

Es handele sich hier vielmehr um einen Anspruch aus betrieblicher Übung, weswegen §305b BGB unanwendbar sei. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer darauf schließen kann, dass ihm eine Leistung oder Vergünstigung dauerhaft zukommen soll.

Der Kläger habe vorliegend aus den monatlichen Erstattungen der in das Budget aufgenommenen Mieten darauf schließen können, dass die Mieten auch weiterhin erstattet werden würden, dies auch deshalb, weil auch anderen Arbeitnehmern die Mieten erstattet wurden.

Die Unwirksamkeit der Schriftformklausel ergibt sich daher nach Ansicht des LAG Düsseldorf aus § 307 Abs.1 BGB, da die Klausel den klagenden Arbeitnehmer entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Arbeitgeberin habe kein zu billigendes Interesse daran, generell davor geschützt zu sein, dass mit Personaldingen befasste und in diesem Rahmen allgemein vertretungsberechtigte Mitarbeiter nach Arbeitsvertragsschluss, d.h. im Wege der individuellen Vertragsergänzung Leistungen zusagen würden.

Da die im vorliegenden Fall strittige Klausel sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages ohne Einhaltung der Schriftform für unwirksam erkläre und keine anderweitige Regelung für mündliche Vereinbarungen treffe, erfasse die Klausel auch Vereinbarungen, an deren Verhinderung die Arbeitgeberin kein schützenswertes Interesse habe. Daher sei die klauselmäßig vereinbarte generelle Unwirksamkeit mündlicher Individualvereinbarungen eine unangemessen Benachteiligung des Arbeitnehmers und daher gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam.

Da es die Schriftformklausel für unwirksam hielt, gestand das LAG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Mieten aus betrieblicher Übung zu. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Arbeitgeberin.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hat sich mit Urteil vom 20.05.2008 (9 AZR 382/07) der Meinung des LAG Düsseldorf angeschlossen und der Klage stattgegeben. Soweit den bislang vorliegenden Angaben der Pressemitteilung entnommen werden kann, geht das BAG davon aus, dass die Schriftformklausel des Formulararbeitsvertrages wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam sei.

Das BAG bezieht sich weiterhin auf § 305b BGB, d.h. auf den grundsätzlichen Vorrang individueller Abreden vor AGB-Regelungen. Das im vorliegenden Fall vereinbarte doppelte Schriftformerfordernis vermittele den Eindruck, dass mündliche individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien mangels Einhaltung der Schriftform generell nicht möglich bzw. gemäß § 125 Satz 2 BGB nichtig seien. Dies stehe aber dem Schutzzweck des § 305b BGB entgegen, der gerade den individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien den Vorrang vor den Regelungen des Formularvertrages einräume.

Die Urteile des LAG Düsseldorf und des BAG haben zwar in dem hier zu entscheidenden Einzelfall das richtige Ergebnis gefunden, doch ist die Begründung, d.h. der Verweis auf § 307 Abs.1 BGB wenig überzeugend. Die wesentliche Frage lautet doch nicht, welcher Eindruck beim Arbeitnehmer hinsichtlich der Abänderbarkeit des arbeitsvertraglichen Klauselwerkes im Wege formloser Individualabreden entsteht, sondern ob formfreie Individualabreden Vorrang haben – oder eben nicht.

Diese Frage ist aber unter Heranziehung von § 305b BGB zu klären. Dabei kann man ruhig voraussetzen, dass eine „betriebliche Übung“ letztlich nichts weiter ist als eine besondere Form der einvernehmlichen formfreien Vertragsergänzung, die auch „individuellen“ Charakter im Sinne von § 305b BGB hat, da sie im Verhältnis zum arbeitsvertraglichen Klauselwerk einen besonderen bzw. individuellen Status hat.

Arbeitgeber sollten daher künftig auf doppelte Schriftformklauseln verzichten bzw. diese durch Regelungen ersetzen, in denen konkret bezeichnete vertragliche Änderungen - etwa solche, die dem Arbeitnehmer Ansprüche auf Gehalt oder Kostenerstattung verschaffen – von der (ausdrücklichen oder formfreien) Zustimmung konkret bezeichneter Vertretungspersonen abhängig gemacht werden.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09