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Urteile zum Arbeitsrecht: 9 Sa 143/07
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| Schlagworte: |
Betriebliche Übung,Schriftform,Betriebsübung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
| Aktenzeichen: |
9 Sa 143/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
13.04.2007 |
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| Leitsätze: |
- Schriftformklauseln benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders von AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs 1 S 1 BGB unangemessen, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen mit umfassend zur Vertretung des Verwenders der AGB berechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit haben (im Anschluss an BGH vom 26.03.1986, VIII ZR 85/85 = NJW 1986, S 1809 und BGH vom 28.04.1983, VII ZR 246/82 = NJW 1983, S 1853 zu § 9 AGBG). (Rn.34)
- Ist eine Schriftformklausel nach § 307 Abs 1 S 1 BGB unwirksam, kann sie wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs 2 BGB) nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie Ansprüche, die aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden sind, ausschließt, sofern die betriebliche Übung nicht schriftlich festgelegt wurde (im Anschluss an BAG vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03 = AP Nr 3 zu § 309 BGB). (Rn.38)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Mönchengladbach |
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Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.2006 – 7 Ca 3670/05 – wird teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 20.717,19 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.301,91 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber,
ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Miete für eine von ihm
in China angemietete Wohnung für die Monate Juli 2005 bis März 2006 zu erstatten.
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| 2 |
Der Kläger (geboren 22.07.1967) wurde gemäß Anstellungsvertrag
vom 02.05.2002 von der Beklagten zum 06.05.2002 als Büroleiter/Kanton, China
eingestellt. Sein Lebenspartner wurde gemäß Anstellungsvertrag vom 02.05.2002
von der Beklagten zum 06.05.2002 als Produktionsleiter/Kanton, China eingestellt. |
| 3 |
Der Kläger und sein Lebenspartner bewohnten eine gemeinsame
Wohnung in China. Mieter dieser Wohnung war der Kläger. Die monatliche Miete
betrug 22.250,00 RMB (= 2.301,91 €). |
| 4 |
Der Kläger übersandte der Beklagten monatlich eine Excel-Tabelle
mit einer Aufstellung des monatlichen Budgets. Darin waren auch die Kosten
für die Miete für die vom Kläger und seinem Lebenspartner genutzte Wohnung
sowie die Kosten für Mieten anderer Mitarbeiter enthalten. Die Beklagte
erstattete diese Aufwendungen monatlich. |
| 5 |
Mit Schreiben vom 26.07.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit dem Lebensgefährten des Klägers fristlos. Durch Urteil vom 12.01.2007
hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass diese Kündigung wirksam ist (AZ:
9 Sa 1637/05). Die vom LAG Düsseldorf zugelassene Revision hat der Lebensgefährte
des Klägers eingelegt. |
| 6 |
Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat die Beklagte mit Schreiben
vom 12.08.2005 fristlos und vorsorglich fristgerecht gekündigt. Durch Urteil
vom 11.08.2006 hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet
worden ist. Soweit sich die Klage gegen die vorsorgliche fristgerechte Kündigung
gerichtet hat, hat das LAG Düsseldorf die Klage abgewiesen (AZ: 9 (10) Sa
1638/05). |
| 7 |
Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits ist zwischen den
Parteien unstreitig geworden, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vorsorglichen
fristgerechten Kündigung vom 12.08.2005 am 31.03.2006 geendet hat. Vor dem
Arbeitsgericht stritten sie auch darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch
vorsorgliche fristlose Kündigungen der Beklagten vom 14.10.2005 und 04.11.2005
beendet worden ist. |
| 8 |
Die Beklagte verweigert die Erstattung der Kosten für die
Miete unter Berufung auf § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages der Parteien
vom 02.05.2002. Darin heißt es: |
| 9 |
„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn
sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich
festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt
auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“ |
| 10 |
Der Kläger hat geltend gemacht, nach § 305 b BGB habe die
Vereinbarung zwischen den Parteien, dass die Kosten für die Miete erstattet
werden, Vorrang vor der Schriftformklausel in § 13 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages. |
| 11 |
Er hat beantragt, |
| 12 |
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 14.10.2005 und 04.11.2005
nicht fristlos beendet worden ist, sondern erst mit dem 31.03.2006 sein
Ende gefunden hat; |
| 13 |
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.692,86 €
brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 6.948,48 € seit dem 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006,
01.03.2006 und 01.04.2006 abzüglich am 01.06.2006 von der Beklagten gezahlter
12.452,84 € netto zu zahlen; |
| 14 |
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.717,19 €
netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 2.301,91 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005,
01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2006. |
| 15 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 16 |
die Klage abzuweisen. |
| 17 |
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat durch Urteil vom 24.11.2006,
auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 14.10.2005
und 04.11.2005 nicht fristlos beendet worden ist, sondern erst mit dem 31.03.2006
sein Ende gefunden hat und die Beklagte zur Zahlung von 41.692,86 € brutto
abzüglich gezahlter 12.452,84 € netto verurteilt. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen. |
| 18 |
Die Beklagte hat Berufung gegen das Urteil eingelegt, diese
aber wieder zurückgenommen. |
| 19 |
Mit einem am 17.01.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz hat der Kläger gegen das ihm am 28.12.2006 zugestellte Urteil
Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 28.02.2007 bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangen. |
| 20 |
Der Kläger macht ergänzend geltend, die Schriftformklausel
sei auch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. |
| 21 |
Er beantragt, |
| 22 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.11.2006
– 7 Ca 3670/05 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an
den Kläger weitere 20.717,19 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.301,91 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10.,
01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2006 zu zahlen. |
| 23 |
Die Beklagte beantragt, |
| 24 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 25 |
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 26 |
Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs.
1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet. |
| 27 |
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die diesem für
die Monate Juli 2005 bis März 2006 für die Miete der Wohnung in China entstandenen
Aufwendungen in Höhe von 20.717,19 € zu ersetzen. Die in § 13 Ziff. 1 des
Anstellungsvertrages der Parteien vom 02.05.2002 vereinbarte Schriftformklausel
steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen, da sie unwirksam ist. |
| 28 |
1. Der Kläger hat aufgrund einer betrieblichen Übung Anspruch
auf Ersatz der Aufwendungen für die Miete. Gegenstand einer betrieblichen
Übung kann jede Leistung oder Vergünstigung sein, die arbeitsvertraglich
in einer allgemeinen Form geregelt werden kann. |
| 29 |
Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die
Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung
auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden
Verhalten des Arbeitgebers, das von dem Arbeitnehmer in der Regel stillschweigend
angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich
gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist
nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung
oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im
Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob
der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (st. Rechtsprechung
des BAG, z. B. Urteil vom 16.01.2002, AP Nr. 56 zu § 242 BGB Betriebliche
Übung m. w. N.). |
| 30 |
Der Kläger hat seit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Miete
für die von ihm in China gemietete Wohnung in das monatliche Budget aufgenommen.
Die Beklagte hat diese Aufwendungen jeden Monat ersetzt. Der Kläger durfte
daraus nach Treu und Glauben schließen, dass die Beklagte ihm die Miete
auch weiterhin erstattet, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Es ist
zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beklagte auch anderen Mitarbeitern,
die für sie in China tätig waren, die Mieten ersetzt hat. Deshalb musste
bei dem Kläger der Eindruck entstehen, es handele sich um eine betriebliche
Leistung, mit der erhöhter Aufwand der im Ausland arbeitenden Arbeitnehmer
der Beklagten ausgeglichen werden sollte. |
| 31 |
2. Die Schriftformklausel in § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages
ist unwirksam. Da der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien im Jahr 2002
geschlossen wurde, gelten für ihn die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 21.11.2001.
Bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien handelt es sich
um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Das hat
die Beklagte nicht bestritten. Liegen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor, handelt es sich bei dem Anstellungsvertrag jedenfalls um einen Verbrauchervertrag
im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB, der von der Beklagten vorformuliert wurde,
so dass in diesem Fall gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls u. a. §§ 306,
307 BGB Anwendung finden (BAG, Urteil vom 25.05.2005, AP Nr. 1 zu § 310
BGB). |
| 32 |
a) Zwar hat der Kläger nicht nach § 305 b BGB ungeachtet
der Schriftformklausel in § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrages Anspruch
auf Ersatz der Miete für die Wohnung in China. Nach dieser Bestimmung haben
individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Parteien vereinbart
haben, die Beklagte sei verpflichtet, ihm während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses
die Miete für die in China angemietete Wohnung zu erstatten. Auch zu einer
Vereinbarung aufgrund schlüssigen Verhaltens der Parteien (§ 151 BGB) ist
es nicht gekommen. Denn die Beklagte hat die Mieten für die Mitarbeiter
lediglich jeden Monat aufgrund der monatlichen Budgetanforderung durch den
Kläger gezahlt. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass sie in irgendeiner Form
zum Ausdruck gebracht hat, sie wolle auch weiterhin die Mietkosten tragen.
Tatsachen für entsprechende Erklärungen oder in diesem Sinn auszulegende
Verhaltensweisen der Beklagten hat der Kläger nicht vorgetragen. |
| 33 |
Für den Fall einer betrieblichen Übung, die hier vorliegt,
findet nach der Entscheidung des BAG vom 24.06.2003 (AP Nr. 63 zu § 242
BGB Betriebliche Übung) § 305 b BGB keine Anwendung. |
| 34 |
b) Die Schriftformklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz
1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 9 AGBG
waren Schriftformklauseln zwar nicht schlechthin gemäß § 9 AGBG unzulässig.
Für unwirksam hat der BGH jedoch Schriftformklauseln jedenfalls dann gehalten,
wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen
zwischen dem Kunden und umfassend zur Vertretung des Verwenders der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung
keine Gültigkeit haben (BGH, Urteil vom 26.03.1986, NJW 1986, S. 1809; BGH,
Urteil vom 28.04.1983, NJW 1983, S. 1853). |
| 35 |
Da es kein schutzwürdiges Interesse des Verwenders Allgemeiner
Geschäftsbedingungen dafür gibt, dass sich dieser vor der Wirksamkeit von
nach dem Vertragsabschluss abgegebenen mündlichen Zusagen seines umfassend
vertretungsberechtigten Personals schützt, liegt auch nach § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen
den Geboten von Treu und Glauben vor, wenn eine Schriftformklausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen solchen mündlichen Abmachungen die Gültigkeit versagt
(ebenso Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 305
b BGB Rdnr. 32 f.; Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rdnr. 110 ff., Ulrici, BB
2005, S. 1902; Roloff, NZA 1004, S. 1191; a. A. wohl BAG, Urteil vom 24.06.2003,
a.a.O.). Das trifft für die von den Parteien vereinbarte Schriftformklausel
zu. Denn danach sind jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Anstellungsvertrages
nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen wurden. Für nachträgliche mündliche
Vereinbarungen zwischen den Parteien ist nichts anderes geregelt. Die Klausel
erstreckt sich daher auf Vereinbarungen, für die ein schutzwertes Interesse
der Beklagten an der Einhaltung der Schriftform nicht besteht. |
| 36 |
Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 BGB),
die dazu führen, dass eine Schriftformklausel, nach der nach Abschluss des
Arbeitsvertrages geschlossene mündliche Vereinbarungen zwischen einem umfassend
vertretungsberechtigten Vertreter des Arbeitgebers und dem Arbeitnehmer
unwirksam sind, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt wurden, keine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, sind nicht vorhanden. Auch
im Arbeitsrecht sind vernünftige Gründe dafür nicht erkennbar, dass der
Arbeitgeber selbst oder seine umfassend vertretungsberechtigten Vertreter
an nachträgliche mündliche Zusagen oder Absprachen nicht gebunden sind,
wenn es nicht zu einer schriftlichen Niederlegung kommt. |
| 37 |
Ist damit die Vereinbarung in § 13 Ziff. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages,
die die uneingeschränkte schriftliche Festlegung mündlicher Änderungen und
Ergänzungen des Arbeitsvertrages verlangt, unwirksam, führt der Umstand,
dass nach § 13 Ziff. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 auch der Verzicht auf das
Schriftformerfordernis nur wirksam ist, wenn er schriftlich festgelegt und
von beiden Parteien unterzeichnet ist, nicht zu einem anderen Ergebnis.
Denn die Verwendung einer sog. doppelten Schriftformklausel erschwert dem
Vertragspartner des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis
zu einer einfachen Schriftformklausel die Berufung auf mündliche Vereinbarungen,
so dass in diesen Fällen erst recht eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. |
| 38 |
c) Die Unangemessenheit der Klausel führt nach § 307 Abs.
1 BGB zu deren Unwirksamkeit. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nach
§ 306 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen, weil es nicht Ziel des Gesetzes ist,
auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm
der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen
(BAG, Urteil vom 04.03.2004, AP Nr. 3 zu § 309 BGB; BGH, Urteil vom 17.05.1982,
BGHZ 84, S. 109). Deshalb kann die Schriftformklausel nicht mit dem Inhalt
aufrechterhalten werden, dass sie Ansprüche, die aufgrund einer betriebliche
Übung entstanden sind, ausschließt, sofern die betriebliche Übung nicht
schriftlich festgelegt wurde. |
| 39 |
3. Der Anspruch des Klägers besteht auch in voller Höhe.
Die Beklagte hat ihm die Mietkosten erstattet. Er war der Mieter der in
China angemieteten Wohnung, ihm sind die Aufwendungen für die Miete in den
Monaten Juli 2005 bis März 2006 entstanden. Aus dem Verhalten der Beklagten
oder sonstigen Umständen lässt sich nicht entnehmen, dass ihm nach einem
vorzeitigen Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen seinem Lebenspartner
und der Beklagten nur die Hälfte der Miete für die Wohnung zu erstatten
ist. |
| 40 |
Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nach §§ 286
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. |
| 41 |
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG,
525, 516 Abs. 3, 91 Abs. 1 ZPO. |
| 42 |
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher
Rechtsfragen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, aber auch wegen einer möglichen
Divergenz zu der Entscheidung des BAG vom 24.06.2003 gemäß § 72 Abs. 2 Nr.
2 ArbGG zugelassen. |
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Letzte Überarbeitung: 4. September 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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