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Handbuch Arbeitsrecht: Outplacement
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Informationen zum Thema Outplacement
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
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Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, was man unter einem Outplacement versteht, welche Einzelmaßnahmen ein Outplacement konkret beinhaltet, wann ein Outplacement sinnvoll ist, wieviel es im Normalfall kostet und wer die Kosten normalerweise trägt.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Maßnahmen des Outplacement besteht, worauf man beim Abschluss einer Outplacement-Vereinbarung achten sollte und ob finanzielle Leistungen des Outplacement der Lohnsteuer und/oder dem Sozialabgabenabzug unterworfen sind.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Outplacement ist die Unterstützung von Arbeitnehmern, die demnächst entlassen werden sollen oder bereits eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber oder bei dem Sprung in die Selbständigkeit.
Statt von Outplacement spricht man auch von „Outplacementberatung“ oder „Placement“.
Das Outplacement wird immer von einer externen Beratungsfirma durchgeführt. Outplacementberater sind meist Personaldienstleistungsunternehmen, manchmal aber auch Unternehmensberater oder freiberuflich arbeitende Personaler oder Psychologen.
Es ist wichtig für das Gelingen des Outplacement, dass der Outplacementberater vom Arbeitgeber unabhängig ist, d.h. die Entlassungsentscheidung nicht mit zu verantworten hat. Der Outplacementdienstleister muss neutral sein, damit ihm der betreute Arbeitnehmer bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung vertrauen kann.
Die Outplacementberatung fängt an mit der Ermittlung der persönlichen Stärken und Schwächen des betreuten Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer soll dadurch in die Lage versetzt werden, seine individuellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt realistisch einzuschätzen. Oft ist die Selbsteinschätzung entlassener Arbeitnehmer viel zu negativ, was nicht verwunderlich ist, da sie ja gerade die Erfahrung machen, dass ihr bisheriger Arbeitgeber sie nicht mehr braucht.
Ein weiterer Bestandteil des Outplacement besteht im Bewerbungstraining. Der betreute Arbeitnehmer soll durch das Outplacement besser imstande sein, sich erfolgreich zu bewerben. Das fängt an bei der Bewerbungsmappe und endet beim Durchspielen von Vorstellungsgesprächen.
Je nachdem, wie intensiv das Outplacement durchgeführt wird, beinhaltet es auch konkrete Jobangebote, d.h. der Outplacementberater betätigt sich in diesem Fall als Personalvermittler.
Outplacementberater lassen sich meist gut bezahlen, wobei die Kosten beim Einzeloutplacment höher sind als beim Gruppen-Outplacement. Denn während der von der Entlassung betroffene Arbeitnehmer beim Einzeloutplacement individuell betreut wird und meist auch konkrete Arbeitsplatzangebote erhält, besteht das Gruppenoutplacement oft nur in einem gemeinsamen Bewerbungstraining.
Aufgrund dieser Qualitätsunterschiede beim Outplacement sind die Preise sehr unterschiedlich. Eine Untergrenze sind ein bis zwei Monatsgehälter des betreuten Arbeitnehmers. Obergrenzen gibt es nicht wirklich, aber ein Einzeloutplacement mit konkreten Jobangeboten kann ein halbes Jahresgehalt oder mehr kosten.
Die Kosten trägt praktisch immer der Arbeitgeber. Damit sind die Outplacementkosten ein Teil der gesamten Beendigungskosten, zu denen vor allem die Kosten für die Einhaltung der Kündigungsfristen und eine Abfindung gehören.
Legen Arbeitnehmer daher Wert auf ein qualitativ wertvolles (Einzel-)Outplacement, müssen sie das oft mit einer gewissen Verringerung ihrer Abfindung erkaufen.
Dass der Arbeitnehmer von einem erfolgreichen Outplacement profitiert, liegt auf der Hand. Denn die Entlassung kann infolge des Outplacement im Idealfall zu einer beruflichen Verbesserung führen ("Karrierekick statt Karriereknick").
Aber auch vernünftige Arbeitgeber haben ein Interesse am Outplacement. Denn damit signalisieren sie den entlassenen Arbeitnehmern und den im Betrieb verbleibenden Mitarbeitern, dass ihnen das berufliche Fortkommen ihrer Mitarbeiter am Herzen liegt. Das motiviert die nicht entlassenen Arbeitnehmer und verhindert außerdem, dass die entlassenen über ihren ehemaligen Arbeitgeber schlecht reden.
Das Outplacement bzw. die Outplacementberatung fängt meist schon während der ersten Gespräche über die bevorstehende Entlassung an. Das Outplacement dauert dann meist etwa drei bis sechs Monate.
Ein möglichst früher Beginn des Outplacement ist sinnvoll, da das Outplacement dann „on the job“ durchgeführt werden kann, d.h. während der Restlaufzeit des alten Arbeitsverhältnisses. Das steigert die Erfolgsaussichten des Outplacement, da die betreuten Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in der Regel bessere Vermittlungschancen haben als nach Erhalt einer Kündigung oder gar nach Ablauf der Kündigungsfrist, d.h. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Im Allgemeinen gibt es keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Maßnahmen der Outplacementberatung bezahlt. Das ist beim Outplacement nicht anders als bei einer Abfindung, auf die im Allgemeinen auch kein Anspruch besteht.
Im Ausnahmefall kann sich aber ein Anspruch auf Bezahlung eines Outplacement aus einem Sozialplan ergeben oder aus einem Tarifvertrag. Beides kommt nur bei größeren Entlassungswellen vor. Oft wird das Outplacement dann von einer Beschäftigungsgesellschaft durchgeführt oder im Auftrag der Beschäftigungsgesellschaft von einem externen Outplacement-Berater. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den Stichworten „Betriebsänderung“ und „Sozialplan“.
Beruht die Entlassung dagegen auf einer personellen Einzelentscheidung, wie dies oft bei Führungskräften und leitenden Angestellten der Fall ist, muss der betroffene Arbeitnehmer und/oder sein Rechtsanwalt selbst über die Gewährung eines Outplacement verhandeln. Sind diese Verhandlungen erfolgreich, steht am Ende auch hier ein Anspruch auf Bezahlung eines Outplacement. Dieser Anspruch ist dann Teil eines Aufhebungsvertrags oder eines nach Ausspruch einer Kündigung ausgehandelten Abwicklungsvertrags.
In machen Großunternehmen gibt es aus Sicht der Unternehmensleitung einen erheblichen Personalüberhang, der aufgrund bestehender Kündigungsschutzregelungen nicht so einfach abgebaut werden kann. Dann werden Outplacementmaßnahmen oft über eine sehr lange Zeit hinweg mit dem Ziel durchgeführt, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis erst dann verlieren soll, wenn er ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber verbindlich begründet hat, d.h. wenn das Outplacement erfolgreich war.
Arbeitnehmer sollten bei solchen Outplacementvereinbarungen darauf achten, dass sie einen „Rückfahrschein“ in der Tasche haben, d.h. die Outplacementvereinbarung sollte ihnen ein zeitlich befristetes Recht zur Rückkehr geben. Denn das neue Arbeitsverhältnis ist während der ersten sechs Monate seines Bestehens nicht durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in seinem Bestand geschützt, d.h. es gibt im Allgemeinen noch keinen Kündigungsschutz. Für den Fall, dass der neue Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während dieser sechsmonatigen Wartezeit kündigt, sollte es dem Arbeitnehmer möglich sein, zu seinem alten Arbeitgeber zurückzukehren.
Arbeitgeber müssen sich bei solchen Outplacementvereinbarungen entscheiden, ob sie das bestehende Arbeitsverhältnis in ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis umwandeln wollen oder ob sie dem Arbeitnehmer ein zeitlich lange gültiges, z.B. auf zwei Jahre befristetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags machen wollen. Im ersten Fall muss das bestehende Arbeitsverhältnis in einen Zeitvertrag umgewandelt werden, bei dem der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags eine auflösende Bedingung für das bestehende Arbeitsverhältnis ist, so dass dieses mit dem neuen Arbeitsverhältnis automatisch endet. Im zweiten Fall kann der Arbeitnehmer innerhalb einer langen Bindungsfrist das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags annehmen, d.h. der Aufhebungsvertrag wird erst rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer (nach Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses) dem Aufhebungsvertragsangebot zustimmt. Beide Varianten sind rechtlich heikel, so dass eine anwaltliche Beratung in jedem Fall zu empfehlen ist.
Zahlungen des Arbeitgebers, die dieser für Outplacementleistungen an das Outplacementunternehmen leistet, kommen steuerlich gesehen in der Regel allein dem Arbeitnehmer zugute, da der Arbeitgeber in der Regel kein eigenbetriebliches Interesse an der Unterstützung bei der Jobsuche hat. Dann unterliegen Zahlungen des Arbeitgebers an ein Outplacementunternehmen der Lohnsteuer (Regelfall).
Das ist ausnahmsweise aber dann anders, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Bedingung abhängt, dass der betreute Arbeitnehmer infolge des Outplacement eine neue Beschäftigung findet. Denn dann besteht ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des bisherigen Arbeitgebers an dem Outplacement. Dann unterliegen Zahlungen des Arbeitgebers an ein Outplacementunternehmen nicht der Lohnsteuer.
Zahlungen des Arbeitgebers, die dieser für Outplacementleistungen an das Outplacementunternehmen leistet, sind ebenso wie Abfindungen eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und kommen dem Arbeitnehmer im wesentlichen für die Zeit nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zugute. Daher unterliegen Outplacementleistungen (ebenso wie Abfindungen) nicht dem Sozialabgabenabzug.
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Letzte Überarbeitung: 7. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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