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Rabiate Stichtagsregelungen nützen nichts
21.11.2007. Die meisten Arbeitsverträge bestehen aus vorformulierten Arbeitsvertragsklauseln, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt.
Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden von den Gerichten auf ihre Klarheit und Angemessenheit hin überprüft. Dabei werden in den letzten Jahren Vertragsklauseln zunehmend als unwirksam bewertet.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bekräftigt, dass Gratifikationen nur in engen Grenzen vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr abhängig gemacht werden dürfen. Wird ein Bonus von einer solchen Stichtagsregelung abhängig gemacht, kommt es auf die Höhe des Bonus an: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06.
- Kann ein Bonus unabhängig von seiner Höhe davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis im April des Folgejahres noch besteht?
- Der Streitfall: Banker klagt seinen Jahresbonus ein, obwohl er zum 31. März gekündigt hatte
- BAG: Größere Bonuszahlungen können nicht vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 01. April des Folgejahres abhängig gemacht werden
Kann ein Bonus unabhängig von seiner Höhe davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis im April des Folgejahres noch besteht?
Arbeitgeber, die bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, müssen sich seit dem 01.01.2002 eine rechtliche Kontrolle ihrer Klauseln am Maßstab der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gefallen lassen. Dabei kommt es oft zu Konflikten zwischen den Regelungsabsichten des Arbeitgebers und den zugunsten des Arbeitnehmers bestehenden gesetzlichen Schutzvorschriften.
Eine dieser Vorschriften (§ 307 BGB) verlangt vom Arbeitgeber, seine Klauseln „klar und verständlich“ zu fassen, d.h. sie ordnet an, dass eine vom Gesetz verbotene unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers auch darin liegen kann, dass eine im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel unklar oder unverständlich ist (sog. Transparenzgebot).
Zu den Arbeitsvertragsklauseln, die oft ziemlich unklar sind, gehören Bonusregelungen. Nicht selten sind sie in sich widersprüchlich, indem sie zwar einerseits Anspruchsvoraussetzungen definieren, andererseits aber anordnen, dass ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers nicht bestehen soll.
Auch ein allgemeiner Anspruchsausschluss für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag nicht (mehr) besteht oder bereits gekündigt ist, ist häufig anzutreffen. Über die rechtlichen Auswirkungen einer solchen Klausel hatte das BAG in einem Urteil vom 24.10.2007 (10 AZR 825/06) zu entscheiden.
Der Streitfall: Banker klagt seinen Jahresbonus ein, obwohl er zum 31. März gekündigt hatte
Im Arbeitsvertrag eines in einem Bankhaus tätigen Beraters war vereinbart, dass er einen Bonus erhalten solle, der sich zu 40 Prozent nach dem Geschäftsergebnis und zu 60 Prozent nach den vorgegebenen Leistungszielen richten sollte.
Als Fälligkeitstermin war das Folgejahr vereinbart. Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Bonuszahlung war das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 01. April des Folgejahres. Darüber hinaus bestimmte eine weitere Vertragsklausel, dass die Bonuszahlung freiwillig erfolge und Zahlungen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft nach sich zögen.
Der Berater hatte für die Jahre 2002 und 2003 von dem Arbeitgeber jeweils einen Bonus erhalten. In der Folgezeit kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2004. Die für das Jahr 2004 begehrte Bonuszahlung verweigerte die Bank, da der Berater im Laufe des Jahres 2004 ausgeschieden war und daher eine der Leistungsvoraussetzungen (Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 01. April des Auszahlungsjahres, hier: 2005), nicht erfülle.
Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Bonuszahlung für das Jahr 2004 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Das Arbeitsgericht und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab (Hessisches LAG , Urteil vom 04.05.2006, 14 Sa 18/06), wobei sie der Bank darin folgten, dass der Bonusanspruch vertragsgemäß ausgeschlossen sei, wenn am 01. April des Auszahlungsjahres kein bzw. ein bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe.
BAG: Größere Bonuszahlungen können nicht vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 01. April des Folgejahres abhängig gemacht werden
Anders als die Vorinstanzen hatte der Arbeitnehmer vor dem BAG Erfolg:
Nach Ansicht des BAG waren die vertraglichen Vereinbarungen zum Bonus AGB. Unter dieser Voraussetzung hatte das Gericht zwei Dinge zu beanstanden:
Erstens waren die Bonusklauseln bereits aus dem Grunde nicht klar und verständlich und verstießen daher gegen § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, weil sie einerseits zwar die Teilnahme des Klägers am Bonussystem vorsahen, andererseits aber - d.h. im Widerspruch hierzu - einen Rechtsanspruch des Klägers auf eine Bonuszahlung ausschlossen. Eine solche in sich widersprüchliche Regelung verstößt gegen das Transparenzgebot, so das BAG.
Zweitens beanstandete das BAG auch die Stichtagsregelung als unklar und damit unwirksam: Sie stellte nämlich bezüglich der Dauer der vom Arbeitnehmer verlangten Vertragstreue im Folgejahr nicht auf die Höhe des zu beanspruchenden Bonus ab und war daher zu weit gefasst bzw. benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen.
Dieser rechtliche Mangel der Bonusvereinbarung ist ziemlich offensichtlich, so dass man sich darüber wundern muss, dass Arbeitsgericht und LAG gegen den Arbeitnehmer entschieden haben:
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG hängt die Wirksamkeit einer Vereinbarung, die dem Arbeitnehmer im Falle des Ausscheidens während der ersten Monate des Kalenderjahres den Anspruch auf eine aufs Vorjahr bezogene Gratifikation nimmt, entscheidend von der Höhe der Gratifikation ab: Nur dann, wenn diese höher als ein Monatsgehalt ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer dem Betrieb die „Treue“ auch über den 31. März des Folgejahres hält.
Da das LAG im vorliegenden Fall keine Feststellungen über die Höhe der dem Kläger (möglicherweise) zustehenden Bonuszahlungen gemacht hat, konnte seine Entscheidung bereits aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.
Fazit: Allgemeine Regelungen über Bonuszahlungen, Gratifikationen oder Zielvereinbarungen sollten von Zeit zu Zeit auf ihre Praktikabilität und Klarheit hin überprüft werden. Ansonsten muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass Anspruchsbegrenzungen rechtlich wirkungslos sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2006, 14 Sa 18/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Arbeitsrecht aktuell: 11/220 Weihnachtsgeld – Rückzahlung: Keine Weihnachtsgeldrückzahlung nach betriebsbedingter Kündigung
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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