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Arbeitsrecht aktuell: 12/005 Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?




Enthält ein Aufhebungsvertrag eine Ausgleichsklauseln ohne Gegenleistung, ist die Klausel unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

05.01.2012. Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt auflöst.

Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag interessant sein, weil Arbeitgeber im Gegenzug zu der von ihnen gewünschten raschen und rechtssicheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft eine Abfindung zahlen. Ein Aufhebungsvertrag hat für Arbeitnehmer aber auch seine Tücken, vor allem, wenn er eine umfassende Ausgleichsklausel enthält, die alle Ansprüche des Arbeitnehmers erlöschen lässt.

Geht dieser Anspruchsausschluss zu weit, kommt der Arbeitnehmer möglicherweise das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Hilfe, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt (BAG, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10).

Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Ausgleichsklausel

Arbeitsrechtliche Verträge werden praktisch immer vom Arbeitgeber vorformuliert und dem Arbeitnehmer vorgelegt, der nur die Wahl zwischen Unterschrift oder Ablehnung hat. Um den Arbeitnehmer vor einer Übervorteilung durch allzu trickreiche Vertragsklauseln zu schützen, sieht das AGB-Recht eine rechtliche Kontrolle arbeitgeberseitig ausgearbeiteter Vertragsklauseln vor (§§ 305 - 310 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Auch ein Aufhebungsvertrag muss sich eine Kontrolle auf Verständlichkeit und Angemessenheit gefallen lassen. Fragwürdig sind vor allem Ausgleichsklauseln, die besagen, dass mit dem Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollen. Hierin kann eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von 307 Abs.1 BGB liegen, wenn letztlich nur seine Ansprüche "abgesäbelt" werden, nicht aber die des Arbeitgebers. Zu diesem Ergebnis kam das BAG bei einer oft verwendeten Klauselvariante.

BAG: Keine Deckelung von Abfindungen durch Ausgleichsklauseln, die nur den Arbeitnehmer belasten

Ein Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren unbefristet beschäftigt war war, vereinbarte eine Altersteilzeit. Im Altersteilzeitvertrag war das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses und außerdem - unter der Überschrift "Abfindung" - eine kleine Abfindung von 2.168,00 EUR auf Grundlage einer tariflichen Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers geregelt. Im Anschluss daran hieß es:

„Darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht".

Mit Beendigung der Altersteilzeit und des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung eine Ausgleichszahlung von 9.203,00 EUR (d.h. umgerechnete 18.000,00 DM), die der Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen seit vielen Jahren allen ausscheidenden Arbeitnehmern nach einer längeren Betriebszugehörigkeit gewährte. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab und berief sich auf die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag.

Der Arbeitnehmer hatte vor dem Arbeitsgericht Augsburg Erfolg, unterlag aber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München. Das BAG wiederum entschied wie das Arbeitsgericht und gab dem Arbeitnehmer Recht. Zur Begründung heißt es im BAG-Urteil:

In einem Aufhebungsvertrag enthaltene Ausgleichsklauseln sind keine Hauptabreden, sondern Nebenabreden und sind daher auf ihre inhaltliche Angemessenheit hin zu überprüfen. Erfassen sie einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers und gewähren ihm keine Gegenleistung, sind sie unangemessen benachteiligend (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB) und daher unwirksam. Die Einseitigkeit der Ausgleichsklausel folgte für das BAG daraus, dass die Klausel nur auf Abfindungsansprüche bezogen war und damit nur für potentielle Ansprüche des Arbeitnehmers, d.h. Arbeitgeberansprüche waren von der Klausel nicht betroffen. Die auf tariflicher Grundlage gewährte Abfindung von 2.168,00 EUR war keine Gegenleistung für die Ausgleichsklausel, denn die Abfindung wurde für das Ende des Arbeitsverhältnisses und nicht für den Verzicht auf andere Zahlungsansprüche gewährt.

Fazit: Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus und lässt sich einen vorformulierten Klageverzicht ohne Abfindung oder andere Gegenleistung unterzeichnen, ist der Klageverzicht unwirksam und eine Kündigungsschutzklage weiterhin möglich. Das heißt aber nicht, dass auch ein Aufhebungsvertrag nur wirksam wäre, wenn er eine Abfindung enthält. Enthält ein Aufhebungsvertrag aber eine Abfindung und wird diese nicht gezahlt, kann der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten.

Und auch eine Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag muss ausgewogen sein und daher beide Vertragsparteien belasten. Wirksam ist daher die verbreitete Formel "Mit Erfüllung der in diesem Aufhebungsvertrag geregelten Pflichten sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt." Voraussetzung der Wirksamkeit ist aber, dass diese Erledigungsklausel unter einer gesonderten Überschrift steht (s.B. "Ausgleichsklausel"), so dass sie beide Parteien belastet bzw. begünstigt.

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Letzte Überarbeitung: 13. Februar 2012

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Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

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