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Arbeitsrecht aktuell: 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

11.09.2007. Hat der Arbeitgeber aus seiner Sicht Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen einer vom Arbeitnehmer begangenen schweren Pflichtverletzung und/oder wegen des dringenden Verdachts einer Straftat, so kommt es in dem daraufhin geführten, in der Regel für alle Beteiligten extrem belastenden Personalgespräch oftmals zu einem regelrechten Kampf um eine Unterschrift des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer wird „mit Händen und Füßen“ zu einem Aufhebungsvertrag oder einer Klageverzichtserklärung gedrängt.

Der Hintergrund aus Sicht des Arbeitgebers ist klar: Jede Kündigung mit einem verhaltensbedingten Hintergrund führt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, und die sind für den Arbeitgeber riskant, da man Kündigungsschutzprozesse verlieren kann. Dagegen ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bislang eher arbeitgeberfreundlich, wenn es um die rechtliche Wirksamkeit von Erklärungen des Arbeitnehmers geht, mit denen er selbst in die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einwilligt. So hat das BAG bereits mit Urteil vom 27.11.2003 (2 AZR 177/03) entschieden, dass Arbeitnehmern kein allgemeines, den Regeln des Verbraucherschutzes (§ 312 Abs.1 Nr.1 BGB) entsprechendes Recht zum Widerruf von Aufhebungsverträgen zusteht (wir berichteten unter Arbeitsrecht aktuell 03/07).

Bislang nicht höchstrichterlich entschieden war die Frage, ob ein Klageverzicht des Arbeitnehmers, den dieser ohne jede Gegenleistung auf einem vom Arbeitgeber vorformulierten Erklärungsvordruck durch seine Unterschrift erklärt, wirksam ist oder ob er bei Anwendung der Regeln über die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) als „unangemessene Benachteiligung“ (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB) des Arbeitnehmers wirkungslos ist.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgericht zugrunde?

In dem vom BAG entschiedenen Fall warf der Arbeitgeber, das „Drogerieunternehmen Sch.“, einer geringfügig beschäftigten Verkaufsangestellten vor, an dem Diebstahl der in einer Filiale des Unternehmens erzielten Tageseinnahmen von 4.375,00 EUR beteiligt gewesen zu sein. Jedenfalls sei ein so gravierender Verdacht entstanden, dass dem Arbeitgeber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Der dringende Tatverdacht ergab sich aus Sicht des Arbeitgebers daraus, dass die Arbeitnehmerin zusammen mit zwei weiteren in der Filiale tätigen Verkaufskräften Zugang zu den entwendeten Tageseinnahmen hatte, so dass es einer der drei Mitarbeiter gewesen sein musste.

Daraufhin erklärte der Arbeitgeber die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung, wobei er sich sowohl auf den Vorwurf des Diebstahls als auch auf einen dringenden Tatverdacht stützte. Auf dem der Arbeitnehmerin überreichten Kündigungsschreiben war folgende abschließende Erklärung enthalten:

„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“

Diese Erklärung wurde von der Klägerin unterzeichnet und von der Beklagten gegengezeichnet. Eine Gegenleistung für diesen Klageverzicht – etwa in Gestalt einer Abfindung oder dgl. – vereinbarten die Parteien nicht. Gegen diese Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart.

Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab, da es den Klageverzicht für wirksam hielt, so dass es auf die Frage der Berechtigung der vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe gar nicht ankam. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hingegen gab der Klägerin recht, wobei es der Meinung war, ein Klageverzicht ohne Gegenleistung benachteilige den verzichtenden Arbeitnehmer in einer unangemessenen Weise (LAG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2006, 2 Sa 123/05).

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hat sich der Meinung des LAG Stuttgart angeschlossen und der klagenden Arbeitnehmerin recht gegeben. Zur Begründung heißt es:

Nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB seien Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Eine solche unangemessene Benachteiligung sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen. Ohne Gegenleistung benachteilige ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen.

Im Übrigen war das BAG auch mit dem LAG Stuttgart der Meinung, ein „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche fristlose Kündigung liege hier nicht vor. Das LAG hatte dies mit der Überlegung begründet, dass eine Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung der Klägerin von „nur“ 33 Prozent (bei drei potentiellen Tätern) nicht ausreiche, um einen so dringenden Tatverdacht gegen die Klägerin hervorzurufen, dass dem Arbeitgeber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Einen Beweis für die Täterschaft der Klägerin hatte der Arbeitgeber ohnehin nicht in der Hand.

Aufgrund dieser Entscheidung stellt sich die Frage, ob nicht auch der bislang gerichtlich stets abgesegnete Aufhebungsvertrag - im Ergebnis gegen die Tendenz der o.g. Entscheidung des BAG vom 27.11.2003 (2 AZR 177/03) - eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen könnte, falls der Aufhebungsvertrag (wie praktisch immer) als Alternative zu einer vom Arbeitgeber ohnehin ins Auge gefassten Kündigung abgeschlossen wird, wenn er weiterhin einseitig vom Arbeitgeber vorformuliert wurde und daher AGB-Charakter hat und wenn der Arbeitnehmer schließlich keine Gegenleistung für seinen Verzicht auf den Kündigungsschutz erhält.

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Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012

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