|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung
|
 |

|
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06
|
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
11.09.2007. Hat der Arbeitgeber aus seiner Sicht Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen einer vom Arbeitnehmer begangenen schweren Pflichtverletzung und/oder wegen des dringenden Verdachts einer Straftat, so kommt es in dem daraufhin geführten, in der Regel für alle Beteiligten extrem belastenden Personalgespräch oftmals zu einem regelrechten Kampf um eine Unterschrift des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer wird „mit Händen und Füßen“ zu einem Aufhebungsvertrag oder einer Klageverzichtserklärung gedrängt.
Der Hintergrund aus Sicht des Arbeitgebers ist klar: Jede Kündigung mit einem verhaltensbedingten Hintergrund führt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, und die sind für den Arbeitgeber riskant, da man Kündigungsschutzprozesse verlieren kann. Dagegen ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bislang eher arbeitgeberfreundlich, wenn es um die rechtliche Wirksamkeit von Erklärungen des Arbeitnehmers geht, mit denen er selbst in die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einwilligt. So hat das BAG bereits mit Urteil vom 27.11.2003 (2 AZR 177/03) entschieden, dass Arbeitnehmern kein allgemeines, den Regeln des Verbraucherschutzes (§ 312 Abs.1 Nr.1 BGB) entsprechendes Recht zum Widerruf von Aufhebungsverträgen zusteht (wir berichteten unter Arbeitsrecht aktuell 03/07).
Bislang nicht höchstrichterlich entschieden war die Frage, ob ein Klageverzicht des Arbeitnehmers, den dieser ohne jede Gegenleistung auf einem vom Arbeitgeber vorformulierten Erklärungsvordruck durch seine Unterschrift erklärt, wirksam ist oder ob er bei Anwendung der Regeln über die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) als „unangemessene Benachteiligung“ (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB) des Arbeitnehmers wirkungslos ist.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgericht zugrunde?
In dem vom BAG entschiedenen Fall warf der Arbeitgeber, das „Drogerieunternehmen Sch.“, einer geringfügig beschäftigten Verkaufsangestellten vor, an dem Diebstahl der in einer Filiale des Unternehmens erzielten Tageseinnahmen von 4.375,00 EUR beteiligt gewesen zu sein. Jedenfalls sei ein so gravierender Verdacht entstanden, dass dem Arbeitgeber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Der dringende Tatverdacht ergab sich aus Sicht des Arbeitgebers daraus, dass die Arbeitnehmerin zusammen mit zwei weiteren in der Filiale tätigen Verkaufskräften Zugang zu den entwendeten Tageseinnahmen hatte, so dass es einer der drei Mitarbeiter gewesen sein musste.
Daraufhin erklärte der Arbeitgeber die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung, wobei er sich sowohl auf den Vorwurf des Diebstahls als auch auf einen dringenden Tatverdacht stützte. Auf dem der Arbeitnehmerin überreichten Kündigungsschreiben war folgende abschließende Erklärung enthalten:
„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“
Diese Erklärung wurde von der Klägerin unterzeichnet und von der Beklagten gegengezeichnet. Eine Gegenleistung für diesen Klageverzicht – etwa in Gestalt einer Abfindung oder dgl. – vereinbarten die Parteien nicht. Gegen diese Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart.
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab, da es den Klageverzicht für wirksam hielt, so dass es auf die Frage der Berechtigung der vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe gar nicht ankam. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hingegen gab der Klägerin recht, wobei es der Meinung war, ein Klageverzicht ohne Gegenleistung benachteilige den verzichtenden Arbeitnehmer in einer unangemessenen Weise (LAG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2006, 2 Sa 123/05).
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG hat sich der Meinung des LAG Stuttgart angeschlossen und der klagenden Arbeitnehmerin recht gegeben. Zur Begründung heißt es:
Nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB seien Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Eine solche unangemessene Benachteiligung sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen. Ohne Gegenleistung benachteilige ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen.
Im Übrigen war das BAG auch mit dem LAG Stuttgart der Meinung, ein „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche fristlose Kündigung liege hier nicht vor. Das LAG hatte dies mit der Überlegung begründet, dass eine Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung der Klägerin von „nur“ 33 Prozent (bei drei potentiellen Tätern) nicht ausreiche, um einen so dringenden Tatverdacht gegen die Klägerin hervorzurufen, dass dem Arbeitgeber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Einen Beweis für die Täterschaft der Klägerin hatte der Arbeitgeber ohnehin nicht in der Hand.
Aufgrund dieser Entscheidung stellt sich die Frage, ob nicht auch der bislang gerichtlich stets abgesegnete Aufhebungsvertrag - im Ergebnis gegen die Tendenz der o.g. Entscheidung des BAG vom 27.11.2003 (2 AZR 177/03) - eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen könnte, falls der Aufhebungsvertrag (wie praktisch immer) als Alternative zu einer vom Arbeitgeber ohnehin ins Auge gefassten Kündigung abgeschlossen wird, wenn er weiterhin einseitig vom Arbeitgeber vorformuliert wurde und daher AGB-Charakter hat und wenn der Arbeitnehmer schließlich keine Gegenleistung für seinen Verzicht auf den Kündigungsschutz erhält.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|