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Sozialplan und Klageverzicht
15.12.2015. Sind Arbeitgeber zu größeren Entlassungswellen gezwungen, gibt es in der Regel einen Sozialplan mit Abfindungsregelungen.
Hat man aber als Arbeitnehmer einen sicheren Sozialplanabfindungsanspruch, kann man ohne Risiko Kündigungsschutzklage einreichen, um eine weitere Beschäftigung oder eine Aufbesserung der Sozialplanabfindung zu erreichen.
Arbeitgeber wiederum versuchen hier gegenzusteuern, indem sie zusätzlich zu der Abfindung denjenigen Arbeitnehmern Prämien versprechen, die keine Kündigungsschutzklage erheben (Klageverzichtsprämie).
Wird eine solche Klageverzichtsprämie in eine Betriebsvereinbarung aufgenommen, muss sie auch Arbeitnehmern zugute kommen, deren Anschlussbeschäftigung nach der Entlassung gesichert ist: BAG, Urteil vom 08.12.2015, 1 AZR 595/14 (Pressemitteilung des Gerichts).
- Was müssen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Vereinbarung von Klageverzichtsprämien beachten?
- Im Streit: Telekom-Arbeitnehmer mit ruhendem Beamtenverhältnis wird betriebsbedingt gekündigt und verlangt Abfindung und Klageverzichtsprämie
- BAG: Eine Prämie für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage steht auch Arbeitnehmern mit sicherer Anschlussbeschäftigung zu
Was müssen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Vereinbarung von Klageverzichtsprämien beachten?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen Sozialplanleistungen, insbesondere Abfindungen, nicht vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden (BAG, Urteil vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04).
Denn Sozialpläne sollen gemäß § 112 Abs.1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen bzw. mildern, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung wie z.B. einer Kündigungswelle entstehen.
Dagegen besteht der Zweck eines Sozialplans nicht darin, dem Arbeitgeber Planungssicherheit darüber zu verschaffen, dass die gekündigten Arbeitnehmer infolge der Koppelung von Abfindung und Klageverzicht von Kündigungsschutzklagen absehen werden. Eine solche individualrechtliche "Bereinigungsfunktion" haben Sozialpläne laut BAG nicht.
Daher würden Klageverzichtsprämien in Sozialplänen auf eine dem Zweck des Sozialplans widersprechende Schlechterstellung derjenigen Arbeitnehmer hinauslaufen, die eine Kündigungsschutzklage erheben. Dies wiederum würde gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. gegen § 75 Abs.1 Satz 1 BetrVG verstoßen.
Dennoch können Arbeitgeber und Betriebsrat als ergänzende Regelung zu einem Sozialplan eine Betriebsvereinbarung abschließen, die Arbeitnehmern als Gegenleistung für die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage eine Klageverzichtsprämie zukommen lässt. Eine solche Verzichtsprämie darf aber keine verkappte Abfindung sein und kann daher im Verhältnis zur Höhe der Sozialplanabfindungen höchstens in einem kleinen Aufgeld bestehen.
Bislang noch nicht vom BAG geklärt ist die Frage, ob Betriebsvereinbarungen mit Klageverzichtsprämie bestimmte Arbeitnehmergruppen von den Prämien ausnehmen können. Oder andersrum gefragt: Kann sich die Klageverzichtsprämie auf solche Arbeitnehmer beschränken, bei denen dem Arbeitgeber besonders daran gelegen ist, dass sie keine Klage erheben?
Im Streit: Telekom-Arbeitnehmer mit ruhendem Beamtenverhältnis wird betriebsbedingt gekündigt und verlangt Abfindung und Klageverzichtsprämie
Geklagt hatte ein beurlaubter Beamter der Deutschen Telekom AG (DT AG), der lange Jahre als Arbeitnehmer in verschiedenen Unternehmen des DT AG-Konzerns tätig war, bevor er 2013 infolge einer Betriebsschließung betriebsbedingt gekündigt wurde. Sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und Bezahlung als Beamter bei der DT AG war ihm sicher.
Mit Blick auf diesen und vergleichbare andere Arbeitnehmer mit ruhend gestelltem Beamtenverhältnis sah der für die Entlassungswelle aufgestellte Sozialplan vor, dass beurlaubte Beamte gar keine Sozialplanleistungen erhalten sollten. Im Falle des Klägers wäre das eine Abfindung von rechnerisch etwa 85.000,00 EUR brutto gewesen.
Auch von einer Klageverzichtsprämie in Höhe von 4.346,00 EUR brutto, die Arbeitgeber und Betriebsrat des geschlossenen Betriebs in einer "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" festgelegt hatten, war der Arbeitnehmer wegen seines Beamtenstatus ausgeschlossen.
Er klagte auf Zahlung beider Beträge und zog vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.01.2014, 13 Ca 5224/13) und vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Wesentlichen den Kürzeren (LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2014, 4 Sa 375/14).
Beide Gerichte wiesen die Abfindungsklage nämlich ab, weil sie den Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen für wirksam hielten. Immerhin sprachen sie dem Kläger die Klageverzichtsprämie zu, denn deren Zweck (Planungssicherheit für den Arbeitgeber) wird auch erfüllt, wenn Arbeitnehmer mit ruhendem Beamtenverhältnis von einer Kündigungsschutzklage absehen.
BAG: Eine Prämie für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage steht auch Arbeitnehmern mit sicherer Anschlussbeschäftigung zu
Das BAG bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. In der derzeit allein veröffentlichten Pressemitteilung heißt es zur Begründung:
Der hier umstrittene Sozialplan durfte Abfindungsansprüche auf Arbeitnehmer beschränken, die aufgrund der Betriebsschließung von Arbeitslosigkeit bedroht waren, so das BAG. Denn § 112 Abs.5 Nr.2 BetrVG erlaubt den Ausschluss solcher Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen, die bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können.
Dies war hier bei den beurlaubten Telekom-Beamten der Fall, da sie nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse bei der DT AG amtsangemessen einzusetzen waren. Demgegenüber drohte den "normalen" Arbeitnehmern infolge der Betriebsschließung Arbeitslosigkeit, so die Erfurter Richter.
Dagegen hatte der klagende Telekom-Beamte Anspruch auf die Klageverzichtsprämie, die in der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" festgelegt war. Denn diese Sonderzahlung diente allein der Planungssicherheit des Arbeitgebers. An dieser Stelle kommt es aber nur darauf an, dass möglichst wenige der entlassenen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben, d.h. die Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung ist hier unerheblich.
Fazit: Klageverzichtsprämien können einzelne Arbeitnehmergruppen nur dann vollständig von jeglicher Zahlung ausschließen, wenn sich nachweisen lässt, dass die Angehörigen der ausgeschlossenen Gruppen im Unterschied zu anderen Arbeitnehmergruppen (so gut wie) gar nicht klagen (werden). Das war hier bei den Telekom-Beamten nicht der Fall, und tatsächlich hatten manche von ihnen Kündigungsschutzklage erhoben. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, ob bzw. warum die Kündigungsschutzklagen der entlassenen beurlaubten Beamten geringere Erfolgsaussichten haben sollten als die Klagen anderer entlassener Arbeitnehmer.
Weitere Informationen finden sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2015, 1 AZR 595/14 (Pressemitteilung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2015, 1 AZR 595/14
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2014, 4 Sa 375/14
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 2. November 2020
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